Interkantonale Vereinbarung über die Schifffahrt auf dem Zürichsee und dem Walensee (VII D/41/1)
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Interkantonale Vereinbarung über die Schifffahrt auf dem Zürichsee und dem Walensee

VII D/41/1 Interkantonale Vereinbarung über die Schifffahrt auf dem Zürichsee und dem Walensee Vom 4. Oktober 1979 (Stand 1. Juni 1980) Die Kantone Zürich, Schwyz, Glarus und St. Gallen vereinbaren in Ausführung und Ergänzung der Bundesgesetzgebung über die Binnenschifffahrt: 1. Geltungsbereich

Art. 1 Grundsatz

1 Diese Vereinbarung regelt die Schifffahrt auf dem ganzen Gebiet des Zü - richsees, einschliesslich des Obersees, und des Walensees, soweit nicht Bundesrecht Anwendung findet.

Art. 2 Ergänzende Anwendung

1 Die Vereinbarung findet Anwendung auf die Schifffahrt der öffentlichen Schifffahrtsunternehmen, soweit die Vorschriften des Bundes kantonales Recht vorbehalten. 2. Organisation und Zuständigkeit

Art. 3 Interkantonale Schifffahrtskommission

1 Die Vorsteher der zuständigen Direktionen und Departemente der beteilig - ten Kantone bilden die Interkantonale Schifffahrtskommission für den Zü - richsee und den Walensee. Die Verhandlungen werden jeweils während ei - ner Amtsdauer von vier Jahren von einem der Kommissionsmitglieder vorbe - reitet und geleitet.
2 Die Interkantonale Schifffahrtskommission wacht über den Vollzug dieser Vereinbarung, namentlich über deren einheitliche Anwendung. Sie schlägt den Regierungen der Uferkantone notwendig werdende Änderungen der Vereinbarung vor.

Art. 4 Vollzugsbehörden

1 Die kantonalen Behörden sind nur für das Gebiet ihres Kantons zuständig.
2 Die Uferkantone können durch besondere Vereinbarungen gemeinsame Vollzugsbehörden schaffen oder den Vollzug den Behörden eines anderen Uferkantons übertragen. SBE I/11 369 1
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Art. 5 Sachverständigenkommission
1 Die amtlichen Sachverständigen der Uferkantone und die von den zustän - digen kantonalen Behörden beigezogenen Fachleute bilden die Sachver - ständigenkommission für die Schifffahrt auf dem Zürichsee und dem Walen - see. Die Interkantonale Schifffahrtskommission bezeichnet deren Obmann und dessen Stellvertreter sowie den Sekretär. Die Sachverständigenkom - mission kann Ausschüsse bilden.
2 Die Sachverständigenkommission pflegt regelmässigen Erfahrungsaus - tausch und setzt sich für die einheitliche Handhabung der Vorschriften im Aufgabenkreis der amtlichen Sachverständigen ein. Sie überwacht die tech - nische Entwicklung der Schifffahrt und stellt der Interkantonalen Schiff - fahrtskommission notwendig werdende Anträge.
Art. 6 Beratende Expertenkommission
1 Die Interkantonale Schifffahrtskommission bestellt eine ständige Beratende Expertenkommission für die Schifffahrt auf dem Zürichsee und dem Walen - see mit der Aufgabe, allgemeine Fragen, die sich im Zusammenhang mit der Durchführung der Vereinbarung stellen, zu besprechen und den Schifffahrts - behörden beratend zur Seite zu stehen.
2 In der Beratenden Expertenkommission sind den interessierten Behörden, Verbänden und Bevölkerungskreisen angemessene Vertretungen einzuräu - men. Den Vorsitz führt der Präsident der Interkantonalen Schifffahrtskom - mission. Er beruft die Beratende Expertenkommission nach Bedarf zu Sit - zungen ein.
3 Die Entschädigung der Kommissionsmitglieder ist Sache der Behörden und Verbände, deren Interesse sie vertreten. 3. Schiffsführerprüfungen

Art. 7

Führerprüfung für Segelschiffe
1 Die Uferkantone können die Durchführung der praktischen Führerprüfung zur Erteilung des Schiffsführerausweises der Kategorie D unter ihrer Aufsicht stehenden Fachkommissionen, denen Vertreter des Segelsports angehören, übertragen, wenn Gewähr besteht, dass die Prüfungen vorschriftsgemäss abgenommen werden. 4. Verkehrsbeschränkungen
Art. 8 Erweiterung der Uferzone
1 Die Bundesvorschriften über das Fahren in der Uferzone gelten auch für das Ufergebiet der Inseln Ufenau und Lützelau.
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2 Die Bundesvorschriften über die äussere Uferzone gelten über den Uferab - stand von 300 m hinaus für das ganze Gebiet des Naturschutzreservates Frauenwinkel, begrenzt durch die Linie Steinfabrik Pfäffikon–Westspitze Ufenau–Ostspitze Lützelau–Dreiländerstein Seedamm, und das untere See - becken nördlich der Linie Restaurant Fischstube Zürichhorn bis Saffa-Insel.

Art. 9 Verwendung von Segelbrettern

1 Die Verwendung von Segelbrettern ist untersagt:
a. auf dem Zürichsee im unteren Seebecken (nördlich der Linie Schiffstation Wollishofen–Bahnhof bis Südmole Hafen Tiefenbrun - nen), im Naturschutzreservat Frauenwinkel, begrenzt durch die Li - nie Steinfabrik Pfäffikon–Westspitze Ufenau–Ostspitze Lützelau– Dreiländerstein Seedamm, sowie im Umkreis von 300 m um die In - seln Ufenau und Lützelau, in den Hafenbecken von Rapperswil, in den Seedammdurchlässen zwischen Hurden und Rapperswil so - wie im Schifffahrtskanal von Hurden;
b. auf dem Walensee in der Seebucht Weesen, begrenzt durch die Linie Mündung Flibach Weesen–Bootshafen Gäsi (GL), sowie im Hafenbecken von Walenstadt;
c. auf beiden Seen überdies im Umkreis von 150 m um die Lan - dungsanlagen der Kursschifffahrt sowie in der Nähe von öffentli - chen Badeanlagen und Hafeneinfahrten.
2 Die Verwendung von Segelbrettern ist nur des Schwimmens kundigen Per - sonen und nur bei Tag und bei klarer Sicht gestattet.

Art. 10 Geschwindigkeitsbeschränkung im Kanal von Hurden

1 Im Schifffahrtskanal von Hurden ist die Höchstgeschwindigkeit der Schiffe auf 10 km/Std. beschränkt.
2 Das Ufer schädigender Wellenschlag ist zu vermeiden.

Art. 11 Durchfahrt grosser Schiffe im Kanal von Hurden

1 Nähern sich vom unteren und vom oberen Zürichsee grosse Schiffe gleich - zeitig dem Kanal, so hat das zu Berg fahrende Schiff 400 bis 500 m vor der Kanaleinfahrt anzuhalten, bis das zu Tal fahrende Schiff die unteren Be - leuchtungspfähle passiert hat.
2 Kursschiffe haben in beiden Richtungen das Vortrittsrecht, sofern nicht das entgegenkommende Schiff die vor seiner Kanaleinfahrt stehenden Beleuch - tungspfähle bereits passiert hat.

Art. 12 Verschiedene Vorschriften bezüglich Kanal von Hurden

1 Im Kanal ist das Fischen und Baden vom Schiff aus sowie das Stilllegen und Landen untersagt. Das vorübergehende Ankern oder Anlegen im oberen Teil des Kanals ist bei Sturm, Gewitter oder in anderen Notfällen gestattet. 3
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2 In der Nähe des Kanals dürfen haltende oder stillliegende Schiffe die freie Durchfahrt nicht behindern.
Art. 13 Seedammdurchlässe
1 Für die Benützung der Seedammdurchlässe zwischen Hurden und Rapperswil gelten sachgemäss die Artikel 10–12 dieser Vereinbarung.

Art. 14

Vorbehalt
1 Die Uferkantone können zusätzlich besondere örtliche Vorschriften erlas - sen, um die Sicherheit der Schifffahrt oder den Umweltschutz zu gewährleis - ten. 5. Signalisation
Art. 15 Zuständigkeit
1 Signale dürfen nur auf Anordnung oder mit Ermächtigung der zuständigen Behörde des Uferkantons angebracht werden. Die Signalisation kann unter Aufsicht der zuständigen kantonalen Behörde den Ufergemeinden übertra - gen werden.
2 Verbots- und Gebotssignale dürfen erst angebracht werden, wenn die zu - ständige Behörde verfügt hat. Vorbehalten bleiben Signale, die eine allge - meine Vorschrift an Ort und Stelle anzeigen.
Art. 16 Beleuchtung
1 Die zuständige Behörde des Uferkantons kann, soweit das Bundesrecht nichts anderes vorschreibt, anordnen, dass wichtige Signaltafeln durch Si - gnallichter ergänzt oder bei Nacht so beleuchtet werden, dass sie auf ange - messene Distanz erkennbar sind.
Art. 17 Verbot des Missbrauchs
1 Ohne Ermächtigung der zuständigen Behörde des Uferkantons dürfen am Seeufer keine farbigen oder blinkenden Lichter gesetzt werden, die vom See aus mit Signallichtern oder Blinkscheinwerfern des Sturmwarndienstes ver - wechselt werden könnten.
Art. 18 Signalisationspflicht
1 Untiefen, welche die Schifffahrt behindern, sind von der zuständigen Be - hörde des Uferkantons so zu bezeichnen, dass ihre Lage mindestens tags - über deutlich ersichtlich ist.
2 Gefährliche Punkte in der Nähe von öffentlichen Landungsanlagen sind zu - sätzlich in der Nacht zu beleuchten.
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VII D/41/1 6. Sturmwarnung und Seerettung

Art. 19 Sturmwarn- und Seerettungsdienst

1 Die Uferkantone unterhalten einen gemeinsamen Sturmwarndienst sowie öffentliche Seerettungsdienste. 6.1. Sturmwarndienst

Art. 20 Blinkscheinwerfer

1 Die Uferkantone legen im gegenseitigen Einvernehmen die Standorte der Blinkscheinwerfer fest. Können sie sich nicht einigen, so entscheidet die In - terkantonale Schifffahrtskommission.
2 Erstellung, Unterhalt und Betrieb der Blinkscheinwerfer obliegen den Standortkantonen auf ihre Kosten.
3 Die Blinkscheinwerfer strahlen Vorsichtsmeldungen und Sturmwarnungen nach den Vorschriften des Bundes aus.

Art. 21 Seegfrörni

1 Bei Seegfrörni orientiert die Vorsichtsmeldung über das wahrscheinliche Aufkommen eines Sturmes oder eines Wärmeeinbruches sowie über die be - vorstehende Gefahr des Eisbruches.
2 Die Sturmwarnung gilt als sofortiger Räumungsbefehl für die gesamte Eis - fläche.

Art. 22 Auflösung der Signale

1 Die Seepolizei der Stadt Zürich gibt die Vorsichtsmeldungen und Sturm - warnungen sowie deren Beendigung an die Standorte der Blinkscheinwerfer und an die Seerettungsdienste weiter.
2 Der Sturmwarndienst kann durch örtliche Wetterbeobachtungsstationen ergänzt werden. 6.2. Seerettungsdienst

Art. 23 Organisation

1 Die Uferkantone organisieren den Seerettungsdienst selbstständig. Sie können die Aufgabe den Ufergemeinden übertragen.
2 Die gewerbsmässigen Schiffsvermieter sind verpflichtet, am öffentlichen Seerettungsdienst mitzuwirken. 5
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Art. 24 Allgemeine Aufgaben
1 Der Seerettungsdienst:
a. überwacht die Seen bei Sturmwarnung und bei Seegfrörni;
b. leistet in Seenot geratenen Personen sowie bei Unfällen jeder Art Hilfe;
c. alarmiert die Polizei, wenn Personen ertrunken sind, ergreift erste Massnahmen zu deren Bergung und unterstützt die Polizei bei Suchaktionen.
Art. 25 Zusätzliche Aufgaben
1 Dem Seerettungsdienst können zusätzlich übertragen werden:
a. die Unterstützung der Polizei bei der Überwachung des Schiffsver - kehrs in der Uferzone sowie der Gewässerschutz-Vorschriften;
b. die Bergung von Sachen, namentlich von Schiffen und deren Aus - rüstung.
Art. 26 Hilfsmittel
1 Der Seerettungsdienst muss über ein geeignetes Motorschiff mit Besat - zung sowie über das nötige Rettungsmaterial verfügen.
2 Bei den öffentlichen Landungsanlagen sind Rettungsstangen und Ret - tungsringe mit Wurfleine gut sichtbar anzubringen.
Art. 27 Einsatzgebiet
1 Die Uferkantone bestimmen das Einsatzgebiet der Seerettungsdienste.
2 Die zuerst eintreffende Mannschaft hat auch ausserhalb ihres Einsatzge - bietes in Seenot geratenen Personen Hilfe zu leisten.

Art. 28

Erfahrungsaustausch
1 Die Chefs der Seerettungsdienste unterhalten unter sich und mit der See - polizei einen engen Kontakt zum regelmässigen Erfahrungsaustausch und zur Koordination ihrer Dienste.
Art. 29 Kostenerhebung
1 Aus Seenot geretteten Personen werden in der Regel keine Kosten aufer - legt, sofern sie die Vorschriften über die Schifffahrt beachtet und den Anord - nungen der Seepolizei und des Seerettungsdienstes Folge geleistet haben.
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Art. 30 Ergänzende Vorschriften

1 Die Uferkantone oder die mit dem Seerettungsdienst betrauten Uferge - meinden erlassen die weiteren erforderlichen Vorschriften, namentlich über den Bestand der Mannschaft, deren Ausbildung, Dienstobliegenheiten, Aus - rüstung und Entschädigung sowie über das Rettungsmaterial und dessen Aufbewahrung und Wartung. 7. Schleppangelfischerei

Art. 31 Befahren der inneren Uferzone

1 Auf Schiffe, auf denen die Schleppangelfischerei ausgeübt wird, findet Arti - kel 53 Absatz 1 Buchstabe a der eidgenössischen Verordnung über die Schifffahrt auf schweizerischen Gewässern vom 8. November 1978 keine Anwendung. 8. Straf- und Schlussbestimmungen

Art. 32 Strafen

1 Wer den Vorschriften dieser Vereinbarung zuwiderhandelt, wird unter Vor - behalt der Anwendung des Strafgesetzbuches und der Binnenschifffahrts - gesetzgebung des Bundes mit Busse bestraft.

Art. 33 Anpassung an die technische Entwicklung

1 Soweit dies bundesrechtlich zulässig ist, kann die Interkantonale Schiff - fahrtskommission in Ergänzung oder in Abweichung von dieser Vereinba - rung vorläufige Vorschriften erlassen, die auf Grund der technischen Ent - wicklung angezeigt oder im öffentlichen Interesse nötig sind.

Art. 34 Rücktritt

1 Die Uferkantone können jederzeit unter Einhaltung einer einjährigen Kündi - gungsfrist von dieser Vereinbarung zurücktreten.

Art. 35 Aufhebung bisherigen Rechts

1 Die Interkantonale Vereinbarung über die Schifffahrt auf dem Zürichsee und dem Walensee vom 15. Februar 1966 und die darauf beruhenden Erlas - se werden aufgehoben. 7
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Art. 36 Inkrafttreten
1 Diese Vereinbarung tritt nach dem Beitritt der beteiligten Kantone auf den von der Interkantonalen Schifffahrtskommission zu bestimmenden Zeitpunkt in Kraft. Die Interkantonale Schifffahrtskommission legt die Vereinbarung dem Bun - desrat zur Einsichtnahme vor. Datum des Inkrafttretens: 1. Juni 1980 1 ) 1) B 19. Mai 1980
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