Verordnung über Anbau und Handel von Hanf (947.3.11)
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Verordnung über Anbau und Handel von Hanf

Verordnung vom 13. Dezember 2011 über Anbau und Handel von Hanf Der Staatsrat des Kantons Freiburg gestützt auf das Westschweizer Konkordat vom 29. Oktober 2010 über Anbau und Handel von Hanf; gestützt auf das Gesetz vom 5. Oktober 2011 über den Beitritt des Kantons Freiburg zum Westschweizer Konkordat über Anbau und Handel von Hanf; auf Antrag der Sicherheits- und Justizdirektion, beschliesst:

Art. 1

1 Diese Verordnung bestimmt die zuständigen Behörden für die Anwendung des Konkordats vom 29. Oktober 2010 über Anbau und Handel von Hanf (das Konkordat).
2 Die zuständigen Behörden tauschen regelmässig Informationen über die Anwendung des Konkordats aus. Sie bestimmen gemeinsam die Vertreterin oder den Vertreter des Kantons in der Konkordatskommission (Art. 26 Abs.
1 des Konkordats).

Art. 2

1 Die Kantonspolizei ist die zuständige Behörde für die Meldung des Anbaus von Hanf.
2 Sie übernimmt insbesondere folgende Aufgaben: a) Sie nimmt die Meldungen über den Anbau von Hanf gemäss Artikel 7 des Konkordats entgegen. b) Sie kontrolliert die Anwendung des Konkordats und prüft, ob die dem Konkordat unterstehenden Personen gemäss den Bestimmungen des Konkordats Meldung machen (Art. 7 des Konkordats). c) Sie reicht im Falle von Widerhandlungen gegen die Meldepflicht Strafanzeigen ein.
d) Sie nimmt Stellung zu Bewilligungsgesuchen für den Betrieb eines Hanfhandels.
3 Sie informiert das Amt für Gewerbepolizei über die eingegangenen Meldungen.

Art. 3

1 Das Amt für Gewerbepolizei ist die zuständige Behörde für den Bereich des Hanfhandels.
2 Es übernimmt insbesondere folgende Aufgaben: a) Es erteilt die Bewilligungen für den Hanfhandel gemäss den Artikeln 8 ff. des Konkordats. b) Es anerkennt die von Nichtkonkordatskantonen erteilten Bewilligungen (Art. 11 Abs. 4 des Konkordats). c) Es kontrolliert die Anwendung des Konkordats und prüft namentlich, ob die dem Konkordat unterstehenden Personen entsprechend den Bestimmungen des Konkordats über eine Bewilligung verfügen (Art. 17 des Konkordats). d) Es ergreift die Verwaltungsmassnahmen gemäss den Artikeln 15 und 17 Abs. 4 des Konkordats.
3 Es kann die Kantonspolizei beauftragen, die notwendigen Kontrollen durchzuführen.

Art. 4

Diese Verordnung tritt gleichzeitig mit dem Konkordat in Kraft.
1)
1) Datum des Inkrafttretens des Konkordates: 1. März 2012.
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