Gesetz über den Fristenlauf an Samstagen (124.131)
CH - SO

Gesetz über den Fristenlauf an Samstagen

Gesetz über den Fristenlauf an Samstagen Vom 29. September 1963 (Stand 4. Oktober 1963) Der Kantonsrat von Solothurn beschliesst:

§ 1

1 Hinsichtlich aller gesetzlichen Fristen des kantonalen und kommunalen Rechts sowie der kraft kantonalen und kommunalen Rechts von Behörden angesetzten Fristen wird der Samstag einem anerkannten Feiertag gleich - gestellt.

§ 2

1 Dieses Gesetz tritt nach Annahme durch das Volk mit der Veröffentli - chung des Abstimmungsergebnisses im Amtsblatt in Kraft. Inkrafttreten am 4. Oktober 1963. GS 82, 438
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