1 – Verwaltungsvereinbarung über die Durchführung des Erarbeitungsprojekts für einen ... (439.62)
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1 – Verwaltungsvereinbarung über die Durchführung des Erarbeitungsprojekts für einen sprachregionalen Lehrplan

1 439.62-1 Verwaltungsvereinbarung über die Durchführung des Erarbeitungsprojekts für einen sprachregionalen Lehrplan (Projektvereinbarung Lehrplan 21) vom 18.03.2010 (Stand 01.08.2010) Die deutsch- und mehrsprachigen Kantone, die diese Vereinbarung unterzeichnet haben, vereinbaren: An ihrer Plenarversammlung vom 9. März 2006 beschlossen die Erziehungsdi rektorinnen und -direktoren der deutsch- und mehrsprachigen Kantone ein Projekt zur Erarbeitung der konzeptionellen Grundlagen für einen sprachregio nalen Lehrplan. Wenn diese Grundlagen vorliegen, soll in einem neuen Ent scheid über das Projekt zur Erarbeitung des Lehrplans beschlossen werden. Mit dieser Verwaltungsvereinbarung regeln die Kantone, die sich am Projekt beteiligen, die Erarbeitung des sprachregionalen Lehrplans.

Art. 1

Grundsatz/Zweck
1 Die Kantone, die diese Vereinbarung unterzeichnet haben, – im Folgenden Projektkantone genannt – erarbeiten im Rahmen eines gemeinsamen Projekts einen Lehrplan für die Volksschule.
2 Mit dieser Vereinbarung regeln sie die Organisation, Durchführung und Finan zierung des Projekts.

Art. 2

Durchführung des Projekts
1 Die Konferenz der Projektkantone beschreibt den Projektauftrag in einem Projektmandat, legt darin die Projektorganisation fest und regelt die Zusam mensetzung und Zuständigkeiten der Projektorgane.
2 Die konzeptionellen Grundlagen des Lehrplans werden durch die Konferenz der Projektkantone beschlossen; sie gelten als verbindliche Vorgabe für die Durchführung des Projekts.
3 Mit der Durchführung des Projekts wird die Geschäftsstelle der deutschspra chigen EDK-Regionen beauftragt. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
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Art. 3

Konferenz der Projektkantone
1 Das Projekt steht unter der Aufsicht der Konferenz der Projektkantone. Diese setzt sich zusammen aus den Erziehungsdirektorinnen und -direktoren der Projektkantone.
2 Die Konferenz konstituiert sich selbst. Sie tagt mindestens ein Mal pro Jahr.
3 Die Konferenz der Projektkantone ist zuständig für: a die Genehmigung des Projektmandats, der Projektorganisation und der Projektplanung, b die Genehmigung des Projektbudgets, der jährlichen Rechnungen und der Gesamtabrechnung, c die Beschlussfassung über die konzeptionellen Grundlagen, d die Beschlussfassung über wichtige Meilensteine des Projekts, insbeson dere: 1. die Grobstruktur des Lehrplans, 2. die Freigabe der Lehrplanvorlage zur Anhörung bei den Kantonen und der Lehrerschaft und 3. die Freigabe der definitiven Lehrplanvorlage zur Einführung in den Kantonen, e die Aufnahme weiterer Kantone in diese Vereinbarung nach dem Start des Projekts sowie die Einräumung der Nutzungsrechte gegenüber Kantonen, welche dieser Vereinbarung nicht beigetreten sind, und f die Einsetzung der Steuergruppe des Projekts und die Wahl der Präsiden tin bzw. des Präsidenten.
4 Beschlüsse gemäss Abs. 3 lit. a–d bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder. Alle übrigen Beschlüsse erfolgen mit dem einfachen Mehr der anwesenden Stimmberechtigten.

Art. 4

Nutzungsrechte an den Projektergebnissen
1 Die Urheberrechte an den Produkten des Projekts stehen den Projektkanto nen zu. Über die Einräumung oder Übertragung von Rechten an Dritte ent scheidet die Konferenz der Projektkantone.
2 Allen Projektkantonen steht das Recht zu, die im Rahmen dieses Projekts entwickelten Produkte zu nutzen, insbesondere, den erarbeiteten Lehrplan in ihrem Kanton einzuführen. Der Entscheid über die Einführung des Lehrplans im Kanton sowie die Erarbeitung allfälliger hierfür nötiger Anpassungen und Er gänzungen liegt in der Zuständigkeit der Kantone und wird von diesen finan ziert.
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3 Kantonen, die sich nicht am Projekt beteiligt haben, können die Nutzungs rechte an den Produkten des Projekts nur eingeräumt werden, wenn sie sich vollumfänglich an den Entwicklungskosten des Lehrplans beteiligen. Die Ein räumung der Nutzungsrechte wird vertraglich geregelt.

Art. 5

Finanzierung
1 Für die geplante Projektlaufzeit von Oktober 2010 bis März 2014 wird ein Kostenrahmen von 6 Mio. Fr. vereinbart.
2 Die Kosten des Projekts werden von den Projektkantonen nach Massgabe ih rer Einwohnerzahl auf der Basis der Statistik des Bundes (Stand 31. Dezember
2008) getragen. Für die Kantone Bern, Freiburg und Wallis werden für den Kostenteiler nur die deutschsprachigen Kantonsteile nach dem Verteilschlüssel der EDK berücksichtigt.
3 Die Kosten werden den Kantonen in jährlichen Tranchen in Rechnung ge stellt.
4 Die Geschäftsstelle führt über das Projekt eine eigene Projektrechnung und legt der Konferenz der Projektkantone jährlich eine Zwischenabrechnung und nach Projektabschluss eine Schlussrechnung vor.
5 Kantone, welche diese Vereinbarung nach dem Start des Projekts unterzeich nen, müssen sich vollumfänglich an der Projektfinanzierung gemäss Finanzie rungsschlüssel beteiligen.

Art. 6

Schlussbestimmungen
1 Ihren Beitritt zu dieser Vereinbarung teilen die Kantone der Geschäftsstelle mit.
2 Die Durchführung des Projekts setzt voraus, dass diese Vereinbarung von denjenigen deutsch- oder mehrsprachigen Kantonen, die zum Zeitpunkt des Beschlusses über den Projektbeginn dem HarmoS-Konkordat beigetreten sind, unterzeichnet wurde und dass die Kantone, die sie unterzeichnet haben, min destens 2/3 der Deutschschweizer Bevölkerung gemäss Finanzierungsschlüs sel repräsentieren.
3 Die Konferenz der Projektkantone beschliesst über den Beginn des Erarbei tungsprojekts.
4 Änderungen der Vereinbarung bedürfen der schriftlichen Zustimmung aller Projektkantone.
439.62-1 4 Bern, 18. März 2010 Im Namen der Plenarversammlung der deutschsprachigen Regionen der Schweize rischen Konferenz der kantonalen Erzie hungsdirektoren Der Präsident:Anton Schweingruber Der Leiter der Geschäftsstelle:Christoph Mylaeus
5 439.62-1 Änderungstabelle - nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung BAG-Fundstelle 18.03.2010 01.08.2010 Erlass Erstfassung 10-50
439.62-1 6 Änderungstabelle - nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung BAG-Fundstelle Erlass 18.03.2010 01.08.2010 Erstfassung 10-50
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