Reglement über die Entschädigung für besondere Aufgaben von Lehrerinnen und Lehrern ... (154.224)
CH - ZG

Reglement über die Entschädigung für besondere Aufgaben von Lehrerinnen und Lehrern sowie von externen Beauftragten des Gewerblich-industriellen Bildungszentrums Zug (GIBZ) und des Kaufmännischen Bildungszentrums Zug (KBZ)

Reglement über die Entschädigung für besondere Aufgaben von Lehrpersonen der Berufsfachschulen und des Amts für Brückenangebote Vom 22. Februar 2011 (Stand 1. März 2011) Der Regierungsrat des Kantons Zug, gestützt auf § 56 des Gesetzes über das Arbeitsverhältnis des Staatsperso - nals (Personalgesetz) vom 1. September 1994 1 ) , § 20 der Vollziehungsver - ordnungzum Gesetz über das Arbeitsverhältnis des Staatspersonals (Perso - nalverordnung) vom 12. Dezember 1994 2 ) und § 11 Abs. 1 des Gesetzes über die Entschädigung der nebenamtlichen Behördenmitglieder (Neben - amtsgesetz) vom 27. Januar 1994 3 ) , beschliesst:

§ 1 Grundsatz

1 Lehrpersonen sowie von der Schulleitung eingesetzte externe Beauftragte können für besondere Aufgaben nach den Bestimmungen dieses Reglements entschädigt werden.
2 Die in diesem Reglement nicht erwähnten besonderen schulischen Aufga - ben der Lehrpersonen gehören zum eigentlichen Arbeitspensum und sind mit dem ordentlichen Gehalt abgegolten, insbesondere Tätigkeiten, die in - nerhalb des Berufsauftrags der Lehrpersonen liegen und/oder durch Entlas - tungen berücksichtigt sind. 1) BGS 154.21 2) 3) BGS 154.25

§ 2 Studienreisen für Lehrpersonen

1 Studienreisen, für die eine Entschädigung geltend gemacht wird, müssen vorgängig von der Schulleitung bewilligt werden. Das Gesuch ist spätestens 8 Wochen vor der Reise einzureichen. Dem Gesuch ist ein ausführliches Programm beizulegen, das die direkte Beziehung des Programms zu den un - terrichteten Fächern belegt.
2 An die Reisespesen kann ein angemessener Beitrag gesprochen werden. Die Gesuchstellerin/der Gesuchsteller muss bestätigen, dass die Kosten nicht durch eine andere Institution übernommen werden.

§ 3 Studienreisen und Exkursionen mit Schülerinnen/Schülern

1 Bei von der Schulleitung bewilligten Studienreisen und Exkursionen mit Schülerinnen/Schülern werden nach Massgabe der Ansätze von §§ 3 – 6 der Entschädigungsverordnung 1 ) als Spesen die effektiven Reise-, Verpflegungs- und Unterkunftskosten vergütet, sofern sie nicht durch Dritte übernommen werden. Die Schulleitung legt den effektiven Betrag fest, der Fr. 900.– nicht übersteigen darf.
2 Eine Fahrkostenentschädigung bei Reisen mit Reisecars oder Personenwa - gen wird nur ausgerichtet, wenn die Benützung dieser Transportmittel von der Schulleitung im Voraus bewilligt worden und der Transport durch Motorfahrzeuge den Umständen nach notwendig oder angezeigt bzw. deut - lich kostengünstiger als die Reise mit öffentlichen Verkehrsmitteln ist. Die Benützung eines Halbtaxabonnements ist bei der Berechnung zu berück - sichtigen.
3 Nebenauslagen, wie Eintritte, Museumspässe, Abonnemente usw. können durch die Schulleitung nach Aufwand bewilligt werden.

§ 4 Durchführung und Leitung von Arbeitswochen

1 Bei besonderer Beanspruchung kann die Schulleitung ausrichten:
a) für die Vorbereitung von Arbeitswochen maximal Fr. 550.– pro Per - son;
b) für die Durchführung bzw. Leitung von Arbeitswochen maximal Fr. 330.– pro Tag. 1) BGS 154.221

§ 5 Organisation und Leitung von Ferien- und Skilagern

1 Leiterinnen/Leiter von Ferien- und Skilagern ausserhalb der Schul- bzw. Arbeitszeit werden wie folgt entschädigt:
a) Verantwortliche Lagerleiterin/Lagerleiter (muss in der Regel Lehrper - son und J+S-Leiterin/-Leiter sein): pro Tag Fr. 70.–
b) erwachsene J+S-Leiterin/-Leiter Technik: pro Tag Fr. 65.–; er - wachsene J+S-Leiterin/-Leiter Methodik: pro Tag Fr. 55.–; er - wachsene J+S-Leiterin/-Leiter Grundausbildung: pro Tag Fr. 50.–; Schülerinnen/Schüler J+S-Leiterin/-Leiter Methodik: pro Tag Fr. 50.–; Schülerinnen/Schüler J+S-Leiterin/-Leiter Grundausbildung: pro Tag Fr. 35.–; erwachsene Nicht-J+S-Leiterinnen/-Leiter: pro Tag Fr. 40.–
2 Allfällige Spesen sind damit abgegolten.
3 Für eine allfällig notwendige Rekognoszierung können die effektiven Spe - sen gemäss § 3 dieses Regelements ausbezahlt werden.
4 Alle Bundesbeiträge von Jugend und Sport für alle Lager werden den La - gerteilnehmerinnen und Lagerteilnehmern zur Vergünstigung des Lagerbei - trags angerechnet.

§ 6 Sitzungsgelder für Mitarbeit in Kommissionen und

Arbeitsgruppen
1 Von Behörden gewählte oder von der Schulleitung schriftlich bestimmte Mitglieder von Kommissionen und Arbeitsgruppen sowie abgeordnete De - legierte erhalten im Rahmen von umfangreichen Projekten und bei ausseror - dentlicher Beanspruchung ein Sitzungsgeld von Fr. 85.– (Präsidentin/Präsi - dent, Projektleiterin/Projektleiter Fr. 105.–) zuzüglich Reisespesen bei aus - wärtigem Tagungsort.
2 Von der Schulleitung im Rahmen von Projekten usw. angesetzte oder be - willigte Sitzungen können im Rahmen von umfangreichen Projekten und bei ausserordentlicher Beanspruchung mit obigen Sitzungsgeldansätzen ent - schädigt werden. Damit sind alle Vorbereitungsarbeiten (inkl. Protokolle, Arbeitspapiere usw.) abgegolten.
3 Diese Entschädigungen werden nur ausbezahlt, wenn von der entsprechen - den Kommission oder Arbeitsgruppe keine Sitzungsgelder bzw. Spesen aus - bezahlt werden, die Teilnahme ausserhalb des üblichen Aufgabenbereichs, mehrheitlich ausserhalb der Unterrichtszeit liegt und die Arbeit nicht ander - weitig (z.B. durch Lektionenentlastungen) abgegolten wird.

§ 7 Referate bei Lehrerkonferenzen und Schülerveranstaltungen

sowie Kursen
1 Referentinnen/Referenten und Kursleiterinnen/Kursleiter werden, sofern sie nicht auf der Basis der Personalgesetzgebung des Kantons entschädigt werden, innerhalb folgender Maximalansätze honoriert: 1. Kursleitung 1 Tag: Fr. 1’400.– 2. Kursleitung 1/2 Tag: Fr. 850.– 3. Kursleitung Abend: Fr. 450.– 4. bis 2 Lektionen: Fr. 330.–
2 In diesen Ansätzen sind alle Vorbereitungsarbeiten und Spesen einge - schlossen.
3 In begründeten Einzelfällen kann die Schulleitung von diesen Maximalan - sätzen abweichende Regelungen treffen.

§ 8 Durchführung von Prüfungen an der HFTG und der HFW und

an den Berufsmaturitätsabteilungen von GIBZ und KBZ
1 Die Schulleitung kann folgende Entschädigungen auszahlen:
a) Für die Vorbereitung und Korrektur der Aufnahmeprüfungen der Be - rufsmaturitätsabteilungen maximal Fr. 40.– pro Stunde.
b) Für die Vorbereitung und Korrektur der Aufnahme-, Zwischen- und Schlussprüfungen sowie für die Abnahme der mündlichen Prüfungen der HFTG und der HFW maximal Fr. 90.– pro Stunde für Berufsschul - lehrerinnen/Berufsschullehrer mit kleinen Pensen sowie externen Ex - pertinnen/Experten.
c) Für die Prüfungsaufsicht durch Berufsschullehrerinnen/Berufsschul - lehrer mit kleinen Pensen und durch externe Personen maximal Fr. 40.– pro Stunde.

§ 9 Angeordnete Aufgaben

1 Von der Schulleitung angeordnete oder bewilligte Aufgaben und Arbeiten, die nicht zum eigentlichen Berufsauftrag der betreffenden Lehrerinnen/Leh - rer bzw. Angestellten gehören, können nach Massgabe von § 8 Abs. 1 Bst. a dieses Reglements entschädigt werden.
2 In begründeten Einzelfällen (z.B. externe Beauftragte, spezielle Lern- und Prüfungsformen wie Ausbildungseinheiten, Module, Seminar- und Diplom - arbeiten und praktische Arbeiten sowie Coaching) kann die Volkswirt - schaftsdirektion auf Antrag der Schulleitung von diesen Ansätzen abwei - chende Regelungen treffen.

§ 10 Entschädigung für besondere Aufgaben im

Weiterbildungsbereich
1 Lehrerinnen/Lehrer, die im Weiterbildungsbereich von der Schulleitung besondere Aufgaben übertragen erhalten, können bei ausserordentlicher Be - anspruchung innerhalb eines Maximalansatzes von Fr. 85.– pro Stunde ent - schädigt werden.
2 Diese Entschädigungen werden nur ausbezahlt, sofern die entsprechenden Arbeiten ausserhalb des üblichen Aufgabenbereichs der betreffenden Person und mehrheitlich ausserhalb der Unterrichtszeit liegen und die Aufgaben nicht anderweitig (z.B. durch Lektionenentlastungen) abgegolten werden.

§ 11 Abrechnungen

1 Grundlage für die Abrechnungen und die Auszahlungen bilden die der Schulleitung eingereichten Kosten bzw. Zeitaufwände und unterzeichneten bzw. visierten Kostenaufstellungen und Belege.

§ 12 Aufhebung bisherigen Rechts

1 Das Reglement über die Entschädigung für besondere Aufgaben von Leh - rerinnen und Lehrern sowie von externen Beauftragten des Gewerb - lich-industriellen Bildungszentrums Zug (GIBZ) und des Kaufmännischen Bildungszentrums Zug (KBZ) vom 12. Oktober 1998 1 ) wird aufgehoben.

§ 13 Inkrafttreten

1 Dieses Reglement tritt am 1. März 2011 in Kraft. 1) GS 26, 133 (BGS 154.224)
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung GS Fundstelle 22.02.2011 01.03.2011 Erlass Erstfassung GS 31, 61
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung GS Fundstelle Erlass 22.02.2011 01.03.2011 Erstfassung GS 31, 61
Markierungen
Leseansicht