Interkantonale Vereinbarung über die Errichtung der Fachhochschule Westschweiz für Ges... (428.8)
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Interkantonale Vereinbarung über die Errichtung der Fachhochschule Westschweiz für Gesundheit und Soziale Arbeit (FH-GS)

Interkantonale Vereinbarung vom 6. Juli 2001 über die Errichtung der Fachhochschule Westschweiz für Gesundheit und Sozial e Arbeit (FH-GS) PRÄAMBEL Gestützt auf den Artikel 48 der Bundesverfassung; gestützt auf das Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über die Fachhochschulen (FHSG) und die Verordnung vom 11. September 1996 über Aufbau und Führung von Fachhochschulen (FHSV); gestützt auf das Reglement der Schweizerischen Erziehungsdirektorenkonferenz vom 10. Juni 1999 über die Anerkennung kantonaler Fachhochschuldiplome; gestützt auf die Verordnung der Schweizerischen Sanitätsdirektorenkonferenz vom 24. November 2000 über die Anerkennung kantonaler Fachhochschu ldiplome im Gesundheitswesen, und mit dem Ziel: a) die Berufsaussichten junger Menschen zu verbessern, b) das regionale Angebot an Fachhochschulausbildungen, die sowohl wissenschaftlich fundiert als auch auf die Berufspraxis ausgerichtet sind, zu verstärken, c) dem Bedarf an menschlichen Ressourcen, wie er sich aus der Gesundheits- und Sozialpolitik der Region ergibt, zu entsprechen, schliessen die Kant one Bern, Freiburg , Waadt, Wallis, Neuenburg, Genf und Jura die folgende Vereinbarung ab: I. ALLGEMEINES

Art. 1 Zweck

1 Die Kantone Bern, Freiburg, Waadt, Wallis, Neuenburg, Genf und Jura beschliessen die Errichtung der Fachhochschule Westschweiz für Gesundheit und Soziale Arbeit (im Folgenden: FH-GS).
2 Die FH-GS besteht aus Studiengängen auf Fachhochschulniveau, die von den Behörden, welche für die Ausbildung in sozialer Arbeit und in den nicht unter die Medizinalberufe fallenden Berufen des Gesundheitswesens zuständig sind, anerkannt werden.
3 Das Verzeichnis der Studiengänge und der Ausbildungsstätten der FH-GS wird in regelmässigen Zeitabständen erstellt.

Art. 2 Besondere Abkommen

Um die Zusammenarbeit mit anderen Institutionen oder Organismen, namentlich mit den übrigen Fachhochschulen der Schweiz, zu fördern, kann die FH-GS besondere Abkommen treffen.

Art. 3 Restkompetenzen

Die Kompetenzen, die nicht ausdrücklich der FH-GS und ihren Organen zukommen, werden von den Behörden wahrgenommen, die nach kantonalem Recht zuständig sind.

Art. 4 Kantonale Instanzen

1 Die Ausbildungsstätten im Kanton oder in den Kantonen, die die oben genannten Ausbildungen erteilen, werden unter kantonalen oder interkantonalen Instanzen zusammengefasst. Diese zeichnen gegenüber der FH-GS für die Tätigkeit dieser Ausbildungsstätten verantwortlich.
2 Die Beziehungen zwischen kantonalen oder interkantonalen Instanzen und Ausbildungsstätten werden durch das kantonale Recht der Ausbildungsstätten geregelt.

Art. 5 Rechtspersönlichkeit und Haftung

1 Die FH-GS ist eine öffentlich-rechtliche Institution mit eigener Rechtspersönlichkeit.
2 Ihre Tätigkeit ist nicht gewinnorientiert.
3 Sie haftet für den Schaden, den die Amtsträgerinnen und Amtsträger ihrer zentralen Organe in Ausübung ihrer Funktion Dritten widerrechtlich zufügen. Die FH-GS schliesst eine Ve rsicherung für die Deckung dieses Haftpflichtrisikos ab.
4 Personen, die sich als geschädigt erachten, können nicht direkt gegen die Amtsträgerin oder den Amtsträger, der oder dem sie einen Fehler vorwerfen, Klage erheben.
5 Muss die FH-GS für den verursachten Schaden aufkommen, so kann sie auch nach Auflösung des Dienstverhältnisses eine Rückgriffsklage gegen die Amtsträgerin oder den Amtsträger erheben, die oder der vorsätzlich
oder grob fahrlässig gehandelt hat. Das Recht auf eine Rückgriffsklage verjährt ein Jahr seit dem Tag, an dem die Haftung der FH-GS durch Urteil, Vergleich, Einwilligung oder auf andere Weise anerkannt wurde.
6 Ausserdem gelten sinngemäss die Bestimmungen über die Haftung der Beamten des Kantons Jura.

Art. 6 Verwaltungssitz

Die FH-GS hat ihren Verwaltungss itz in Delsberg, Kanton Jura. II. ORGANE

Art. 7 Organe

Die FH-GS hat die folgenden Organe:
1.0 Zentrale Organe
1.1 Strategisches Organ
1.1.1 Strategischer Ausschuss
1.2 Direktions- und Koordinationsorgane
1.2.1 Führungsausschuss
1.2.2 Generalsekretariat
1.2.3 Ausbildungssektoren
1.2.4 Aufnahmekommission (Sonderkommission)
1.3 Beratende Organe
1.3.1 Rat FH-GS
1.3.2 Konferenz der Verantwortlichen für die Studiengänge
1.3.3 Weitere beratende Organe
1.4 Kontrollorgan
2.0 Kantonale oder interkantonale Instanzen
3.0 Ausbildungsstätten
1.0 Zentrale Organe
1.1 Strategisches Organ
1.1.1 Strategischer Ausschuss

Art. 8 Zusammensetzung

1 Der Strategische Ausschuss besteht aus sieben die Vertragskantone vertretenden Staatsrätinnen und Staatsräten.
2 Diese können sich nicht vertreten lassen.

Art. 9 Kompetenzen

1 Der Strategische Ausschuss hat die folgenden Kompetenzen: a) Auf Antrag des Führungsausschusses setzt er die strategischen Ziele fest, wählt insbesondere die Ausbildungs- und Spezialisierungsgebiete aus, bestimmt die Hauptstudiengänge und die Nachdiplomkurse und - studien, bestimmt und verteilt die Kompetenzzentren und setzt die Prioritäten auf dem Gebiet der angewandten Forschung und der Entwicklung fest. b) Er beschliesst die Massnahmen für eine Zulassungsregulierung, wenn die Anzahl der verfügbaren Ausbildungsplätze es erfordert. c) Er beschliesst das Jahresbudget und den mehrjährigen Finanzplan auf Antrag des Führungsausschusses. d) Er setzt die Dotierung des strate gischen Entwicklungsfonds im Rahmen des Budgets fest. e) Er setzt die Höhe der Kantonsbeiträge und deren Umverteilung an die kantonalen Instanzen gemäss den Kriterien in dieser Vereinbarung fest. f) Er bestimmt die Höhe der Kursgebühr. g) Er setzt die Anstellungsbedingungen für das Personal im Sinn von

Artikel 30 fest.

h) Er wacht über die Erreichung der strategischen Ziele. i) Er schliesst Vereinbarungen mit anderen Institutionen oder Organismen ab, insbesondere mit den übrigen Fachhochschulen der Schweiz. j) Er genehmigt die jährliche Betriebsrechnung. k) Er ernennt den Rat der FH-GS. l) Er ernennt den Führungsausschuss, seine Präsidentin oder seinen Präsidenten und seine Vizepräsidentin oder seinen Vizepräsidenten.
m) Er ernennt die Mitglieder der Aufnahmekommission nach Artikel 20. n) Er ernennt die Mitglieder der Beschwerdekommission nach Artikel 42 Abs. 2. o) Er stellt auf Vorschlag des Führungsausschusses die Kader des Generalsekretariats und die Leiterinnen und Leiter der Ausbildungssektoren ein. p) Er bezeichnet das Kontrollorgan. q) Er genehmigt die in dieser Vereinbarung vorgesehenen reglementarischen Bestimmungen.
2 Er nimmt ausserdem die übrigen strategischen und unter die Oberaufsicht fallenden Kompetenzen wahr, die ihm aufgrund dieser Vereinbarung zuteil werden.
3 Er erstellt den Informationsbericht nach Artikel 56 Abs. 1 dieser Vereinbarung und verfasst die Informationen über die Massnahmen, die gegebenenfalls in Anwendung von Absatz 1 Bst. b dieses Artikels ergriffen werden.

Art. 10 Entscheide

Die Entscheide werden gemeinsam getroffen.

Art. 11 Sitzungen

1 Der Strategische Ausschuss tritt mind estens dreimal jährlich zusammen.
2 Der Vorsitz und der Vize-Vorsitz werden reihum von jedem seiner Mitglieder geführt.
1.2 Direktions- und Koordinationsorgane
1.2.1 Führungsausschuss

Art. 12 Zusammensetzung

1 Der Führungsausschuss besteht aus dreizehn Mitgliedern: a) eine Vertreterin oder ein Vertreter je Vertragskanton; b) sechs Mitglieder, von denen je zwei einen Ausbildungssektor vertreten; eine von diesen beiden Personen muss die Leiterin oder der Leiter des Ausbildungssektors sein. Der Strategische Ausschuss setzt reglementarisch fest, wie diese Mitglieder bezeichnet werden. Er achtet auf eine ausgewogene Vertretung der Leitungs- und Lehrfunktionen sowie der Regionen.
2 Die Generalsekretärin oder der Generalsekretär wohnt den Sitzungen mit beratender Stimme bei. Sie oder er hat das Recht, sich nach Bedarf von Mitarbeiterinnen oder Mitarbe itern begleiten zu lassen.
3 Die Mitglieder können sich nicht vertreten lassen.

Art. 13 Kompetenzen

1 Der Führungsausschuss hat die folgenden Kompetenzen: a) Er bereitet alle Unterlagen vor, die der Strategische Ausschuss für seine Entscheide benötigt. b) Er führt die Entscheide des Strategischen Ausschusses aus. c) Er kontrolliert das Erreichen der strategischen Ziele und die Einhaltung des Budgets. d) Er genehmigt die Entwicklungspläne der Ausbildungssektoren und der Studiengänge. e) Er erstellt die Entwürfe für den Voranschlag und für die Finanzpläne sowie die jährliche Betriebsrechnung. f) Er organisiert die Evaluation der Studiengänge. g) Zuhanden des Strategischen Ausschusses nimmt er Stellung zur Ernennung der Leiterinnen und Leiter der Ausbildungssektoren, nachdem er die Konferenz der Verantwortlichen für die Studiengänge angehört hat. h) Er ernennt die Verantwortlichen für die Studiengänge. i) Er koordiniert die von den Schulen abgeschlossenen regionalen, lokalen oder bilateralen Abkommen. j) Er vertritt die FH-GS, namentlich bei den kantonalen oder interkantonalen Instanzen. k) Er genehmigt den Rahmenstudienplan jedes Studiengangs und erlässt Regeln für die Organisation der Studien. l) Er setzt die Bedingungen für den Übertritt von einem Studiengang in einen anderen und von einer Ausbildungsstätte an eine andere fest. m) Er erlässt Richtlinien für die Zu lassung und überwacht die Tätigkeit der Aufnahmekommission. n) Er erlässt Richtlinien auf dem Gebiet der Promotion, der Ausbildungsgutschriften und der Abschlusszertifizierung. o) Er bildet die paritätische Kommission (Arbeitgeber – Arbeitnehmer) für Personalangelegenheiten nach Artikel 30.
2 Er nimmt ausserdem alle weiteren Ausführungskompetenzen wahr, die ihm aufgrund dieser Vereinbarung zuteil werden.

Art. 14 Arbeitsweise

Die Arbeitsweise des Führungsausschusse s wird in einem Reglement, das vom Strategischen Ausschuss genehmigt wird, bestimmt.
1.2.2 Generalsekretariat

Art. 15 Sekretariat

1 Das Generalsekretariat unter der Leitung der Generalsekretärin oder des Generalsekretärs wacht über den guten Betrieb der FH-GS und führt die laufenden Geschäfte nach den Weisungen des Führungsausschusses.
2 Es stellt die Koordination der transversalen Aufträge der FH-GS auf den folgenden Gebieten sicher: a) angewandte Forschung und Entwicklung; b) Fort- und Weiterbildung; c) Qualitätsmanagement.
3 Personen, die eine Kaderfunktion im Generalsekretariat ausüben, werden vom Strategischen Ausschuss auf Antrag des Führungsausschusses angestellt.
4 Das Verwaltungspersonal wird von der Generalsekretärin oder vom Generalsekretär angestellt.
1.2.3 Ausbildungssektoren

Art. 16 Organisation und Auftrag

1 Die FH-GS umfasst drei Ausbildungssektoren: a) den Sektor «Soziale Arbeit»; b) den Sektor «Pflege und Gesundheitserziehung»; c) den Sektor «Mobilität und Rehabilitation».
2 Die Ausbildungssektoren haben den Auftrag, die Koordination und die Synergien aller Art unter den Studie ngängen, aus denen sie bestehen, zu fördern.
3 Sie haben keine hierarchische Kompetenz.

Art. 17 Studiengänge und Rahmenstudienplan

1 Die Ausbildungssektoren bestehen aus Studiengängen, die eine oder mehrere Ausbildungsstätten umfassen können.
2 Jede Ausbildungsstätte erteilt die Ausbildung nach einem Rahmenstudienplan, der auf Westsc hweizer Ebene für den gesamten Studiengang erstellt und vom Führungsausschuss auf Vorschlag der Konferenz der Verantwortlichen für die Studiengänge genehmigt wird.
3 Die Ausbildungen können auf zwei Wegen erfolgen: a) als Vollzeitausbildung; b) als berufsbegleitende oder Teilzeitausbildung.

Art. 18 Leiterinnen und Leiter der Ausbildungssektoren

1 Die Leiterinnen und Leiter der Ausbildungssektoren werden auf Vorschlag der Konferenz der Verantwortlichen für die Studiengänge und auf Stellungnahme des Führungsausschusses vom Strategischen Ausschuss bezeichnet.
2 Sie haben im Führungsausschuss Einsitz.
3 Sie werden mit Koordinations- und Entwicklungsaufgaben gemäss einem reglementarisch bestimmten Pflichtenheft betraut.

Art. 19 Verantwortliche für die Studiengänge

1 Die Verantwortlichen für die Studie ngänge werden auf Antrag der Verantwortlichen der Ausbildungsstätten, die den betroffenen Studiengang anbieten, vom Führungsausschuss bezeichnet.
2 Sie sind Mitglied der Konferenz der Verantwortlichen für die Studiengänge.
3 Ihre Aufgaben werden in einem Reglement festgelegt.
1.2.4 Aufnahmekommission

Art. 20 Aufnahmekommission

1 Es wird eine Sonderkommission für die Zulassung der Studierenden eingesetzt. Ihr Auftrag besteht darin, gemäss den Richtlinien des Führungsausschusses: a) die Anwendung der ordentlichen Zulassungsbedingungen durch die Ausbildungsstätten zu überwachen; b) die Regeln und die Praxis der Zulassung aufgrund eines Dossiers und in besonderen Fällen zu harmonisieren;
c) die Auswahlkriterien zu bestimmen und anzuwenden, wenn der Strategische Ausschuss die Regulie rung der Anzahl Studierender in einem Studiengang beschlossen hat.
2 Der Strategische Ausschuss besc hliesst die Zusammensetzung der Aufnahmekommission und ernennt ihre Mitglieder.
1.3 Beratende Organe
1.3.1 Rat der FH-GS

Art. 21 Zusammensetzung und Arbeitsweise

1 Der Rat der FH-GS ist ein beratendes Organ des Strategischen Ausschusses.
2 Er besteht aus fünfzehn Mitgliedern, die aus den Tätigkeitsgebieten Gesundheit und Soziale Arbeit (Arbeitgeber und Arbeitnehmer), den Hochschulen und dem Lehrkörper der FH-GS stammen.
3 Die Präsidentin oder der Präsident des Führungsausschusses und die Generalsekretärin oder der Genera lsekretär wohnen den Sitzungen mit beratender Stimme bei.
4 Die Arbeitsweise des Rates wird in einem Reglement festgelegt.

Art. 22 Kompetenzen

1 Der Rat erlässt zuhanden des Strategischen Ausschusses Empfehlungen zur allgemeinen Politik der FH-GS, insbesondere zu den strategischen Zielen, den Studiengängen, den Kompetenzzentren, den Zulassungskriterien, den Aus- und Weiterbildungsprogrammen, den Forschungs- und Entwicklungsprogrammen und ihrer Finanzierung sowie zu den Dienstleistungen.
2 Er handelt auf Anfrage des Strategischen Ausschusses oder aus eigener Initiative.
3 Er kann Sonderkommissionen bilden.
1.3.2 Konferenz der Verantwortlichen für die Studiengänge

Art. 23 Zusammensetzung und Kompetenzen

1 Die Konferenz der Verantwo rtlichen für die Studiengänge (die Konferenz) besteht aus den Verantwortlichen sä mtlicher Studiengänge der FH-GS.
2 Die Konferenz schlägt dem Führungsausschuss die Bezeichnung der Leiterinnen und Leiter der Ausbildungssektoren und der Verantwortlichen für die Studiengänge vor.
3 Zuhanden des Führungsausschusses äussert sie sich zu jedem allgemein wichtigen Gegenstand, namen tlich zu den Studienplänen.
4 Das Pflichtenheft und die Arbeitsweise der Konferenz werden durch ein Reglement bestimmt, das vom Strategischen Ausschuss genehmigt wird.
5 Die Konferenz errichtet die Zusammenarbeit mit den Berufskreisen, insbesondere dort, wo es um die Verbindung zwischen theoretischer und praktischer Ausbildung und die Definition der angestrebten Berufskompetenzen geht.
1.3.3 Weitere beratende Organe

Art. 24

Der Strategische Ausschuss kann weitere beratende Organe einsetzen.
1.4. Kontrollorgan

Art. 25

1 Das Kontrollorgan hat die Aufgabe, die Betriebsrechnungen zu prüfen und die Geschäftsführung der FH-GS zu kontrollieren.
2 Es unterbreitet seinen jährlichen Bericht dem Strategischen Ausschuss.
2.0 Kantonale oder interkantonale Instanzen

Art. 26 Organisation

1 Jeder Vertragskanton setzt eine kantonale Instanz ein, unter der die im Kanton befindlichen Ausbildungsstätten der FH-GS zusammengefasst werden. Die Struktur und Organisation dieser Instanz wird dem Ermessen des jeweiligen Kantons anheimgestellt.
2 Die Vertragskantone können eine interkantonale Instanz einsetzen, ohne dass sich dies nachteilig auf ihre Vertretung im Führungsausschuss auswirkt.

Art. 27 Kompetenzen

Die kantonalen Instanzen sind betraut mit: a) der Verbindung zwischen den Ausbildungsstätten und den zentralen Organen der FH-GS;
b) der Koordination zwischen den Ausbildungsstätten der FH-GS innerhalb des Vertragskantons; c) der Verständigung mit den kantonalen und regionalen Kreisen des Gesundheits- und Sozialwesens.
3.0 Ausbildungsstätten

Art. 28 Definition

1 Die Ausbildungsstätten führen auf lokaler Ebene einen oder mehrere Studiengänge der FH-GS.
2 Innerhalb der Kompetenzen nach dieser Vereinbarung kann die FH-GS Ausführungsnormen in Bezug auf die Ausbildungsstätten erlassen. III. VERSTÄNDIGUNG

Art. 29 Verständigung

1 Die verschiedenen Instanzen der FH-GS sorgen für eine breit angelegte Verständigung mit den Studierenden, dem Personal und den Partnern aus den Kreisen der Berufspraxis.
2 Die Ausbildungsstätten stellen den Einbezug der Studierenden sowie des Personals in die Entscheide sicher, die das Schulleben und die Evaluation der Ausbildung betreffen.
3 Vereinigungen der Lehrpersonen der Studiengänge oder der Direktorinnen und Direktoren von Ausbildungsstätten können dem Strategischen Ausschuss oder dem Führungsausschuss als Vernehmlassungspartner dienen. IV. PERSONAL DER AUSBILDUNGSSTÄTTEN

Art. 30 Statut und Übergangsbestimmungen

1 Innert einer Frist von 5 Jahren erstellt die FH-G S ein Referenz- Rahmenstatut für das gesamte Person al der Ausbildungsstätten. Die sich ergebenden Besoldungsbedingungen können insbesondere örtlichen Gegebenheiten Rechnung tragen.
2 In der Zwischenzeit werden ein nach Personalkategorie einheitliches Pflichtenheft sowie allgemeine Bestimmungen für die berufliche Fortbildung verfasst.
3 Personalfragen werden von einer paritätischen Kommission (Arbeitgeber– Arbeitnehmer) geprüft, die vom Führungsausschuss gebildet wird.

Art. 31 Personal

Die Direktion, der Lehrkör per, der Mittelbau, das Verwaltungspersonal und das technische Personal jeder Ausbildungsstätte werden nach den in jedem Kanton üblichen Verfahren und zu den oben genannten Bedingungen angestellt.

Art. 32 Mobilität

Das Lehrpersonal, das Forschungspers onal und das technische Personal können aufgefordert werden, ihre Tätigkeit an anderen Ausbildungsstätten der FH-GS auszuüben.

Art. 33 Anhörung und Beteiligung des Personals

Das Personal wird über Entscheide, von denen es betroffen ist, befragt.

Art. 34 Streitigkeiten

1 In der Übergangszeit nach Artikel 30 werden Streitigkeiten zwischen der Ausbildungsstätte und dem Personal nach den kantonalen Bestimmungen geregelt.
2 Das Rahmenstatut bezeichnet die Instanz, die für die Beilegung der Streitigkeiten im Zusammenhang mit dem Personal zuständig ist. V. STUDIERENDE

Art. 35 Zulassungsbedingungen

1 Innerhalb eines Studiengangs sind die Zulassungsbedingungen für alle Bewerberinnen und Bewerber gleich. Sie beziehen sich auf die verlangten Ausbildungsabschlüsse und allfälligen Praktika sowie auf die persönlichen Fähigkeiten der Bewerberinnen und Bewerber. Es werden Übergangsbestimmungen erlassen.
2 Die Ausbildungsstätten sind für die ordentlichen Aufnahmen zuständig. Besondere Aufnahmefälle werden von der Sonderkommission nach Artikel
20 geregelt.
3 Unter Vorbehalt von Absatz 4 steht der Zugang zu den Studien grundsätzlich allen Bewerberinnen und Bewerbern offen, die die Zulassungsbedingungen der FH-GS erfüllen.
4 verfügbaren Ausbildungsplätzen regulieren.

Art. 36 Immatrikulation

Die Studierenden werden durch Zuständigkeitsübertragung der FH-GS an einer Ausbildungsstätte immatrikuliert.

Art. 37 Kursgebühr

1 Die Ausbildungsstätten erheben für jeden Studiengang eine einheitliche Kursgebühr, deren Höhe vom Strategischen Ausschuss festgesetzt wird.
2 Die Höhe der Kursgebühren wird gemäss der Interkantonalen Fachhochschulvereinbarung auf die Gebühren der übrigen Schweizer Fachhochschulen abgestimmt.
3 Jeder Kanton kann Studierenden, die auf seinem Hoheitsgebiet wohnhaft sind, die Kursgebühr ganz oder teilweise rückvergüten.

Art. 38 Studienkosten

Im Einvernehmen mit der FH-GS können die Ausbildungsstätten für bestimmte besondere Leistungen Beiträge an die Studienkosten erheben.

Art. 39 Wechsel von einer Schule an eine andere

Die Bedingungen für den Übertritt von einem Studiengang in einen anderen oder von einer Ausbildungsstätte in eine andere werden vom Führungsausschuss festgesetzt.

Art. 40 Diplome

Die von der Präsidentin bzw. dem Präsidenten oder einem Mitglied des Strategischen Ausschusses und von der Direktorin bzw. dem Direktor der Ausbildungsstätte unterzeichneten Diplome werden von der FH-GS verliehen.

Art. 41 Stellung der Studierenden

Die Stellung der Studierenden sowie die übrigen spezifischen Bedingungen werden in einem Reglement des Führungsausschusses festgesetzt.

Art. 42 Beschwerden

1 Die Beschwerden von Bewerberinnen oder Bewerbern und von Studierenden unterliegen in erster Instanz der kantonalen Instanz des Sitzkantons der betroffenen Ausbildungsstätte.
2 Die Beschwerdeentscheide der kantonalen Instanz können bei einer Beschwerdekommission angefochten werden, die vom Strategischen Ausschuss eingesetzt wird.
VI. FINANZIERUNG

Art. 43 Finanzielle Mittel der FH-GS

1 Die finanziellen Mittel der FH-GS stammen hauptsächlich aus den finanziellen Beiträgen der Vertragskantone, den finanziellen Beteiligungen der Nichtvertragskantone nach den Bestimmungen der Interkantonalen Fachhochschulvereinbarung sowie gegebenenfalls den Bundesbeiträgen.
2 Die finanziellen Beiträge der Vertra gskantone werden vom Strategischen Ausschuss im Rahmen des vierjährigen Finanzplans unter Vorbehalt der budgetären Kompetenzen der Kantonsparlamente festgesetzt und bestehen aus vier Teilen: a) einem von den Vertragskantonen eingezahlten Pauschalbeitrag; b) einem Beitrag, der von jedem Vertragskanton proportional zur Anzahl seiner Einwohnerinnen und Einwohner, die an der FH-GS studieren, eingezahlt wird; c) einem Beitrag, der von den Vertragskantonen als Sitzkanton einer oder mehrerer Ausbildungsstätten proportional zur Anzahl Studierender, die sie an den im Kanton befindlichen Ausbildungsstätten aufnehmen, eingezahlt wird; d) einem Beitrag an den praktischen Ausbildungsfonds nach Artikel 48.

Art. 44 Finanzielle Mittel der Ausbildungsstätten

Die Ausbildungsstätten verfügen über die folgenden Mittel: Direkte Einnahmen der Ausbildungsstätten a) von den Studierenden bezahlte Kursgebühren und Beiträge an die Studienkosten; b) Einnahmen aus Forschungsarbeiten, Mandaten und weiteren Tätigkeiten für Dritte. Beiträge von Seiten der FH-GS a) Pauschalbetrag pro studierende Person, unterschieden nach Studiengängen; b) Impulsbetrag aus dem strategischen Entwicklungsfonds; c) Betrag aus dem praktischen Ausbildungsfonds. Beiträge vom Sitzkanton jeder Ausbildungsstätte Rest der Ausgaben, der durch die direkten Einnahmen der Ausbildungsstätten und die Beiträge der FH-GS nicht gedeckt wird.

Art. 45 Angemessenheit

Zwischen den finanziellen Beiträgen der Kantone und der Umverteilung an die im Kanton befindlichen Ausbildungsstätten wird ein angemessenes Verhältnis sichergestellt.

Art. 46 Verrechnung

Der Strategische Ausschuss kann Verrechnungen zwischen Ausbildungsstätten oder Kantonen genehmigen.

Art. 47 Strategischer Entwicklungsfonds

Der strategische Entwicklungsfonds ist hauptsächlich für die Schaffung und Führung von Spezialisierungsgebieten und Kompetenzzentren sowie für die Fortbildung gemäss den vom Strategischen Ausschuss erlassenen Bestimmungen bestimmt. Er wird mit ungefähr zehn Prozent des Jahresbudgets dotiert.

Art. 48 Praktischer Ausbildungsfonds

1 Der praktische Ausbildungsfonds ist für die angemessene Entschädigung der ein Praktikum absolvierenden Studierenden und der von den Praktikumsorten geleisteten Betreuungsarbeit bestimmt.
2 Die Pauschalbeiträge, aus denen er gespeist wird, werden von den Vertragskantonen bei den auf ihrem Hoheitsgebiet befindlichen Institutionen und Organisationen des Gesundheits- und Sozialwesens erhoben.
3 Die Höhe des Pauschalbeitrags wird vom Strategischen Ausschuss nach Anhören des Rates festgesetzt.
4 Die Verwendung des praktischen Ausbildungsfonds wird in einem Reglement festgelegt.

Art. 49 Liegenschaften

Die Eigentumsrechte an den Gebäuden werden durch diese Vereinbarung nicht berührt.

Art. 50 Finanzielle Verwaltung

Die Führung der Finanzgeschäfte der FH-GS wird durch ein vereinheitlichtes Finanz- und Buchhaltungssystem und nach allgemeinen Verfahren sichergestellt.
VII. SCHIEDSGERICHTSBARKEIT

Art. 51 Streitigkeiten

1 Die Vertragskantone unterbreiten ihre Streitigkeiten, die sich in der Interpretation oder Anwendung dieser Vereinbarung ergeben, dem Urteil eines dreiköpfigen Schiedsgerichts, sofern die Parteien keine einvernehmliche Lösung finden können.
2 Jede Partei bezeichnet eine Schiedsrichterin oder einen Schiedsrichter, und die so bezeichneten Personen wählen eine dritte Schiedsrichterin oder einen dritten Schiedsrichter als Vorsitzende bzw. Vorsitzenden; diese Person muss Juristin oder Jurist se in. Können sich die Parteien bei der Wahl dieser Person nicht einigen, so wird die oder der Vorsitzende des Schiedsgerichts von der Präsidentin oder dem Präsidenten des Obersten für das Verwaltungsrecht zuständigen Gerichts des Sitzkantons der FH-GS bezeichnet.
3 Das Schiedsgericht kann nach Billi gkeit entscheiden; es wendet das Verwaltungsverfahren des Sitzkantons der FH-GS an.
4 Die Vertragskantone vereinbaren, das begründete Urteil des Schiedsgerichts in einem Streitfall, in dem sie Partei waren, als endgültig anzuerkennen, sofern es nicht innert 30 Tagen seit Mitteilung an die Parteien mit staatsrechtlicher Klage an das Bundesgericht verwiesen wird.
5 Klagen, die sich auf die Gültigkeit oder die Interpretation der Schiedsgerichtsklausel beziehen, unterliegen dieser Frist nicht. VIII. BESCHWERDE

Art. 52 Beschwerdekommission

1 In Anwendung von Artikel 42 Abs. 2 setzt der Strategische Ausschuss eine Beschwerdekommission ein mit dem Auftrag, über Beschwerden zu entscheiden, die gegen die in erster Instanz von den kantonalen Instanzen der betroffenen Ausbildungsstätten gefällten Beschwerdeentscheide erhoben werden.
2 Die Zusammensetzung und die Arbeitsweise der Beschwerdekommission werden in einem Reglement festgelegt. IX. DAUER, EVALUATION, KÜNDIGUNG

Art. 53 Dauer

Die Vereinbarung gilt für eine unbestimmte Dauer.

Art. 54 Evaluation

Der Strategische Ausschuss evaluiert die Anwendung der Vereinbarung innerhalb von vier Jahren ab ihrem Inkrafttreten ein erstes Mal und schlägt gegebenenfalls die nötigen Massnahmen vor.

Art. 55 Kündigung

1 Die Vertragskantone können die Vereinbarung mit Ankündigung, die vier Jahre im Voraus zu erfolgen hat, auf den Beginn eines Schuljahrs künden. Während dieser Frist bleiben die finanziellen Verpflichtungen bestehen. Die Vereinbarung bleibt für die übrigen Vertragskantone in Kraft.
2 Die Nichtzahlung der finanziellen Beiträge durch einen Kanton kommt einer Kündigung gleich.
3 Die Studierenden, die ihr Studium vor der Kündigung begonnen haben, können es gemäss der Vereinbarung abschliessen. X. PARLAMENTARISCHE AUSFÜHRUNGSKONTROLLE

Art. 56 Berichte des Strategischen Ausschusses

1 Den Parlamenten der Vertragskantone wird alljährlich von den Kantonsregierungen ein Bericht unterbreitet, der vom Strategischen Ausschuss der FH-GS erst ellt wurde und die folgenden Themen behandelt: a) die strategischen Ziele der FH-GS und ihre Verwirklichung, unabhängig davon, ob sie in einem Leistungsvertrag definiert wurden oder nicht; b) die mehrjährige Finanzplanung; c) die Jahresbudget der FH-GS; d) die Jahresrechnung der FH-GS; e) die Evaluation der von der FH-GS erzielten Ergebnisse.
2 Ausserdem wird den Parlamenten eine Information über die allfälligen Massnahmen unterbreitet, die in Anwendung von Artikel 9 Abs. 1 Bst. b dieser Vereinbarung ergriffen werden.
3 Die Beiträge der Vertragskantone an das Budget der FH-GS werden den Parlamenten gemäss dem Voranschlagsve rfahren der einzelnen Kantone zur Genehmigung unterbreitet.

Art. 57 Interparlamentarische Kommission

1 Die Vertragskantone vereinbaren die Einsetzung einer interparlamentarischen Kommission aus sieben Grossrätinnen und Grossräten je Kanton, die von jedem Grossen Rat nach dem Verfahren
bezeichnet werden, das er für die Bezeichnung seiner Kommissionen anwendet.
2 Die interparlamentarische Kommission wird damit betraut, den Jahresbericht des Strategischen Ausschusses, den mehrjährigen Finanzplan und die erste, durch den Strategischen Ausschuss vorgenommene Evaluation der Anwendung der Vereinbarung zu prüfen, bevor diese Gegenstände auf die Traktandenliste der Parlamente gesetzt werden. Sie nimmt von den Informationen über die allfälligen Massnahmen, die in Anwendung von Artikel 9 Abs. 1 Bst. b dieser Vereinbarung ergriffen werden, Kenntnis.

Art. 58 Vorsitz

1 Bei ihrer ersten Jahressitzung wählt die interparlamentarische Kommission ihre Präsidentin oder ihren Präsidenten und ihre Vizepräsidentin oder ihren Vizepräsidenten. Diese Personen werden für ein Jahr und reihum aus den Abgeordneten jedes Vertragskantons gewählt. In Abwesenheit der Präsidentin oder des Präsidenten und der Vizepräsidentin oder des Vizepräsidenten bezeichnet die Kommission eine Person, die die Sitzung präsidiert.
2 Die Einberufung der Eröffnungssitzung der interparlamentarischen Kommission erfolgt durch das Parlamentsbüro desjenigen Vertragskantons, der den Vorsitz im Strategischen Auss chuss führt; das Büro setzt Ort und Datum der Sitzung fest, nachdem es die Büros der übrigen Kantonsparlamente befragt hat.
3 Jede Kantonsabordnung in der interparlamentarischen Kommission bezeichnet eine Berichterstatterin oder einen Berichterstatter.

Art. 59 Abstimmungen

1 Die interparlamentarische Kommission fällt ihre Entscheide nach der Mehrheit der anwesenden Grossrätinnen und Grossräte.
2 Gibt sie eine Empfehlung zuhanden der Kantonsparlamente ab, so führt das Protokoll die Ergebnisse der Abstimmung in jeder Kantonsabordnung auf.
3 Das Ergebnis der Arbeiten der interparlamentarischen Kommission wird in einem Bericht an die Kantonsparlamente festgehalten.

Art. 60 Vertretung des Strategischen Ausschusses

1 Der Strategische Ausschuss der FH-GS ist in den Sitzungen der interparlamentarischen Kommission vertreten. Er beteiligt sich jedoch nicht an den Abstimmungen.
2 Die Kommission kann vom Strategischen Ausschuss alle Informationen verlangen und mit seiner Zustimmung zweckdienliche Anhörungen von Amtsträgerinnen und Amtsträgern vornehmen.

Art. 61 Prüfung des Berichts des Strategischen Ausschusses durch die

Kantonsparlamente
1 Das Parlamentsbüro jedes Vertragskantons setzt den Bericht des Strategischen Ausschusses zusammen mit dem Bericht der interparlamentarischen Kommission auf die Traktandenliste der nächsten hierfür geeigneten Versammlung.
2 Die Berichte werden den Grossrätinnen und Grossräten vor der Session gemäss dem eigenen Verfahren jeder Versammlung zugestellt.
3 Jede Versammlung wird eingeladen, gemäss ihrem eigenen Verfahren vom Bericht des Strategischen Ausschusses Kenntnis zu nehmen. XI. ÜBERGANGS- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Art. 62 Anpassung der kantonalen Gesetzgebungen

Die Vertragskantone haben ab dem Inkrafttreten der Vereinbarung eine Frist von drei Jahren, um ihre kantonale Gesetzgebung und die interkantonalen Abkommen, die sie untereinander getroffen haben, den Bestimmungen dieser Vereinbarung anzupassen.

Art. 63 Inkrafttreten

1 Diese Vereinbarung wird dem Bundesrat zur Kenntnis gebracht.
2 Sie tritt an dem Datum, das durch gemeinsamen Beschluss der Regierungen der Vertragskantone festgesetzt wird, in Kraft, nachdem sie von sämtlichen Vertragskantonen genehmigt und in der Amtlichen Sammlung des Bundesrechts veröffentlicht wurde. Inkrafttreten für den Kanton Freiburg: 29.11.2002
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