Spielapparateverordnung (935.551)
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Spielapparateverordnung

1 935.551 Spielapparateverordnung (SpV) vom 20.12.1995 (Stand 01.01.2019) Der Regierungsrat des Kantons Bern, Gestützt auf Artikel 60 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 18. Dezember 1998 über Glücksspiele und Spielbanken (Spielbankengesetz, SBG) 1 und in Anwen dung von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe d sowie Artikel 25 des Gesetzes vom 4. November 1992 über Handel und Gewerbe (HGG) 2 ) , Artikel 5 des Gesetzes betreffend die Einführung des Schweizerischen Strafgesetzbuches vom 6. Ok tober 1940 3 ) , auf Antrag der Polizei- und Militärdirektion, * beschliesst:

Art. 1

Spielapparate Begriff
1 Spielapparate im Sinne dieser Verordnung sind alle Spielautomaten, Apparate und Einrichtungen, mit welchen nach Leistung einer Benützungsgebühr Unter haltungs- oder Geschicklichkeitsspiele betrieben werden können.
2 Nicht als Spielapparate gemäss Absatz 1 gelten: a Musikautomaten; b Video-Clip-Juke-Boxes; c Kegel- und Bowlingbahnen; d Billardtische; e mechanische Tischfussball- und Eishockey-Spiele; f Tischtennis-Tische; g Schiessanlagen für Druckluftwaffen; h Horoskop-, Reaktions-, Kraftmess- und Glücksfisch-Apparate; i Dart-Wurfspiele.
3 Für Boulespielapparate bleiben die eidgenössischen Vorschriften vorbehalten.
1) SR 935.52
2) BSG 930.1
3) Aufgehoben durch G vom 9. 4. 2009 über das kantonale Strafrecht; BSG 311.1 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
96-11
935.551 2

Art. 2

Verbotene Spielapparate und Ausnahmen a Grundsatz
1 Das Aufstellen von Automaten und anderen Apparaten, bei welchen gegen Leistung eines Einsatzes Geld oder geldvertretende Gegenstände abgegeben werden, ist verboten.

Art. 3

b Sonderregelung für Kursäle
1 Das Aufstellen und der Betrieb von Spielapparaten in Kursälen richtet sich nach der eidgenössischen Spielbankengesetzgebung. *
2 Die Abgabe und Mittelverwendung richten sich nach Artikel 24a HGG und Arti kel 19k Absatz 2 und 3. *
3 ... *
4 ... *

Art. 3a

* c Sonderregelung für ehemalige Kursäle
1 Für die ehemaligen Kursäle gilt die Sonderregelung von Artikel 19a bis 19k.

Art. 4

d Warengewinnautomaten *
1 Warengewinnautomaten (konkrete Ware oder eine Warengewinnmarke als Gewinn) sind unter Vorbehalt der Lotteriegesetzgebung zulässig.

Art. 5

e Jetonsapparate *
1 Spielapparate mit geldvertretendem Gewinn in Form von Jetons sind nur er laubt, wenn die Jetons ausschliesslich zum Bezug von Naturalleistungen vor Ort wie Gratisgetränk, Gratismenu, Gratisspiel und dergleichen oder von Wa rengutscheinen für ein bestimmtes Detailhandels- oder Dienstleistungsunter nehmen berechtigen. Jeglicher Umtausch von gewonnenen Jetons in Bargeld ist untersagt. Der Gewinnwert pro Spiel darf höchstens 50 Franken betragen, ohne Übertragungsmöglichkeit auf ein nächstes Spiel.
2 Bei nur teilweisem Verbrauch eines Warengutscheins ist sein Restwert darauf auf geeignete Weise festzuhalten und darf nicht in Bargeld ausbezahlt werden.
3 Die Anzahl aufgestellter Jetonsapparate darf in einem Spielsalon nicht mehr als ein Drittel sämtlicher aufgestellter Spielapparate ausmachen und höchstens zehn betragen. In einem Gastgewerbebetrieb darf höchstens ein Jetonsapparat aufgestellt werden.
3 935.551

Art. 6

Aufstellen von Spielapparaten
1 Es dürfen nur Spielapparate aufgestellt werden, welche gemäss Verfügung des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartementes nicht unter die Bestim mungen des Spielbankengesetzes 1 ) fallen. *
2 Spielapparate im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 dürfen nur aufgestellt werden a in Spielsalons gestützt auf eine Bewilligung gemäss Artikel 7, b in Gastgewerbebetrieben höchstens ein Jetonsapparat gestützt auf eine Betriebsbewilligung gemäss Artikel 7, c in Gastgewerbebetrieben höchstens zwei andere als Jetonsapparate ohne Bewilligung.
3 Mobile Spielsalons sind verboten.
4 Vorbehalten bleibt Artikel 3a. *

Art. 7

Bewilligungspflicht für Spielsalons und einen Jetonsapparat in ei nem Gastgewerbebetrieb
1 Einrichtung und Betrieb eines Spielsalons bedürfen einer Bewilligung der Re gierungsstatthalterin oder des Regierungsstatthalters, ebenso der Betrieb eines Jetonsapparates in einem Gastgewerbebetrieb.
2 Bewilligungen können mit Auflagen und Bedingungen versehen werden.

Art. 8

Voraussetzungen 1. Einrichtungsbewilligung
1 Für die Erteilung einer Einrichtungsbewilligung müssen folgende Vorausset zungen erfüllt sein: a Die als Spielsalon vorgesehenen Räume müssen über eine gute mecha nische Lüftung (Zu- und Abluft) verfügen, leicht zugänglich und kontrollier bar und so beschaffen sein, dass für die Nachbarschaft keine übermässi gen Einwirkungen entstehen. b Die feuer- und lebensmittelpolizeilichen Vorschriften müssen erfüllt sein. Die entsprechenden Anforderungen werden im Einzelfall von den zustän digen Behörden festgelegt. c Der Spielsalon hat über eigene WC-Anlagen zu verfügen. d Vom Spielsalon darf kein direkter Zugang zu einem alkoholführenden Gastgewerbebetrieb bestehen.
1) SR 935.52
935.551 4 e Die einzelnen Spielapparate sind so aufzustellen, dass sich die Spieler gegenseitig nicht stören. Der minimale seitliche Abstand zwischen den einzelnen Apparaten beträgt 60 cm.
2 Vor der Eröffnung überprüft die Gemeindepolizeibehörde die Einhaltung die ser Voraussetzungen und stellt dem Regierungsstatthalteramt Antrag auf Ab nahme.
3 Die baupolizeilichen Vorschriften, insbesondere hinsichtlich ausreichender Erschliessung, Anzahl Abstellplätze für Motorfahrzeuge und Wahrung der Zo nenordnung müssen erfüllt sein. Sie werden im Baubewilligungsverfahren fest gelegt.
4 Das Koordinationsgesetz bleibt vorbehalten.
1 Wer einen Spielsalon leiten will bzw. in seinem Gastgewerbebetrieb einen Je eine ordnungsgemässe Betriebsführung Gewähr bieten.
2 Falls Drittpersonen mit der Aufsicht über den Spielbetrieb betraut werden, ha ben diese die nämlichen Anforderungen zu erfüllen.
3 Jetonsapparate müssen so aufgestellt werden, dass eine ununterbrochene Aufsicht durch das Betriebspersonal gewährleistet ist.

Art. 10

Beilagen
1 Dem Gesuch um eine Einrichtungsbewilligung sind beizulegen a Name und Adresse der gesuchstellenden Person, b genaue Angaben über den geplanten Standort des Spielbetriebes sowie Pläne bezüglich der vorgesehenen Räumlichkeiten und deren Gestaltung, c Zustimmung des Grundeigentümers/der Grundeigentümerin, d Baubewilligungsgesuch.
2 Dem Gesuch um eine Betriebsbewilligung sind beizulegen a die genauen Personalien der gesuchstellenden Person sowie allfälliger Drittpersonen, die mit der Aufsicht über den Spielbetrieb betraut werden sollen, b die Einrichtungsbewilligung mit Abnahmeprotokoll oder die bisherige Betriebsbewilligung, c für einen Jetonsapparat in einem Gastgewerbebetrieb anstelle der Ein richtungsbewilligung die Gastgewerbebewilligung oder die bisherige Betriebsbewilligung.
5 935.551

Art. 11

Verfahren
1 Gesuche sind bei der Gemeindepolizeibehörde einzureichen.

Art. 12

Abklärungen / Mitbericht
1 Die Gemeindepolizeibehörde leitet die vollständigen Gesuchsunterlagen mit ihrem Mitbericht an das Regierungsstatthalteramt weiter.
2 Sie kann vorgängig weitere zweckdienliche Abklärungen veranlassen.
3 Die Regierungsstatthalterin oder der Regierungsstatthalter entscheidet über das Gesuch.

Art. 13

Nachträgliche Änderungen
1 Werden wesentliche Änderungen an der Einrichtung eines Spielsalons vorge nommen, so ist ein Gesuch um entsprechende Anpassung der Einrichtungsbe willigung einzureichen.
2 Wechselt der Betriebsinhaber bzw. die Betriebsinhaberin, so ist ein Übertra gungsgesuch einzureichen. Beim Wechsel einer mit der Aufsicht betrauten Drittperson genügt eine entsprechende Meldung an die Gemeindepolizeibehör de.

Art. 14

Jugendschutz
1 Jugendlichen unter 16 Jahren ist der Zutritt zu Spielsalons und die Benützung von Spielapparaten in Gastgewerbebetrieben untersagt.
2 Der Inhaber bzw. die Inhaberin der Betriebsbewilligung bzw. der gastgewerbli chen Betriebsbewilligung ist dafür verantwortlich, dass die Altersgrenze einge halten wird.
3 In Spielsalons ist das Verbot durch je einen entsprechenden Anschlag beim Eingang und im Innern des Spielsalons an gut sichtbarer Stelle bekanntzuma chen.

Art. 15

Bewirtung
1 In Spielsalons ist die Abgabe und die Konsumation von alkoholischen Geträn ken untersagt.
2 In Spielsalons dürfen abgegeben werden a abgepackte Snacks und abgepackte alkoholfreie Getränke ohne zusätzli che Bewilligung, b Snacks und alkoholfreie Getränke in Automaten mit einer Automatenbe willigung,
935.551 6 c Speisen und alkoholfreie Getränke mit einer gastgewerblichen Betriebs bewilligung.
3 Jeder Warenhandel ist untersagt.

Art. 16

Spielzeiten
1 Die Spielsalons können wie folgt offengehalten werden: a Montag bis Samstag von 09.00 Uhr bis 00.30 Uhr des darauffolgenden Tages, b an öffentlichen Feiertagen von 13.00 Uhr bis 00.30 Uhr des darauffolgen den Tages.
2 An den hohen Festtagen sind Spielsalons geschlossen zu halten.
3 Die Spielzeit für einen Jetonsapparat in einem Gastgewerbebetrieb richtet sich nach dessen Öffnungszeiten. An den hohen Festtagen gemäss Absatz 2 ist der Betrieb des Jetonsapparates verboten.

Art. 17

Hausrecht, Sicherheit
1 Der Bewilligungsinhaber bzw. die Bewilligungsinhaberin wahrt das Hausrecht selbst, sorgt für Ruhe und Ordnung und ist für die eigenen und die Handlungen der mit der Aufsicht betrauten Drittpersonen persönlich verantwortlich. Stören de Personen sind nötigenfalls zurückzuweisen oder nachträglich wegzuweisen.
2 Es sind sämtliche Massnahmen zur Vermeidung von Lärmimmissionen in und um den Spielsalon sowie zur Gewährleistung der Sicherheit von Gästen und des Personals zu treffen. Insbesondere sind die Notausgänge stets frei und un verriegelt sowie die Löscheinrichtungen funktionstüchtig zu halten.

Art. 18

Kontrolle
1 Die polizeiliche Kontrolle über die Spielbetriebe wird unter der Aufsicht des Regierungsstatthalteramtes von den Organen der Kantons- und Gemeindepoli zei ausgeübt.
2 Sie sind befugt, einen Spielbetrieb jederzeit öffnen zu lassen und zu betreten und einzelne verbotene Apparate gemäss den Bestimmungen des Gesetzes über das Strafverfahren des Kantons Bern vom 20. Mai 1928 1 ) zu entfernen und sicherzustellen.
1) Aufgehoben, jetzt EG vom 11. 6. 2009 zur Zivilprozessordnung, zur Strafprozessordnung und zur Jugendstrafprozessordnung; BSG 271.1
7 935.551

Art. 19

Gebührenerhebung durch die Gemeinden
1 Die Gemeinden sind berechtigt, eine jährliche Gebühr pro aufgestellten Appa rat bis zur Höhe der Staatsabgabe gemäss der Verordnung über die Gebühren der Kantonsverwaltung zu erheben.

Art. 19a

* Sonderregelung für ehemalige Kursäle 1. Grundsatz
1 In ehemaligen Kursälen können Geschicklichkeitsspielautomaten im Sinn von Artikel 3 Absatz 3 SBG 1 ) mit Gewinn in Form von Geld gemäss den nachfolgen den Bestimmungen aufgestellt werden.
2 Ehemalige Kursäle sind Kursäle, die vom Bund keine Spielbankenkonzession erhalten haben und die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des SBG über eine kantonale Bewilligung zum Betrieb von Geldspielautomaten verfügt haben.

Art. 19b

* 2. Bewilligung
1 Das Aufstellen von Geschicklichkeitsspielautomaten in einem ehemaligen Kursaal bedarf einer Bewilligung des Generalsekretariats der Polizei- und Mili tärdirektion. *
2 Die Bewilligung kann natürlichen oder juristischen Personen erteilt werden, die auf Grund eines dinglichen oder obligatorischen Rechts über die Räumlich keiten eines ehemaligen Kursaals verfügen.
3 Die Bewilligungsnehmerin oder der Bewilligungsnehmer muss handlungsfähig sein und Gewähr für einen einwandfreien Spielbetrieb bieten, namentlich eine wirksame Zugangskontrolle und Überwachung des Spielbetriebs gewährleisten können.
4 Sie oder er kann die Bewilligung einer anderen natürlichen oder juristischen Person zur Verfügung stellen, sofern im Gesuch ausdrücklich darum ersucht wird. Die Bewilligungsnehmerin oder der Bewilligungsnehmer bleibt in diesem Fall zusammen mit der Betreiberin oder dem Betreiber für die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften und der Bewilligungsvoraussetzungen verantwortlich.

Art. 19c

* 3. Bewilligungsgesuch
1 Das Bewilligungsgesuch muss folgende Angaben enthalten a Bestätigung, dass die erforderlichen baulichen, organisatorischen und personellen Vorkehren getroffen sind oder bis zur Aufnahme des Spielbe triebs getroffen werden,
1) SR 935.52
935.551 8 b * Erklärung, dass sich die Bewilligungsnehmerin oder der Bewilligungsneh mer verpflichtet, im Fall der Erteilung der Bewilligung die Abgabe zu ent richten.
2 Dem Gesuch sind beizulegen a die genauen Angaben zur gesuchstellenden Person sowie allfälliger Per sonen, denen die Bewilligung zur Verfügung gestellt werden soll, b Angaben über den Standort und Pläne der für den Spielbetrieb vorgese henen Räumlichkeiten, c eine Beschreibung der Massnahmen nach Artikel 19g, d allfällige benötigte Zustimmungen Dritter zum Spielbetrieb.
3 Die Bewilligungsbehörde kann weitere Unterlagen verlangen.

Art. 19d

* 4. Inhalt der Bewilligung
1 Die Bewilligung regelt insbesondere a die Anzahl der bewilligten Geschicklichkeitsspielautomaten, b die zulässigen Spielzeiten, c * d die Dauer der Bewilligung, e soweit erforderlich weitere Auflagen und Bedingungen.

Art. 19e

* 5. Widerruf der Bewilligung
1 Die Bewilligungsbehörde widerruft die Bewilligung, wenn a gegen die Bestimmungen dieser Verordnung oder gegen Auflagen oder Bedingungen der Bewilligung schwer oder wiederholt verstossen wird, b * die Abgabe trotz Mahnung nicht bezahlt wird oder c die Voraussetzungen für deren Erteilung nicht mehr erfüllt sind.

Art. 19f

* 6. Zulässige Spielautomaten
1 Die Geschicklichkeitsspielautomaten müssen von der eidgenössischen Spiel bankenkommission zugelassen sein.
2 Der Einsatz pro Spiel darf höchstens fünf Franken betragen.
3 Der Gewinn pro Spiel darf höchstens das 250fache des Einsatzes betragen.
4 Geschicklichkeitsspielautomaten dürfen nur untereinander vernetzt werden, wenn das System von der eidgenössischen Spielbankenkommission zugelas sen ist.
9 935.551

Art. 19g

* 7. Spielbetrieb
1 Die Bewilligungsinhaberin oder der Bewilligungsinhaber trifft angemessene Massnahmen, mit welchen der sichere Spielbetrieb gewährleistet und sozial schädlichen Auswirkungen des Spiels vorgebeugt wird.

Art. 19h

* 8. Spielzeiten
1 Die Geschicklichkeitsspielautomaten dürfen zwischen 9.00 Uhr und 3.00 Uhr des darauf folgenden Tages betrieben werden.
2 An hohen Festtagen dürfen die Geschicklichkeitsspielautomaten nicht betrie ben werden.

Art. 19i

* 9. Jugendschutz
1 Jugendlichen unter 18 Jahren ist der Zutritt zum Spiellokal verboten.
2 Das Verbot ist durch einen entsprechenden Anschlag beim Eingang an gut sichtbarer Stelle bekanntzumachen.
3 Die Inhaberin oder der Inhaber der Bewilligung ist dafür verantwortlich, dass die Altersgrenze eingehalten wird.

Art. 19k

* 10. Abgaben *
1 Die Bewilligungsinhaberin oder der Bewilligungsinhaber schuldet dem Kanton eine Abgabe von jährlich 1000 bis 7000 Franken pro Geschicklichkeitsspielau tomat mit Gewinn in Form von Geld. *
2 Die Abgabe wird durch das Generalsekretariat der Polizei- und Militärdirektion festgelegt und erhoben. *
3 Es überweist davon * a * der Standortgemeinde 10 Prozent, b * dem Fonds für Suchtprobleme der Gesundheits- und Fürsorgedirektion 2,5 Prozent.

Art. 20

* Strafbestimmungen
1 gen gegen diese Verordnung oder gegen die an eine Bewilligung geknüpften Bedingungen und Auflagen gemäss Artikel 29 ff. des Gesetzes vom 4. Novem ber 1992 über Handel und Gewerbe 1 ) mit Busse bestraft.
1) BSG 930.1
935.551 10

Art. 21

Rechtsmittel
1 Verfügungen der Bewilligungsbehörde können binnen 30 Tagen mit Be schwerde bei der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern angefochten werden. Deren Entscheid unterliegt der Beschwerde an das Verwaltungsge richt.
2 Das Verfahren richtet sich nach dem Gesetz über die Verwaltungsrechtspfle ge.

Art. 22

Übergangsbestimmung
1 In Spielsalons und in Gastgewerbebetrieben aufgestellte Jetonsapparate müssen bis zum 31. August 1996 insoweit entfernt werden, als die maximale Anzahl gemäss Artikel 5 Absatz 3 überschritten wird und bei Gastgewerbebe trieben die neu nötige Bewilligung nicht vorliegt.

Art. 23

Änderung eines Erlasses
1 Die Verordnung vom 22. Februar 1995 über die Gebühren der Kantonsver waltung (Gebührenverordnung; GebV) 1 ) wird wie folgt geändert:

Art. 24

Aufhebung eines Erlasses
1 Die Spielapparateverordnung (SpV) vom 30. Mai 1990 wird aufgehoben.

Art. 25

Inkrafttreten
1 Diese Verordnung tritt am 1. März 1996 in Kraft. T1 Übergangsbestimmungen der Änderung vom 10.05.2000 *

Art. T1-1

*
1 Bis zur erstmaligen Veranlagung der Bruttospielertragsabgabe durch die Eid genössische Spielbankenkommission mit anschliessender Erhebung des Kantonsanteils im Sinne von Artikel 3 Absatz 2 beträgt die jährliche Abgabe für jeden in einem Kursaal aufgestellten Geldspielapparat 7000 Franken.
2 Sie fliesst zu 60 Prozent in die Staatskasse und zu je 20 Prozent an die Standortgemeinde und den Fonds für Suchtprobleme der Gesundheits- und Fürsorgedirektion.
3 Die für die Zeit nach dem 1. April 2000 gemäss dieser Bestimmung geleiste ten Beträge gelten als Akontozahlungen für den Anteil des Kantons an der Bruttospielertragsabgabe.
1) BSG 154.21
11 935.551 T2 Übergangsbestimmung der Änderung vom 14.11.2018 *

Art. T2-1

*
1 Das Generalsekretariat der Polizei- und Militärdirektion überweist dem Fonds für Suchtprobleme der Gesundheits- und Fürsorgedirektion im Jahr 2019 zehn Prozent der Abgabe gemäss Artikel 24a HGG und Artikel 19k. Bern, 20. Dezember 1995 Im Namen des Regierungsrates Die Präsidentin: Schaer Der Staatsschreiber: Nuspliger
935.551 12 Änderungstabelle - nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung BAG-Fundstelle
20.12.1995 01.03.1996 Erlass Erstfassung 96-11
10.05.2000 01.04.2000

Art. 3 Abs. 1

geändert 00-41
10.05.2000 01.04.2000

Art. 3 Abs. 2

geändert 00-41
10.05.2000 01.04.2000

Art. 3 Abs. 3

geändert 00-41
10.05.2000 01.04.2000

Art. 3 Abs. 4

aufgehoben 00-41
10.05.2000 01.04.2000 Titel T1 eingefügt 00-41
10.05.2000 01.04.2000

Art. T1-1

eingefügt 00-41
24.04.2002 01.07.2002 Ingress geändert 02-30
24.04.2002 01.07.2002

Art. 4

Titel geändert 02-30
24.04.2002 01.07.2002

Art. 5

Titel geändert 02-30
24.04.2002 01.07.2002

Art. 6 Abs. 1

geändert 02-30
24.04.2002 01.07.2002

Art. 6 Abs. 4

eingefügt 02-30
02.02.2005 01.04.2005

Art. 3a

geändert 05-12
02.02.2005 01.04.2005

Art. 19a

eingefügt 05-12
02.02.2005 01.04.2005

Art. 19b

eingefügt 05-12
02.02.2005 01.04.2005

Art. 19c

eingefügt 05-12
02.02.2005 01.04.2005

Art. 19d

eingefügt 05-12
02.02.2005 01.04.2005

Art. 19e

eingefügt 05-12
02.02.2005 01.04.2005

Art. 19f

eingefügt 05-12
02.02.2005 01.04.2005

Art. 19g

eingefügt 05-12
02.02.2005 01.04.2005

Art. 19h

eingefügt 05-12
02.02.2005 01.04.2005

Art. 19i

eingefügt 05-12
02.02.2005 01.04.2005

Art. 19k

eingefügt 05-12
26.04.2006 01.01.2007

Art. 20

geändert 06-57
14.11.2018 01.01.2019

Art. 3 Abs. 2

geändert 18-083
14.11.2018 01.01.2019

Art. 3 Abs. 3

aufgehoben 18-083
14.11.2018 01.01.2019

Art. 19b Abs. 1

geändert 18-083
14.11.2018 01.01.2019

Art. 19c Abs. 1, b

geändert 18-083
14.11.2018 01.01.2019

Art. 19d Abs. 1, c

geändert 18-083
14.11.2018 01.01.2019

Art. 19e Abs. 1, b

geändert 18-083
14.11.2018 01.01.2019

Art. 19k

Titel geändert 18-083
14.11.2018 01.01.2019

Art. 19k Abs. 1

geändert 18-083
14.11.2018 01.01.2019

Art. 19k Abs. 2

geändert 18-083
14.11.2018 01.01.2019

Art. 19k Abs. 3

geändert 18-083
14.11.2018 01.01.2019

Art. 19k Abs. 3, a

eingefügt 18-083
14.11.2018 01.01.2019

Art. 19k Abs. 3, b

eingefügt 18-083
14.11.2018 01.01.2019 Titel T2 eingefügt 18-083
14.11.2018 01.01.2019

Art. T2-1

eingefügt 18-083
13 935.551 Änderungstabelle - nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung BAG-Fundstelle Erlass 20.12.1995 01.03.1996 Erstfassung 96-11 Ingress 24.04.2002 01.07.2002 geändert 02-30

Art. 3 Abs. 1

10.05.2000 01.04.2000 geändert 00-41

Art. 3 Abs. 2

10.05.2000 01.04.2000 geändert 00-41

Art. 3 Abs. 2

14.11.2018 01.01.2019 geändert 18-083

Art. 3 Abs. 3

10.05.2000 01.04.2000 geändert 00-41

Art. 3 Abs. 3

14.11.2018 01.01.2019 aufgehoben 18-083

Art. 3 Abs. 4

10.05.2000 01.04.2000 aufgehoben 00-41

Art. 3a

02.02.2005 01.04.2005 geändert 05-12

Art. 4

24.04.2002 01.07.2002 Titel geändert 02-30

Art. 5

24.04.2002 01.07.2002 Titel geändert 02-30

Art. 6 Abs. 1

24.04.2002 01.07.2002 geändert 02-30

Art. 6 Abs. 4

24.04.2002 01.07.2002 eingefügt 02-30

Art. 19a

02.02.2005 01.04.2005 eingefügt 05-12

Art. 19b

02.02.2005 01.04.2005 eingefügt 05-12

Art. 19b Abs. 1

14.11.2018 01.01.2019 geändert 18-083

Art. 19c

02.02.2005 01.04.2005 eingefügt 05-12

Art. 19c Abs. 1, b

14.11.2018 01.01.2019 geändert 18-083

Art. 19d

02.02.2005 01.04.2005 eingefügt 05-12

Art. 19d Abs. 1, c

14.11.2018 01.01.2019 geändert 18-083

Art. 19e

02.02.2005 01.04.2005 eingefügt 05-12

Art. 19e Abs. 1, b

14.11.2018 01.01.2019 geändert 18-083

Art. 19f

02.02.2005 01.04.2005 eingefügt 05-12

Art. 19g

02.02.2005 01.04.2005 eingefügt 05-12

Art. 19h

02.02.2005 01.04.2005 eingefügt 05-12

Art. 19i

02.02.2005 01.04.2005 eingefügt 05-12

Art. 19k

02.02.2005 01.04.2005 eingefügt 05-12

Art. 19k

14.11.2018 01.01.2019 Titel geändert 18-083

Art. 19k Abs. 1

14.11.2018 01.01.2019 geändert 18-083

Art. 19k Abs. 2

14.11.2018 01.01.2019 geändert 18-083

Art. 19k Abs. 3

14.11.2018 01.01.2019 geändert 18-083

Art. 19k Abs. 3, a

14.11.2018 01.01.2019 eingefügt 18-083

Art. 19k Abs. 3, b

14.11.2018 01.01.2019 eingefügt 18-083

Art. 20

26.04.2006 01.01.2007 geändert 06-57 Titel T1 10.05.2000 01.04.2000 eingefügt 00-41

Art. T1-1

10.05.2000 01.04.2000 eingefügt 00-41 Titel T2 14.11.2018 01.01.2019 eingefügt 18-083

Art. T2-1

14.11.2018 01.01.2019 eingefügt 18-083
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