Richtlinien zur Akkreditierung der Medien und Medienschaffenden (152.34)
CH - ZG

Richtlinien zur Akkreditierung der Medien und Medienschaffenden

Richtlinien zur Akkreditierung der Medien und Medienschaffenden Vom 27. Januar 2015 (Stand 1. Februar 2021) Der Regierungsrat des Kantons Zug, gestützt auf § 9 des Kantonsratsbeschlusses über die Geschäftsordnung des Regierungsrats vom 26. September 2013 (GO RR) 1 ) und auf § 15 der Leitli - nien zur Kommunikation vom 27. Januar 2015 2 ) , beschliesst:

§ 1 Grundsatz

1 Die Kommunikation erleichtert den Medien eine zeit- und sachgerechte Berichterstattung.

§ 2 Geltungsbereich

1 Diese Akkreditierungsrichtlinien gelten für die Behörden und die Verwal - tung des Kantons Zug. Ausgenommen sind die Justizbehörden.

§ 3 Voraussetzung

1 Die Akkreditierung ist Medien und Medienschaffenden vorbehalten.

§ 4 Rechte der Akkreditierten

1 Die Akkreditierten erhalten zeitgleich alle Parlamentsvorlagen, Medien - denen die Medien zugelassen sind, sowie die dazugehörigen Medienunterla - gen. 1) BGS 151.1 2) BGS 152.33

§ 5 Pflichten der Akkreditierten

1 Die Akkreditierten beachten die Standesregeln der journalistischen Berufs - organisationen und die Sperrfristen.
2 Sie berichten über den Kanton oder beliefern Medien mit den entsprechen - den Meldungen.

§ 6 Akkreditierungsverfahren

1 Gesuche für die Akkreditierung sind der Fachstelle Kommunikation einzu - reichen. *
2 Die Staatskanzlei erteilt die Akkreditierung, sofern das Medium oder die, der Medienschaffende die Voraussetzungen gemäss §§ 3 und 5 erfüllt.
3 Die Staatskanzlei führt eine Liste der Akkreditierten.

§ 7 Entzug der Akkreditierung

1 Die Staatskanzlei kann die Akkreditierung bei Verletzung der Standesre - geln befristet oder endgültig entziehen. In leichten Fällen kann eine Verwar - nung erfolgen.

§ 8 Nicht akkreditierte Medien und Abonnentinnen, Abonnenten

1 Nicht akkreditierte Medien und Medienschaffende erhalten Dokumente und Informationen auf Anfrage.
2 Personen oder Organisationen, die sich für das Geschehen im Kanton Zug interessieren, können sich als Abonnentinnen oder Abonnenten von Me - dienmitteilungen und/oder Parlamentsvorlagen anmelden. Für sie gilt:
a) Abonnentinnen und Abonnenten sind den Akkreditierten nicht gleich - gestellt.
b) Sie erhalten Kantonsratsvorlagen und Medienmitteilungen in der Re - gel gleichzeitig wie die Akkreditierten, im Falle einer Sperrfrist je - doch erst nach deren Ablauf.
c) Sie erhalten keine Einladungen zu Medienkonferenzen.
d) Mit dem Abonnement sind keine weiteren spezifischen Rechte oder Pflichten verbunden.
3 Die Staatskanzlei führt eine Liste der Abonnentinnen und Abonnenten.
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung GS Fundstelle 27.01.2015 01.03.2015 Erlass Erstfassung GS 2015/005 12.01.2021 01.02.2021 § 6 Abs. 1 geändert GS 2021/003
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung GS Fundstelle Erlass 27.01.2015 01.03.2015 Erstfassung GS 2015/005

§ 6 Abs. 1 12.01.2021

01.02.2021 geändert GS 2021/003
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