Einführungsverordnung über die berufsmässige Vermittlung von Personen aus dem Ausland... (513.71)
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Einführungsverordnung über die berufsmässige Vermittlung von Personen aus dem Ausland oder ins Ausland zu Ehe oder fester Partnerschaft

Einführungsverordnung über die berufsmässige Vermittlung von Personen aus dem Ausland oder ins Ausland zu Ehe oder fester Partnerschaft Vom 9. Mai 2000 (Stand 1. Januar 2000) Der Kantonsrat von Solothurn gestützt auf Artikel 406c Absatz 1 des Obligationenrechts vom 3. März
1905 und 1. Juni 1909
1 ) , Artikel 13 der Verordnung über die berufsmässige Vermittlung von Personen aus dem Ausland oder ins Ausland zu Ehe oder fester Partnerschaft vom 10. November 1999
2 ) , Artikel 71 Absatz 2 der Kan - tonsverfassung vom 8. Juni 1986
3 ) und § 371 des Gesetzes über die Einfüh - rung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 4. April 1954
4 ) , nach Kenntnisnahme von Botschaft und Entwurf des Regierungsrates vom

24. Januar 2000

beschliesst:

1. Allgemeines

§ 1 Zuständigkeit

1 Zuständige Behörde für die berufsmässige Vermittlung von Personen aus dem Ausland oder ins Ausland zu Ehe oder fester Partnerschaft ist das De - partement des Innern.
2 Es übt zugleich die Aufsicht über die im Kanton ansässigen Vermittlungs - stellen aus.

2. Verfahren und Rechtsschutz

§ 2 Rechtsmittel

1 Gegen Departementsentscheide kann innert 10 Tagen beim Verwaltungs - gericht Beschwerde erhoben werden.
1) SR 220 .
2) AS 1999 (Nr. 51).
3) BGS 111.1 .
4) BGS 211.1 . GS 95, 126
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3. Schlussbestimmungen

§ 3 Änderung bisherigen Rechts

1 Die Änderungen wurden im entsprechenden Erlass nachgeführt.

§ 4 Inkrafttreten

1 Diese Verordnung tritt rückwirkend auf den 1. Januar 2000 in Kraft. Die Referendumsfrist ist am 25. August 2000 unbenutzt abgelaufen. Publiziert im Amtsblatt vom 8. September 2000.
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