Beschluss über das Amt für Sport und die kantonale Sportkommission (460.12)
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Beschluss über das Amt für Sport und die kantonale Sportkommission

Beschluss vom 6. Februar 1995 über das Amt für Sport und die kantonale Sportkommission Der Staatsrat des Kantons Freiburg gestützt auf das Gesetz vom 8. Mai 1848 über die Organisation des Staatsrates und seiner Direktionen; gestützt auf die Bundesgesetzgebung betreffend Turnen und Sport; auf Antrag der Direktion für Erziehung und kulturelle Angelegenheiten, beschliesst:

Art. 1 Amt

1 Das Amt für Sport (das Amt) ist der Direktion für Erziehung, Kultur und Sport (die Direktion) unterstellt.
2 Es übt unter der Aufsicht der Direktion folgende Befugnisse aus: a) Es sorgt für die Koordination der Tätigkeiten des Staates auf dem Gebiet des Sports und der Sporterziehung, von Jugend + Sport, der Verteilung der Sport-Toto-Gelder und der Sportbauten. b) Es unterhält direkte Beziehungen mit dem Freiburgischen Verband für Sport. c) Es übt auf dem Gebiet des Sports die Befugnisse aus, die nicht einem anderen Organ übertragen sind.
3 Die verschiedenen Tätigkeitsbereiche können Gegenstand besonderer Beschlüsse sein.

Art. 2 Kommission

a) Befugnisse
1 Die kantonale Sportkommission (die Kommission) ist ein beratendes Organ, das der Direktion administrativ zugewiesen ist.
2 Die Kommission wird konsultiert zur allgemeinen Politik betreffend den Sport und die Sporterziehung, insbesondere:
a) zur allgemeinen Ausrichtung der Sporterziehung in der Schule, des freiwilligen Schulsports, von Jugend + Sport sowie von Sport für Alle; b) zur Gesamtkonzeption betreffend die Sportbauten und die Sportanlagen.
3 Auf Verlangen der Direktion kann die Kommission Stellung nehmen zu Projekten von Sportbauten und Sportanlagen, insbesondere wenn ein Beitragsgesuch an den Staat gerichtet wird.
4 Im Weiteren arbeitet die Kommission gemäss einem besonderen Reglement bei der vom Staatsrat vorgenommenen Verteilung der Sport- Toto-Gelder mit.
5 Die Kommission kann die für ihre Tätigkeit nötigen Kontakte unterhalten, insbesondere mit den Gemeinden, den Sportverbänden sowie mit übrigen Sportkreisen.

Art. 3 b) Zusammensetzung

1 Die Kommission setzt sich zusammen aus einem Präsidenten, einem Vizepräsidenten und sieben weiteren Mitgliedern, die vom Staatsrat ernannt werden. Der Vorsteher des Amtes und der Vorsteher der Sektion Jugend + Sport nehmen mit beratender Stimme an den Sitzungen teil. Der Direktionsvorsteher oder der von ihm bezeichnete Vertreter können mit beratender Stimme an den Sitzungen teilnehmen.
2 Die Kommission umfasst insbesondere Vertreter des Breitensports, des Jugendsports sowie der Sportwissenschaft.
3 Der Freiburgische Verband für Sport schlägt vier Kommissionsmitglieder vor.

Art. 4 c) Arbeitsweise

1 Das Sekretariat der Kommission wird vom Amt besorgt.
2 Die Kommission tritt mindestens zweimal pro Jahr zusammen und wenn der Präsident es als nötig erachtet. Sie muss einberufen werden, wenn drei ihrer Mitglieder es verlangen.
3 Sie ist nur beschlussfähig, wenn die Mehrheit ihrer Mitglieder anwesend ist. Ihre Verhandlungen werden in einem Protokoll festgehalten.
4 Sie trifft ihre Entscheide mit der Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Der Präsident kann seine Stimme abgeben; bei Stimmengleichheit gibt er den Stichentscheid. Auf Antrag eines Mitglieds wird die Abstimmung geheim durchgeführt.

Art. 5 Übergangsrecht

...

Art. 6 Aufhebung

Der Beschluss vom 28. Dezember 1984 über die kantonale Abteilung für Sport und die kantonale Kommission für Sport (SGF 460.12) wird aufgehoben.

Art. 7 Inkrafttreten und Veröffentlichung

1 Dieser Beschluss tritt am 1. März 1995 in Kraft.
2 Er wird im Amtsblatt veröffentlicht , in die Amtliche Gesetzessammlung aufgenommen und im Sonderdruck herausgegeben.
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