Richtlinien für die Ausgestaltung und die Bemessung von Soziallöhnen im Rahmen von In... (861.61)
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Richtlinien für die Ausgestaltung und die Bemessung von Soziallöhnen im Rahmen von Integrationsprojekten

861.61 1 Richtlinien für die Ausgestaltung und die Bemessung von Soziallöhnen im Rahmen von Integrationsprojekten v om 15. Dezember 1998 1) Der Regierungsrat des Kantons Zug, gestützt auf § 4 Abs. 1 Bst. b und Abs. 2 des Kantonsratsbeschlusses betreffend Soziallöhne im Rahmen von Integrationsprojekten vom 29. Oktober 1998 2) , er lässt f olg ende Ric htlinien: 1. Geltungsbereich Die Richtlinien gelten für die Bemessung der Soziallöhne im Rahmen von Inte g r a tionsprojekten und bei direkter Beschäftigung in Gemeinden ge- mäss § 15 bis Abs. 3 Sozialhilfegesetz. Im Übrigen gelten die Vorschriften zur Anwendung der SKOS-Richtlinien. 3) 2. Massgebende Kriterien für die Bemessung des Bruttosoziallohnes Die Höhe des Bruttosoziallohnes bemisst sich nach der Art und dem Um- f ang der zu erbr ingenden Leistung, der Berufserfahrung, sowie der Ein- sa tzber eitsc haft und der Leistung . 3. Anforderungskategorien und Leistungsstufen
a) Hinsic htlic h Art und Umfang der Leistung sowie der Berufserfahrung sind folgende Anforderungskategorien zu unterscheiden: Kategorie D: Einfache, nicht bis wenig qualifizierte Tätigkeit mit gerin- gem Verantwortungsgrad für Ungelernte und Angelernte Ka te gorie C: Mässig komplexe, teilweise qualifizierte Tätigkeit mit mitt- lerem Verantwortungsgrad für Gelernte mit etwas Berufser- fahrung oder Angelernte mit grosser Erfahrung 1) GS 26, 259 2) BGS 861.6 3) Fassung gemäss Änderung vom 27. Nov. 2007 (GS 29, 475); in Kraft am 1. Jan. 2008.
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2 Kategorie B: Komplexere, qualifizierte, selbstständig ausgeführte und verantwortete Tätigkeit für Gelernte mit längerer Berufs- erfahrung sowie mit Spezialausbildung Kategorie A: Vorarbeits-, Anleitungs- und Teilprojektleitungsfunktion sowie Spezialfunktion für Kader b) Innerhalb der Anforderungskategorien sind folgende Leistungsstufen zu unterscheiden: Leistungsstufe 1: befriedigende Leistung und Einsatzbereitschaft Leistungsstufe 2: gute Leistung und Einsatzbereitschaft Leistungsstufe 3: sehr gute Leistung und Einsatzbereitschaft 4. Bruttolohnansätze pro Monat Anforderungskategorie D CBA Leistungsstufe 1 Fr. 2400.– Fr. 3000.– Fr. 3500.– Fr. 4000.– 2 Fr. 2600.– Fr. 3250.– Fr. 3750.– Fr. 4250.– 3 Fr. 2800.– Fr. 3500.– Fr. 4000.– Fr. 4500.– 5. Jahresbruttolohn Der Jahresbruttolohn entspricht 12 Monatsbruttolöhnen. Ein 13. Monats- lohn wir d nic ht ausbezahlt. 6. Anfangslohn Der Anfangslohn entspricht in der Regel der ersten Leistungsstufe der massgeblichen Anforderungskategorie. In be g ründeten Einz elfällen können Beschäftigte von Anfang an in die zweite Leistungsstufe eingereiht werden. Die zuweisende Gemeinde legt den Anfangslohn in Absprache mit der Projektträgerschaft fest. Das Kantonale Sozialamt ist zu orientieren und hat das Rec ht, eine Begründung zu verlangen, wenn es das Anfangsgehalt im Ver- gleic h mit ander en Besc häftigten als unang emessen er achtet. 7. Teilzeitbeschäftigung Bei T eilz eitbesc häftigung r eduziert sich der Bruttolohn nach Massgabe des Beschäftigungsgrades. 8. Beförderung Leistungssteig erungen kann die zuweisende Gemeinde in Absprache mit der Projektträgerschaft mit einer Beförderung in eine höhere Stufe abgelten. Die erste Beförderung kann frühestens nach drei Monaten erfolgen, eine all- fällig e zw eite Beför der ung frühestens nach neun Monaten seit Beginn der Be- schäftigung. Das Kantonale Sozialamt ist vor der Beförderung zu orientieren.
3 9. Sozialversicherungsbeiträge Vom Bruttolohn werden die obligatorischen Arbeitnehmerbeiträge an die Sozialversicherungen abgezogen (AHV/IV/EO/ALV, Nichtberufsunfall so- wie berufliche Vorsorge, soweit der Soziallohn den AHV-Koordinationsabzug überschreitet). 10. Lohnfortzahlung bei unverschuldeter Verhinderung an der Arbeitsleistung Ist eine beschäftigte Person ohne ihr Verschulden an der Arbeitsleistung verhindert, ist der volle Soziallohn gemäss Art. 324a OR für die Dauer der Verhinderung, längstens jedoch während insgesamt drei Wochen zu entrich- ten. Vorbehalten bleibt Art. 324b OR für die obligatorische Unfallversiche- rung. Die Projektträgerschaft kann im Einverständnis mit der zuweisenden Ge- meinde und dem Kantonalen Sozialamt für die Beschäftigten eine Kranken- taggeldversicherung abschliessen, welche bei krankheitsbedingter Verhinde- rung an der Arbeit Leistungen über die obligationenrechtliche Minimaldauer gemäss Art. 324a OR vorsieht, sofern dies zu normalen Konditionen möglich ist. Die Hälfte der Versicherungsprämien haben die versicherten Beschäftig- ten zu übernehmen. Vom Krankentaggeld werden nur jene Sozialversiche- rungsbeiträge abgezogen, die gemäss Merkblatt des Kantonalen Sozialamtes zwingend zu entrichten sind. Müssen für Beschäftigte höhere als die üblichen Prämien für die Kranken- taggeldversicherung entrichtet werden, entscheidet die zuweisende Gemein- de in Absprache mit der Projektträgerschaft und dem Kantonalen Sozialamt über den Einbezug dieser Beschäftigten in die Versicherung. 11. Anr echnung von Versicherungsleistungen Die während der Lohnfortzahlungspflicht erbrachten Versicherungsleis- tungen sind an die Lohnzahlung anzurechnen. 12. Meldung von Verhinderung an der Arbeitsleistung wegen Krankheit und Unfall Die Beschäftigten haben Absenzen wegen Krankheit oder Unfall umge- hend der Projektleitung zu melden. Dauert die Absenz länger als zwei Tage, ist ein Arztzeugnis einzureichen, das sich über den Grad und die voraussicht- liche Dauer der Arbeitsunfähigkeit ausspricht. Dauer t die Absenz w e g en Kr ankheit oder Unf all länger als 10 Tage, kann die Projektträgerschaft nach Rücksprache mit der zuweisenden Gemeinde ein neues Arztzeugnis oder eine Untersuchung durch einen Vertrauensarzt / eine Vertrauensärztin verlangen. Dieses Recht der Projektträgerschaft sowie die Verpflichtung der Beschäftigten, die Ärztin / den Arzt von der Schweige- pf lic ht betreffend die Diagnose zu entbinden, sind im Arbeitsvertrag aus- drücklich zu statuieren. 861.61
4 Die Projektträgerschaft erstellt in Zusammenarbeit mit den Gemeinden eine Liste von Vertrauensärztinnen und -ärzten, bei denen die Beschäftigten ein Arztzeugnis einzuholen haben. Die Verpflichtung, ein Zeugnis von einer Vertrauensärztin/einem Vertrauensarzt beizubringen und die Ärztin/den Arzt von der Schweigepflicht betreffend die Diagnose zu entbinden, ist im Ar- beitsvertrag ausdrücklich zu statuieren. 13. Überstundenarbeit Überstundenarbeit im Sinne von Art. 321c des Schweizerischen Obliga- tionenrechts (OR) 1 ) ist durch Freizeit auszugleichen. 14. Ergänzendes Recht Das Arbeitsverhältnis richtet sich nach den Allgemeinen Bestimmungen der Projektträgerschaft. Änderungen dieser Bestimmungen sind dem Kanto- nalen Sozialamt sowie den Gemeinden umgehend bekanntzugeben. Im Übrigen gilt für das Arbeitsverhältnis das Schweizerische Obligatio- nenrecht. 15. Übergangsbestimmung Für die Arbeitsverträge, welche vor Inkrafttreten der Richtlinien abge- sc hlossen wur den, g elten die Richtlinien, soweit sie den vertraglichen Ver- einbarungen nicht widersprechen. 16. Inkrafttreten Die Richtlinien treten am 1. Januar 1999 in Kraft. 1) SR 220 861.61
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