Reglement zum Ressourcenprojekt Ammoniak der Zentralschweizer Kantone Uri, Schwyz, Ob... (922.31)
CH - ZG

Reglement zum Ressourcenprojekt Ammoniak der Zentralschweizer Kantone Uri, Schwyz, Obwalden, Nidwalden und Zug

Reglement zum Ressourcenprojekt Ammoniak der Zentralschweizer Kantone Uri, Schwyz, Obwalden, Nidwalden und Zug Vom 5. Februar 2010 (Stand 1. Januar 2013) Das Landwirtschaftsamt des Kantons Zug, gestützt auf § 2 Abs. 3 und § 3 EG Landwirtschaft vom 29. Juni 2000 1 ) , die Verfügung der Volkswirtschaftsdirektion VD Nr. 25/2009 vom 6. April 2009 und den Vertrag zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BLW) und den Kantonen Uri, Schwyz, Nidwalden, Obwalden und Zug vom 13. Januar 2010, verfügt: 1. Grundsatz und Voraussetzungen

§ 1 Grundsatz

1 Der Kanton fördert im Rahmen des jährlichen Voranschlags und des soge - nannten Ressourcenprojekts Ammoniak der Kantone Uri, Schwyz, Obwal - den, Nidwalden und Zug bis längstens 2015 die Verminderung der Ammo - niakverluste aus der Landwirtschaft mit einzelbetrieblichen Beiträgen
a) * mit Schleppschlauchverteilern,
b) * deren Einrichtungen und
c) * bei stickstoffoptimierter Milchvieh- und Schweinefütterung.
2 Die Förderung setzt eine finanzielle Leistung des Bundes voraus. Diese ist zeitlich befristet bis längstens Ende 2015.

§ 2 Voraussetzungen

1
a) die Gesuchstellerin bzw. der Gesuchsteller nach Bundesrecht direkt - 1) BGS 921.1
b) die Gesuchstellerin bzw. der Gesuchsteller sich verpflichtet, das Hof - düngermanagement durch organisatorische Massnahmen bei der Hof - düngerausbringung, in Stall und Laufhof entsprechend dem Bera - tungskonzept zum Ressourcenprojekt Uri, Schwyz, Obwalden, Nid - walden und Zug zu verbessern;
c) die Gesuchstellerin bzw. der Gesuchsteller sich verpflichtet, die Am - moniakverluste aus der Tierhaltung mit einem dafür anerkannten Be - rechnungsmodell auf ihrem bzw. seinem Betrieb abzuschätzen. 2. Förderung des Einsatzes von Schleppschlauchverteilern

§ 3 Beiträge

1 Der Beitrag für die mit Schleppschlauchverteilern begüllte landwirtschaft - liche Nutzfläche beträgt Fr. 45.– je ha landwirtschaftliche Nutzfläche und Gabe.
2 In der Talzone, der voralpinen Hügelzone und den Bergzonen 1 und 2 werden höchstens vier Güllegaben je Jahr und in den Bergzonen 3 und 4 höchstens zwei Güllegaben je Jahr für die gleiche Fläche unterstützt.
3 Steillagen von mehr als 35 Prozent Hangneigung sind von der Beitragsbe - rechtigung ausgeschlossen.

§ 4 Kürzung und Verweigerung von Beiträgen

1 Beiträge werden gekürzt, wenn die Gesuchstellerin bzw. der Gesuchsteller
a) vorsätzlich oder fahrlässig falsche oder ungenügende Angaben macht;
b) Kontrollen erschwert;
c) die notwendigen Meldungen nicht rechtzeitig beibringt;
d) Bedingungen und Auflagen dieses Reglements nicht einhält.
2 Für die Höhe der Kürzung oder die Verweigerung der Beiträge ist das Sanktionsschema zum Ressourcenprojekt Uri, Schwyz, Obwalden, Nidwal - den und Zug massgebend.

§ 5 Nachweispflicht

1 Die Gesuchstellerin bzw. der Gesuchsteller hat unaufgefordert jährlich den Nachweis der Erfüllung der Anforderungen nach § 2 sowie der mit Schlepp - schlauch begüllten Fläche bis 31. Oktober zu erbringen.
2 Die Aufzeichnungen sind mindestens 6 Jahre aufzubewahren.
3. Förderung zusätzlicher baulicher Massnahmen

§ 6 Voraussetzungen

1 Beiträge für zusätzliche bauliche Massnahmen im Stallbereich werden ausgerichtet, wenn diese wesentlich dazu beitragen, dass die Ammoniakver - luste verringert werden.
2 Die förderungswürdigen zusätzlichen Massnahmen legt das Landwirt - schaftsamt in Abstimmung mit den Empfehlungen der überkantonalen Be - gleitgruppe zum Ressourcenprojekt Ammoniak der Kantone Uri, Schwyz, Obwalden, Nidwalden und Zug fest.

§ 7 Beiträge

1 Beiträge werden im Umfang von höchstens 60 Prozent der anrechenbaren Kosten ausgerichtet.
2 Beiträge unter Fr. 1’000.– werden nicht ausbezahlt. Für die gleiche bauli - che Massnahme werden nur einmal Beiträge ausgerichtet.

§ 8 Anrechenbare Kosten

1 Als anrechenbare Kosten nach § 7 Abs. 1 gelten nur jene Kosten, die in unmittelbarem Zusammenhang mit den Massnahmen zur Verringerung der Ammoniakverluste stehen.
2 Das Landwirtschaftsamt legt in Abstimmung mit den Empfehlungen der überkantonalen Begleitgruppe zum Ressourcenprojekt Ammoniak der Kantone Uri, Schwyz, Obwalden, Nidwalden und Zug die anrechenbaren Kosten fest. 3.a. Förderung stickstoffoptimierte Fütterung *

§ 8a * Voraussetzungen

1 Beiträge für die stickstoffoptimierte Milchviehfütterung werden ausgerich - tet, wenn dadurch die Ammoniakausscheidungen bei den Milchkühen ver - ringert werden. Referenzwert ist der durchschnittliche Milchharnstoffwert des Jahres 2012. Für die Beitragsberechtigung muss der durchschnittliche Milchharnstoffwert eines Jahres gegenüber dem Referenzwert gemäss Ab - satz 3 verringert werden.
2 Beiträge für die stickstoffoptimierte Schweinefütterung werden ausgerich - tet, wenn dadurch die Ammoniakausscheidungen bei den Schweinen verrin - gert werden und das Futter die festgelegten Rohproteingehalte nicht über - schreitet.
3 Das Landwirtschaftsamt legt für die stickstoffoptimierte Milchviehfütte - rung in Abstimmung mit den Empfehlungen der nationalen Arbeitsgruppe zum Ammoniak-Ressourcenprojekt die anerkannten Messmethoden für den Nachweis der Michharnstoffwerte, die Anzahl Milchharnstoffmessungen je Jahr und die minimale Verminderung der Milchharnstoffwerte je Jahr für die Beitragsberechtigung fest.
4 Das Landwirtschaftsamt legt für die stickstoffoptimierte Schweinefütte - rung in Abstimmung mit den Empfehlungen der nationalen Arbeitsgruppe zum Ammoniak-Ressourcenprojekt die Schweinekategorien, die maximalen Rohproteingehalte des Schweinefutters und die Methodik des Nachweises der Futtergehalte fest.

§ 8b * Beiträge

1 Der Beitrag bei der Verminderung der Milchharnstoffwerte mit einer stickstoffoptimierten Milchviehfütterung beträgt höchstens Fr. 75.– je Jahr, massgebende Milchkuh-Grossvieheinheit und Milligramm Verminderung des Harnstoffwertes je Deziliter Milch.
2 Der Beitrag beim Einsatz der stickstoffoptimierten Fütterung bei den Schweinen beträgt höchstens Fr. 35.– je Jahr und massgebende Gross - vieheinheit der betreffenden Schweinekategorie.

§ 8c * Kürzung und Verweigerung von Beiträgen

1 Die Beiträge können nach § 4 gekürzt oder verweigert werden.

§ 8d * Nachweispflicht

1 Für den Nachweis der Verminderung der Ammoniakverluste durch die den Milchharnstoffwerten mit Zustimmung des Gesuchstellers bzw. der Ge - suchstellerin durch das Landwirtschaftsamt von den Datenbanken der aner - kannten Organisationen bezogen.
2 Der Gesuchsteller bzw. die Gesuchstellerin hat unaufgefordert jährlich bis spätestens Ende Jahr den Nachweis des Einsatzes des stickstoffoptimierten Schweinefutters zu erbringen.
4. Kontrollen und Verfahren

§ 9 Kontrollen

1 Die Einhaltung der Bestimmungen dieses Reglements wird, soweit mög - lich, zusammen mit den öffentlich-rechtlichen Kontrollen zum Bezuge der Direktzahlungen nach Direktzahlungsverordnung kontrolliert.
2 Zusätzlich werden stichprobenweise weitere Betriebe überprüft.

§ 10 Beitragsgesuche

1 Gesuche für Beiträge nach § 3 und 8b sind bis spätestens 15. März des ers - ten Beitragsjahres beim Landwirtschaftsamt einzureichen. *
2 Gesuche für Beiträge nach § 4 können laufend, aber zwingend vor Ausfüh - rung der baulichen Massnahmen, beim Landwirtschaftsamt eingereicht wer - den.

§ 11 Erforderliche Unterlagen

1 Gesuche und die Erfüllung der Nachweispflicht nach § 5 haben in der vom Landwirtschaftsamt vorgegebenen Art und Weise zu erfolgen.
2 Die Einzelheiten, insbesondere die Verpflichtungsdauer, sind in einer Ver - einbarung mit der Gesuchstellerin bzw. dem Gesuchsteller zu regeln.

§ 12 Auszahlung der Beiträge

1 Die Beiträge werden nach Erbringen des Nachweises bis spätestens 31. Dezember des Gesuchsjahres ausbezahlt.

§ 13 In-Kraft-Treten

1 Dieses Reglement tritt rückwirkend am 1. Januar 2010 in Kraft.
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung GS Fundstelle 05.02.2010 01.01.2010 Erlass Erstfassung GS 30, 443 17.12.2012 01.01.2013 § 1 Abs. 1, a) geändert GS 31, 701 17.12.2012 01.01.2013 § 1 Abs. 1, b) geändert GS 31, 701 17.12.2012 01.01.2013 § 1 Abs. 1, c) eingefügt GS 31, 701 17.12.2012 01.01.2013 Titel 3.a. eingefügt GS 31, 701 17.12.2012 01.01.2013 § 8a eingefügt GS 31, 701 17.12.2012 01.01.2013 § 8b eingefügt GS 31, 701 17.12.2012 01.01.2013 § 8c eingefügt GS 31, 701 17.12.2012 01.01.2013 § 8d eingefügt GS 31, 701 17.12.2012 01.01.2013 § 10 Abs. 1 geändert GS 31, 701
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung GS Fundstelle Erlass 05.02.2010 01.01.2010 Erstfassung GS 30, 443

§ 1 Abs. 1, a) 17.12.2012

01.01.2013 geändert GS 31, 701

§ 1 Abs. 1, b) 17.12.2012

01.01.2013 geändert GS 31, 701

§ 1 Abs. 1, c) 17.12.2012

01.01.2013 eingefügt GS 31, 701 Titel 3.a. 17.12.2012 01.01.2013 eingefügt GS 31, 701

§ 8a 17.12.2012

01.01.2013 eingefügt GS 31, 701

§ 8b 17.12.2012

01.01.2013 eingefügt GS 31, 701

§ 8c 17.12.2012

01.01.2013 eingefügt GS 31, 701

§ 8d 17.12.2012

01.01.2013 eingefügt GS 31, 701

§ 10 Abs. 1 17.12.2012

01.01.2013 geändert GS 31, 701
Markierungen
Leseansicht