Verordnung über die Sicherung und Rückerstattung von Investitionsbeiträgen an Dritte (611.35)
CH - ZG

Verordnung über die Sicherung und Rückerstattung von Investitionsbeiträgen an Dritte

Verordnung über die Sicherung und Rückerstattung von Investitionsbeiträgen an Dritte (VSRI) Vom 27. März 2012 (Stand 1. Januar 2019) Der Regierungsrat des Kantons Zug, gestützt auf § 2 Abs. 3 und § 7 Abs. 1 des Gesetzes über die Organisation der Staatsverwaltung (Organisationsgesetz) vom 29. Oktober 1998 1 ) und auf § 16 des Gesetzes über den Finanzhaushalt des Kantons und der Gemeinden (Finanzhaushaltgesetz, FHG) vom 31. August 2006 2 ) , beschliesst: 1. Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Gegenstand

1 Diese Verordnung regelt die Sicherung und Rückerstattung von Investiti - onsbeiträgen des Kantons an Objekte (Grundstücke, bewegliche Sachen) Dritter.

§ 2 Geltungsbereich und Zuständigkeit

1 Diese Verordnung gilt für alle Bereiche, in denen der Kanton Investitions - beiträge an Objekte Dritter leistet, sofern keine spezialgesetzlichen Bestim - mungen vorgehen.
2 Zuständig ist diejenige Direktion, welche das Gesuch um Ausrichtung ei - nes Investitionsbeitrages bearbeitet. 1) BGS 153.1 2) BGS 611.1
2. Sicherung

§ 3 Sicherung von Beiträgen an Grundstücke

1 Die zuständige Direktion meldet dem Amt für Grundbuch und Geoinfor - mation (AGG) die Rückerstattungspflicht für jeden Investitionsbeitrag für die Dauer ihrer Geltung zur Anmerkung im Grundbuch an. *
2 Die Kosten der Anmerkung gehen zu Lasten der Beitragsempfängerin oder des Beitragsempfängers.

§ 4 Sicherung von Beiträgen an bewegliche Sachen

1 Für Beiträge an bewegliche Sachen prüft die zuständige Direktion die Not - wendigkeit von geeigneten Sicherungsmassnahmen.
2 Als Sicherungsmassnahmen kann insbesondere ein Verzeichnis der be - weglichen Sachen verlangt werden.

§ 5 Unterhaltspflicht

1 Die mit Investitionsbeiträgen finanzierten Objekte müssen sachgemäss un - terhalten werden. Die Unterhaltspflicht endet mit der Aufgabe der bestim - mungsgemässen Nutzung. 3. Rückerstattung bei Zweckentfremdung und Veräusserung

§ 6 Zweckentfremdung

1 Eine Zweckentfremdung liegt vor, wenn das Objekt nicht mehr der Zweckbestimmung dient, die Anlass für die Gewährung des Beitrages gab.

§ 7 Rückerstattung bei Zweckentfremdung oder Veräusserung

1 Werden vom Kanton ganz oder teilweise finanzierte Objekte ihrem Zweck ganz oder teilweise entfremdet oder ganz oder teilweise veräussert, so sind die Investitionsbeiträge des Kantons zurückzuerstatten.
2 Ist mit einer teilweisen Zweckentfremdung die bestimmungsgemässe Ver - wendung des ganzen Objektes nicht mehr möglich, so ist der gesamte Inves - titionsbeitrag gemäss § 8 zurückzuerstatten.
3 Die Dauer der Geltung der Rückerstattungspflicht richtet sich nach der be - stimmungsgemässen Verwendungsdauer des Objektes.

§ 8 Bestimmung der Höhe der Rückforderung

1 Die Rückforderung bemisst sich nach dem Verhältnis zwischen der be - stimmungsgemässen und der tatsächlichen Verwendungsdauer.
2 Die tatsächliche Verwendungsdauer beginnt ab Inbetriebnahme bis zum Zeitpunkt der Zweckentfremdung oder Veräusserung.
3 Die bestimmungsgemässe Verwendungsdauer beginnt ab Inbetriebnahme. Sie richtet sich nach den §§ 9 und 10, sofern keine spezialgesetzlichen Be - stimmungen vorgehen. 4. Berechnung des Rückerstattungsbetrages

§ 9 Ausscheidung der Kosten für dauerhafte und nicht dauerhafte

Werte
1 Sofern der Kanton nicht die Gesamtkosten finanziert hat, wird das Ver - hältnis des Investitionsbeitrages zu den Gesamtkosten (100%) ermittelt.
2 Von den Gesamtkosten des Objektes werden die Kosten für dauerhafte und beständige Werte und die Kosten für nicht dauerhafte und unbeständige Werte ausgeschieden.
3 Die Ausscheidung der Kosten erfolgt nach den Hauptgruppen des Baukos - tenplanes BKP 3 ) beziehungsweise des Baukostenplanes Hochbau eBKP-H 4 ) : Hauptgruppe BKP 0 Grundstücke BKP 1 Vorbereitungsarbeiten BKP 2 Gebäude BKP 3 Betriebseinrichtungen BKP 4 Umgebung BKP 5 Baunebenkosten und Übergangskonten BKP 6 Reserve BKP 7 Reserve 3) Baukostenplan BKP der Schweizerischen Zentralstelle für Baurationalisierung CRB (Schweizer Norm SN 506 500) 4) Baukostenplan Hochbau eBKP-H der Schweizerischen Zentralstelle für Baurationalisierung CRB (Schweizer Norm SN 506 511)
Hauptgruppe BKP 8 Reserve BKP 9 Ausstattung eBKP-H A Grundstücke eBKP-H B Vorbereitung eBKP-H C Konstruktion Gebäude eBKP-H D Technik Gebäude eBKP-H E Äussere Wandbekleidung Gebäude eBKP-H F Bedachung Gebäude eBKP-H G Ausbau Gebäude eBKP-H H Nutzungsspezifische Anlage Gebäude eBKP-H I Umgebung Gebäude eBKP-H J Ausstattung Gebäude eBKP-H V Planungskosten eBKP-H W Nebenkosten eBKP-H Y Reserve, Teuerung eBKP-H Z Mehrwertsteuer

§ 10 Dauerhafte und beständige Werte

1 Zu den dauerhaften und beständigen Werten gehören BKP 0, 1, 2, 4 und anteilsmässig 5 beziehungsweise eBKP-H A bis G sowie I und anteilsmäs - sig V bis Z. Diese unterliegen einer bestimmungsgemässen Verwendungs - dauer von 30 Jahren, ebenfalls die unter den Reserven in BKP 6, 7 oder 8 beziehungsweise unter eBKP-H Y erfassten Kosten für dauerhafte und be - ständige Werte.
2 Aus den auf BKP 0, 1, 2, 4 und anteilsmässig 5 beziehungsweise eBKP-H A bis G sowie I und anteilsmässig V bis Z sowie auf die Reserven in BKP 6 bis 8 beziehungsweise in eBKP-H Y fallenden Kosten für dauerhafte und beständige Werte ist der prozentuale Anteil des Investitionsbeitrages des Kantons zu den Gesamtkosten (100%) auszuscheiden.
3 Der ausgeschiedene Anteil unterliegt der Rückerstattungspflicht während 30 Jahren ab Inbetriebnahme des Objektes.

§ 11 Nicht dauerhafte und unbeständige Werte

1 Zu den nicht dauerhaften und unbeständigen Werten gehören BKP 3, 9 und anteilsmässig 5 beziehungsweise eBKP-H H und J sowie anteilsmässig V bis Z, ebenfalls die unter den Reserven in BKP 6, 7 oder 8 beziehungs - weise eBKP-H Y erfassten Kosten für nicht dauerhafte und unbeständige Werte.
2 Die darauf fallenden Kosten werden von den Gesamtkosten (100%) ausge - schieden und den Kategorien gemäss Abs. 3 zugeteilt. Pro Kategorie wird der Anteil des Kantons berechnet, sofern der Kanton nicht die Gesamtkos - ten (100%) finanziert hat. Dieser Anteil ist im Verhältnis zwischen der be - stimmungsgemässen und der tatsächlichen Verwendungsdauer zurückzuer - statten.
3 Für die mit Investitionsbeiträgen des Kantons finanzierten nicht dauerhaf - ten und unbeständigen Werte gelten folgende bestimmungsgemässen Ver - wendungsdauern:
a) 3 Jahre: EDV-Anschaffungen,
b) 5 Jahre: Apparate
c) 10 Jahre: Installationen und Einrichtungen wie Küchen-, Werkstatt- oder Laboreinrichtungen

§ 12 Kreditabrechnungsbeschluss

1 Die Aufteilung der Gesamtkosten nach den Hauptgruppen des BKP bezie - hungsweise eBKP-H gemäss § 10 und § 11 und den Kategorien gemäss § 11 Abs. 3 ist im Kreditbeschluss und im Kreditabrechnungsbeschluss der zuständigen Behörde sowie im Bericht der Finanzkontrolle gemäss § 45 FHG vorzunehmen.
5. Verfahren

§ 13 Meldepflicht

1 Die Beitragsempfängerin oder der -empfänger meldet Zweckentfremdun - gen und Veräusserungen unverzüglich schriftlich der zuständigen Direktion.
2 Die zuständige Direktion überprüft periodisch die Zweckentfremdung von mit Investitionsbeiträgen finanzierten Objekten. Bei Geringfügigkeit kann sie davon absehen.

§ 14 Verfahren bei Zweckentfremdung oder Veräusserung

1 Bei einer Zweckentfremdung oder Veräusserung des Objektes leitet die zuständige Direktion ein Verfahren auf Rückerstattung der Beiträge ein.
2 Sie prüft dabei, in welchem Umfang der Beitrag zurückzuerstatten ist und ob ein Härtefall oder Geringfügigkeit vorliegt.
3 Bei Vorliegen eines Härtefalles oder bei Geringfügigkeit kann die zustän - dige Direktion auf eine Rückforderung ganz oder teilweise verzichten.
4 Sie holt beim Verzicht auf die Rückforderung eines Betrages über 5000 Franken die schriftliche Zustimmung der Finanzdirektion gemäss § 37 Bst. c FHG ein.
5 Die zuständige Direktion erlässt eine Verfügung über die Rückerstattung von Kantonsbeiträgen.

§ 15 Verzicht auf Rückforderung bei Veräusserung

1 Im Falle einer Veräusserung kann die zuständige Direktion auf die Rück - forderung verzichten, wenn die Erwerberin oder der Erwerber
a) die Voraussetzungen für die Beitragsgewährung erfüllt und
b) alle Verpflichtungen der Beitragsempfängerin oder des Beitragsemp - fängers, insbesondere die Rückerstattungspflicht für die in der Ver - gangenheit gewährten Beiträge, übernimmt.
6. Schlussbestimmungen

§ 16 Übergangsbestimmung

1 Für Investitionsbeiträge, die seit Inkrafttreten des FHG per 1. Januar 2007 und vor Inkrafttreten dieser Verordnung an Objekte Dritter gewährt wurden, gilt diese Verordnung nur, sofern sie für die Beitragsempfängerin oder den Beitragsempfänger begünstigend ist und keine besonderen Bestimmungen dies ausschliessen.
2 Beiträge an Grundstücke, die bisher noch nicht im Sinn von § 16 Abs. 4 FHG gesichert wurden, sind innert zweier Jahre nach Inkrafttreten dieser Verordnung zu sichern.

§ 17 Inkrafttreten

1 Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2012 in Kraft.
2 Sie ist in die Gesetzessammlung aufzunehmen und im Amtsblatt zu veröf - fentlichen.
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung GS Fundstelle 27.03.2012 01.07.2012 Erlass Erstfassung GS 31, 433 02.10.2018 01.01.2019 § 3 Abs. 1 geändert GS 2018/060
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung GS Fundstelle Erlass 27.03.2012 01.07.2012 Erstfassung GS 31, 433

§ 3 Abs. 1 02.10.2018

01.01.2019 geändert GS 2018/060
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