Übereinkunft über die Ausübung der Fischerei im Dorfbach Ruestelbach und Orisbach (625.733)
CH - SO

Übereinkunft über die Ausübung der Fischerei im Dorfbach Ruestelbach und Orisbach

1 Übereinkunft über die Ausübung der Fischerei im Dorfbach Ruestelbach und Orisbach Vom 3. Mai 1983 Zwischen dem Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft und dem Re- gierungsrat des Kantons Solothurn wird gestützt auf Artikel 4 des Bundesgesetzes über die Fischerei vom

14. Dezember 1973

1 ) folgende Übereinkunft getroffen:

1. Der Dorfbach und der Ruestelbach (kleine Bäche) in Büren/SO fliessen

süd-östlich der Ortschaft Büren zusammen. Ab Zusammenfluss wird das Gewässer Orisbach genannt.

2. Der Orisbach bildet auf ca. 2/3 seiner Länge die Grenze zwischen den

Kantonen Baselland und Solothurn. Die Mitte des Bachbettes bildet zum grössten Teil die Grenze.

3. Die Fischereirechte des Kantons Solothurn in den genannten Gewäs-

sern werden an den Kanton Baselland abgetreten.

4. Der Kanton Baselland tritt die vom Kanton Solothurn übertragenen

Fischrechte an den jeweiligen Fischenzenpächter des basellandschaftli- chen Teils des Orisbaches ab.

5. Die Ausübung der Fischerei im solothurnischen und basellandschaftli-

chen Teil des Orisbaches richtet sich ausschliesslich nach den Fischerei- Vorschriften des Kantons Baselland.

6. Der Aussatz von Jungfischen richtet sich nach der Regierungsratsver-

ordnung zum Fischereigesetz des Kantons Baselland vom 10. Novem- ber 1981.

7. Übertretungen der Fischereigesetzgebung oder des Wasserrechtsge-

setzes sind in jenem Kanton gerichtlich anhängig zu machen, wo die strafbare Handlung verursacht wurde.

8. Für die Abtretung der solothurnischen Fischereirechte an den Kanton

Baselland entrichtet dieser, resp. der jeweilige Pächter des baselland- schaftlichen Teils des Orisbaches eine jährliche Entschädigung von 500 Franken. Nach Ablauf von 10 Jahren wird die Entschädigung neu fest- gesetzt. ________________
1 ) SR 923.0.
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9. Bei Schädigung (Verunreinigung, Vergiftung) entsteht keinerlei Ver-

antwortung und Haftbarkeit des Kantons Solothurn. Eine Herabset- zung der Pachtsumme erfolgt nicht.

10. Diese Vereinbarung tritt nach erfolgter Genehmigung durch den Bun-

desrat am 1. Mai 1983 in Kraft. Sie kann von beiden Kantonen jeder- zeit unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von mindestens 6 Monaten auf das Ende einer Pachtperiode gekündigt werden. Vom Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft am 3. Mai 1983, vom Regierungsrat des Kantons Solothurn am 31. Mai 1983 beschlossen Vom Bundesrat am 7. Juli 1983 genehmigt
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