Reglement über die Anerkennung kantonaler Fachhochschuldiplome (411.221)
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Reglement über die Anerkennung kantonaler Fachhochschuldiplome

411.221 Reglement über die Anerkennung kantonaler Fachhochschuldiplome v om 10. Juni 1999 Die Schweizerische Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren (EDK), nach Rücksprache mit der Konferenz der kantonalen Sozialdirektorinnen und -direktoren, gestützt auf Artikel 2, 4, 5 und 6 der Interkantonalen Vereinba- rung über die Anerkennung von Ausbildungsabschlüssen vom 18. Februar 1993 1) und auf das EDK-Statut vom 2. März 1995, beschliesst: 1. Kapitel Grundsatz Art. 1 Kantonale oder kantonal anerkannte Diplome einer Fachhochschule wer- den von der EDK anerkannt, sofern sie die in diesem Reglement festgelegten Anerkennungsvoraussetzungen erfüllen. 2. Kapitel Anerkennungsvoraussetzungen Art. 2 K onformität mit dem Profil Der Studiengang entspricht dem von der EDK erlassenen Profil. 1) BGS 411.2
411.221 Art. 3 Ziel 1 Der Studiengang vermittelt eine praxis- und berufsfeldorientierte Aus- bildung auf wissenschaftlicher Grundlage, in entsprechenden Bereichen auch auf künstlerischer Grundlage. 2 Die Diplomierten sind insbesondere fähig, a) ihre Tätigkeit nach den neuesten fachspezifischen Entwicklungen, Tech- niken und Methoden, selbstständig oder innerhalb einer Gruppe, auszu- üben; b) Methoden zur Problemlösung zu entwickeln und anzuwenden; c) Führungsaufgaben und Verantwortung wahrzunehmen; d) ganzheitlich und fächerübergreifend zu denken und zu handeln; e) berufsrelevante personale und soziale Kompetenzen zu erwerben; f) an Projekten in anwendungsorientierter Forschung und Entwicklung mit- zuarbeiten und selbst kleinere Projektarbeiten durchzuführen. Art. 4 Prüfungsverfahren 1 Das Diplom wird aufgrund der Bewertung folgender Elemente erteilt: a) Leistungen während der Ausbildung; b) Diplomarbeit/Diplomprojekt; c) Diplomprüfung. 2 Die Diplomarbeit/das Diplomprojekt bezieht sich auf ein Thema des ent- sprechenden Studienganges und stützt sich auf Ergebnisse einer wissen- schaftlichen bzw. künstlerischen Tätigkeit. Sie/es ist in einer im Voraus fest- gelegten Zeit durchzuführen. 3 Im Rahmen der Diplomprüfung werden die theoretischen Kenntnisse und die berufsbezogenen Kompetenzen geprüft. 4 Die Diplomprüfung wird von den Dozentinnen und Dozenten der Fach- hochschule und externen Expertinnen und Experten abgenommen. 5 Das Prüfungsverfahren wird in einem Diplomreglement geregelt, das ses regelt insbesondere die Modalitäten für die Erteilung des Diploms und be- zeichnet die Rechtsmittel. Art. 5 Diplomurkunde 1 Die Diplomurkunde enthält: a) die Bezeichnung der Fachhochschule und des Kantons bzw. der Kantone, die das Diplom ausstellen oder anerkennen;
b) die Personalien der oder des Diplomierten; c) den Vermerk «Diplom (Name der Ausbildungsinstitution) in ...», mit der Angabe des absolvierten Studienganges und gegebenenfalls des Studien- schwerpunktes sowie des entsprechenden Berufstitels; d) die Unterschrift der zuständigen Stelle; e) den Ort und das Datum. 2 Das anerkannte Diplom trägt zusätzlich den Vermerk: «Das Diplom ist schweizerisch anerkannt (Beschluss der Schweizerischen Konferenz der kan- tonalen Erziehungsdirektoren vom ...)». Art. 6 T itel 1 Die Inhaberin oder der Inhaber eines anerkannten Diploms ist berech- tigt, je nach absolviertem Studiengang den entsprechenden Berufstitel zu tra- gen. 2 Dem Titel ist der Zusatz «FH» beizufügen. 3 Dem Titel kann der Zusatz «diplomierte»/«diplomierter» vorangestellt werden. Ebenso kann der Titel durch die Angabe des Studienschwerpunktes ergänzt werden. 4 Die Titel sind in einem Anhang zu diesem Reglement aufgelistet. 5 Der Fachhochschulrat legt die Titel für die versuchsweise bewilligten Studiengänge fest. 3. Kapitel Anerkennungsverfahren Art. 7 Anerkennungskommission 1 Die Begutachtung der Gesuche um Anerkennung und die periodische Überprüfung der Anerkennungsvoraussetzungen ist Aufgabe einer Anerken- nungskommission. 2 Die Kommission besteht aus höchstens neun Mitgliedern. Die Sprachre- gionen der Schweiz und die Fachbereiche müssen angemessen vertreten sein. 3 Der Vorstand der EDK ernennt die Mitglieder der Anerkennungskom- mission und regelt deren Vorsitz. 4 Die Anerkennungskommission kann für die einzelnen Fachbereiche Subkommissionen einsetzen. 411.221
5 Das Sekretariat der EDK amtet als Geschäftsstelle der Anerkennungs- k ommission. Art. 8 Anerkennungsgesuch 1 Das Anerkennungsgesuch wird vom Kanton oder von mehreren Kanto- nen an die EDK gerichtet. Dem Gesuch sind alle zur Überprüfung nötigen Unterlagen beizulegen. 2 Die Anerkennungskommission prüft das Gesuch und stellt der EDK den Antrag. Bestehen Zweifel über die Profilkonformität, holt sie die Stellung- nahme des Fachhochschulrats ein. 3 Sie kann ergänzende Unterlagen anfordern und die Fachhochschule be- suchen. Art. 9 Entscheid 1 Der Entscheid über die Anerkennung, die Ablehnung oder über eine all- fällige Aberkennung obliegt dem Vorstand der EDK. 2 Wi rd die Anerkennung abgelehnt oder aberkannt, sind im Entscheid die Gründe dafür darzulegen. Ausserdem sind jene Massnahmen festzuhalten, die zu einer späteren Anerkennung führen könnten. 3 Erfüllt ein Diplom die Anerkennungsvoraussetzungen dieses Reglemen- tes nicht mehr, setzt der Vorstand der EDK dem betreffenden Kanton oder den betreffenden Kantonen eine angemessene Frist zur Behebung der festgestell- ten Mängel. Die Trägerschaft der Ausbildungsinstitution wird darüber orien- tiert. 4 Der Fachhochschulrat kann versuchsweise die Führung von Studiengän- gen bewilligen. Art. 10 V erzeichnis Die EDK führt ein Verzeichnis der anerkannten Diplome. 4. Kapitel Anerkennung von ausländischen Diplomen und v on schweizerischen Diplomen im Ausland Art. 11 1 Die EDK kann ausländische Diplome nach den Grundsätzen dieses Reglementes und unter Berücksichtigung von internationalem Recht aner- k ennen. 411.221
2 Sie kann dafür Anpassungslehrgänge, Eignungsprüfungen oder eine zu- sätzliche Berufserfahrung vorschreiben. 3 Für das Verfahren gilt sinngemäss das 2. Kapitel dieses Reglementes. 4 Der Vorstand der EDK kann einzelne Kompetenzen an die Anerken- nungskommission oder an deren Geschäftsstelle delegieren. 5 Die EDK strebt die Anerkennung der schweizerischen Diplome im Aus- land an. 5. Kapitel Rechtsmittel Art. 12 Gegen Entscheide der Anerkennungsbehörde stehen als Rechtsmittel die staatsrechtliche Klage bzw. die staatsrechtliche Beschwerde an das Bundes- gericht zur Verfügung (Art. 10 Diplomvereinbarung). 6. Kapitel Schlussbestimmungen Art. 13 Übergangsbestimmungen 1 Personen, die ein kantonales oder kantonal anerkanntes Diplom einer höheren Fachschule, die Fachhochschule geworden ist, vor Inkrafttreten die- ses Reglementes oder vor der Erteilung der Anerkennung der Fachhoch- schuldiplome im betreffenden Kanton erlangt haben, können nach der Aner- k ennung der ersten Fachhochschuldiplome den entsprechenden Fachhoch- schultitel beantragen, sofern sie sich über eine mindestens fünfjährige aner- kannte Berufspraxis oder über den Besuch eines Nachdiplomkurses auf Hochschulstufe im betreffenden Fachgebiet ausweisen können. 2 Zuständig für die Verleihung des Fachhochschultitels ist der Kanton. 3 Für Musikausbildungen gilt diese Bestimmung sinngemäss. Art. 14 Inkrafttreten 1 Dieses Reglement tritt am 1. August 1999 in Kraft. 2 Es ist auf alle Kantone anwendbar, die der Diplomvereinbarung beige- treten sind. 411.221
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