Richtlinien betreffend Kantonsbeiträge an die Freistellungen für Schulleitungsaufgab... (412.315)
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Richtlinien betreffend Kantonsbeiträge an die Freistellungen für Schulleitungsaufgaben an den gemeindlichen Schulen

412.315 Richtlinien betreffend Kantonsbeiträge an die Freistellungen für Schulleitungsaufgaben an den gemeindlichen Schulen vo m 6. März 2001 1) Der Regierungsrat des Kantons Zug, gestützt auf § 18 des Lehrerbesoldungsgesetzes vom 21. Oktober 1976 2) , beschliesst: 1. Die Besoldungen der Lehrpersonen in den gemeindlichen Schulleitungen werden nach den Ansätzen des Lehrerbesoldungsgesetzes subventioniert, wenn nachstehende Voraussetzungen erfüllt sind. 2. Als Mitglieder in den gemeindlichen Schulleitungen gelten Rektorinnen und Rektoren, Prorektorinnen und Prorektoren sowie Schulhausleiterin- nen und -leiter (Fachvorsteherinnen und Fachvorsteher, Teamvorsteher, T eamleiterinnen und -leiter usw.), die: –i m Besitze einer vom Erziehungsrat erteilten Lehrbewilligung sind; –U nterricht erteilen; – im Rahmen eines der Aufgabenbereiche gemäss Ziffer 3 tätig sind. 3. Subventionsberechtigt sind Tätigkeiten der Lehrpersonen in den gemeind- lichen Schulleitungen, die im direkten Zusammenhang mit der personel- len, pädagogischen, planerisch-organisatorischen sowie administrativen Führung und Entwicklung der Schule stehen. 4. Nicht subventionsberechtigt sind Tätigkeiten, bei denen es sich nicht um Leitungsfunktionen handelt und die dem rein administrativen Bereich zu- zuweisen sind. Dazu gehören insbesondere: 1) GS 27, 67 2) BGS 412.31
412.315 – Lehrmittelverwaltung; –S chulmaterialverwaltung; – Apparateverwaltung; – Betreuung Mediothek/Bibliothek/Fachräume. 5. Für Freistellungen für Lehrpersonen in der Schulleitung steht den Ge- meinden ein Schulleitungspool zur Verfügung, dessen maximale Höhe sich berechnet aus der durch 3 geteilten Summe folgender Indices: Schüler [(Anzahl Schülerinnen und Schüler x 0,1) / 29 + 13*] Klassen [(Anzahl Klassen x 1,0) / 29 + 13*] Lehrpersonen [(Anzahl Lehrpersonen x 0,5) / 29 + 13*] Für die einzelnen Gemeinden ergibt sich folgender Schulleitungspool: Index Index Index Schulleitungs- Zeit- Klassen Lehrpersonen Schüler pool I in einheiten (1. 9. 2000) (1. 9. 2000) (1. 9. 2000) Personal- einheiten Zug**) 3.73 4.26 6.73 5.34 155 Oberägeri 1.04 1.09 2.02 1.83 53 Unterägeri 1.56 1.36 2.94 2.41 70 Menzingen 0.92 1.03 1.81 1.69 49 Baar 4.02 3.62 7.44 5.48 159 Cham 3.10 3.12 5.71 4.41 128 Hünenberg 1.79 1.71 3.20 2.69 78 Steinhausen 1.98 1.84 3.78 2.97 86 Risch 1.93 1.53 3.48 2.76 80 W alchwil 0.51 0.48 1.02 1.10 32 Neuheim 0.44 0.50 0.83 1.03 30 T otal 21.02 20.54 38.96 31.71 920 6. Die Aufteilung des Schulleitungspools auf die einzelnen Mitglieder der Schulleitung ist Sache der Gemeinden. Diese reichen der Direktion für Bildung und Kultur vor Beginn eines Schuljahres eine Liste der Schul- leitungsmitglieder mit den entsprechenden Freistellungen bzw. Gehalts- zulagen ein. * *) Die Zahl 13 Zeiteinheiten entspricht einem Sockelbetrag für Aufgaben, die in jeder Gemeinde unabhängig ihrer Grösse anfallen oder Aufgaben, die nicht einem der drei Indices zugewiesen werden können **) Exkl. Schulleitung Heilpädagogische Schule Zug und Integrationsschule Zug
412.315 7. Soweit Schulhausleiterinnen und -leitern anstelle ihrer Freistellung eine Entschädigung gewährt wird (§ 18 Abs. 2 LbG), ist diese subventions- berechtigt, wenn die Entschädigung maximal die Kosten einer entspre- chenden Freistellung vom Unterricht ausmacht. Für Rektorinnen und Rektoren sowie Prorektorinnen und Prorektoren kann zusätzlich zur Entlastung eine um zwei Klassen höhere Besoldung, als ihnen als Lehrperson zustände, gewährt werden (§ 18 Abs. 1 LbG). 8. Diese Richtlinien treten auf Beginn des Schuljahres 2001/02 in Kraft und gelten bis zur Neuregelung der Schulaufsicht und der voraussichtlichen Einführung der Leistungsbeurteilung der Lehrpersonen.
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