Interkantonale Vereinbarung zwischen den Kantonen Uri und Glarus über die Ausübun... (VI E/331/5)
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Interkantonale Vereinbarung zwischen den Kantonen Uri und Glarus über die Ausübung der Fischerei im Staubecken des Fätschbachwerks auf dem Urnerboden

VI E/331/5 Interkantonale Vereinbarung zwischen den Kantonen Uri und Glarus über die Ausübung der Fischerei im Staubecken des Fätschbachwerks auf dem Urnerboden Vom 3. Januar 2006 (Stand 1. Januar 2006) Die Kantone Uri und Glarus vereinbaren:

Art. 1 Fischereiberechtigung

1 Zur Ausübung der Fischerei im Staubecken des Fätschbachwerks auf dem Urnerboden sind die Inhaberinnen und Inhaber eines Urner oder Glarner Fi - scherpatentes berechtigt.

Art. 2 Abgrenzung der Fischereiberechtigung

1 Die Grenzen der gegenseitigen Fischereiberechtigung bilden einerseits die Staumauer, anderseits die Eigentumsgrenze der NOK, bezeichnet durch Marksteine. Die Grenze der Fischereiberechtigung der Glarner Fischerinnen und Fischer gegen den Urnerboden wird gebildet durch die Linie zwischen den letzten Marksteinen auf beiden Ufern.

Art. 3 Fanggeräte und Fangmethoden

1 Erlaubt ist das Fischen vom Ufer aus mit einer von der Hand geführten Angelrute je Patentinhaberin oder Patentinhaber, unter Verwendung eines natürlichen oder künstlichen Köders, nämlich:
a. das Fliegenfischen mit maximal einer Fliege, Nymphe oder Strea - mer, mit oder ohne Schwimmkörper;
b. das Grund- oder Zapfenfischen;
c. das Spinnfischen.
2 Folgende Fangmethoden oder -geräte sind verboten:
a. die Verwendung von lebenden oder toten Köderfischen;
b. die Verwendung von Angeln mit Widerhaken.

Art. 4 Schonzeiten

1 Die Ausübung der Fischerei ist vom 1. Mai bis 30. September erlaubt. Wäh - rend dieser Zeit gelten keine besonderen Schontage.
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Art. 5 Fangmindestmass für Forellen

1 Das Fangmindestmass für Forellen beträgt 25 cm, gemessen von der Kopf - spitze bis zu den Spitzen der natürlich ausgebreiteten Schwanzflossen. SBE IX/6 273 1
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Art. 6 Tagesfangbeschränkung
1 Im Tag dürfen insgesamt nicht mehr als sechs Fische gefangen werden.

Art. 7

Fischbesatz
1 Der Fischbesatz wird zwischen den zuständigen Amtsstellen der Kantone Uri und Glarus abgesprochen.
Art. 8 Ergänzende Vorschriften
1 Im Übrigen gelten für die Ausübung der Fischerei die einschlägigen Fische - reivorschriften der Kantone Uri und Glarus.
Art. 9 Strafbestimmungen
1 Übertretungen der Fischereivorschriften im Staubecken des Fätschbach - werks auf dem Urnerboden werden von der zuständigen Behörde desjeni - gen Kantons geahndet, in dem die Übertretung erfolgt ist.
2 Die Strafbestimmungen richten sich nach dem kantonalen Fischereirecht.
Art. 10 Dauer und Kündigung der Vereinbarung
1 Die Vereinbarung gilt auf unbestimmte Dauer.
2 Sie kann unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von sechs Monaten auf das Ende eines Kalenderjahres gekündigt werden.
Art. 11 Aufhebung bisherigen Rechts
1 Der Vertrag zwischen den Kantonen Uri und Glarus vom 2. August 1977 über die Ausübung der Fischerei im Staubecken des Fätschbachwerks auf dem Urnerboden wird aufgehoben.
Art. 12 Inkrafttreten
1 Diese Vereinbarung tritt am 1. Januar 2006 in Kraft.
2 Sie ist vom Bund zu genehmigen 1 ) . 1) Genehmigt vom Bundesrat am 27. Februar 2006
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