Gesetz über das Gastgewerbe und den Handel mit alkoholhaltigen Getränken (513.81)
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Gesetz über das Gastgewerbe und den Handel mit alkoholhaltigen Getränken

Gesetz über das Gastgewerbe und den Handel mit alkoholhaltigen Getränken (Wirtschaftsgesetz) Vom 9. Juni 1996 (Stand 14. September 2012) Der Kantonsrat von Solothurn gestützt auf Artikel 31 ter Absatz 1 und Artikel 32 quater Absätze 1-4 und 6 der Bundesverfassung vom 28. Mai 1874, Artikel 41a, 42 und 57 Absatz 3 des Bundesgesetzes über die gebrannten Wasser (Alkoholgesetz) vom 21. Juni
1932
1 ) und Artikel 17, 21, 71 und 128 der Kantonsverfassung vom 8. Juni
1986 nach Kenntnisnahme von Botschaft und Entwurf des Regierungsrates vom

7. Juli 1993

beschliesst:

§ 1 Zweck

1 Dieses Gesetz regelt zum Schutz der Jugend, zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit sowie in Vollziehung des Bun - desrechts die Ausübung des Gastgewerbes und den Handel mit alkoholhal - tigen Getränken.

1. Gastgewerbe

1.1. Geltungsbereich

§ 2 Grundsatz

1 Die Bestimmungen dieses Abschnittes gelten für: a) die Abgabe von Speisen und Getränken zum Genuss an Ort und Stel - le gegen Entgelt; b) die gewerbsmässige Beherbergung von Gästen; c) Zeltplätze und ähnliche Anlagen.

§ 3 Ausnahmen

1 Von den Bestimmungen über das Gastgewerbe sind ausgenommen: a) Anstalten, Heime und Verpflegungsstätten für Kranke, Betagte, Schüler, Schülerinnen, Lehrlinge, Lehrtöchter und Kinder, sofern die - se Betriebe nicht öffentlich zugänglich sind; b) Verpflegungsstätten für mittel- und obdachlose Personen, sofern nicht der Erwerbszweck im Vordergrund steht (Gassenküchen usw.);
1) SR 680 . GS 93, 967
1
c) die gewerbsmässige Beherbergung ohne Bewirtung während mehr als einem Monat Dauer.

1.2. Patente und Bewilligungen

§ 4 Patente

1 Wer einen Betrieb nach § 2 führen will, bedarf eines Patentes.
2 Das Patent wird einer natürlichen Person für bestimmte Räume und/oder Flächen erteilt.

§ 5 Bewilligungen

1 Wer vorübergehend Gäste im Sinne von § 2 Buchstabe a bewirten will (Anlass, Gelegenheitswirtschaft), bedarf einer Bewilligung.
2 Die Bewilligung wird einer natürlichen Person für bestimmte Räume und/oder Flächen erteilt.

§ 6 Bewirtung, Alkoholausschank

1 Wer Gäste bewirtet, ist mit Erteilung eines Patentes oder einer Bewilli - gung berechtigt, den Betrieb innerhalb der gesetzlichen Öffnungs- und Schlies sungszeiten nach § 23 Absatz 1, erster Satz, offen zu halten und Al - kohol auszuschenken.

§ 7 Nachtlokale

1 Der Betrieb eines Nachtlokals bedarf einer Bewilligung.
2 Die Bewilligung wird auf Gesuch hin an Personen mit Patent erteilt, die Gäste bewirten.
3 Für Nachtlokale gelten die besonderen Schliessungszeiten nach § 23 Ab - satz 1, zweiter Satz.

1.3. Voraussetzungen der Patent- und

Bewilligungserteilung

§ 8 Persönliche Voraussetzungen

1 Wer sich um ein Patent oder eine Bewilligung bewirbt: a) muss handlungsfähig sein; b) darf keine schwerwiegenden, sachlich ins Gewicht fallende Vorstra - fen aufweisen; c) darf nicht Schuldner oder Schuldnerin aus Verlustscheinen sein, die in den letzten 5 Jahren ausgestellt wurden und sich aus der Führung eines Betriebes nach diesem Gesetz ergeben haben.

§ 9 Persönliche Betriebsführung

1 Personen mit Patent oder Bewilligung müssen ihre Betriebe persönlich und in voller Eigenverantwortung führen.
2 Patent- und Bewilligungsabtretungen sind verboten.
2

1.4. Wirtschaftspolizei

1.4.1. Allgemeines

§ 10 Aufsicht und Vollzugsorgane

1 Die Wirtschaftspolizei steht unter der Aufsicht des Regierungsrates.
2 Die Polizeiorgane sind befugt, die Gastgewerbebetriebe jederzeit zu kon - trollieren.

§ 11 Verantwortlichkeit, Hinweispflicht

1 Personen mit Patent oder Bewilligung sind für die Einhaltung der wirt - schaftspolizeilichen Vorschriften persönlich verantwortlich.
2 Sie haben Dritte, die in ihren Räumen Veranstaltungen durchführen, auf allfällig notwendige Bewilligungen aufmerksam zu machen.

§ 12 Zutrittsrecht und Bedienungszwang

1 In Betrieben mit Gelegenheit zur Bewirtung gilt mindestens ein Raum als allgemein zugänglich, wenn die Öffentlichkeit nach den Umständen nicht ausgeschlossen ist. In diesem Raum dürfen sich Gäste zum Zwecke der Kon - sumation ohne besondere Erlaubnis aufhalten. In den übrigen Räumen liegt die Bewirtung der Gäste im Belieben der verantwortlichen Person.
2 Gäste, die sich nicht an die Hausordnung halten, durch ihr Benehmen An - stoss erregen, übermässig Alkohol konsumieren, verbotene Spiele betrei - ben oder auf Verlangen nicht vorauszahlen, dürfen weggewiesen werden.

§ 13 Beherbergungspflicht, Meldepflicht für Übernachtungen

1 Wer Zimmer öffentlich anbietet, muss Gäste beherbergen, wenn Zimmer frei sind.
2 Gäste, die sich nicht an die Hausordnung halten, durch Benehmen Anstoss erregen oder auf Verlangen nicht vorauszahlen, dürfen weggewiesen wer - den.
3 Der Regierungsrat kann eine Meldepflicht für Übernachtungen einfüh - ren. Er bestimmt die Einzelheiten.

§ 14 Schlichtung von Streit

1 Die Inhaber und Inhaberinnen von Patenten oder Bewilligungen sind ver - pflichtet, im Lokal für Ruhe und Ordnung zu sorgen. Sie versuchen, Strei - tigkeiten zu schlichten.

§ 15 Verbot der Getränkeabgabe

1 Mit alkoholhaltigen Getränken dürfen nicht bewirtet werden: a) Betrunkene; b) Personen, denen ein Alkohol- oder Wirtshausverbot auferlegt ist;
3
c) Jugendliche unter 16 Jahren. Vom Verbot ausgenommen sind Ju - gendliche in Begleitung von Personen mit elterlicher Gewalt oder deren Stellvertretung, wenn diese die Abgabe von nicht gebrannten Wassern erlauben. Die Abgabe von gebrannten Wassern an Jugend - liche unter 18 Jahren ist untersagt.
1 )

§ 16 Alkoholfreie Getränke

1 Wer Gäste bewirtet, ist verpflichtet, mindestens drei verschiedenartige al - koholfreie Getränke anzubieten, die nicht teurer als die gleiche Menge des billigsten offerierten alkoholhaltigen Getränkes sind.

§ 17 Verbot der Animation, gesetzwidrige Handlungen

1 Den Inhabern und Inhaberinnen von Patenten oder Bewilligungen und den andern im Betrieb tätigen Personen ist untersagt, die Gäste zur Konsu - mation anzuhalten. Vorbehalten bleibt die Konsumationspflicht nach § 12 Absatz 1.
2 Die Inhaber und Inhaberinnen von Patenten oder Bewilligungen dürfen in ihren Betrieben keine gesetzwidrigen Handlungen dulden.

§ 18 Nachtlokale

1 Für Darbietungen in Nachtlokalen ist eine Zusatzbewilligung erforderlich.
2 Die Bewilligungsbehörde legt die zum Schutze der auftretenden Perso - nen nötigen Auflagen fest.

§ 19 Jugendschutz

1 Jugendlichen unter 16 Jahren ist untersagt: a) der Aufenthalt in Nachtlokalen; b) die Benützung von Spielapparaten im Sinne der regierungsrätlichen Spielsalonverordnung.
2 )
2 Das Verbot gilt nicht für Jugendliche, die von einer Person mit elterlicher Gewalt oder ihrer Stellvertretung begleitet sind, oder deren schriftliche Zu - stimmung vorweisen können.
3 Die Inhaber und Inhaberinnen von Patenten oder Bewilligungen können das Zutrittsalter höher festsetzen.

§ 20 Nachtlärmverbot

1 Nachtlärm aus Gastgewerbebetrieben ist verboten.
2 Das Verbot beginnt um 22 Uhr, während der Sommerzeit um 23 Uhr, und endet um 5 Uhr.

§ 21 Kur- und Beherbergungstaxen

1 Die Einwohnergemeinden können Kur- und Beherbergungstaxen erhe - ben.

§ 22 Amtsblatt

1 In den öffentlichen Räumen muss das Amtsblatt zur unentgeltlichen Ein - sichtnahme aufliegen.
1)

Artikel 41 Absatz 1 Buchstabe i Alkoholgesetz; SR 680 .

2) BGS 513.651 .
4

1.4.2. Öffnungs- und Schliessungszeiten der Betriebe mit Bewirtung

§ 23 Öffnungs- und Schliessungszeiten

1 Die Betriebe dürfen frühestens um 5 Uhr geöffnet und müssen spätestens um 00.30 Uhr geschlossen werden. Nachtlokale sind spätestens um 4 Uhr zu schliessen.
2 Die zuständige Behörde kann Ausnahmen gestatten.
3 Eine Pflicht zum Offenhalten besteht nicht.
4 Für Betriebe in Räumen, die unter die Ladenschlussgesetzgebung fallen, gelten die besonderen Öffnungs- und Schliessungszeiten. Sofern keine La - denöffnungs- und Schliessungszeiten vorgesehen sind, gilt Absatz 1, erster Satz.
5 Die Inhaber und Inhaberinnen von Patenten oder Bewilligungen haben eine Viertelstunde vorher die Schliessungszeit anzukündigen oder durch eine im Betrieb tätige Person ankündigen zu lassen. Die Gäste müssen die Betriebe zur Schliessungszeit verlassen haben.

§ 24 Verkauf über die Gasse

1 Speisen und Getränke sowie Waren, die üblicherweise in Gastgewerbebe - trieben abgegeben werden, dürfen während der Öffnungszeiten auch an Personen verkauft werden, die nicht Gäste sind.

§ 25 Gesetzliche Freinächte

1 Jeder Gastwirtschaftsbetrieb ist berechtigt, an maximal 20 frei wählbaren Tagen pro Jahr die Schliessungszeiten nach § 23 hinauszuschieben oder aufzuheben.
2 Die Einwohnergemeinden können die Schliessungszeiten nach § 23 Ab - satz 1 hinausschieben oder aufheben an Silvester und Neujahr, Fasnachts - tagen, Kilbitagen, 1. Mai und 1. August, Sonntagen mit eidgenössischen oder kantonalen Wahlen und Abstimmungen, Markttagen und weiteren örtlichen traditionellen Anlässen.
3 Die Einwohnergemeinden bringen dem Departement ihre Freinachtrege - lung zur Kenntnis.

§ 26 Geltungsbereich der gesetzlichen Freinächte

1 Die gesetzlichen Freinächte gelten nicht für Bewilligungen im Sinne von § 5.

§ 27 Freinachtbewilligungen

1 Auf Gesuch hin können im Einzelfall Ausnahmen von den Schliessungszei - ten nach § 23 Absatz 1 bewilligt werden.

§ 27

bis * Durchführung von Versuchen
1 Der Regierungsrat ist ermächtigt, die Schliessungszeiten nach § 23 Absatz
1 (Polizeistunde) versuchsweise hinauszuschieben oder aufzuheben.
2 Der Regierungsrat bestimmt die sachlichen, räumlichen und zeitlichen Kriterien der Versuche.
5

1.5. Erlöschen und Entzug der Patente und Bewilligungen

§ 28 Erlöschen

1 Patente und Bewilligungen erlöschen von Gesetzes wegen mit dem aus - drücklichen Verzicht oder mit dem Tod des Inhabers oder der Inhaberin.

§ 29 Entzug

1 Patente und Bewilligungen werden entzogen: a) wenn die gastgewerbliche Tätigkeit nicht mehr ausgeübt wird; b) wenn die Voraussetzungen zur Erteilung nicht mehr bestehen; c) wenn die verantwortliche Person ihren Pflichten nicht nachkommt; d) bei schwerwiegenden Verstössen gegen dieses Gesetz oder die Lebensmittelgesetzgebung; e) bei schwerwiegender Missachtung des Arbeitsrechts, des Fremden - polizeirechts oder des Landesgesamtarbeitsvertrages des Gastgewer - bes; f) wenn die öffentliche Ordnung oder Sittlichkeit diese Massnahme verlangt; g) wenn die nach diesem Gesetz geschuldeten Gebühren trotz Mah - nung nicht bezahlt werden.

2. Handel mit alkoholhaltigen Getränken

§ 30 Grundsatz

1 Die Bestimmungen dieses Abschnittes gelten für. a) den Kleinhandel mit gebrannten Wassern (Verkauf und Versand) im Sinne von Artikel 41 a Alkoholgesetz
1 ) und Artikel 390 ff. Lebensmit - telverordnung;
2 ) b) den Handel (Verkauf und Versand) mit Sauser und Wein (Art. 332 ff. Lebensmittelverordnung)
3 ) , Obstwein und anderen Fruchtweinen, im Gärstadium pasteurisierten Kernobstsäften (Art. 369 ff. Lebensmit - telverordnung)
4 ) und Bier (Art. 377 ff. Lebensmittelverordnung)
5 )
.

§ 31 Patentpflicht, Ausnahmen

1 Für den Handel mit alkoholhaltigen Getränken bedarf es eines Patentes.
2 Von der Patentpflicht sind ausgenommen: a) der Verkauf von gebrannten Wassern durch Personen, die einen Auftrag zum Brennen geben oder ausführen, nach den eidgenössi - schen Vorschriften; b) der Verkauf von Wein, Obstwein und Gärmost aus eigenem Gewächs;
1) SR 680 .
2) SR 817.02 .
3) SR 817.02 .
4) SR 817.02 .
5) SR 817.02 .
6
c) Apotheken und Drogerien für den Verkauf und Versand von alko - holhaltigen Getränken, die in der Schweizerischen Pharmakopöe zu medizinischen Zwecken aufgeführt sind.

§ 32 Patent

1 Das Patent wird einer natürlichen Person für bestimmte Räume erteilt.
2 Inhaber und Inhaberinnen von Gastgewerbepatenten oder -bewilligun - gen sind zum Handel mit alkoholhaltigen Getränken im Sinne dieser Vor - schrift berechtigt.

§ 33 Persönliche Voraussetzungen

1 Wer sich um ein Patent bewirbt: a) muss handlungsfähig sein; b) darf keine schwerwiegenden, sachlich ins Gewicht fallende Vorstra - fen aufweisen; c) darf nicht Schuldner oder Schuldnerin aus Verlustscheinen sein, die in den letzten 5 Jahren ausgestellt wurden und sich aus der Führung eines Betriebes nach diesem Gesetz ergeben haben.

§ 34 Verkaufsbeschränkung, Jugendschutz

1 Alkoholhaltige Getränke dürfen nur von festen Verkaufslokalen aus ver - kauft werden.
2 Verboten ist die Abgabe von a) alkoholhaltigen Getränken an Jugendliche unter 16 Jahren; b) gebrannten Wassern an Jugendliche unter 18 Jahren
1 )
.
3 Vorbehalten bleibt Artikel 41a Absatz 3 Alkoholgesetz
2 )
.

§ 35 Versandhandel

1 Natürlichen und juristischen Personen mit Wohnsitz oder Sitz ausserhalb des Kantons kann im Gegenrecht eine Bewilligung erteilt werden, wenn sie an ihrem Sitz oder Wohnsitz zum Alkoholhandel berechtigt sind.

§ 36 Erlöschen und Entzug der Patente und Bewilligungen

1 Für das Erlöschen und den Entzug von Patenten und Bewilligungen gel - ten die §§ 28 und 29 sinngemäss.

3. Gebühren

§ 37 Grundsatz

1 Eine jährliche Gebühr ist zu bezahlen für a) patentpflichtige Gastgewerbebetriebe; b) Verkaufsstellen von alkoholhaltigen Getränken; c) Versandhandel von alkoholhaltigen Getränken in den Kanton.
2 Wer ein Nachtlokal (§ 7) betreibt, hat zusätzlich eine jährliche Gebühr von 10’000 Franken zu bezahlen.
1)

Artikel 41 Absatz 1 Buchstabe i Alkoholgesetz; SR 680 .

2) SR 680 .
7

§ 38 Bemessung

1 Die Gebühr nach § 37 Absatz 1 Buchstabe a richtet sich nach den erzielten Umsätzen; sie beträgt mindestens 250 Franken und höchstens 2500 Fran - ken pro Jahr.
2 Die Gebühren nach § 37 Absatz 1 Buchstaben b und c richten sich nach den erzielten Umsätzen; sie betragen mindestens 150 Franken und höchs - tens 1500 Franken pro Jahr.
3 Der Kantonsrat regelt die Einzelheiten und setzt die Gebühren für Bewil - ligungen nach diesem Gesetz fest.
4 Der Regierungsrat kann die Minimal- und Maximalgebühren und die Ge - bühr für Nachtlokale nach den §§ 37 und 38 der Teuerung anpassen, wenn sich der Landesindex der Konsumentenpreise gemäss BIGA um mindestens
10 Indexpunkte seit Inkrafttreten dieses Gesetzes oder seit der letzten An - passung erhöht hat.

§ 39 Spezialfinanzierung

1 Der Kantonsrat kann aus dem Ertrag der Gebühren nach § 37 Absatz 1 Buchstabe a zur Aus- und Weiterbildung im Gastgewerbe und zur Förde - rung des Tourismus jährlich einen Betrag von maximal 300’000 Franken be - reitstellen.
2 Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten.

4. Zuständigkeit und Rechtspflege

§ 40 Vollzug und Zuständigkeit

1 Der Kanton vollzieht das Gesetz.
2 Der Regierungsrat bezeichnet die zuständigen Behörden.

§ 41 Auskunftspflicht

1 Der Regierungsrat bezeichnet diejenigen Organe, Verwaltungs- und Ge - richtsbehörden, die verpflichtet sind, alle zum Vollzug dieses Gesetzes not - wendigen Informationen zur Verfügung zu stellen.

§ 42 Rechtsmittel

1 Gegen Verfügungen der zuständigen Behörden kann innert 10 Tagen beim Departement Beschwerde erhoben werden.
2 Gegen Verfügungen des Departementes über Gebühren kann innert 10 Tagen beim Kantonalen Steuergericht Beschwerde erhoben werden.
3 Gegen alle andern Verfügungen des Departementes kann innert 10 Ta - gen beim Verwaltungsgericht Beschwerde erhoben werden.

5. Strafbestimmungen

§ 43 Allgemeine Strafnorm

1 Widerhandlungen gegen die Vorschriften dieses Gesetzes und der Voll - zugsverordnung werden mit Busse von 20-5000 Franken bestraft.
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§ 44 Patentanmassung

1 Wer ohne Patent eine Handlung vornimmt, für die ein Patent erforderlich ist, wird mit Busse von 50-5000 Franken bestraft.

§ 45 Bewilligungsanmassung

1 Wer ohne Bewilligung eine Handlung vornimmt, für die eine Bewilligung erforderlich ist, wird mit Busse von 50-5000 Franken bestraft.

§ 46 Übersitzen

1 Wer sich nach der Schliessungszeit in einem Gastgewerbebetrieb aufhält, hat an Ort und Stelle eine Ordnungsbusse von 10 Franken zu bezahlen.
2 Wer sich eine Viertelstunde nach der Kontrolle immer noch im Gastge - werberaum aufhält, wird nach § 43 verzeigt.
3 Diese Bestimmung findet nicht Anwendung auf die Inhaber und Inhabe - rinnen von Patenten oder Bewilligungen, ihre Familienangehörigen und die im Betrieb tätigen Personen.

§ 47 Wirten nach der Schliessungszeit

1 Wer als verantwortliche Person nach der Schliessungszeit Gäste bedient oder bedienen lässt, wird mit Busse von 50-200 Franken bestraft.
2 Im Wiederholungsfall kann die Busse bis auf 5000 Franken erhöht wer - den.

§ 48 Missachtung der Handelsvorschriften für gebrannte Wasser

(Artikel 57 Absatz 3 Alkoholgesetz)
1 Widerhandlungen gegen Artikel 41 und 41 a Absätze 1 und 2 Alkoholge - setz
1 ) werden mit Busse von 20–5000 Franken bestraft.

6. Übergangs- und Schlussbestimmungen

§ 49 Vollzugsverordnung

1 Der Regierungsrat erlässt die Vollzugsverordnung.

§ 50 Aufhebung bisherigen Rechts

1 Das Gesetz vom 6. Dezember 1964 über das Gastgewerbe und den Handel mit geistigen Getränken
2 ) ist aufgehoben.

§ 51 Bestehende Patente und Bewilligungen

1 Die bestehenden Patente und Zusatzpatente werden als Patente nach § 4 dieses Gesetzes weitergeführt.
2 Die Bar- und Dancingbewilligungen werden als Bewilligungen für Nacht - lokale nach § 7 dieses Gesetzes weitergeführt.
3 Die Gärprodukte- und Spirituosenpatente und die Doppelpatente werden als Patente für den Handel mit alkoholhaltigen Getränken nach § 31 dieses Gesetzes weitergeführt.
1) SR 680 .
2) GS 83,113 (BGS 513.81).
9
4 Die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes erteilten Bewilligungen behalten ihre Gültigkeit.
5 Reservierte und zugesicherte Patente nach altem Recht bleiben bis zum Ablauf in Kraft.
6 Alle noch nicht rechtskräftig erledigten Verfahren werden nach dem neu - en Recht beurteilt.

§ 52 Zweckvermögen

1 Das Zweckvermögen nach § 101 des Gesetzes über das Gastgewerbe und den Handel mit geistigen Getränken vom 6. Dezember 1964
1 ) fällt mit Ab - lauf des Jahres, in dem das neue Recht in Kraft tritt, an die Staatskasse.

§ 53 Inkrafttreten

1 Dieses Gesetz unterliegt der Volksabstimmung.
2 Der Regierungsrat bestimmt das Inkrafttreten. Inkrafttreten am 1. Januar 1997.
1) GS 83,113 (BGS 513.81).
10
* Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung GS Fundstelle

25.01.2012 14.09.2012 § 27

bis eingefügt GS 2012, 10
11
* Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung GS Fundstelle

§ 27

bis

25.01.2012 14.09.2012 eingefügt GS 2012, 10

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