Sportfondsverordnung (437.63)
CH - BE

Sportfondsverordnung

1 437.63 Sportfondsverordnung * (SpfV) vom 24.03.2010 (Stand 01.03.2014) Der Regierungsrat des Kantons Bern, gestützt auf Artikel 36, 37, 53 und 75 des Lotteriegesetzes vom 4. Mai 1993 1 ) , auf Antrag der Polizei- und Militärdirektion, beschliesst:

Art. 1

Gegenstand
1 Diese Verordnung regelt die Anlage, die Verwaltung und die Verwendung der Mittel des Sportfonds. *
2 Die nachfolgenden Bestimmungen gelangen ergänzend zum Lotteriegesetz und der Lotterieverordnung vom 20. Oktober 2004 (LV) 2 ) zur Anwendung. *

Art. 2

Anlage
1 Die Mittel des Sportfonds werden durch die Finanzverwaltung angelegt.
2 Guthaben werden gemäss dem für den Kanton Bern gültigen Kontokorrent satz der Berner Kantonalbank zuzüglich eines halben Prozentpunkts verzinst. Weist der Fonds einen negativen Saldo auf, so sind Passivzinsen gemäss dem für den Kanton Bern gültigen Kredit-Kontokorrentsatz der Berner Kantonalbank geschuldet. *

Art. 3

Verwaltung
1 Die Polizei- und Militärdirektion verwaltet die Mittel des Sportfonds.
2 Die Verwaltungskosten werden dem Fonds belastet und im Rahmen der Jahresrechnung vom Regierungsrat und vom Grossen Rat genehmigt. *
3 Die Polizei- und Militärdirektion erlässt im Hinblick auf eine einheitliche und rechtsgleiche Gewährung von Beiträgen aus dem Sportfonds eine Wegleitung, in der insbesondere einzureichende Unterlagen, Beitragsvoraussetzungen, Be rechnungsgrundlagen sowie Kriterien für Beitragssätze, Beitragsobergrenzen und Beitragsausschlüsse geregelt werden. *
1) BSG 935.52
2) BSG 935.520 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
10-33
437.63 2

Art. 4

Finanzbefugnisse
1 Die Polizei- und Militärdirektion ist zuständig für die Gewährung von Beiträgen bis 200 000 Franken.
2 Der Regierungsrat ist zuständig für die Gewährung von Beiträgen über 200
000 Franken bis eine Million Franken.
3 Der Grosse Rat ist zuständig für die Gewährung von Beiträgen über eine Milli on Franken. Bei Beiträgen über zwei Millionen Franken ist die fakultative Volks abstimmung vorbehalten.
4 Werden für ein Vorhaben sowohl ordentliche Staatsmittel als auch Lotteriegel der beansprucht, sind beide Ausgaben zusammenzuzählen und der finanzkom petenten Behörde in einer einheitlichen Vorlage zu unterbreiten.
5 Vorbehalten bleiben die Befugnisse des Bernjurassischen Rates gemäss Arti kel 19 des Gesetzes vom 13. September 2004 über das Sonderstatut des Ber ner Juras und über die französischsprachige Minderheit des zweisprachigen Amtsbezirks Biel (Sonderstatutsgesetz, SStG 1 ) ).

Art. 5

Grundsätze der Verwendung *
1 Es besteht kein Rechtsanspruch auf die Gewährung eines Beitrags aus dem Sportfonds. *
2 Die Mittel des Sportfonds sind für die subsidiäre Unterstützung von unmittel bar dem Sport dienlichen, gemeinnützigen und wohltätigen Vorhaben von kantonalbernischen Sportvereinen, Sportverbänden und Gemeinden einzuset zen. *
3 Von Beiträgen ausgeschlossen sind * a kommerzielle Veranstaltungen, b der Profisport, c von Motorantrieben abhängige Sportarten, d * Risikosportarten, e * Schuldentilgungen und Kapitalverzinsungen sowie f * Unternehmen oder Anteile daran, die der Existenzsicherung dienen.
4 Beiträge aus dem Sportfonds können nicht mit anderen Beiträgen aus Lotte riemitteln kumuliert werden. *
1) BSG 102.1
3 437.63

Art. 6

Beitragsberechtigung
1 Beiträge können gewährt werden an a * kantonalbernische Sportverbände und Sportvereine mit Sitz im Kanton Bern sowie an deren Mitglieder mit bernischem Wohnsitz, b Gemeinden des Kantons Bern, c * weitere kantonalbernische gemeinnützige Organisationen, die den Sport im Kanton Bern unterstützen, d * kantonale Organisationseinheiten, die den Sport im Kanton Bern unter stützen und für deren einmalige Aufgabe oder Vorhaben im Sinne einer Anschubfinanzierung keine öffentlich-rechtliche Verpflichtung besteht, e * ausserkantonale Veranstalter von im Kanton Bern durchgeführten Veran staltungen im Rahmen von Artikel 11 Absatz 2.

Art. 7

Beiträge für den Bau und die Instandsetzung von Sportbauten und Sportanlagen 1 Grundsätze *
1 Beiträge können gewährt werden für den Bau und die Instandsetzung von Sportbauten und Sportanlagen im Kanton Bern, die unmittelbar der Sportaus übung dienen. *
2 Die durch den Sportfonds mitfinanzierten Sportbauten und Sportanlagen sind der Öffentlichkeit und allen nicht gewinnorientierten Benützergruppen unent geltlich oder zu höchstens kostendeckenden Preisen zur Verfügung zu stellen.
3 Bei Sportbauten und Sportanlagen, die aufgrund einer öffentlich-rechtlichen Verpflichtung zu erstellen sind, können die über die gesetzliche Verpflichtung hinausgehenden Nutzungsmöglichkeiten für Vereine durch den Sportfonds mit unterstützt werden. *
4 Anrechenbar sind die Kosten, die im Zusammenhang mit der Erstellung von unmittelbar sportlichen Zwecken dienenden Sportbauten- und Sportanlagetei len entstehen.
5 ... *

Art. 8

2 Beitragsbemessung, Kontingentierung, Sperrfrist, Veräusse rungsverbot *
1 Die Beitragssätze an die anrechenbaren Kosten sind degressiv. Sie berech nen sich nach der im Anhang 1 aufgeführten Formel. Es werden keine Beiträge unter 1000 Franken ausgerichtet. *
437.63 4
2 Die Summe der jährlichen Beiträge gemäss Artikel 7 wird begrenzt. Dazu legt der Regierungsrat jährlich aufgrund der Einnahmen des Sportfonds eine Ober grenze fest.
3 Die vollständig eingereichten Gesuche werden nach Datum ihres Eingangs fortlaufend berücksichtigt und die Beiträge bis zu dieser Obergrenze gewährt. Ist die Obergrenze erreicht, wird die Beitragsgewährung auf das Folgejahr ver schoben.
4 Während 15 Jahren nach der Sportfondsschlussabrechnung können keine Gesuche um weitere Beiträge an Investitionen oder Instandsetzungen einer durch den Sportfonds unterstützten Sportbaute oder Sportanlage eingereicht werden. *
5 Die subventionierten Sportbauten und Sportanlagen dürfen von der Beitrags empfängerin oder dem Beitragsempfänger während mindestens zehn Jahren nach der Sportfondsschlussabrechnung nicht veräussert werden. *
6 Werden subventionierte Sportbauten oder Sportanlagen während der Sperr frist veräussert, sind die gewährten Beiträge vollumfänglich und mit Zins zu rückzuerstatten. Der Zinssatz entspricht dem während der Laufzeit durch schnittlich angefallenen Kontokorrentzinssatz der Berner Kantonalbank. *

Art. 9

Beiträge für die Anschaffung von Sportmaterial
1 Beiträge können gewährt werden für die Anschaffung des mobilen Sportmate rials von kantonalbernischen Vereinen, Verbänden und Gemeinden. *
2 Beitragsberechtigt sind das übliche, unpersönliche, der unmittelbaren Aus übung der Sportart dienliche Sportmaterial oder dessen Bestandteile. Für per sönliches Material und Verbrauchsmaterial werden keine Beiträge gewährt. *
3 Der Beitrag beträgt maximal 40 Prozent der anrechenbaren Kosten. Für be stimmte Sportmaterialien können Obergrenzen festgelegt werden. Es werden keine Beiträge unter 200 Franken ausgerichtet. *

Art. 10

* Beiträge für die Sportförderung 1 Grundsatz
1 Beiträge können gewährt werden für Massnahmen der Sportförderung, die ei ner der vier nachstehenden Kategorien zugeordnet werden können: a Nachwuchs Breitensport, b Nachwuchs Leistungssport, c Kurswesen, d besondere Massnahmen zur Förderung des Sports.
5 437.63

Art. 10a

* 2 Breitensport
1 Kantonalbernische Sportvereine haben Nachwuchsförderbeiträge für den Breitensport nachweisbar für sportliche Aktivitäten von Jugendlichen zwischen
5 und 20 Jahren mit Wohnsitz im Kanton Bern einzusetzen.
2 Für die Kategorie können pro Kalenderjahr höchstens eine Million Franken eingesetzt werden. Höchstbeiträge pro Kopf werden in der Wegleitung festge legt.
3 Das Generalsekretariat der Polizei- und Militärdirektion legt nach Eingang al ler Gesuche per Stichtag die möglichen Beiträge pro Kopf unter Einhaltung der maximalen Obergrenze fest.

Art. 10b

* 3 Leistungssport
1 Kantonalbernische Sportverbände haben Nachwuchsförderbeiträge für den Leistungssport nachweisbar für die Unterstützung von Kadernachwuchs oder
2 Der Kaderstatus wird anhand von in der Wegleitung definierten Kriterien be legt.
3 Für die Kategorie können pro Kalenderjahr höchstens zwei Millionen Franken eingesetzt werden, wobei der Maximalbeitrag pro Verband auf 250 000 Fran ken begrenzt wird.
4 Das Generalsekretariat der Polizei- und Militärdirektion stuft nach Eingang der Gesuche per Stichtag die gesuchstellenden Verbände nach den in der Weglei tung festgelegten Kriterien ein. Gestützt auf die Einstufung legt das Generalse kretariat den Beitrag für eine zu bestimmende Dauer fest.

Art. 10c

* 4 Kurswesen
1 Beiträge an das Kurswesen können nach dem in der Wegleitung festgelegten Beitragssatz gewährt werden für Ausbildner- und Funktionärskurse, welche die Sportverbände ausschreiben, organisieren und abrechnen.
2 Pro Tag können höchstens 6 Kurslektionen à 60 Minuten abgerechnet wer den.
3 Für die Kategorie können pro Kalenderjahr höchstens 700 000 Franken ein gesetzt werden, wobei der Höchstbeitrag pro Verband proportional zur Mitglie derzahl limitiert wird.
437.63 6

Art. 10d

* 5 Besondere Massnahmen zur Förderung des Sports
1 Beiträge an besondere Massnahmen zur Förderung des Sports können im Rahmen der Umsetzung des Sportleitbilds und des Sportkonzepts des Kantons Bern gewährt werden für besondere Massnahmen zur Förderung des Sports, soweit diese nicht die Artikel 7 bis 10c sowie 11 betreffen.
2 Die Beiträge werden ergänzend zu Mitteln anderer Finanzierungsträger ein gesetzt und betragen höchstens 40 Prozent der anrechenbaren Kosten.
3 Für die Kategorie können pro Kalenderjahr höchstens 300 000 Franken ein gesetzt werden.

Art. 11

Beiträge für sportliche Veranstaltungen und Wettkämpfe 1 Beiträge für die Durchführung von Anlässen *
1 Beiträge können ausgerichtet werden für die Durchführung von sportlichen Veranstaltungen beziehungsweise Wettkämpfen, die durch kantonalbernische *
2 Veranstaltungen oder Wettkämpfe, die von ausserkantonalen Veranstaltern im Kanton Bern durchgeführt werden, können anteilig unterstützt werden, wenn sie für den Kanton Bern von besonderer Bedeutung sind. *
3 Veranstaltungen oder Wettkämpfe, die durch kantonalbernische Veranstalter aus Infrastrukturgründen in einem anderen Kanton organisiert werden, können anteilig unterstützt werden. *
4 Der Beitrag für eine Veranstaltung oder einen Wettkampf wird durch das Ge neralsekretariat der Polizei- und Militärdirektion nach in der Wegleitung festge legten Kriterien abgestuft und beträgt maximal für * a kleine Veranstaltungen und Wettkämpfe 500 Franken, b mittlere Veranstaltungen und Wettkämpfe 2000 Franken, c grosse Veranstaltungen und Wettkämpfe 5000 Franken, d extragrosse Veranstaltungen und Wettkämpfe 10'000 Franken.
5 Sind die Veranstaltungen oder Wettkämpfe als Schweizer Meisterschaft ein gestuft und vom nationalen Fachverband bestätigt, können durch das General sekretariat der Polizei- und Militärdirektion zusätzliche, nach Art und Grösse des Anlasses abgestufte Beiträge gewährt werden. *
7 437.63

Art. 12

* 2 Beiträge für die Teilnahme an europäischen Sportwettkämpfen
1 Beiträge können gewährt werden für die Teilnahme bernischer Einzelsportle rinnen und Einzelsportler oder Mannschaften an sportlichen Europameister schaften oder an Europacups. Die Selektion für die Teilnahme erfolgt über eine nationale Qualifikation. Anrechenbar sind die effektiven Reisekosten zu höchs tens 40 Prozent sowie die bestimmten Wettkampftage mit einem Tagessatz von
40 Franken. Allfällige Drittfinanzierungen dieser Kosten sind in Abzug zu brin gen.

Art. 13

* ...

Art. 14

Gesuchsverfahren *
1 Beitragsgesuche sind mit den vollständig ausgefüllten amtlichen Gesuchsfor mularen und den erforderlichen Unterlagen der Abteilung Fonds und Bewilli gungen des Generalsekretariats der Polizei- und Militärdirektion (Abteilung Fonds und Bewilligungen) einzureichen. Die Einreichung kann auch über die elektronischen Gesuchssysteme dieser Direktion erfolgen. *
2 Ergänzende Angaben und Unterlagen zu unvollständigen Gesuchen müssen
30 Tage nach der Aufforderung durch die Abteilung Fonds und Bewilligungen vorliegen. Im Unterlassungsfalle oder bei Fristenversäumnis wird auf das Ge such nicht eingetreten, und das Gesuch kann auch nicht neu eingereicht wer den. *
3 Sportverbände, Sportvereine und Organisationen, die den Sport im Kanton Bern unterstützen und die zum ersten Mal ein Gesuch einreichen, haben den Gesuchsunterlagen Statuten, Gründungsprotokoll und Vorstandslisten beizule gen. *

Art. 14a

* Fristen, Termine
1 Gesuche für Beiträge für den Bau und die Instandsetzung von Sportbauten und Sportanlagen sind vor Baubeginn (Spatenstich) einzureichen.
2 Gesuche für Beiträge für die Anschaffung von mobilem Sportmaterial in einem Kalenderjahr sind bis spätestens zum 31. Dezember des nachfolgenden Jahres einzureichen.
3 Gesuche für Beiträge für die Sportförderung sind wie folgt einzureichen: a für Nachwuchsförderbeiträge für den Breitensport bis zum 31. Januar des laufenden Kalenderjahres, b für Nachwuchsförderbeiträge für den Leistungssport bis zum 30. Juni des laufenden Kalenderjahres,
437.63 8 c für Beiträge an das Kurswesen bis drei Monate nach Abschluss des Ver bandsjahres, d für Beiträge an besondere Massnahmen zur Förderung des Sports spä testens drei Monate vor Projektbeginn, e für Beiträge für sportliche Veranstaltungen und Wettkämpfe spätestens 30 Tage vor der Veranstaltung oder dem Wettkampf, wobei die Schlussab rechnung spätestens 60 Tage nach der Veranstaltung einzureichen ist.
4 Für die Einhaltung der Fristen und Termine gemäss dieser Bestimmung ist der Poststempel oder die elektronische Registrierung in einem elektronischen Ge suchssystem massgebend. Bei Nichteinhaltung wird auf das Gesuch nicht ein getreten.

Art. 15

Verweigerung der Ausrichtung, Mehr- und Minderkosten *
1 Die Ausrichtung der Beiträge kann von der für die Gewährung zuständigen Behörde verweigert werden, wenn der Beitrag durch unwahre oder irreführen de Angaben im Beitragsgesuch erwirkt worden ist. *
2 Mehrkosten oder Projektänderungen werden nicht berücksichtigt. Minderkos ten führen zu Beitragskürzungen. *

Art. 16

Kontrolle und Rückerstattung
1 Die Empfängerinnen und Empfänger von Beiträgen haben der Polizei- und Militärdirektion jederzeit Auskunft über die Verwendung der Beiträge zu erteilen und die zur Kontrolle notwendigen Unterlagen vorzulegen.
2 Bei missbräuchlicher Verwendung der Beiträge besteht eine Rückerstattungs pflicht gemäss Artikel 44 des Lotteriegesetzes.
3 Die Polizei- und Militärdirektion kann Empfängerinnen oder Empfänger von Beiträgen bei missbräuchlicher Verwendung der Beiträge für eine bestimmte Dauer von der Ausrichtung von Beiträgen ausschliessen.

Art. 17

Verjährung
1 Forderungen aus Beitragsverhältnissen verjähren nach Ablauf von zwei Jahren seit ihrer Entstehung. *
2 Auf begründetes Gesuch hin kann die Polizei- und Militärdirektion diese Frist einmal um höchstens zwei Jahre verlängern. *
3 Das Gesuch um Verlängerung hat bis spätestens drei Monate vor der Verjäh rung einzugehen.
9 437.63
4 Der Anspruch auf Rückerstattung verjährt ein Jahr, nachdem die verfügende Behörde vom Rechtsgrund des Anspruchs Kenntnis erhalten hat, in jedem Fall aber zehn Jahre nach Entstehung des Anspruchs.

Art. 18

Übergangsbestimmung
1 Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung hängigen Verfahren werden nach bisherigem Recht zu Ende geführt.

Art. 19

Aufhebung eines Erlasses
1 Die Sportfondsverordnung vom 29. Oktober 2003 (BSG 437.63) wird aufge hoben.

Art. 20

Inkrafttreten
1 Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2010 in Kraft. T1 Übergangsbestimmung der Änderung vom 19.09.2012 *

Art. T1-1

*
1 Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Änderung hängigen Verfahren werden nach bisherigem Recht zu Ende geführt. Bern, 24. März 2010 Im Namen des Regierungsrates Der Präsident: Käser Der Staatsschreiber: Nuspliger
437.63 10 Änderungstabelle - nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung BAG-Fundstelle
24.03.2010 01.07.2010 Erlass Erstfassung 10-33
19.09.2012 01.01.2013

Art. 1 Abs. 1

geändert 12-81
19.09.2012 01.01.2013

Art. 1 Abs. 2

eingefügt 12-81
19.09.2012 01.01.2013

Art. 2 Abs. 2

geändert 12-81
19.09.2012 01.01.2013

Art. 3 Abs. 2

geändert 12-81
19.09.2012 01.01.2013

Art. 3 Abs. 3

eingefügt 12-81
19.09.2012 01.01.2013

Art. 5

Titel geändert 12-81
19.09.2012 01.01.2013

Art. 5 Abs. 1

geändert 12-81
19.09.2012 01.01.2013

Art. 5 Abs. 2

eingefügt 12-81
19.09.2012 01.01.2013

Art. 5 Abs. 3

eingefügt 12-81
19.09.2012 01.01.2013

Art. 6 Abs. 1, a

geändert 12-81
19.09.2012 01.01.2013

Art. 6 Abs. 1, c

geändert 12-81
19.09.2012 01.01.2013

Art. 6 Abs. 1, d

eingefügt 12-81
19.09.2012 01.01.2013

Art. 6 Abs. 1, e

eingefügt 12-81
19.09.2012 01.01.2013

Art. 7

Titel geändert 12-81
19.09.2012 01.01.2013

Art. 7 Abs. 1

geändert 12-81
19.09.2012 01.01.2013

Art. 7 Abs. 3

geändert 12-81
19.09.2012 01.01.2013

Art. 7 Abs. 5

aufgehoben 12-81
19.09.2012 01.01.2013

Art. 8

Titel geändert 12-81
19.09.2012 01.01.2013

Art. 8 Abs. 1

eingefügt 12-81
19.09.2012 01.01.2013

Art. 8 Abs. 4

eingefügt 12-81
19.09.2012 01.01.2013

Art. 8 Abs. 5

eingefügt 12-81
19.09.2012 01.01.2013

Art. 8 Abs. 6

eingefügt 12-81
19.09.2012 01.01.2013

Art. 9 Abs. 1

geändert 12-81
19.09.2012 01.01.2013

Art. 9 Abs. 2

geändert 12-81
19.09.2012 01.01.2013

Art. 9 Abs. 3

geändert 12-81
19.09.2012 01.01.2013

Art. 10

geändert 12-81
19.09.2012 01.01.2013

Art. 10a

eingefügt 12-81
19.09.2012 01.01.2013

Art. 10b

eingefügt 12-81
19.09.2012 01.01.2013

Art. 10c

eingefügt 12-81
19.09.2012 01.01.2013

Art. 10d

eingefügt 12-81
19.09.2012 01.01.2013

Art. 11

Titel geändert 12-81
19.09.2012 01.01.2013

Art. 11 Abs. 1

geändert 12-81
19.09.2012 01.01.2013

Art. 11 Abs. 2

geändert 12-81
19.09.2012 01.01.2013

Art. 11 Abs. 3

eingefügt 12-81
19.09.2012 01.01.2013

Art. 11 Abs. 4

eingefügt 12-81
19.09.2012 01.01.2013

Art. 11 Abs. 5

eingefügt 12-81
19.09.2012 01.01.2013

Art. 12

geändert 12-81
19.09.2012 01.01.2013

Art. 13

aufgehoben 12-81
19.09.2012 01.01.2013

Art. 14 Abs. 1

geändert 12-81
19.09.2012 01.01.2013

Art. 14 Abs. 2

geändert 12-81
19.09.2012 01.01.2013

Art. 17 Abs. 1

geändert 12-81
11 437.63 Beschluss Inkrafttreten Element Änderung BAG-Fundstelle 19.09.2012 01.01.2013

Art. 17 Abs. 2

geändert 12-81 19.09.2012 01.01.2013 Titel T1 eingefügt 12-81 19.09.2012 01.01.2013

Art. T1-1

eingefügt 12-81 19.09.2012 01.01.2013 Anhang 1 eingefügt 12-81 18.12.2013 01.03.2014 Erlasstitel geändert 14-18 18.12.2013 01.03.2014

Art. 3 Abs. 3

geändert 14-18 18.12.2013 01.03.2014

Art. 5 Abs. 3, d

geändert 14-18 18.12.2013 01.03.2014

Art. 5 Abs. 3, e

geändert 14-18 18.12.2013 01.03.2014

Art. 5 Abs. 3, f

eingefügt 14-18 18.12.2013 01.03.2014

Art. 5 Abs. 4

eingefügt 14-18 18.12.2013 01.03.2014

Art. 14

Titel geändert 14-18 18.12.2013 01.03.2014

Art. 14 Abs. 2

geändert 14-18 18.12.2013 01.03.2014

Art. 14 Abs. 3

geändert 14-18 18.12.2013 01.03.2014

Art. 14a

eingefügt 14-18 18.12.2013 01.03.2014

Art. 15

Titel geändert 14-18 18.12.2013 01.03.2014

Art. 15 Abs. 1

geändert 14-18 18.12.2013 01.03.2014

Art. 15 Abs. 2

eingefügt 14-18
437.63 12 Änderungstabelle - nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung BAG-Fundstelle Erlass 24.03.2010 01.07.2010 Erstfassung 10-33 Erlasstitel 18.12.2013 01.03.2014 geändert 14-18

Art. 1 Abs. 1

19.09.2012 01.01.2013 geändert 12-81

Art. 1 Abs. 2

19.09.2012 01.01.2013 eingefügt 12-81

Art. 2 Abs. 2

19.09.2012 01.01.2013 geändert 12-81

Art. 3 Abs. 2

19.09.2012 01.01.2013 geändert 12-81

Art. 3 Abs. 3

19.09.2012 01.01.2013 eingefügt 12-81

Art. 3 Abs. 3

18.12.2013 01.03.2014 geändert 14-18

Art. 5

19.09.2012 01.01.2013 Titel geändert 12-81

Art. 5 Abs. 1

19.09.2012 01.01.2013 geändert 12-81

Art. 5 Abs. 2

19.09.2012 01.01.2013 eingefügt 12-81

Art. 5 Abs. 3

19.09.2012 01.01.2013 eingefügt 12-81

Art. 5 Abs. 3, d

18.12.2013 01.03.2014 geändert 14-18

Art. 5 Abs. 3, e

18.12.2013 01.03.2014 geändert 14-18

Art. 5 Abs. 3, f

18.12.2013 01.03.2014 eingefügt 14-18

Art. 5 Abs. 4

18.12.2013 01.03.2014 eingefügt 14-18

Art. 6 Abs. 1, a

19.09.2012 01.01.2013 geändert 12-81

Art. 6 Abs. 1, c

19.09.2012 01.01.2013 geändert 12-81

Art. 6 Abs. 1, d

19.09.2012 01.01.2013 eingefügt 12-81

Art. 6 Abs. 1, e

19.09.2012 01.01.2013 eingefügt 12-81

Art. 7

19.09.2012 01.01.2013 Titel geändert 12-81

Art. 7 Abs. 1

19.09.2012 01.01.2013 geändert 12-81

Art. 7 Abs. 3

19.09.2012 01.01.2013 geändert 12-81

Art. 7 Abs. 5

19.09.2012 01.01.2013 aufgehoben 12-81

Art. 8

19.09.2012 01.01.2013 Titel geändert 12-81

Art. 8 Abs. 1

19.09.2012 01.01.2013 eingefügt 12-81

Art. 8 Abs. 4

19.09.2012 01.01.2013 eingefügt 12-81

Art. 8 Abs. 5

19.09.2012 01.01.2013 eingefügt 12-81

Art. 8 Abs. 6

19.09.2012 01.01.2013 eingefügt 12-81

Art. 9 Abs. 1

19.09.2012 01.01.2013 geändert 12-81

Art. 9 Abs. 2

19.09.2012 01.01.2013 geändert 12-81

Art. 9 Abs. 3

19.09.2012 01.01.2013 geändert 12-81

Art. 10

19.09.2012 01.01.2013 geändert 12-81

Art. 10a

19.09.2012 01.01.2013 eingefügt 12-81

Art. 10b

19.09.2012 01.01.2013 eingefügt 12-81

Art. 10c

19.09.2012 01.01.2013 eingefügt 12-81

Art. 10d

19.09.2012 01.01.2013 eingefügt 12-81

Art. 11

19.09.2012 01.01.2013 Titel geändert 12-81

Art. 11 Abs. 1

19.09.2012 01.01.2013 geändert 12-81

Art. 11 Abs. 2

19.09.2012 01.01.2013 geändert 12-81

Art. 11 Abs. 3

19.09.2012 01.01.2013 eingefügt 12-81

Art. 11 Abs. 4

19.09.2012 01.01.2013 eingefügt 12-81
13 437.63 Element Beschluss Inkrafttreten Änderung BAG-Fundstelle

Art. 11 Abs. 5

19.09.2012 01.01.2013 eingefügt 12-81

Art. 12

19.09.2012 01.01.2013 geändert 12-81

Art. 13

19.09.2012 01.01.2013 aufgehoben 12-81

Art. 14

18.12.2013 01.03.2014 Titel geändert 14-18

Art. 14 Abs. 1

19.09.2012 01.01.2013 geändert 12-81

Art. 14 Abs. 1

18.12.2013 01.03.2014 geändert 14-18

Art. 14 Abs. 2

19.09.2012 01.01.2013 geändert 12-81

Art. 14 Abs. 2

18.12.2013 01.03.2014 geändert 14-18

Art. 14 Abs. 3

18.12.2013 01.03.2014 geändert 14-18

Art. 14a

18.12.2013 01.03.2014 eingefügt 14-18

Art. 15

18.12.2013 01.03.2014 Titel geändert 14-18

Art. 15 Abs. 2

18.12.2013 01.03.2014 eingefügt 14-18

Art. 17 Abs. 1

19.09.2012 01.01.2013 geändert 12-81

Art. 17 Abs. 2

19.09.2012 01.01.2013 geändert 12-81 Titel T1 19.09.2012 01.01.2013 eingefügt 12-81

Art. T1-1

19.09.2012 01.01.2013 eingefügt 12-81 Anhang 1 19.09.2012 01.01.2013 eingefügt 12-81
1 437.63 A1 Anhang 1 (Stand 01.01.2013 ) Die degressiven Beitragssätze auf als anrechenbar ermittelte Kosten gemäss Artikel 8 A b- satz 1 werden durch die zuständige Stelle der Polizei und Militärdirektion nach der Fo r mel y = f ( x ) = Y max – K x ’ z + K Y max berechnet. Die Asymptote Y max wird auf 5 Millionen Franken b e grenzt. Tabellarisch dargestellt, werden mit dem degressiven Modell folgende Beitragssätze (g e- rundet) erreicht (für Bauten der öffentlichen Hand resultieren unter Berücksichtigung von Artikel 7 Absatz 3 sowie Artikel 8 Absatz 6 en t sprechend tiefere Beiträge): Anrechenbare Kosten in Franken Beitrag in Fra n ken Beitrag in Prozent der anrechenbaren Ko s ten 4 ’ 400 1 ’ 000 22,7 10 ’ 000 2 ’ 180 21,8 25 ’ 000 5 ’ 200 20,8 50 ’ 000 1 0 ’ 000 20,0 75 ’ 000 14 ’ 700 1 9,6 100 ’ 000 19 ’ 000 19,0 250 ’ 000 46 ’ 000 18,4 500 ’ 000 88 ’ 000 17,6 750 ’ 000 128 ’ 000 17,1 1 ’ 000 ’ 000 167 ’ 000 16,7 5 ’ 000 ’ 000 689 ’ 000 13,8 8 ’ 000 ’ 000 1 ’ 000 ’ 000 12,5 25 ’ 000 ’ 000 2 ’ 100 ’ 000 8,4 50 ’ 000 ’ 000 2 ’ 900 ’ 000 5,8 100 ’ 000 ’ 000 3 ’ 600 ’ 000 3,6 1 ’ 000 ’ 000 ’ 000 4 ’ 800 ’ 000 0,5
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