Verwaltungskostenbeiträge der Ausgleichskasse des Kantons Solothurn (831.152)
CH - SO

Verwaltungskostenbeiträge der Ausgleichskasse des Kantons Solothurn

1 Verwaltungskostenbeiträge der Ausgleichskasse des Kantons Solothurn B des Volkswirtschafts-Departementes
1 ) vom 31. August 1990 Das Volkswirtschafts-Departement des Kantons Solothurn gestützt auf Artikel 69 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlas- senenversicherung
2 ) sowie auf § 8 des Einführungsgesetzes über die AHV
3 ) des Kantons Solothurn und auf Antrag der Aufsichtskommission beschliesst:

§ 1. Allgemeines

1 Die Ausgleichskasse erhebt im Rahmen der bundesrechtlichen Bestim- mungen von den ihr angeschlossenen Arbeitgebern, Selbständigerwer- benden und Nichterwerbstätigen besondere Beiträge zur Deckung der aus dem Vollzug der Sozialversicherungswerke des Bundes entstehenden Ver- waltungskosten.
2 Von Mitgliedern, welche ihrer Beitragspflicht nicht ordnungsgemäss nachkommen oder welche die Abrechnungsunterlagen nicht fristgemäss einreichen, kann die Ausgleichskasse einen von den nachstehenden Be- stimmungen abweichenden Verwaltungskostenbeitrag, höchstens jedoch
3% der massgebenden Versicherungsbeiträge, erheben.

§ 2.

4 ) Beiträge der Arbeitgeber Die Verwaltungskostenbeiträge der Arbeitgeber an die Ausgleichskasse des Kantons Solothurn werden nach Massgabe der beitragspflichtigen Lohnsumme aus dem Vorjahr in Prozenten der massgebenden Versiche- rungsbeiträge wie folgt bemessen: Lohnsumme Beitragsansatz bis 100 000 Franken 3.00%
100 001 Franken bis 200 000 Franken 2.75%
200 001 Franken bis 500 000 Franken 2.25%
500 001 Franken bis 1 000 000 Franken 1.75%
1 000 001 Franken bis 10 000 000 Franken 1.50% ab 10 000 001 Franken 1.25% ________________
1 ) Zuständigkeit ab 1. Januar 1995 Aufsichtskommission über AHV, IV und die Familienausgleichskassen.
2 ) SR 831.10.
3 ) BGS 831.11.
4 ) § 2 Fassung vom 20. August 2001.
2

§ 3. Beiträge der Selbständigerwerbenden

Von den Selbständigerwerbenden erhebt die Ausgleichskasse einen Ver- waltungskostenbeitrag von 3% der massgebenden Versicherungsbeiträge.

§ 4. Beiträge der Nichterwerbstätigen

Von den Nichterwerbstätigen erhebt die Ausgleichskasse einen Verwal- tungskostenbeitrag von 3% der massgebenden Versicherungsbeiträge.

§ 5. Inkrafttreten

1 ) Dieser Beschluss tritt auf den 1. Januar 1991 in Kraft und ist auf alle seit diesem Zeitpunkt neu entstehenden Beiträge anwendbar. Der Beschluss ist im Amtsblatt zu veröffentlichen. Publiziert im Amtsblatt vom 27. September 1990. ________________
1 ) Inkrafttreten der Änderungen vom: - 20. August 2001 am 1. Januar 2001.
Markierungen
Leseansicht