Entschädigungen für Kursleiterinnen und Kursreferentinnen im allgemeinen und im bä... (416.326.3)
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Entschädigungen für Kursleiterinnen und Kursreferentinnen im allgemeinen und im bäuerlichen Haushaltlehrwesen

1 Entschädigungen für Kursleiterinnen und Kursreferentinnen im allgemeinen und im bäuerlichen Haushaltlehrwesen RRB vom 7. Februar 1989 Der Regierungsrat des Kantons Solothurn gestützt auf § 4 der Verordnung über die Durchführung der Lehrmeiste- rinnenkurse und -prüfungen in der allgemeinen Haushaltlehre vom

25. April 1988

1 ) und § 4 der Verordnung über das bäuerliche Haushalt- lehrwesen vom 25. April 1988
2 ) beschliesst:

1. Kursleiterinnen und Kursreferentinnen an Ausbildungs- und Weiterbil-

dungskursen für Haushaltlehrmeisterinnen werden mit 70 Franken pro gehaltene Lektion entschädigt.

2. Kursleiterinnen und Kursreferentinnen an Fachkursen für bäuerliche

Haushaltlehrtöchter werden mit 50 Franken pro gehaltene Lektion ent- schädigt.

3. Dieser Beschluss tritt am 1. Februar 1989 in Kraft. Vorbehalten bleibt

das Einspruchsrecht des Kantonsrates. Die Einspruchsfrist ist am 17. April 1989 unbenutzt abgelaufen Publiziert im Amtsblatt vom 20. April 1989 ________________
1 ) BGS 416.326.1.
2 ) BGS 416.326.2.
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