Verordnung über das Waldreservat Seiseflüe in den Gemeinden Ueberstorf, Heitenried ... (721.3.26)
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Verordnung über das Waldreservat Seiseflüe in den Gemeinden Ueberstorf, Heitenried und St. Antoni

Verordnung über das Waldreservat Seiseflüe in den Gemeinden Ueberstorf, Heitenried und St. Antoni vom 12.06.2019 (Fassung in Kraft getreten am 01.05.2019) Der Staatsrat des Kantons Freiburg gestützt auf das Bundesgesetz vom 1. Juli 1966 über den Natur- und Heimat - schutz (NHG); gestützt auf das Bundesgesetz vom 4. Oktober 1991 über den Wald (WaG); gestützt auf das Gesetz vom 2. März 1999 über den Wald und den Schutz vor Naturereignissen (WSG); gestützt auf die Dienstbarkeitsverträge vom 26. Februar 2019 mit den Land - besitzern über das Waldreservat Seiseflüe; in Erwägung: Der Hangwald am linken Senseufer, auf dem Gebiet der Gemeinden Über - storf, Heitenried und St. Antoni, ist aufgrund der vielen alten Bäume, des Vorkommens seltener Waldgesellschaften und der aussergewöhnlichen Fau - na, die teilweise aus seltenen und bedrohten Arten besteht, ökologisch beson - ders wertvoll. Das Ziel ist es, eine natürliche Entwicklung dieses Waldes zuzulassen. Zwischen den Eigentümern des entsprechenden Waldes und der Direktion der Institutionen und der Land- und Forstwirtschaft wurden Dienstbarkeits - verträge über 50 Jahre abgeschlossen. An seiner Sitzung vom 12. Februar 2019 hat der Staatsrat eine grundsätzlich positive Stellungnahme zur Bildung dieses Waldreservats abgegeben. Auf Antrag der Direktion der Institutionen und der Land- und Forstwirt - schaft, beschliesst:

Art. 1

1 Der Wald, der sich im Perimeter des am 23. April 2019 vom Amt für Wald und Natur erstellten Plans im Massstab 1:25 000 befindet, wird zum Waldre - servat erklärt (siehe Anhang 1).
2 Der Plan des Perimeters ist Bestandteil dieser Verordnung und kann beim Amt für Wald und Natur eingesehen werden.
3 Das Waldreservat bleibt für die Dauer von 50 Jahren bestehen.
4 Die Dienstbarkeitsverträge vom 26. Februar 2019 zwischen den Waldeigen - tümern und der Direktion der Institutionen und der Land- und Forstwirtschaft werden genehmigt.

Art. 2

1 Innerhalb des Reservats sind sämtliche waldbaulichen Eingriffe und die Er - stellung von Bauten und Anlagen verboten.
2 Folgende Eingriffe und Tätigkeiten sind jedoch weiterhin möglich:
a) Fällen von Bäumen oder Entfernen von Ästen entlang von Wanderwe - gen, falls es die Sicherheit erfordert; das gefällte Holz wird im Waldre - servat am Boden belassen;
b) Zugang und Unterhalt von Quellfassungen oder ähnlichen Installationen und die damit einhergehenden Waldarbeiten;
c) Entfernen von Bäumen oder Ästen, die auf das Landwirtschaftsgebiet gefallen sind oder bald fallen könnten; dieses Holz wird in das Waldre - servat geschafft und dort auf dem Boden belassen;
d) vorsorgliches Fällen von Bäumen, die beim Umstürzen grosse Erosi - onsschäden provozieren könnten; das Holz wird am Boden im Wald lie - gengelassen;
e) Eingriffe im Falle von Borkenkäferkalamitäten im Waldreservat, sofern dadurch benachbarte Wälder bedroht werden; solche Eingriffe müssen vom Amt für Wald und Natur genehmigt werden; gefälltes Holz wird am Boden liegengelassen, nachdem es ausgeästet und allenfalls entrin - det wurde. ANHÄNGE IN DER FORM SEPARATER DOKUMENTE Anhang 1: Waldreservat Seiseflüe – Plan des Perimeters (Art. 1)
Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum Beschluss Berührtes Element Änderungstyp Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
12.06.2019 Erlass Grunderlass 01.05.2019 2019_044 Änderungstabelle – Nach Artikel Berührtes Element Änderungstyp Beschluss Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002) Erlass Grunderlass 12.06.2019 01.05.2019 2019_044
Waldreservat Seiseflüe – V ANHANG 1 Waldreservat Seiseflüe – Plan des Perimeters (Art. 1)
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