Reglement über Nachdiplomstudiengänge am Gewerblich-industriellen Bildungszentrum Zug (413.134)
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Reglement über Nachdiplomstudiengänge am Gewerblich-industriellen Bildungszentrum Zug

413.134 Reglement über Nachdiplomstudiengänge am Gewerblich-industriellen Bildungszentrum Zug v om 5. August 2003 1) Die Volkswirtschaftsdirektion des Kantons Zug, gestützt auf § 2 Abs. 1 Bst. f des Einführungsgesetzes Berufsbildung vom 30. August 2001 1) und § 6 Bst. c der Delegationsverordnung vom 23. No- ve mber 1999 2) , erlässt folgendes Reglement: 1. Abschnitt Organisation § 1 Au sbildungs- und Prüfungsträger Das Gewerblich-industrielle Bildungszentrum Zug (GIBZ) führt an der Höheren Fachschule Innenausbau / Schreiner-Technikerschule Zug (STZ) mittels einer Internet-Lernplattform modulare Nachdiplomstudiengänge durch. § 2 Fa c h- und Prüfungskommission Die Nachdiplomstudiengänge der STZ sind nach Rücksprache mit dem Amt für Berufsbildung von der Fach- und Prüfungskommission der STZ ge- nehmigen zu lassen. 1) GS 27, 857 2) BGS 413.11 3) BGS 153.3
2. Abschnitt A ufnahme § 3 A ufnahmebedingungen 1 Die Aufnahmebedingungen erfüllt, wer: a) eine abgeschlossene, dreijährige Berufslehre und mindestens zwei Jahre Berufspraxis vorweisen kann, oder b) das Diplom einer eidgenössisch anerkannten höheren Fachschule besitzt oder in einem dem Nachdiplomstudium verwandten Beruf den Fachaus- weis einer eidgenössischen Berufsprüfung oder das Diplom einer eidge- nössischen höheren Fachprüfung erworben hat. 2 Mit den Kandidatinnen und Kandidaten, welche die formalen Aufnah- mebedingungen erfüllen, findet ein Aufnahmegespräch statt. 3 Die Leitung der STZ ist für die Durchführung der Aufnahmegespräche zuständig. § 4 A ufnahmeentscheid 1 Die Zahl der Studienplätze ist beschränkt. Übersteigt die Zahl der sich Bewerbenden, welche die Aufnahmebedingungen erfüllen, die Zahl der Stu- dienplätze, so entscheidet die Leitung der STZ über die Aufnahme, wobei Personen mit längerer Praxiserfahrung den Vorzug erhalten. Bei gleicher Pra- xiserfahrung ist die Reihenfolge der Anmeldungen ausschlaggebend. 2 Über die Aufnahme einer Bewerberin oder eines Bewerbers mit beson- deren Vorkenntnissen entscheidet die Leitung der STZ mit einer Gleichwer- tigkeitsbeurteilung. 3 Über den Entscheid betreffend die Aufnahme wird die Bewerberin oder der Bewerber schriftlich informiert. § 5 Gleichwertigkeit 1 Abschlüsse anderer Institutionen können auf Grund von positiven Gleichwertigkeitsbeurteilungen anerkannt werden. Elemente der Gleichwer- tigkeitsbeurteilung sind: a) Entsprechende Zeugnisse und Zertifikate von Schulen; b) Fachausweise bzw. Diplome von Berufs- und höheren Fachprüfungen oder einer höheren Fachhochschule; c) Bestätigung über das erfolgreiche Bestehen entsprechender Module an anerkannten Bildungsstätten; 413.134
d) Bestätigung über das erfolgreiche Bestehen anderer vom zuständigen Bundesamt anerkannter Qualifikationsverfahren, beispielsweise für den Nachweis von ausserberuflich erworbenen Qualifikationen; e) Lernzielkontrollen (ohne Besuch des Unterrichts); f) Projektarbeit. 2 Die Gleichwertigkeitsbeurteilung obliegt dem Leiter STZ. 3. Abschnitt Unterricht § 6 Unterrichtsbesuch 1 Ku rsteilnehmerinnen und Kursteilnehmer haben mindestens 80 % des entsprechenden Präsenzunterrichts zu besuchen. Andernfalls kann das Modul nicht abgeschlossen werden. 2 Es wird zwischen Pflicht- und Wahlmodulen unterschieden. 3 Studierende können teilweise oder ganz von einzelnen Modulen befreit werden, wenn sie im Rahmen einer Gleichwertigkeitsbeurteilung nachweisen können, dass sie die entsprechenden Modul-Lernziele erreicht haben. § 7 Benotung, Lernzielkontrollen / Projektarbeiten 1 Pro Modul werden mindestens drei Lernzielkontrollen durchgeführt. Zudem ist eine Projektarbeit zu leisten. Diese beiden Teile werden je zur Hälfte gewichtet. 2 Die Prüfungsleistungen werden mit Noten von 6 bis 1 bewertet. 6 ist die beste, 1 die schlechteste Note. Die Note 4 und höhere Noten bezeichnen ge- nügende Leistungen, Noten unter 4 bezeichnen ungenügende Leistungen. 3 Es sind sowohl halbe Noten wie zehntel Zwischennoten zulässig. § 8 Anrechnung der Lernleistungen mit Leistungspunkten 1 Den Kursteilnehmerinnen und Kursteilnehmern werden ihre Lernleis- tungen in Leistungspunkte umgerechnet, je nach Anzahl der Modullektionen. 2 Pro 20 absolvierte Modullektionen erhalten die Kursteilnehmerinnen und Kursteilnehmer 1 ⁄ 2 Leistungspunkt. 413.134

§ 9 V

orzeitiger Austritt / Ausschluss 1 Seitens der Lernenden kann ein vorzeitiger Austritt auf Ende eines Mo- duls erfolgen. 2 Bei vorzeitigem Austritt verfällt jeglicher Anspruch auf Rückerstattung. In Ausnahmefällen (ärztliche Bescheinigung) und auf schriftliches Gesuch hin kann die Kursgebühr abzüglich der Umtriebsentschädigung zurückgefor- dert werden. 3 Die Leitung der STZ kann Lernende aus disziplinarischen Gründen vom Studium ausschliessen. 4. Abschnitt Modulabschluss § 10 Erfolgreich abgeschlossene Module 1 W er ein Modul erfolgreich abschliesst, erhält ein Modul-Attest mit der Angabe über die Anzahl erreichter Leistungspunkte sowie einen Notenaus- weis. 2 Das Modul-Attest erhält, wer die vorgegebenen Leistungsausweise (Lernzielkontrollen / Projektarbeit) während der Moduldauer erfolgreich ab- solviert hat. Das Modul-Attest wird als Teilabschluss an das entsprechende Nachdiplomstudium angerechnet. 3 Der Notenausweis gibt über Leistung / Notendurchschnitt Auskunft. § 11 Nichtbestandene Module 1 Bei Nichtbestehen des Moduls erhalten die Teilnehmenden eine Be- suchsbestätigung sowie einen Notenausweis. 2 Nichtbestandene Modulprüfungen (1. Teilprüfung Theorie / 2. Teilprü- fung Projektarbeit) können höchstens zweimal wiederholt werden. Dabei müssen lediglich die nicht bestandenen Teilprüfungen wiederholt werden. 413.134
5. Abschnitt Diplomprüfung § 12 Allgemeines 1 Am Ende des Studiengangs wird die NDS-Diplomprüfung durchgeführt. 2 Zur Diplomprüfung wird zugelassen, wer die notwendigen Module und mindestens 10 Leistungspunkte – wovon mindestens 6 Leistungspunkte aus den deklarierten Pflichtmodulen und 4 Leistungspunkte aus frei gewählten Modulen stammen – erreicht und die Prüfungsgebühr fristgerecht bezahlt hat. 3 Die Diplomprüfung besteht aus der Diplomarbeit und deren mündlichen Präsentation. § 13 Durchführung 1 Ve rantwortlich für die Organisation und Durchführung der Diplomprü- fung ist die Leitung der STZ. Die Mitglieder der Kommission GIBZ sowie die Fa ch- und Prüfungskommission der STZ haben Zutritt zu den Prüfungen. 2 Die Diplomprüfungen werden von den entsprechenden Lehrpersonen (Examinatorinnen und Examinatoren) in Absprache mit den zugewiesenen Expertinnen und Experten vorbereitet und durchgeführt. 3 Die Abnahme und Beurteilung erfolgt durch die Examinatorinnen und Examinatoren sowie durch die Expertinnen und Experten. § 14 Diplomarbeit 1 Die Diplomarbeit kann erst abgeschlossen werden, wenn alle Module er- folgreich absolviert wurden. 2 Bei Abgabe der Diplomarbeit ist eine Bestätigung zu unterzeichnen, dass die Diplomarbeit selbstständig erarbeitet worden ist. 3 Während der Präsentation der Diplomarbeit haben die Studierenden die ve rschiedenen Aspekte und Zielsetzungen ihrer Diplomarbeit zu erläutern. In einem Fachgespräch mit den Expertinnen und Experten haben die Lernenden fa chliche Fragen zu beantworten, die Themen der abgeschlossenen Module beinhalten können. Die Rahmenbedingungen und die Minimalanforderungen an die Diplomarbeit werden vorgegeben. 413.134

§ 15 Diplomprüfungsergebnis

1 Die Ergebnisse der Diplomprüfung werden den Diplomandinnen und Diplomanden schriftlich mitgeteilt. 2 W er die Diplomprüfung erfolgreich bestanden hat, erhält entweder das NDS-Attest oder das NDS-Diplom und einen Notenausweis. 3 Die Diplomprüfung kann höchstens zwei Mal wiederholt werden. § 16 NDS-Attest / NDS-Diplom 1 T eilnehmende, die über eine abgeschlossene, dreijährige Berufslehre mit mehrjähriger Berufspraxis und Weiterbildung verfügen, erhalten ein NDS- Attest. 2 T eilnehmende, die über einen Fachausweis einer eidg. Berufsprüfung oder über ein Diplom einer eidg. höheren Fachprüfung oder einer höheren Fa chschule verfügen, erhalten ein NDS-Diplom. Sie sind berechtigt, die im NDS-Diplom angegebene Berufsbezeichnung mit dem Zusatz HF-NDS als geschützten Titel zu führen. 3 Das NDS-Attest wird von der Leiterin oder vom Leiter STZ und von der Rektorin oder vom Rektor GIBZ unterzeichnet. Das NDS-Diplom wird von der Präsidentin oder vom Präsident der Fach- und Prüfungskommission und v on der Vorsteherin oder vom Vorsteher der zuständigen Direktion unter- zeichnet. 6. Abschnitt Schulgeld / Gebühren § 17 Schulgeld, Prüfungsgebühren 1 Das Schulgeld wird durch das GIBZ festgelegt und von der STZ jeweils pro Modul in Rechnung gestellt; es ist im Voraus zu bezahlen. 2 Die Gebühren für Modul- und Diplomabschlüsse werden von der Rek- torin oder vom Rektor des GIBZ festgesetzt. 7. Abschnitt Schlussbestimmung § 18 Inkrafttreten Dieses Reglement tritt am 1. September 2003 in Kraft. 413.134
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