Interkantonale Vereinbarung über die Beiträge an die Ausbildungskosten von universit... (411.261)
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Interkantonale Vereinbarung über die Beiträge an die Ausbildungskosten von universitären Hochschulen

Interkantonale Vereinbarung über die Beiträge an die Ausbildungskosten von universitären Hochschulen (Interkantonale Universitätsvereinbarung, IUV) Vom 27. Juni 2019 (Stand 1. Januar 2022) I. Allgemeine Bestimmungen Art. 1 Zweck
1 Die Vereinbarung regelt den gleichberechtigten interkantonalen Zugang zu den kantonalen universitären Hochschulen und zu Institutionen im uni - versitären Hochschulbereich sowie die Abgeltung der Kantone an die Trä - gerkantone.
2 Sie fördert damit den interkantonalen Lastenausgleich sowie die Freizü - gigkeit für Studierende und ist Teil einer koordinierten schweizerischen Hochschulpolitik. Art. 2 Subsidiarität zu Mitträgervereinbarungen
1 Interkantonale Vereinbarungen, welche die Mitträgerschaft einer oder mehrerer universitärer Hochschulen und von Institutionen im universitären Hochschulbereich regeln, gehen dieser Vereinbarung vor, sofern sie die Grundsätze gemäss Artikel 3 nicht verletzen. Art. 3 Grundsätze
1 Die zahlungspflichtigen Kantone leisten den Trägerkantonen universitär - er Hochschulen (Hochschulträgerkantonen) für ihre Studierenden Beiträge an die Kosten des Hochschulstudiums.
2 Die Hochschulträgerkantone müssen für ihre Studierenden mindestens dieselben geldwerten Leistungen erbringen, wie sie die vorliegende Ver - einbarung vorsieht.
3 Sie gewähren den Studierenden aus allen Vereinbarungskantonen die gleiche Rechtsstellung. GS 2019, 54
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II. Beitragsberechtigung Art. 4 Beitragsberechtigte Studienangebote
1 Beitragsberechtigt sind Studienangebote von institutionell akkreditierten öffentlich-rechtlichen kantonalen Hochschulen sowie von akkreditierten öffentlich-rechtlichen Institutionen der Kantone im universitären Hoch - schulbereich.
2 Die Konferenz der Vereinbarungskantone kann universitäre Hochschulen und Institutionen im universitären Hochschulbereich, die sich im Akkredi - tierungsverfahren befinden, als beitragsberechtigt erklären. Sie definiert die dafür massgebenden Kriterien in Richtlinien. Artikel 26 wird vorbehal - ten.
3 Studienangebote, deren Abschluss den Zugang zu einem geregelten Beruf beinhaltet, gelten als beitragsberechtigt, wenn die im massgeben - den Recht formulierten zusätzlichen Anerkennungsvoraussetzungen erfüllt sind.
4 Studienangebote im Sinne der vorhergehenden Absätze sind a) Bachelor- oder Masterstudien; b) Doktoratsstudien unter Berücksichtigung von Artikel 11; c) weitere von der Konferenz der Vereinbarungskantone bezeichnete Studienangebote.
5 Studienvorbereitende Angebote und Angebote der Weiterbildung sind nicht beitragsberechtigt. Art. 5 Beitragsberechtigte Studienangebote privater Institutionen
1 Studienangebote institutionell akkreditierter privater Hochschulen und von akkreditierten privaten Institutionen im universitären Hochschulbe - reich können von der Konferenz der Vereinbarungskantone als beitragsbe - rechtigt anerkannt werden. Voraussetzung ist, dass der Standortkanton a) sich an der privaten Hochschule finanziell beteiligt, b) für seine Studierenden an der privaten Hochschule mindestens die - selben geldwerten Leistungen erbringt, wie es die vorliegende Ver - einbarung vorsieht, c) sicherstellt, dass die private Hochschule den Studierenden aus allen Vereinbarungskantonen die gleiche Rechtsstellung gewährt und d) im Trägerschaftsorgan der privaten Hochschule vertreten oder in anderer Weise an der strategischen Führung der Hochschule betei - ligt ist.
2 Artikel 4 Absätze 3 bis 5 und Artikel 6 gelten auch für private Institutio - nen. Art. 6 Datenbank für beitragsberechtigte Studienangebote
1 Die beitragsberechtigten Studienangebote sind nach Fachbereichen in ei - ner Datenbank erfasst.
2 Ergibt sich die Zuordnung einzelner Angebote zu einem Fachbereich nicht aus den Merkmalen des Systems oder ist sie strittig, fällt die Kommis - sion IUV einen Zuordnungsentscheid.
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Art. 7 Studierende
1 Als Studierende, die einen Beitrag im Sinne dieser Vereinbarung auslösen, gelten Personen, die für ein beitragsberechtigtes Studienangebot immatri - kuliert sind.
2 Für Studierende, die keine Studienleistungen beziehen, werden keine Beiträge geleistet.
3 Die Studierendenzahl wird auf der Grundlage der Studierendenstatistik des Bundesamtes für Statistik BFS ermittelt. III. Beitragsbemessung und Zahlungspflicht Art. 8 Bemessungsgrundlage
1 Die interkantonalen Beiträge werden als jährlicher Pauschalbeitrag pro Studentin oder Student pro Kostengruppe festgelegt.
2 Sie werden den zahlungspflichtigen Kantonen auf Grundlage der im Herbst- beziehungsweise Frühjahrssemester erhobenen Studierendenzah - len in Rechnung gestellt. Die Kommission IUV entscheidet über die Modali - täten der Rechnungsstellung. Art. 9 Grundlagen für die Festlegung der interkantonalen Beiträge
1 Grundlage für die Bemessung der interkantonalen Beiträge sind die stan - dardisierten Kosten pro Fachbereich. Diese ergeben sich aus a) den nach Abzug der Drittmittel für die Lehre verbleibenden Betriebskosten für die Lehre zu 100 Prozent sowie b) den Betriebskosten für die Forschung, welche dem Träger nach Abzug der Drittmittel für die Forschung verbleiben, zu 85 Prozent. Die Kosten werden auf der Grundlage der Statistik der Hochschulfinanzen des Bundesamtes für Statistik BFS ermittelt. Die Infrastrukturkosten wer - den nicht angerechnet.
2 Die Definition der Fachbereiche und deren Zuordnung zu einer Kosten - gruppe erfolgt im Anhang zur Vereinbarung.
3 Die Konferenz der Vereinbarungskantone kann bei wesentlichen Verän - derungen der in Absatz 1 definierten Bemessungsgrundlagen die Zuord - nung eines Fachbereichs zu einer Kostengruppe ändern, zusätzliche Kostengruppen einrichten und/oder bestehende Kostengruppen aufteilen. In begründeten Fällen kann sie zudem die für die Forschung anzurechnen - den Betriebskosten plafonieren. Art. 10 Höhe der interkantonalen Beiträge
1 Ausgehend von den standardisierten Kosten pro Fachbereich werden die Durchschnittskosten pro Kostengruppe errechnet sowie ein Abzug in Höhe der durchschnittlichen Studiengebühren und der effektiven oder pauschal berechneten Bundesbeiträge vorgenommen. Die Beiträge entsprechen 85 Prozent der so errechneten Kosten.
2 Die interkantonalen Beiträge für die Kostengruppe III betragen maximal das Doppelte des Durchschnitts der für die Fachbereiche dieser Kosten - gruppe ermittelten Kosten für die Lehre gemäss Artikel 9 Absatz 1 litera a. In begründeten Fällen kann die Konferenz der Vereinbarungskantone die Beiträge für die Kostengruppe III über das definierte Maximum hinaus er - höhen. Artikel 26 Absatz 3 wird vorbehalten.
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3 Für die Festlegung der Beiträge und die Dauer der Gültigkeit ist die Kon - ferenz der Vereinbarungskantone zuständig. Art. 11 Dauer der Beitragspflicht
1 Unterkantonale Beiträge im Sinne der Vereinbarung sind für ein Erst- so - wie ein allfälliges Zweitstudium zu entrichten. Ein Studium (Erst- oder Zweitstudium) kann Studienangebote auf Bachelor-, Master- sowie allen - falls Doktoratsstufe enthalten. Voraussetzung für die Finanzierung eines Zweitstudiums ist ein erster universitärer Abschluss auf Stufe Master.
2 Die Beitragspflicht ist zeitlich auf 12 Semester für ein Erst- und weitere 12 Semester für ein Zweitstudium begrenzt. Für Studierende der medizini - schen Studiengänge verlängert sich die Dauer der Beitragspflicht auf 16 Se - mester.
3 Die Konferenz der Vereinbarungskantone legt die maximale beitragsbe - rechtigte Dauer für Studienangebote gemäss Artikel 4 Absatz 4 litera c fest. Art. 12 Zahlungspflichtiger Kanton
1 Zahlungspflichtig ist derjenige Vereinbarungskanton, in dem eine Stu - dentin oder ein Student zum Zeitpunkt des Erwerbs des Zulassungsauswei - ses zur universitären Hochschule zivilrechtlichen Wohnsitz (Artikel 23 ff. Schweizerisches Zivilgesetzbuch (ZGB) vom 10. Dezember 1907 1 ) hatte.
2 Bei Aufnahme eines Zweitstudiums ist derjenige Kanton zahlungspflich - tig, in dem eine Studentin oder ein Student zum Zeitpunkt der Aufnahme des Zweitstudiums (Semesterbeginn) zivilrechtlichen Wohnsitz hat. Art. 13 Studiengebühren
1 Die Hochschulträgerkantone können angemessene individuelle Studien - gebühren erheben. Übersteigt die Summe der Beiträge gemäss Artikel 10 und der individuellen Studiengebühren die den Beiträgen zugrunde lie - genden standardisierten Kosten pro Kostengruppe gemäss Anhang, wer - den die Beiträge entsprechend gekürzt. IV. Hochschulzugang und Gleichbehandlung Art. 14 Gleichbehandlung bei der Zulassung
1 Die Studienanwärterinnen, die Studienanwärter und die Studierenden aus den Vereinbarungskantonen haben bezüglich der Zulassung zum Stu - dium die gleiche Rechtsstellung wie diejenigen des Hochschulträgerkan - tons beziehungsweise der Hochschulträgerkantone. Dies gilt auch bei Vor - liegen von Zulassungsbeschränkungen. Art. 15 Behandlung von Studierenden aus Nichtvereinbarungskantonen
1 Studierende aus Nichtvereinbarungskantonen haben keinen Anspruch auf Gleichbehandlung.
2 Sie werden an ein beitragsberechtigtes Studienangebot im Sinne dieser Vereinbarung erst zugelassen, wenn die Studierenden aus Vereinbarungs - kantonen Aufnahme gefunden haben.
1) SR 210 .
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3 Sie leisten für die in Anspruch genommenen Studienangebote Beiträge, die mindestens den Beiträgen gemäss Artikel 10 entsprechen. V. Vollzug Art. 16 Die Konferenz der Vereinbarungskantone
1 Die Konferenz der Vereinbarungskantone setzt sich aus je einer regie - rungsrätlichen Vertreterin oder einem regierungsrätlichen Vertreter der Kantone zusammen, die der Vereinbarung beigetreten sind.
2 Ihr obliegen folgende Aufgaben a) Festlegung der interkantonalen Beiträge pro Kostengruppe und die Dauer von deren Gültigkeit einschliesslich Definition der in Abzug zu bringenden Bundesbeiträge (Artikel 10); b) Definition der Fachbereiche und Zuordnung zu einer Kostengruppe (Artikel 9 Absatz 2); c) Änderung der Zuordnung eines Fachbereichs zu einer Kostengrup - pe, Einrichtung zusätzlicher Kostengruppen und/oder Aufteilung be - stehender Kostengruppen sowie entsprechende Anpassung des An - hangs (Artikel 9 Absatz 3); d) Plafonierung der anzurechnenden Betriebskosten für die Forschung in begründeten Fällen (Artikel 9 Absatz 3); e) Erhöhung der Beiträge für die Kostengruppe III über das definierte Maximum hinaus (Artikel 10 Absatz 2); f) Definition weiterer Studienangebote (Artikel 4 Absatz 4 litera c) so - wie die Festlegung der entsprechenden Regelstudiendauer (Artikel
11 Absatz 3); g) Kürzung von Beiträgen (Artikel 13); h) Entscheid über die Beitragsberechtigung von Studienangeboten von Hochschulen im Akkreditierungsverfahren (Artkel 4 Absatz 2), von Studienangeboten, deren Abschluss den Zugang zu einem geregel - ten Beruf beinhaltet (Artikel 4 Absatz 3) sowie von Studienangebo - ten privater Hochschulen (Artikel 5); i) Genehmigung von Budget und Rechnung bezüglich der Vollzugskos - ten (Artikel 19); k) Wahl der Mitglieder und des oder der Vorsitzenden der Kommission IUV (Artikel 17); und l) Festlegung des Rechnungsjahrs, ab welchem die Beiträge für die Kostengruppe III auf Basis der validierten Kosten berechnet werden.
3 Die Beschlüsse gemäss Absatz 2 litera a bis g sowie l bedürfen der Mehr - heit von zwei Dritteln der Konferenzmitglieder, darunter mindestens die Hälfte der Universitätskantone gemäss Hochschulkonkordat. Für die übri - gen Beschlüsse gilt das einfache Mehr der anwesenden Konferenzmitglie - der. Art. 17 Kommission IUV
1 Für den Vollzug wählt die Konferenz der Vereinbarungskantone eine Kommission IUV. Die Amtsdauer beträgt vier Jahre.
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2 Die Kommission IUV setzt sich aus acht regierungsrätlichen Vertretungen der Vereinbarungskantone zusammen. Vier Mitglieder der Kommission IUV vertreten einen Universitätskanton, vier einen Nichtuniversitätskanton.
3 Je eine Vertretung des Staatssekretariats für Bildung, Forschung und In - novation SBFI und des Bundesamtes für Statistik BFS nehmen mit beraten - der Stimme an den Sitzungen teil.
4 Der Kommission IUV obliegen insbesondere die folgenden Aufgaben: a) Überwachung des Vollzugs, insbesondere auch der Geschäftsstelle; b) Entscheid über die Zuordnung eines Angebots zu einem Fachbereich in strittigen Fällen (Artikel 6 Absatz 2); c) Antragsstellung an die Konferenz der Vereinbarungskantone für Entscheide gemäss Artikel 16 Absatz 2 litera a bis g und l; sowie d) Regelung der Rechnungslegung, der Beitragszahlung, der Termine und Stichdaten sowie des Vorgehens bei allfälligen Verzugszinsen. Art. 18 Geschäftsstelle
1 Das Generalsekretariat der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Er - ziehungsdirektoren (EDK) ist Geschäftsstelle der Vereinbarung.
2 Sie führt das zentrale Inkasso für die Beitragszahlungen. Art. 19 Vollzugskosten
1 Die Kosten des Vollzugs dieser Vereinbarung sind durch die Vereinba - rungskantone nach Massgabe der Zahl ihrer Studierenden zu tragen. Sie werden ihnen jährlich in Rechnung gestellt. Art. 20 Streitbeilegung
1 Auf Streitigkeiten, die sich aus der vorliegenden Vereinbarung ergeben, wird das Streitbeilegungsverfahren gemäss Rahmenvereinbarung vom 24. Juni 2005 für die interkantonale Zusammenarbeit mit Lastenausgleich (Rahmenvereinbarung, IRV) angewendet.
2 Kann die Streitigkeit nicht beigelegt werden, entscheidet auf Klage hin das Bundesgericht gemäss Artikel 120 Absatz 1 litera b Bundesgesetz über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) vom 17. Juni 2005 1 ) . VI. Schlussbestimmungen Art. 21 Beitritt
1 Der Beitritt zu dieser Vereinbarung wird dem Vorstand der Schweizeri - schen Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren gegenüber erklärt.
2 Mit dem Beitritt zu dieser Vereinbarung erklären die Kantone gleichzeitig den Austritt aus der interkantonalen Universitätsvereinbarung vom 20. Fe - bruar 1997.
1) SR 173.110 .
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Art. 22 Inkrafttreten
1 Der Vorstand der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Erziehungs - direktoren setzt die Vereinbarung in Kraft, wenn ihr 18 Kantone beigetre - ten sind.
2 Das Inkrafttreten ist dem Bund zur Kenntnis zu bringen. Art. 23 Kündigung
1 Die Vereinbarung kann unter Einhaltung einer Frist von zwei Jahren je - weils auf den 31. Dezember durch schriftliche Erklärung an die Konferenz der Vereinbarungskantone gekündigt werden. Art. 24 Weiterbestehen der Verpflichtungen
1 Kündigt ein Kanton die Vereinbarung, bleiben seine Verpflichtungen aus dieser Vereinbarung für die zum Zeitpunkt des Austritts in Ausbildung be - findlichen Studierenden bis zum Ende ihres Studiums bestehen. Art. 25 Fürstentum Liechtenstein
1 Dieser Vereinbarung kann das Fürstentum Liechtenstein auf der Grundla - ge seiner eigenen Gesetzgebung beitreten. Ihm stehen alle Rechte und Pflichten eines Vereinbarungskantons zu. Art. 26 Übergangsrecht
1 Die Beitragsberechtigungen gemäss der Interkantonalen Universitätsver - einbarung vom 20. Februar 1997 bleiben bis zur Entscheidung über die in - stitutionelle Akkreditierung (Artikel 4 Absatz 2 und Artikel 5 Absatz 1) ge - mäss Bundesgesetz über die Förderung der Hochschulen und die Koordina - tion im schweizerischen Hochschulbereich (Hochschulförderungs- und - koordinationsgesetz, HFKG) vom 30. September 2011 1 ) beziehungsweise bis zum Entscheid über die Erfüllung zusätzlicher Anerkennungsvoraussetzun - gen gemäss Artikel 4 Absatz 3 und Artikel 5 Absatz 2, längstens aber bis acht Jahre nach Inkrafttreten des HFKG 2 ) , bestehen.
2 Die Leistungsabgeltungen derjenigen Kantone, die der IUV nicht oder noch nicht beigetreten sind, erfolgen für die Dauer von längstens zwei Jahren nach Inkrafttreten der Vereinbarung gestützt auf die Interkantona - le Universitätsvereinbarung vom 20. Februar 1997. Nach Ablauf dieser Frist gilt für alle Nichtvereinbarungskantone Artikel 15.
3 Solange betreffend die Ausbildung der Human-, Zahn- und Veterinärme - dizin keine validierten Kosten vorliegen, betragen die interkantonalen Bei - träge für die Kostengruppe III das Doppelte der Beiträge für die Kosten - gruppe II. Die Konferenz der Vereinbarungskantone entscheidet, ab wel - chem Rechnungsjahr die Beiträge für die Kostengruppe III auf Basis der va - lidierten Kosten berechnet werden.
1) SR 414.20 .
2) SR 414.20 .
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Art. 27 Berechnung der Beiträge im Übergang von der IUV 1997 auf die IUV 2019
1 Für eine Übergangsphase von drei Jahren nach Inkrafttreten der IUV 2019 wird für die Berechnung der Kantonsbeiträge wie folgt vorgegangen: a) Multiplikation der Differenz zwischen den Beiträgen IUV 2019 und IUV 1997 mit dem Faktor 0.25 (erstes Berechnungsjahr), mit dem Faktor 0.5 (zweites Berechnungsjahr) beziehungsweise mit dem Fak - tor 0.75 (drittes Berechnungsjahr) und Festlegung eines entspre - chenden Korrekturbetrags für jeden Kanton; b) Berechnung der effektiven Beiträge pro Kanton auf Basis der Beiträ - ge gemäss IUV 1997 zuzüglich des Korrekturbetrags gemäss litera a.
2 Nach Abschluss dieser dreijährigen Übergangsphase erfolgt die Berech - nung der Kantonsbeiträge ausschliesslich basierend auf der IUV 2019. Beschlossen an der Plenarversammlung der schweizerischen Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren (Plenarversammlung EDK) zuhanden der kantonalen Beitrittsverfahren am 27. Juni 2019. Beitritt Kanton Solothurn mit KRB Nr. SGB 0197/2019 vom 18. Dezember

2019.

Der Beitrittsbeschluss unterliegt dem fakultativen Referendum. Die Referendumsfrist ist am 17. April 2020 unbenutzt abgelaufen. Inkrafttreten am 1. Januar 2022. Publiziert im Amtsblatt vom 12. November 2021.
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1 Anhang Bezeichnung der Kostengruppen und Zuordnung der Fachbe reiche gemäss

Artikel 9 Absatz 2 der Vereinbarung

Die Kostengruppen gemäss Artikel 9 Absatz 2 werden wi e folgt definiert: Kostengruppe I: Geistes- und Sozialwissenschaften, Wi rtschaftswissen- schaften und Recht Kostengruppe II: exakte Wissenschaften, Naturwissens chaften, techni- sche Wissenschaften, Pharmazie, erstes und zweites Studienjahr der Human-, Zahn- und Veterinärmedizin Kostengruppe III: Human-, Zahn- und Veterinärmedizin ab drittem Stu- dienjahr
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