Reglement über die Anerkennung von Hochschuldiplomen für Lehrkräfte der Sekundarstufe I (415.218)
CH - SO

Reglement über die Anerkennung von Hochschuldiplomen für Lehrkräfte der Sekundarstufe I

1 Reglement über die Anerkennung von Hochschuldiplomen für Lehrkräfte der Sekundarstufe I vom 26. August 1999 Die Schweizerische Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren (EDK), gestützt auf die Artikel 2, 4 und 6 der Interkantonalen Vereinbarung über die Anerkennung von Ausbildungsabschlüssen vom 18. Februar 1993 (Di- plomvereinbarung) und auf das EDK-Statut vom 3. März 2005
1 ), beschliesst: I. Allgemeine Bestimmungen Art. 1. Grundsatz Kantonale oder kantonal anerkannte Hochschuldiplome für Lehrkräfte der Sekundarstufe I werden von der EDK anerkannt, wenn sie die in diesem Reglement festgelegten Mindestanforderungen erfüllen. Art. 2. Geltungsbereich
2 ) Dieses Reglement bezieht sich auf Lehrdiplome, welche a) den Abschluss der Ausbildung an einer Hochschule bezeugen und b) die Befähigung ausweisen, als Lehrkraft der Sekunda rstufe I zu unter- richten. II. Anerkennungsvoraussetzungen

1. Ausbildung

Art. 3. Ziel
1 Die Ausbildung vermittelt Wissens- und Handlungskompetenzen für die Erziehung und Bildung von Schülerinnen und Schülern der Sekunda rstufe I in den im Anhang festgelegten Unterrichtsfächern.
3 ) ________________
1 ) Totalrevision des EDK-Statuts vom 3. März 2005.
2 ) Änderung vom 28. Oktober 2005:
3 ) Änderung vom 28. Oktober 2005.
2
2 Die Ausbildung befähigt die Diplomierten insbesondere, a) den Unterricht im Rahmen der geltenden Lehrpläne zu planen und unter Berücksichtigung interdisziplinärer Gesichtspunkte zu gestalten, b) die Schülerinnen und Schüler in ihrer Berufsfindung zu unterstützen und auf den Übergang in eine berufliche Ausbildung oder in eine wei- terführende Schule vorzubereiten, c) die schulischen Fähigkeiten und Leistungen der Schülerinnen und Schüler zu beurteilen, d) mit anderen Lehrpersonen, der Schulleitung, den Eltern und den Be- hörden zusammenzuarbeiten, e) an der Entwicklung und Realisierung von pädagogischen Projekten mitzuarbeiten und f) ihre eigene Arbeit zu evaluieren und die eigene Weiter- und Zusatz- ausbildung zu planen. Art. 4. Zulassungsvoraussetzungen
1 )
1 Die Zulassung zum Studium erfordert eine gymnasiale Maturität, ein von der EDK anerkanntes Lehrdiplom für die Primarstufe oder den Abschluss einer Fachhochschule. Berufsmaturandinnen und Berufsmaturanden, wel- che die Ergänzungsprüfung gemäss dem Passerellenreglement
2 ) bestanden haben, sind wie gymnasiale Maturandinnen und Maturanden zugelassen.
2 Kandidatinnen und Kandidaten, die über eine Fachmaturität, über einen anerkannten Fachmittelschulausweis, über eine Berufsmaturität oder über einen Abschluss einer mindestens dreijährigen anerkannten Berufsausbil- dung mit einer mehrjährigen Berufserfahrung verfügen, können zur Aus- bildung zugelassen werden, sofern sie einen Allgemeinwissensstand auf gymnasialem Maturitätsniveau mittels einer Ergänzungsprüfung vor Be- ginn des Studiums ausweisen können. Der Fächerkanon und das Niveau der Ergänzungsprüfung entsprechen demjenigen der Passerelle von der Berufsmaturität an die universitären Hochschulen. Art. 5. Ausbildungsmerkmale
3 )
1 Das Studium verbindet Theorie und Praxis sowie Lehre und Forschung.
2 Das Studium erfolgt aufgrund eines Studienplans, der vom Kanton oder von mehreren Kantonen erlassen oder genehmigt wird. Es umfasst insbe- sondere eine fachlich-fachwissenschaftliche und fachdidaktische Ausbil- dung, eine erziehungswissenschaftliche Ausbildung (einschliesslich Aspek- te der Sonderpädagogik und der interkulturellen Pädagogik) sowie eine berufspraktische Ausbildung.
3 Das Studium kann integriert oder konsekutiv angeboten werden. ________________
1 ) Änderung vom 28. Oktober 2005.
2 ) Reglement über die Anerkennung von Berufsmaturitätsausweisen für die Zulassung zu den universitären Hochschulen (Passerellenreglement) vom

4. März 2004.

3 ) Änderung vom 28. Oktober 2005.
3 Art. 6. Ausbildungsumfang
1 )
1 Die Ausbildung umfasst 270–300 Kreditpunkte nach dem European Credit Transfer and Accumulation System.
2 )
2 Der Ausbildungsumfang für die einzelnen Bereiche beträgt: a) mindestens 120 Kreditpunkte für die fachlich-fachwissenschaftliche und fachdidaktische Ausbildung, b) mindestens 36 Kreditpunkte für die erziehungswissenschaftliche Aus- bildung und c) mindestens 48 Kreditpunkte für die berufspraktische Ausbildung.
3 Der Umfang der fachwissenschaftlichen und fachdidaktischen Ausbildung pro Fach beträgt mindestens 30 Kreditpunkte, pro Integrationsfach minde- stens 40 Kreditpunkte. Die fachdidaktische Ausbildung umfasst pro Fach mindestens 10 Kreditpunkte.
4 Beim kombinierten Diplom (Sekundarstufe I und Maturitätsschulen) ent- sprechen die fachdidaktische, die erziehungswissenschaftliche und die berufspraktische Ausbildung dem Umfang gemäss Absatz 2 und 3. Die fachwissenschaftlichen Anforderungen müssen gemäss dem Reglement über die Anerkennung der Lehrdiplome für Maturitätsschulen vom 4. Juni
1998 erfüllt werden.
5 Bereits absolvierte, für die Erlangung des Diploms relevante Studien- leistungen, insbesondere eine Ausbildung als Lehrkraft, werden angemes- sen angerechnet. Art. 7. Qualifikation der Dozentinnen und Dozenten
3 )
1 Die Dozentinnen und Dozenten verfügen über einen Hochschulabschluss im zu unterrichtenden Fachgebiet sowie über hochschuldidaktische Quali- fikationen.
2 Die Dozentinnen und Dozenten für die fachdidaktische Ausbildung ver- fügen darüber hinaus entweder über eine Promotion in Fachdidaktik oder über ein Lehrdiplom und Unterrichtserfahrung. Art. 8. Qualifikation der Praxislehrkräfte Die Praxislehrkräfte verfügen über ein Lehrdiplom für die Sekundarstufe I sowie über eine erfolgreiche mehrjährige Unterrichtstätigkeit auf dieser Stufe. ________________
1 ) Änderung vom 28. Oktober 2005.
2 ) Massgeblich sind die Richtlinien für die Umsetzung der Erklärung von Bologna an den Fachhochschulen und den Pädagogischen Hochschulen des Fachhochschulrates vom 5. Dezember 2002 sowie die Richtlinien für die ko- ordinierte Erneuerung der Lehre an den universitären Hochschulen der Schweiz im Rahmen des Bologna-Prozesses (Bologna-Richtlinien) der Schweizerischen Universitätskonferenz vom 4. Dezember 2003.
3 ) Änderung vom 28. Oktober 2005.
4

2. Diplom

Art. 9. Diplomreglement Jede Hochschule verfügt über ein Diplomreglement, das vom Kanton oder von mehreren Kantonen erlassen oder genehmigt ist. Dieses regelt insbe- sondere die Modalitäten für die Erteilung des Diploms und bezeichnet die Rechtsmittel. Art. 10. Erteilung des Diploms Das Diplom wird aufgrund einer umfassenden Beurteilung der Qua- lifikationen und Leistungen der Studierenden erteilt. Die Beurteilung erstreckt sich insbesondere auf folgende Bereiche: a) die fachlich-fachwissenschaftliche und fachdidaktische Ausbildung, b) die erziehungswissenschaftliche Ausbildung und c) die berufspraktische Ausbildung. Art. 11. Diplomurkunde
1 Die Diplomurkunde enthält: a) die Bezeichnung der Hochschule und des Kantons bzw. der Kantone, die das Diplom ausstellen oder anerkennen, b) die Angaben zur Person der oder des Diplomierten, c) den Vermerk «Lehrdiplom für die Sekunda rstufe I» respektive «Lehrdi- plom für die Sekundarstufe I und Maturitätsschulen», d) die Fachbereiche, für welche die Unterrichtsberechtigung besteht, e) die Unterschrift der zuständigen Stelle sowie f) den Ort und das Datum.
1 )
2 Das anerkannte Diplom trägt zusätzlich den Vermerk: «Das Diplom ist schweizerisch anerkannt (Entscheid der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren vom ...)». Art. 12. Titel
2 )
1 Die Inhaberin oder der Inhaber eines anerkannten Diploms ist berechtigt, sich als «diplomierte Lehrerin für die Sekundarstufe I (EDK)» oder als «di- plomierter Lehrer für die Sekundarstufe I (EDK)», respektive als «di- plomierte Lehrerin für die Sekundarstufe I und Maturitätsschulen (EDK)» oder als «diplomierter Lehrer für die Sekundarstufe I und Maturitätsschu- len (EDK)» zu bezeichnen.
2 Die Titelbezeichnungen im Rahmen der Bologna-Reform richten sich nach dem Titelreglement der EDK
3 ). ________________
1 ) Änderung vom 28. Oktober 2005.
2 ) Änderung vom 28. Oktober 2005.
3 ) Reglement über die Benennung der Diplome sowie der Weiterbildungmas- ter im Bereich der Lehrerinnen- und Lehrerbildung im Rahmen der Bolo- gna-Reform (Titelreglement) vom 28. Oktober 2005.
5 III. Anerkennungsverfahren Art. 13. Anerkennungskommission
1 Die Begutachtung der Gesuche um Anerkennung und die periodische Überprüfung der Anerkennungsvoraussetzungen ist Aufgabe einer Aner- kennungskommission.
2 Die Kommission besteht aus höchstens neun Mitgliedern. Die Sprach- regionen der Schweiz müssen angemessen vertreten sein.
3 Der Vorstand der EDK ernennt die Mitglieder der Anerkennungs- kommission und regelt deren Vorsitz.
4 Das Sekretariat der EDK amtet als Geschä ftsstelle der Anerkennungs- kommission. Art. 14. Anerkennungsgesuch
1 Das Anerkennungsgesuch wird vom Kanton oder von mehreren Kan- tonen an die EDK gerichtet. Dem Gesuch sind alle zur Überprüfung nöti- gen Unterlagen beizulegen.
2 Die Anerkennungskommission prüft das Gesuch und stellt der EDK den Antrag.
3 Sie kann ergänzende Unterlagen anfordern. Art. 15. Entscheid
1 Der Entscheid über die Anerkennung, die Ablehnung oder eine allfällige Aberkennung obliegt dem Vorstand der EDK.
2 Wird die Anerkennung abgelehnt oder aberkannt, sind im Entscheid die Gründe dafür darzulegen. Ausserdem sind jene Massnahmen festzuhalten, die zu einer späteren Anerkennung führen könnten.
3 Erfüllt ein Diplom die Anerkennungsvoraussetzungen dieses Reglementes nicht mehr, stellt der Vorstand der EDK dem betreffenden Kanton oder den betreffenden Kantonen eine angemessene Frist zur Behebung der Mängel. Die Trägerschaft der Hochschule wird darüber orientiert. Art. 16. Verzeichnis Die EDK führt ein Verzeichnis der anerkannten Diplome. IV. Art. 17. ...
1 ) ________________
1 ) aufgehoben; Änderung vom 27. Oktober 2006, in Kraft seit dem 1. Januar

2008.

6 V. Rechtsmittel Art. 18. Gegen Entscheide der Anerkennungsbehörde stehen als Rechtsmittel die staatsrechtliche Klage bzw. die staatsrechtliche Beschwerde an das Bun- desgericht zur Verfügung (Artikel 10 Diplomvereinbarung). VI. Schlussbestimmungen

1. Übergangsbestimmungen

Art. 19. Kantonale Diplome
1 Kantonale oder kantonal anerkannte Diplome, die vor der Anerkennung im Sinne dieses Reglementes ausgestellt wurden, gelten nach der Aner- kennung der ersten Diplome gemäss diesem Reglement ebenfalls als aner- kannt, wenn sie a) die Voraussetzungen von Artikel 2 litera b erfüllen und b) eine Ausbildungsdauer im Vollzeitstudium von mindestens sechs Seme- stern ausweisen
1
.
2 Kantonal anerkannte Diplome, die vor der Anerkennung im Sinne dieses Reglements ausgestellt wurden, jedoch die Anforderungen von Absatz 1 nicht erfüllen, werden anerkannt, wenn deren Inhaberinnen oder Inhaber eine fünfjährige Lehrtätigkeit auf der Sekundarstufe I nachweisen.
2
3 Die Inhaberinnen und Inhaber von einem gemäss Absatz 1 oder 2 aner- kannten Diplom sind berechtigt, den entsprechenden in Artikel 12 Absatz
1 bezeichneten Titel zu führen.
3
4 Die Geschäftsstelle der Anerkennungskommission stellt auf Verlangen eine Bescheinigung über die Anerkennung aus. Art. 20. Qualifikation der Dozentinnen und Dozenten

Artikel 7 Absatz 1 gilt nur für Dozentinnen und Dozenten, die nach einer

Frist von fünf Jahren ab In-Kraft-Treten dieses Reglements angestellt wer- den. ________________
1 ) Änderung vom 23./24. Oktober 2003.
2 ) Änderung vom 28. Oktober 2005.
3 ) Änderung vom 28. Oktober 2005.
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2. Übergangsbestimmungen zu den Änderungen vom

28. Oktober 2005

1 ) Art. 21. Diplomstudien nach bisherigem Recht
2 )
1 Die Hochschulen dürfen bis spätestens zwei Jahre nach In-Kraft-Treten der Änderungen vom 28. Oktober 2005 mit Diplomstudien nach bisheri- gem Recht beginnen.
2 Sofern die hochschulinternen Regelungen dies vorsehen, können Studie- rende, die ihr Studium nach bisherigem Recht begonnen haben, dieses nach bisherigem Recht beenden. Die Hochschulen können eine Überfüh- rung in Studiengänge nach neuem Recht vorsehen, wobei den Studieren- den, die nach bisherigem Recht begonnen haben, aus einem Wechsel keine Nachteile erwachsen dürfen. Art. 22. Anerkennungsverfahren gemäss bisherigem Recht
3 )
1 Anerkennungsgesuche, die gemäss bisherigem Recht eingereicht wurden, werden gestützt auf bisheriges Recht beurteilt.
2 Anerkennungsgesuche, die bis spätestens zwei Jahre nach dem In-Kraft- Treten der Änderungen vom 28. Oktober 2005 eingereicht werden, wer- den auf Antrag nach bisherigem Recht beurteilt.
3 Die Entscheide gemäss Absatz 1 und 2 enthalten Hinweise bezüglich der im Hinblick auf eine Anpassung an das neue Recht zu vollziehenden Ände- rungen.
4 Anerkennungsgesuche, die mehr als zwei Jahre nach In-Kraft-Treten der Änderungen vom 28. Oktober 2005 eingereicht werden, werden nach neuem Recht beurteilt. Art. 23. Überprüfung der Anerkennungsentscheide
4 )
1 Studiengänge, deren Diplome der EDK-Vorstand gemäss bisherigem Recht anerkannt hat, sind innert fünf Jahren seit In-Kraft-Treten der Ände- rungen vom 28. Oktober 2005 an das neue Recht anzupassen. Die vorge- nommenen Anpassungen sind bei der Anerkennungskommission zur Überprüfung einzureichen.
2 Ergibt die Überprüfung, dass die geänderten Studiengänge dem neuen Recht entsprechen, beantragt die Anerkennungskommission beim Vor- stand die Bestätigung des Anerkennungsentscheids. Ergibt die Überprü- fung, dass die Anpassungen ungenügend sind, wird der Bestätigungsent- scheid mit Auflagen verknüpft. ________________
1 ) Änderung vom 28. Oktober 2005.
2 ) Änderung vom 28. Oktober 2005.
3 ) Änderung vom 28. Oktober 2005.
4 ) Änderung vom 28. Oktober 2005.
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3. Inkrafttreten

Art. 24.
1 Dieses Reglement tritt am 1. Januar 2000 in Kraft.
2 Die Änderungen vom 28. Oktober 2005 treten am 1. Januar 2006 in Kraft.)
1
3 Das Reglement ist auf alle Kantone anwendbar, die der Diplomvereinba- rung beigetreten sind. ________________
1 ) Änderung vom 28. Oktober 2005.
9 Anhang Liste der zulässigen Fächer - Deutsch - Französisch - Englisch - Italienisch - - Spanisch - Latein - Mathematik - Informatik - Biologie - Chemie - Physik - Geschichte - Geographie - Bildnerisches Gestalten/Zeichnen bzw. Technisches Gestalten - Musik - Religionslehre/Theologie - Sport - Hauswirtschaft - Werken/Werken textil - Integrationsfach Naturwissenschaften («Naturlehre», «Natur & Technik», «Naturwissenschaften»), bestehend aus Inhalten von maximal drei der oben erwähnten Fächer (Biologie, Chemie, Physik) Diese Liste kann durch die Anerkennungskommission ergänzt werden, wenn eine Institution nachweisen kann, dass die fachliche Grundlage für ein gemäss kantonalen Lehrplänen unterrichtetes Fach in der Aufzählung fehlt.
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