Verordnung über Zulassungsbeschränkungen 2015/16 für die Lehrerinnen- und Lehrerbildu... (431.41)
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Verordnung über Zulassungsbeschränkungen 2015/16 für die Lehrerinnen- und Lehrerbildung für die französischsprachige Abteilung der Sekundarstufe II --> 431.1.12

Verordnung vom 20. Januar 2015 über Zulassungsbeschränk ungen 2015/16 für die Lehrerinnen- und Le hrerbildung für die französischsprachige Abte ilung der Sekundarstufe II Der Staatsrat des Kantons Freiburg gestützt auf Artikel 24 des Gesetzes vom 19. November 1997 über die Universität; in Erwägung: Im Herbst 2015 wird die französischsprachige Lehrerinnen- und Lehrerbildung für die Sekundarstufe II den 15. Jahrgang Studierender aufnehmen. Nach wie vor wird die ursprünglich geplante Aufnahmekapazität von 48 Studierenden jedes Jahr überschritten. Für das Studienjahr 2015/16 wird wiederum eine hohe Zahl von Anmeldungen erwartet, doch die Kollegien und das französischsprachige Lern- und Forschungszentrum der Lehrerinnen- und Lehrerbildung für die Sekundarstufen I und II können nur im Rahmen ihrer Aufnahmekapazität eine hochwertige Ausbildung gewährleisten. Die Auswahlkriterien bleiben unverändert. Aus praktikumsorganisatorischen Gründen wurde jedoch das Datum für den Nachweis des fachlichen Ausbildungsabschlusses auf 15. Juni 2015 vorverlegt. Um weiterhin ein angemessenes Ausbildungsniveau anbieten zu können, haben das Rektorat der Universität und die interfakultäre Kommission Lehrerinnen- und Lehrerbildung für die Sekundarstufen I und II beschlossen, die Zahl der Ausbildungsplätze im Studienjahr 2015/16 zu beschränken. Auf Antrag der Direktion für Erziehung, Kultur und Sport, beschliesst:

Art. 1 Geltungsbereich und Zweck

1 Diese Verordnung gilt für die französischsprachige Lehrerinnen- und Lehrerbildung der Sekundarstufe II im akademischen Jahr 2015/16.
2 Sie regelt die Zulassungsbeschrä nkung zum Studium mit Hilfe eines Auswahlverfahrens.

Art. 2 Aufnahmekapazität

Die maximale Aufnahmekapazität in der französischsprachigen Abteilung wird auf 120 Praktikumseinheiten festgelegt. In der Regel werden
2 Praktikumseinheiten pro Studentin oder Student gerechnet. Anhand der Anzahl Unterrichtsstunden, die in jedem Fach unterrichtet werden können, wird die definitive Zahl der möglichen Aufnahmen pro Fach festgesetzt.

Art. 3 Organisation

Das Aufnahmeverfahren wird von der Beurteilungskommission der praktischen Lehrerinnen- und Lehrerbildung der Sekundarstufe II in der französischsprachigen Abteilung der Universität Freiburg (die Beurteilungskommission) nach den gesetzlichen Bestimmungen über die französischsprachige Ausbildung für den Unterricht an der Sekundarstufe II, nach dem Studienplan dieser Ausbildung und nach den Statuten der Beurteilungskommission durchgeführt.

Art. 4 Auswahlkriterien

Übersteigt die Gesamtzahl der Zulassungsgesuche oder die der Bewerberinnen und Bewerber für ein gewisses Fach die Aufnahmekapazität gemäss Artikel 2, so muss ein Auswahlverfahren durchgeführt werden. Für den Aufnahmeentscheid sind dann massgebend: a) der Nachweis, dass die fachliche Ausbildung, einschliesslich der Verteidigung der Masterarbeit und allfälliger Ergänzungen, bis zum
15. Juni 2015 vollständig abgeschlossen ist; b) das Ergebnis der Beurteilung, die vom Departement der Universität Freiburg, das für das betreffende Unterrichtsfach zuständig ist, zusammen mit den entsprechenden Fachdidaktikverantwortlichen erstellt wird.

Art. 5 Daten des Aufnahmeverfahrens

1 Die Zulassungsgesuche für das akademische Jahr 2015/16 müssen bis
15. Februar 2015 eingereicht werden; die Beurteilung findet zwischen
25. Februar und 13. März 2015 statt.
2 Die Beurteilungskommission teilt den Kandidatinnen und Kandidaten den provisorischen Aufnahmeentscheid unter der Voraussetzung des Nachweises nach Artikel 4 Bst. a bis 20. März 2015 mit.
3 Die ausgewählten Kandidatinnen und Kandidaten bestätigen ihre Anmeldung schriftlich und überweisen bis 27. März 2015 eine Praktikumsreservationsgebühr von 1000 Franken. Die Praktikumsreservationsgebühr wird den Kandidatinnen und Kandidaten auf Vorweisen der definitiven Einschreibung für die Ausbildung für das Studienjahr 2015/16 zurückerstattet. Wird die Anmeldung ohne triftigen Grund nicht fristgerecht bestätigt, so erlischt der Anspruch auf Zulassung für das Studienjahr 2015/16 automatisch.

Art. 6 Aufhebung bisherigen Rechts

Die Verordnung vom 21. Januar 2014 über Zulassungsbeschränkungen
2014/15 für die Lehrerinnen- und Lehrerbildung in der französischsprachigen Abteilung der Sekundarstufe II (SGF 431.41) wird aufgehoben.

Art. 7 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt sofort in Kraft.
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