Übereinkommen zwischen dem Regierungsrat des Kantons Solothurn einerseits und dem Bi... (424.542)
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Übereinkommen zwischen dem Regierungsrat des Kantons Solothurn einerseits und dem Bischof und dem Synodalrat der christkatholischen Kirche der Schweiz anderseits, über die Anerkennung der staatlich-bernischen beziehungsweise kirchlichen Prüfungen der Theologie-Studierenden des christkatholischen Nationalbistums der Schweiz an Stelle der staatlichen Pfarrprüfungen des Kantons Solothurn

1 Übereinkommen zwischen dem Regierungsrat des Kantons Solothurn einerseits und dem Bischof und dem Synodalrat der christkatholischen Kirche der Schweiz anderseits, über die Anerkennung der staatlich-bernischen beziehungsweise kirchlichen Prüfungen der Theologie-Studierenden des christkatholischen Nationalbistums der Schweiz an Stelle der staatlichen Pfarrprüfungen des Kantons Solothurn Vom 17./23. November 1928 Der Regierungsrat des Kantons Solothurn und der Bischof und der Syn- odalrat der christkatholischen Kirche der Schweiz zum Zwecke der Ausführung von Artikel 1 des solothurnischen Gesetzes über die Prüfungen der Pfarrgeistlichen vom 2. Mai 1926 auf Grund der Darlegungen, welche der Herr Synodalratspräsident und der hochwürdigste Herr Bischof mit Schreiben und Exposé vom 25./28. Sep- tember 1927 über die derzeit in der christkatholischen Kirche der Schweiz bestehende staatlich-bernische und kirchliche Ordnung der Ausbildung der Theologie-Studierenden und die für diese dermalen vorgeschriebenen Prüfungen dem Kultus-Departement auf dessen Ersuchen vom 31. Dezem- ber 1926 unterbreiteten vereinbaren: I. Mit der Wirkung, dass die nachgenannten staatlich-bernischen bezie- hungsweise kirchlichen Prüfungen an Stelle der in der solothurnischen Gesetzgebung vorgesehenen staatlichen Pfarrprüfungen gelten und dass ihre Inhaber im Sinne von Artikel 20 Ziffer 8 der Kantonsverfassung auf Pfarr-, Hilfsgeistlichen- und Vikariatsstellen der Kirchgemeinden fortan als Pfarrer statt als «Pfarrverweser» wählbar sind, so dass deren Wahl durch die Gemeinde nicht mehr der förmlichen Bestätigung durch den Regie- rungsrat bedarf, dieser vielmehr von der Wahl nur Vormerkung nimmt, werden vom Staate Solothurn anerkannt: die Ausweise über die erfolgreiche Absolvierung der zur Aufnahme in den bernischen christkatholischen Kirchendienst vorgeschriebenen Staatsex- amen des Kantons Bern, das heisst der theoretischen und praktischen Prüfung.
2 Für diese Prüfungen gelten folgende Bestimmungen: a) das Reglement über die Prüfungen zur Aufnahme in den bernischen katholischen Kirchendienst, erlassen vom Regierungsrat des Kantons Bern am 4. August 1880;
1 ) b) der Studienplan der katholisch-theologischen Fakultät der Universität Bern, erlassen von der bernischen Erziehungsdirektion am 22. Juli 1892. Ausserdem fallen in Betracht: a) das Reglement über die Aufnahme in den Kirchendienst der christka- tholischen Kirche der Schweiz, erlassen von der National-Synode am

20. Juni 1927, § 3 Absatz 1 litera d;

b) die Verordnung über die Studien der christkatholischen Theologiestu- denten, erlassen vom Synodalrat am 20. Juni 1927, § 6. Für die Einzelheiten der diesem Übereinkommen zugrunde liegenden Studien- und Prüfungsordnung wird auf die genannten Erlasse und den Schriftenwechsel verwiesen. II. Den in Ziffer I umschriebenen, durch die staatlich-bernischen und kirch- lichen Erlasse vorgesehenen staatlich-bernischen beziehungsweise kirchli- chen Ausweisen werden seitens des Staates Solothurn gleichgestellt die vom christkatholischen Synodalrat beziehungsweise vom Herrn Bischof ausgestellten Ausweise über die Absolvierung derjenigen Studien und Prüfungen, welche von Theologie-Studierenden vor Inkrafttreten der derzeitigen Studien- und Prüfungs-Ordnung der christkatholischen Kirche der Schweiz nach Massgabe der für diese damals in Geltung gestandenen staatlich-bernischen und kirchlichen Bestimmungen erworben wurden und welche nach den Bestimmungen der staatlich-bernischen und kirchlichen Instanzen den Inhabern die staatliche und kirchliche Berechtigung zu entsprechender Betätigung im Pfarrdienste gaben. III. Der Bischof der christkatholischen Kirche der Schweiz wird dem Kultus- Departement des Kantons Solothurn ein Verzeichnis der im Kanton Solo- thurn derzeit tätigen Pfarrgeistlichen, Hilfsgeistlichen und Vikare, welche gemäss ihren staatlichen beziehungsweise kirchlichen Ausweisen gestützt auf Ziffern I und II für die staatliche Anerkennung als Pfarrer in Betracht fallen, mit Angabe der Dauer und des Ortes der theologischen Studien sowie mit Nennung der abgelegten staatlichen beziehungsweise kirchli- chen Prüfungen übermitteln. Der Regierungsrat wird von seiner hierauf beruhenden Feststellung der den Geistlichen seitens des Staates fortan zukommenden Bezeichnung dem bischöflichen Ordinariat, dem Synodalrat, den betreffenden Geistli- chen und den Pfarrgemeinden derselben Kenntnis geben. IV. Hinsichtlich der im Kanton Solothurn bisher nicht im Pfarrdienst tätig gewesenen Geistlichen, welche nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens in diesen eintreten, entscheidet der Regierungsrat über die Berechtigung zur Führung der staatlichen Bezeichnung als Pfarrer jeweilen auf Grund der in Ziffer I genannten Ausweise, die der Staatskanzlei mit der Bewer- bung um die staatlich ausgeschriebenen Stellen eingereicht werden. _______________
1 ) Heute Prüfungsreglement vom 9. Dezember 1960 und G über die Organisation des Kirchenwesens vom 6. Mai 1945.
3 Bewerber, welche ihre Studien und Prüfungen vor Inkrafttreten der Erlasse von 1927 abschlossen, haben ihren Ausweisen Bescheinigungen des Bi- schofs der christkatholischen Kirche im Sinne von Ziffer II beizulegen. V. Der Synode und dem Synodalrat der christkatholischen Kirche der Schweiz sowie den bernischen Staatsbehörden bleibt die Vornahme von Abänderungen und Ergänzungen der dermaligen Studien- und Prüfungs- Ordnung für die Theologie-Studierenden der christkatholischen Kirche jederzeit vorbehalten. Solche Verfügungen sind durch den Synodalrat beziehungsweise den Herrn Bischof dem Kultus-Departement des Kantons Solothurn jeweilen zur Kenntnis zu bringen; der Regierungsrat wird davon zu Protokoll Vormerkung nehmen. Wenn durch solche Abänderungen und Ergänzungen die wesentlichen Grundlagen des theologischen Studien- und Prüfungswesens und damit die Voraussetzungen dieses Übereinkommens alteriert werden sollten, werden sich die genannten kirchlichen Instanzen mit dem Kultus- Departement rechtzeitig in Beziehung setzen, damit der Regierungsrat in der Lage ist, dazu Stellung zu nehmen. VI. Dieses Übereinkommen kann von der einen oder andern Vertragspartei jederzeit insoweit gekündigt werden, dass einerseits die in ihrer Wirkung oben umschriebene staatliche Anerkennung der von den Theologie- Studierenden der christkatholischen Kirche der Schweiz absolvierten staatlich-bernischen beziehungsweise kirchlichen Prüfungen in bezug auf die aus der Zeit nach dem Ausserkrafttreten datierenden Ausweise dahin- fallen würde, anderseits die Orientierung der staatlichen Behörden über Abänderungen oder Ergänzungen der staatlich-bernischen beziehungs- weise kirchlichen Ordnung weiterhin nicht mehr stattzufinden hätte. Eine solche Kündigung wird wirksam auf Ende des nächsten Kalenderjah- res, bei früherem Inkrafttreten der neuen staatlich-bernischen bezie- hungsweise kirchlichen Studien- oder Prüfungsordnung jedoch bereits mit dem hiefür bestimmten Zeitpunkt.
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