Vereinbarung zwischen Bund und Kantonen betreffend Umsetzung, Anwendung und Entwicklun... (550.2)
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Vereinbarung zwischen Bund und Kantonen betreffend Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen/Dublin-Besitzstands

Vereinbarung vom 15. August 2006 zwischen Bund und Kantonen betreffend Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen/Dublin- Besitzstands gestützt auf Artikel 1 Abs. 2 des Bundesbeschlusses vom 17. Dezember
2004 über die Genehmigung und die Umsetzung der bilateralen Abkommen zwischen der Schweiz und der EU über die Assoziierung der Schweiz an Schengen und Dublin;
1. ABSCHNITT Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Gegenstand

Die Vereinbarung regelt insbesondere: a) die Informationsübermittlung zwischen Bund und Kantonen im Geltungsbereich der Assoziierungsabkommen von Schengen und Dublin; b) die Vertretung und Mitwirkung der Kantone in den Gemischten Ausschüssen und Arbeitsgruppen der EU; c) die Erarbeitung gemeinsamer Positionen der schweizerischen Delegationen in den Gemischten Ausschüssen; d) die gegenseitigen Rechte und Pflichten von Bund und Kantonen bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung von neuen Rechtsakten und Massnahmen der EU gemäss Artikel 7 des Schengen- Assoziierungsabkommens (SAA) und Artikel 4 des Dublin- Assoziierungsabkommens (DAA), die von der EU an die Schweiz notifiziert sind (nachfolgend: neue Rechtsakte und Massnahmen).

Art. 2 Zusammenarbeit

1 Bund und Kantone arbeiten im Rahmen ihrer Zuständigkeiten in den von Schengen/Dublin tangierten Bereichen eng und einvernehmlich zusammen. Die Kantone wirken insbesondere an der Entwicklung sowie an der Anwendung und Umsetzung des Schengen /Dublin-Besitzstands mit.
2 Bund und Kantone sorgen dabei für die notwendigen organisatorischen Vorkehrungen, damit die internationalen Verpflichtungen der Schweiz aus dem SAA und dem DAA zeitgerecht und effizient erfüllt werden.
3 Sie informieren sich gegenseitig umfassend und frühzeitig über die internen Rechtsetzungsprojekte in den Anwendungsbereichen des SAA und des DAA.
4 Sie tauschen sich über die Rechtsprechung in diesen Gebieten aus.
2. ABSCHNITT Sicherstellung der Information, Koordination und Kooperation

Art. 3 Kontaktstellen zwischen Bund und Kantonen

Für die ordnungsgemässe Anwendung dieser Vereinbarung bezeichnen der Bund und die Kantone je eine Kontaktstelle.

Art. 4 Informationsübermittlung

1 Bund und Kantone informieren sich in der Regel über ihre Kontaktstellen.
2 Der Bund stellt sicher, dass die von der EU an die Schweiz adressierten Informationen, Daten und Dokumente den Kantonen umgehend übermittelt werden.
3 Er betreibt ein elektronisches Portal, welches Bund und Kantonen die unmittelbare Verfügbarkeit von Informationen und Daten ermöglicht.

Art. 5 Koordination

1 Bund und Kantone sprechen ihre Stellungnahmen in der Regel intern ab, bevor sie diese über die Kontaktstellen übermitteln.
2 Sie koordinieren die Umsetzung in den Anwendungsbereichen des SAA und des DAA, insbesondere in zeitlicher Hinsicht.
3. ABSCHNITT Entwicklung, Umsetzung und Anwendung des Schengen/Dublin- Besitzstands

Art. 6 Mitwirkung der Kantone in den Gemischten Ausschüssen und

Arbeitsgruppen der EU
1 Die Kantone beteiligen sich an der Erarbeitung der schweizerischen Positionen in den Gemischten Ausschüssen und Arbeitsgruppen der EU in Bereichen, die ihre Zuständigkeiten betreffen oder ihre wesentlichen Interessen berühren.
2 Sie entsenden Vertreterinnen und Vertreter in Arbeitsgruppen des Bundes, welche die Vorbereitungs- und Hintergrundarbeiten für Verhandlungen in den Gemischten Ausschüssen und Arbeitsgruppen der EU leisten.
3 Sie sind Teil der schweizerischen Delegation und wirken in den Gemischten Ausschüssen und Arbeitsgruppen der EU mit.
4 Die schweizerischen Delegationen in den Gemischten Ausschüssen und Arbeitsgruppen der EU werden in der Regel durch eine Vertreterin oder einen Vertreter des Bundes geleitet.

Art. 7 Notifikation

Der Bund leitet die von den EU-Institutionen erhaltenen Notifikationen über neue und von der Schweiz zu übernehmende Rechtsakte oder Massnahmen der EU im Rahmen de s Schengen/Dublin-Besitzstands umgehend an die Kontaktstelle der Kantone weiter.

Art. 8 Übernahmeverfahren

1 Der Bund entscheidet über die Übernahme von neuen Rechtsakten und Massnahmen der EU sowie über die dafür benötigten Fristen.
2 Kommen die Kantone zum Schluss, dass die Übernahme eines neuen Rechtsaktes oder einer neuen Massnahme der EU ihre Zuständigkeiten betreffen oder ihre wesentlichen Interessen berühren, so kommt ihrer Stellungnahme nach Artikel 5 Abs. 1 besondere Bedeutung zu.

Art. 9 Umsetzung

1 Bund und Kantone gewährleisten die rechtzeitige Umsetzung von Rechtsakten oder Massnahmen.
2 Sie informieren sich frühzeitig über die eingeleiteten Massnahmen und den Abschluss der Umsetzungsarbeiten.
4. ABSCHNITT Berichterstattung und Kostentragung

Art. 10 Berichterstattung

Bund und Kantone erstatten den Gemischten Ausschüssen Bericht im Sinne von Artikel 9 Abs. 1 SAA und Artikel 6 Abs. 1 DAA über die Auslegung und Anwendung des Schengen- bzw. Dublin-Besitzstands durch Verwaltungsbehörden und Gerichte.

Art. 11 Kostentragung

1 Bund und Kantone übernehmen ihre eigenen mit der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen/Dublin-Besitzstands verbundenen Kosten sowie die Kosten der Teilnahme in den Gemischten Ausschüssen und Arbeitsgruppen der EU.
2 Die Kantone leisten einen angemessenen Beitrag an den technischen Betrieb des Schengen-Portals gemäss Artikel 4 Abs. 3.
5. ABSCHNITT Konfliktregelung

Art. 12 Beilegung von Streitigkeiten

1 Streitigkeiten aus dieser Vereinbarung sind durch den Bundesrat und die Konferenz der Kantonsregierungen (nachfolgend: KdK) einvernehmlich zu lösen.
2 Unterschiedliche Auffassungen zur Umsetzung, Anwendung und Weiterentwicklung des Schengen/Dublin-Besitzstands sind durch Verhandlungen zu bereinigen.
6. ABSCHNITT Schlussbestimmungen

Art. 13 Kündigung

1 Die vorliegende Vereinbarung kann schriftlich unter Einhaltung einer Frist von 6 Monaten gekündigt werden.
2 Bund und Kantone haben ihre laufenden Verpflichtungen in jedem Fall einzuhalten.

Art. 14 Inkrafttreten

1 Die vorliegende Vereinbarung erfordert die Genehmigung durch alle Kantone.
2 Die KdK informiert den Bundesrat über die Genehmigungen nach Absatz
1.
3 Der Bundesrat legt das Datum des Inkrafttretens dieser Vereinbarung nach Anhörung der KdK fest. Beitritt durch Verordnung vom 15.4.2008
Inkrafttreten für den Kanton Freiburg: 1.4.2009
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