Verordnung über das Sammeln und Verwerten von Abfällen als Tierfutter (914.10.511)
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Verordnung über das Sammeln und Verwerten von Abfällen als Tierfutter

Verordnung vom 27. Dezember 1993 über das Sammeln und Verwerten von Abfällen als Tierfutter
1)
1) Erlass bis 31.12.2002 unter 914.10.51 eingeordnet. Der Kantonstierarzt gestützt auf den Artikel 22 der Tierseuchenverordnung vom 15. Dezember
1967; gestützt auf die Weisung des Bundesamtes für Veterinärwesen vom
22. Dezember 1993 über das Sammeln und Verwerten von Abfällen als Tierfutter, verordnet:

Art. 1

Diese Verordnung gilt für das Einsammeln und Behandeln von Küchen - und Speiseabfällen aus Gaststätten un d anderen kollektiven Haushaltungen (Spitälern, Heimen, Kasernen usw.), die Nutztieren, inklusive Geflügel, verfüttert werden, sowie von Fischen und Fischabfällen, die als Schweinefutter verwertet werden.

Art. 2

Betriebe, die Tierfutter aus Abfällen einsam meln und behandeln, bedürfen einer vom Amt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen / Kantonstierarzt ausgestellten Bewilligung.

Art. 3

Diese Betriebe müssen verfügen über: a) dicht verschliessbare, undurchlässige und korrosionsbeständige Behälter für den Transport oder Fahrzeuge mit entsprechenden Aufbauten; b) eine Futterküche, bestehend aus einem vom Stall getrennten Raum mit leicht zu reinigenden Wänden und Boden, Wasserabfluss,
Handwaschgelegenheit und Garderobe sowie ausreichender Versorgung mit heissem Wasser, und c) einen Kochkessel mit Rührwerk, der eine Erhitzung des Rohmaterials auf Siedetemperatur gewährleistet.

Art. 4

Die Abfälle sind unmittelbar nach dem Einbringen in den Betrieb so zu erhitzen, dass alle Teile des Rohmaterials während min destens 20 Minuten auf Siedetemperatur gehalten werden.

Art. 5

Die folgenden hygienischen Massnahmen müssen getroffen werden: a) Fahrzeuge, Behälter und Einrichtungen sind nach jedem Gebrauch gründlich mit heissem Wasser oder Dampf zu reinigen. b) Die dem Einsammeln dienenden Behälter dürfen nicht für das gekochte Futter benützt werden. c) Hunden, Katzen und anderen Haustieren ist der Zugang zur Futterküche zu verwehren ; Ratten und Mäuse müssen bekämpft werden. d) Der Stall darf nicht in Überkleidern und S chuhwerk betreten werden, die beim Einsammeln, beim Transport oder in der Futterküche getragen wurden.

Art. 6

Die eingesammelten Abfälle sind im Betrieb des Bewilligungsinhabers zu kochen und zu verfüttern.

Art. 7

Werden rohe oder gekochte Abfälle als Tier futter weitergegeben, so wird die Bewilligung mit sichernden Massnahmen ergänzt.

Art. 8

Die Betriebsbewilligungen müssen jeweils jährlich bis zum 31. März erneuert werden. Nötig ist hiefür ein schriftlicher Antrag des mit den Kontrollen beauftragten Kreist ierarztes.

Art. 9

Die Kosten für die vom Kreistierarzt durchgeführten Kontrollen gehen zu Lasten des Antragstellers.

Art. 10

Widerhandlungen gegen diese Verordnung werden nach den Artikeln 47 ff. des Tierseuchengesetzes des Bundes vom 1. Juli 1966 (SR 916. 40) bestraft. Die Schuldigen können zivilrechtlich für den aus ihren unerlaubten Handlungen entstandenen Schaden verantwortlich gemacht werden. Nach

Artikel 44 des Gesetzes vom 22. November 1985 über die

Viehversicherung kann die Entschädigung herabgesetzt oder aufgehoben werden.

Art. 11

1 Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1994 in Kraft.
2 Sie wird im Amtsblatt veröffentlicht.
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