Gesetz über die Änderung des Gesetzes vom 29. März 1925 über die Beteiligung des S... (423.581.2)
CH - SO

Gesetz über die Änderung des Gesetzes vom 29. März 1925 über die Beteiligung des Staates an der Roth-Stiftung des Kantons Solothurn und des Gesetzes vom 29. August 1909 über die Kantonsschule, die landwirtschaftliche Winterschule und die Fortbildungsschulen

Gesetz über die Änderung des Gesetzes vom 29. März 1925 über die Beteiligung des Staates an der Roth-Stiftung des Kantons Solothurn und des Gesetzes vom 29. August 1909 über die Kantonsschule, die landwirtschaftliche Winterschule und die Fortbildungsschulen Vom 31. März 1946 (Stand 1. Januar 2024) Der Kantonsrat von Solothurn beschliesst: I. Das Gesetz über die Beteiligung des Staates an der Roth-Stiftung des Kantons Solothurn vom 29. März 1925
1 ) wird wie folgt geändert:

§ 12

1 Der Staat Solothurn leistet an die Pensionskassen der Geistlichen folgen - de Beiträge: a) zum voraus jährlich an die «St.-Ursen-Stiftung, Alters- und Invaliden - ver-sicherung der römisch-katholischen Weltgeistlichen des Kantons Solothurn» 7200 Franken und an die Pensionskasse für die christka - tholischen Geistlichen des Kantons Solothurn 800 Franken, beides im Sinne des Dekretes vom 10. Oktober 1874 (lit. e) 2 ) , des Gesetzes über die staatliche Besoldungsreform vom 17. Februar 1918 (H VI) und des Gesetzes über die Beteiligung des Staates an der Roth-Stiftung des Kantons Solothurn vom 29. März 1925 3 ) ; der Staat behält sich das Recht vor, diese Beiträge jederzeit auszukaufen; b) * ...
1) Von diesem Gesetz ist mit Ausnahme des in § 62 des Staatspersonalgesetzes (BGS

126.1 ) neu gefassten § 11 nunmehr der hier abgedruckte § 12 von Bedeutung.

Die übrigen Bestimmungen sind mit der Verschmelzung der damaligen 3 staatli - chen Pensionskassen entfallen; vgl. KRB vom 6. Mai 1957 und Abschnitt II dieses Gesetzes.
2) Vgl. 423.771.
3) Von diesem Gesetz ist mit Ausnahme des in § 62 des Staatspersonalgesetzes (BGS

126.1 ) neu gefassten § 11 nunmehr der hier abgedruckte § 12 von Bedeutung.

Die übrigen Bestimmungen sind mit der Verschmelzung der damaligen 3 staatli - chen Pensionskassen entfallen; vgl. KRB vom 6. Mai 1957 und Abschnitt II dieses Gesetzes. GS 77, 61
1
2 ... *

§ 12 bis Übergangsbestimmung zur Änderung vom 17. Mai 2023

1 Die Beiträge gemäss § 12 Absatz 1 Buchstabe b 1 ) werden nach Inkrafttre - ten der Änderung vom 17. Mai 2023 noch für die Dauer von drei Jahren weiter ausgerichtet. II. § 27 Absatz 4 des Gesetzes über die Kantonsschule, die landwirtschaftliche Winterschule und die Fortbildungsschulen vom

29. August 1909 erhält folgenden Wortlaut :

§ 27

4 Der Kantonsrat hat das Recht, die dermalen bestehenden 3 staatlichen Pensionskassen (Pensionskasse für das solothurnische Staatspersonal, Pensi - onskasse für die Professoren und Lehrer der Kantonsschule und Pensions - kasse für die Invaliden-, Witwen- und Waisenkasse der Lehrerschaft der Pri - mar- und Bezirksschulen [Roth-Stiftung]) zu verschmelzen und die beste - henden Gesetzesbestimmungen über die Roth-Stiftung in dem für die Ver - schmelzung erforderlichen Umfange aufzuheben beziehungsweise abzuändern. Diese Gesetzesänderungen treten nach Annahme durch das Volk rückwir - kend auf den 1. Januar 1946 in Kraft. Inkrafttreten am 1. Januar 1946.
1) § 12 Abs. 1 Bst. b lautet wie folgt: Der Staat Solothurn leistet an die Pensionskas - sen der Geistlichen folgende Beiträge: an die St.-Ursen-Stiftung, die Pensionskas - se der evangelisch-reformierten Geistlichen des Kantons Solothurn und die Pensi - onskasse der christkatholischen Geistlichen des Kantons Solothurn einen jährli - chen Beitrag von 4% der versicherten Besoldungen der in den solothurnischen Kirchgemeinden tätigen Weltgeistlichen beziehungsweise Pfarrgeistlichen.
2
* Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung GS Fundstelle

17.05.2023 01.01.2024 § 12 Abs. 1, b) aufgehoben GS 2023, 16

17.05.2023 01.01.2024 § 12 Abs. 2 aufgehoben GS 2023, 16

17.05.2023 01.01.2024 § 12

bis eingefügt GS 2023, 16
3
* Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung GS Fundstelle

§ 12 Abs. 1, b) 17.05.2023 01.01.2024 aufgehoben GS 2023, 16

§ 12 Abs. 2 17.05.2023 01.01.2024 aufgehoben GS 2023, 16

§ 12

bis

17.05.2023 01.01.2024 eingefügt GS 2023, 16

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