Dekret über die Gebühren des Verwaltungsgerichts und verwaltungsunabhängiger Verwalt... (155.261)
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Dekret über die Gebühren des Verwaltungsgerichts und verwaltungsunabhängiger Verwaltungsjustizbehörden

155.261
17. November 1997 Dekret über die Gebühren des Verwaltungsgerichts und verwaltungsunabhängiger Verwaltungsjustizbehörden (GebD VJB) Der Grosse Rat des Kantons Bern, gestützt auf Artikel 39 Buchstabe a [Aufgehoben durch G vom 26. 3. 2002 über die Steuerung von Finanzen und Leistungen, BSG 620.0] (Finanzhaushaltgesetz, FHG), auf Antrag des Regierungsrates, beschliesst: I. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1

Grundsatz Das Verwaltungsgericht und die in den Anhängen zu diesem Dekret aufgeführten verwaltungsunabhängigen Verwaltungsjustizbehörden beziehen für ihre Tätigkeit und die damit verbundenen Kanzleiarbeiten die nachfolgend festgesetzten Pauschalgebühren, sofern weder das kantonale Recht noch das Bundesrecht, noch interkantonale oder internationale Verträge etwas anderes vorsehen.

Art. 2

Verfahrenskosten
1 wie Personal-, Raum-, Material-, Geräte- und Maschinenkosten, die Ausfertigungskosten, die Post-, Telefon- und Telefaxspesen sowie die Einband- und Zustellungskosten enthalten.
2 dergleichen.

Art. 3

Haftung und Vorschusspflicht der Parteien Die Haftung und die Vorschusspflicht der Parteien für die Verfahrenskosten richten sich nach dem Gesetz vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [BSG 155.21] Gesetzgebung.

Art. 4

Taxpunktsystem
1
2
3 Wert des Taxpunktes.

Art. 5

Bemessungsgrundsätze
1. Regelfall Die Justizbehörden nach Artikel 1 setzen die Pauschalgebühr im Rahmen des Tarifs nach dem gesamten Zeit- und Arbeitsaufwand, nach der Bedeutung des Geschäftes sowie nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Gebührenpflichtigen fest.

Art. 6

2. Besondere Fälle
1 kann eine Pauschalgebühr bis zum doppelten Betrag des Höchstansatzes erhoben werden.
2 eine Pauschalgebühr ganz oder teilweise verzichtet werden.

Art. 7

Bezug
1
2 Direktion, welcher die Justizbehörde zugeordnet ist.
3

Art. 8

Erlass
1 a die Bezahlung für die Pflichtigen eine unzumutbare Härte darstellt; b die Uneinbringlichkeit feststeht oder anzunehmen ist.
2 Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion. In den übrigen Fällen entscheidet diejenige Direktion, welcher die Justizbehörde zugeordnet ist. [Fassung vom 14. 12. 2004] II. Gebührentarife

Art. 9

Pauschalgebühren Die Justizbehörden nach Artikel 1 beziehen Pauschalgebühren gemäss Anhang I bis VIII.

Art. 10

Kanzleigebühren Kanzleigebühren, welche nicht in der Pauschalgebühr inbegriffen sind, werden bezogen für Taxpunkte a Abschriften, Auszüge und dergleichen für jede ganze oder angefangene Seite (Normalformat A4) 5 bis 20 b Fotokopien 0.2 bis 2 c besondere Schreiben und Bescheinigungen (inkl. Rechtskraftbescheinigungen) 10 bis 20

Art. 11

Mahngebühren Für Mahnungen beim Inkasso der Verfahrenskosten kann eine Gebühr von 20 bis 50 Taxpunkten erhoben werden. III. Übergangs- und Schlussbestimmungen

Art. 12

Anwendbares Recht Die Bestimmungen dieses Dekretes finden auf alle im Zeitpunkt des Inkrafttretens hängigen Geschäfte Anwendung.

Art. 13

Änderung von Erlassen Folgende Erlasse werden geändert:
1. Dekret vom 10. Mai 1972 über die Rekurskommission für Massnahmen gegenüber Fahrzeugführern: [Aufgehoben durch Kantonales Strassenverkehrsgesetz vom 27. 3. 2006, BSG
761.11]
2. Dekret vom 11. Dezember 1985 betreffend die Taggelder und Reiseentschädigungen in der Gerichts- und Justizverwaltung: [BSG 166.1]

Art. 14

Aufhebung von Erlassen Folgende Erlasse werden aufgehoben:
1. Dekret vom 12. September 1989 über die Gebühren des Verwaltungsgerichtes.
2. Verordnung vom 21. September 1994 über die Gebühren der Steuerrekurskommission.

Art. 15

Inkrafttreten Dieses Dekret tritt am 1. Januar 1998 in Kraft. Bern, 17. November 1997 Seiler Nuspliger Anhang I Gebührentarif für das Verwaltungsgericht Die Pauschalgebühren für die Beurteilung von Streitigkeiten durch das Verwaltungsgericht betragen: Taxpunkte a bei Beschwerden 100 bis 6 000 b bei Klagen und Appellationen 100 bis 20 000 c bei Beschwerden gegen Zwischenentscheide, bei Verfahren um vorsorgliche Beweisführung, bei Gesuchen um vorsorgliche Massnahmen, Ablehnung, Wiedereinsetzung, Revision oder Erläuterung 100 bis 2 000 d bei einzelrichterlicher Streiterledigung 100 bis 2 000 e im Bereich des Sozialversicherungsrechts, bei leichtfertiger oder mutwilliger Prozessführung 100 bis 2 000 Anhang II Gebührentarif für die Steuerrekurskommission Die Pauschalgebühren für die Beurteilung von Streitigkeiten durch die Steuerrekurskommission betragen: Taxpunkte a bei Entscheiden der Kommission 300 bis 3000 b bei Entscheiden der Präsidentin oder des Präsidenten 100 bis 1000 Anhang III Gebührentarif für die Enteignungsschätzungskommissionen Die Pauschalgebühren betragen: a für Entscheide über Art und Höhe der Entschädigung, über nachträgliche Entschädigungsforderungen, über die Entschädigung bei Verzicht auf die Enteignung, über das Rückforderungsrecht und damit zusammenhängende Begehren, über Entschädigung aus dem Enteignungsbann bei einem Schätzungswert in Franken Taxpunkte von 50 bis 5 000 10 bis 200
von 5 000 bis 20 000 100 bis 1 000 von 20 000 bis 500 000 500 bis 3 000 von 500 000 bis 1 000 000 2000 bis 10 000 von 1 000 000 und mehr 7000 bis 20 000 b für Entscheide über Ausdehnungsbegehren der Enteignerin oder des Enteigners und der oder des Enteigneten 100 bis 400 c für Entscheide über Voraussetzungen und Bedingungen des Realersatzes 100 bis 400 d für Entscheide über Anpassungsarbeiten 100 bis 400 e für Entscheide über Gegenstände, die der Schätzungskommission durch Vereinbarung übertragen werden 200 bis 600 f für Entscheide der Präsidentin als Einzelrichterin oder des Präsidenten als Einzelrichter 100 bis 200 g für die Einigungsverhandlung vor der Präsidentin oder dem Präsidenten 100 bis 200 h für andere Entscheide, die hiervor nicht näher bezeichnet sind 100 bis 600 Anhang IV Gebührentarif für die Rekurskommission für Massnahmen gegenüber Fahrzeugführern
1. Die Pauschalgebühr beträgt: a für die Abweisung von Beschwerden und Revisionsgesuchen von Taxpunkte Motorfahrzeuglenkerinnen und -lenkern 500 bis 1500 Motorfahrradlenkerinnen und -lenkern 350 bis 500 Radfahrerinnen und Radfahrern 250 bis 350 b für Nichteintretensentscheide 250 bis 500 c für Abschreibungen 150 bis 300
2. Wird eine Instruktionsverhandlung, ein Augenschein oder eine öffentliche Verhandlung durchgeführt, erhöht sich die Pauschalgebühr pro Halbtag um 300 bis 1000 Taxpunkte. Anhang V Gebührentarif für das kantonale Schiedsgericht KVG/UVG/ MVG Die Pauschalgebühren für das Vermittlungsverfahren und für die Beurteilung von Klagen durch das kantonale Schiedsgericht KVG/UVG/MVG betragen 100 bis 8000 Taxpunkte. Anhang VI... [Aufgehoben am 10. 4. 2008] Anhang VII Gebührentarif für die kantonale Bodenverbesserungskommission Die Pauschalgebühren für die Beurteilung von Einsprachen, Klagen und Beschwerden durch die kantonale Bodenverbesserungskommission betragen 500 bis 4000 Taxpunkte. Anhang VIII Gebührentarif für die Rekurskommission der Tierseuchenkasse Die Pauschalgebühren für die Beurteilung von Beschwerden durch die Rekurskommission betragen 200 bis 1000 Taxpunkte. Anhang IX
17.11.1997 D BAG 97–143, in Kraft am 1. 1. 1998 Änderungen
20.11.2002 D BAG 03–52, in Kraft am 1. 8. 2003
14.12.2004 D betreffend die Gebühren in Strafsachen, BAG 06–81, in Kraft am 1. 9. 2006 RRB Nr. 1671 vom 6. September 2006 (BAG 06–89)
2. Die vom Grossen Rat am 14. Dezember 2004 beschlossene Änderung von Artikel 9 des Dekretes vom 7. November 1996 betreffend die Gebühren in Strafsachen, von Artikel 8 des Dekretes vom 17. November
1997 über die Gebühren des Verwaltungsgerichts und verwaltungsunabhängiger Verwaltungsjustizbehörden (GebD VJB) sowie Artikel 8 des Dekretes vom 7. November 1996 über die Gebühren der Zivilgerichte (GebDZiv) tritt am 1. September 2006 in Kraft.
10.4.2008 D BAG 08–46, in Kraft am 1. 1. 2009
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