Notariatsverordnung (169.112)
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Notariatsverordnung

1 169.112 Notariatsverordnung (NV) vom 26.04.2006 (Stand 01.03.2022) Der Regierungsrat des Kantons Bern, gestützt auf Artikel 3 Absatz 5, Artikel 4a Absatz 2, Artikel 6 Absatz 2, Artikel 7 Absatz 2, Artikel 9 Absatz 2, Artikel 14 Absatz 3, Artikel 15 Absatz 3, Artikel 16 Absatz 2, Artikel 27 Absatz 3, Artikel 28, Artikel 41a Absatz 5, Artikel 43 Absatz
2, Artikel 59 Absatz 2 des Notariatsgesetzes vom 22. November 2005 (NG) 1 ) , auf Antrag der Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion, * beschliesst:
1 Organisation des Notariats
1.1 Notariatsregister

Art. 1

Zuständigkeit
1 Die Direktion für Inneres und Justiz ist die Aufsichtsbehörde über die berni schen Notarinnen und Notare. *
2 Die Aufsichtsbehörde führt das Notariatsregister. *

Art. 2

Inhalt
1 Das Notariatsregister enthält a die Registernummer, b * die Unternehmens-Identifikationsnummer gemäss dem Bundesgesetz vom 18. Juni 2010 über die Unternehmens-Identifikationsnummer (UIDG) 2 ) , c * Name und Vornamen gemäss Pass oder Identitätskarte, das Geburtsda tum und den Heimatort oder die Staatsangehörigkeit der Notarin oder des Notars, d das Datum der Patentierung, e das Datum der Eintragung und das Datum der Löschung, f * den Namen, die Adresse und die Rechtsform des Notariatsbüros sowie die Adresse des oder der Zweigbüros,
1) BSG 169.11
2) SR 431.03 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
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169.112 2 g * Angaben über die Berufshaftpflichtversicherung, h die Anzahl der abgegebenen Siegel, i die Administrativmassnahmen und Disziplinarmassnahmen, k das Datum, die Dauer und den Grund einer Suspendierung, l die Mutationen, m den Aufbewahrungsort der Urschriften- und Testamentensammlung sowie des Urschriften- und Testamentenregisters nach der Löschung des Ein trags. n * Name und Adresse des Revisorats.

Art. 3

Gesuch um Eintragung
1 Die Notarin oder der Notar richtet das Gesuch um Eintragung in das Notari atsregister schriftlich an die Aufsichtsbehörde. *
2 Das Gesuch enthält den Namen, den Vornamen, das Geburtsdatum, den Hei matort oder die Staatsangehörigkeit der Notarin oder des Notars sowie den Na men, die Adresse und die Rechtsform des Notariatsbüros sowie die Adresse des oder der Zweigbüros. *
3 Dem Gesuch sind beizulegen a eine Kopie des Notariatspatents, b ein Handlungsfähigkeitszeugnis, c ein Auszug aus dem Strafregister, d ein Auszug aus dem Betreibungsregister der Wohnsitzgemeinde, e eine Wohnsitzbescheinigung, f * eine Kopie der Police der Berufshaftpflichtversicherung, g eine Erklärung über das Nichtvorliegen einer Unvereinbarkeit gemäss Ar tikel 4 Absatz 1 NG, h * das amtliche Unterschriftenformular mit der Unterschrift im Doppel, i * eine Kopie des Passes oder der Identitätskarte.
4 Die Unterlagen gemäss Absatz 3 Buchstaben b bis e dürfen nicht älter sein als drei Monate. Wird das Gesuch im gleichen Jahr des erfolgreichen Ab schlusses der bernischen Notariatsprüfung eingereicht, dürfen die Unterlagen nicht älter als sechs Monate sein. *
5 Sofern die Notarin oder Notar ihren Beruf im Anstellungsverhältnis bei einer Kapitalgesellschaft ausübt, welche die vermögensrechtliche Verantwortlichkeit übernommen hat, genügt anstelle einer Kopie der Versicherungspolice der Nachweis einer Berufshaftpflichtversicherung gemäss Artikel 3b Absatz 1 Buchstabe f. *
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Art. 3a

* Voraussetzungen einer Anstellung bei einer Kapitalgesellschaft
1 Eine Person mit Eintrag im bernischen Notariatsregister kann den Notariats beruf im Anstellungsverhältnis bei einer Kapitalgesellschaft ausüben, wenn fol gende Voraussetzungen erfüllt sind: a Sitz der Gesellschaft befindet sich im Kanton Bern, b Erbringen von notariellen und anderen Rechtsdienstleistungen ist Haupt zweck der Gesellschaft, c Aktien- oder Stammkapital ist mindestens zu drei Vierteln im Besitz von Personen, die im Notariatsregister eingetragen sind, d Personen mit Eintrag im Notariatsregister müssen auf Stufe General- oder Gesellschafterversammlung mindestens eine Mehrheit von drei Vierteln der Stimmen haben, e Mitglied im obersten Leitungsorgan dürfen nur Personen mit Eintrag im Notariats- oder Anwaltsregister sein. Personen mit Eintrag im Notariatsre gister müssen mindestens eine Mehrheit von drei Vierteln der Stimmen haben, f Aktien und Partizipationsscheine müssen auf den Namen lauten und kön nen nur mit Zustimmung des Verwaltungsrats übertragen werden. Stam manteile dürfen nur mit Zustimmung der Gesellschafterversammlung übertragen werden. g Bestimmung in den Statuten oder im Organisationsreglement, wonach ei ne Notarin oder ein Notar fachlich keiner Person ohne Eintrag im Notari atsregister unterstellt ist, h Statutenbestimmung, wonach nur aktiv in der Gesellschaft tätige Perso nen zum Kreis der Aktionärinnen und Aktionäre oder Gesellschafterinnen und Gesellschafter gehören. Vorbehalten bleibt einzig die zu befristende Mitwirkung von Personen, die sich altershalber entschlossen haben, ihren Eintrag im Notariatsregister zu löschen, i Statutenbestimmung, sofern die Gesellschaft die vermögensrechtliche Verantwortlichkeit für die bei ihr angestellten Personen mit Eintrag im No tariatsregister übernimmt. k Gesellschaft verfügt über eine Bewilligung gemäss Artikel 3b.
2 Bei Kleinstgesellschaften mit höchstens drei beteiligten Personen und in obersten Leitungsorganen mit höchstens drei Mitgliedern beträgt das notwendi ge Minimalquorum gemäss Absatz 1 Buchstaben c, d und e zwei Drittel.
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Art. 3b

* Bewilligung der Aufsichtsbehörde
1 Eine Kapitalgesellschaft, die beabsichtigt, durch eine bei ihr angestellte Per son mit Eintrag im bernischen Notariatsregister eine hauptberufliche Notariat stätigkeit auszuüben, hat hierfür von der Aufsichtsbehörde vorgängig eine Be willigung einzuholen. Sie hat dem Gesuch folgende Unterlagen beizulegen: a Statuten mit Handelsregisterauszug und das vom obersten Leitungsorgan unterzeichnete Aktien- bzw. Anteilsbuch, b Verzeichnis über die wirtschaftlich Berechtigten an den Gesellschaftsan teilen, das vom obersten Leitungsorgan unterzeichnet ist, c Aktionärs- oder Gesellschafterbindungsverträge, d Organisationsreglement, e Erklärung des Verwaltungsrats beziehungsweise der Geschäftsführung betreffend Unabhängigkeit der angestellten Personen mit Eintrag im Nota riatsregister, Einhaltung der Berufspflichten und insbesondere der Ge heimhaltungspflicht, f Kopie der Police der Berufshaftpflichtversicherung.
2 Die gesuchstellende Kapitalgesellschaft muss mit den notwendigen Unterla gen insbesondere folgende Nachweise bezüglich Erwerb von Gesellschaftsan teilen (Aktien und Partizipationsscheine bzw. Stammanteile) erbringen: a Verweigerungspflicht des obersten Leitungsorgans bzw. der Gesellschaf terversammlung eines Erwerbs, welcher die Quoren gemäss Artikel 3a Absatz 1 Buchstaben c, d, e und h verletzt, b Verweigerungspflicht des obersten Leitungsorgans bzw. der Gesellschaf terversammlung eines Erwerbs durch Personen, die keine Erklärung ab geben, wonach sie die Gesellschaftsanteile auf eigenen Namen und eige ne Rechnung erwerben, c Pflicht des obersten Leitungsorgans bzw. der Gesellschafterversamm lung, die Zustimmung zum Erwerb zu verweigern und die Übernahme zum wirklichen Wert oder vertraglich vereinbarten Wert anzubieten, sofern Personen ohne Eintrag im Notariatsregister Gesellschaftsanteile durch Er bgang, Erbteilung, eheliches Güterrecht oder Zwangsvollstreckung erwer ben und deswegen die Voraussetzungen gemäss Artikel 3a Absatz 1 Buchstaben c, d, e oder h nicht mehr erfüllt wären, d Ausschluss der Nutzniessung an Gesellschaftsanteilen.
3 Die Aufsichtsbehörde kann weitere Unterlagen verlangen zwecks Abklärung der fachlichen Unabhängigkeit der angestellten Personen mit Eintrag im Notari atsregister.
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Art. 3c

* Meldepflicht
1 Das oberste Leitungsorgan der Kapitalgesellschaft ist verpflichtet, jede Ände rung der Beteiligungsverhältnisse und der wirtschaftlichen Berechtigungen im Aktionärs- oder Gesellschafterkreis der Aufsichtsbehörde zu melden.
2 Es meldet der Aufsichtsbehörde jede Änderung der Unterlagen gemäss Arti kel 3b Absatz 1 Buchstaben a bis f.
3 Wird die Meldepflicht verletzt, kann die Aufsichtsbehörde der Kapitalgesell schaft die Bewilligung gemäss Artikel 3b entziehen.
4 Im Rahmen der notariatsrechtlichen Revision hat das oberste Leitungsorgan jeweils die Einhaltung der Bewilligungsvoraussetzungen gemäss Artikel 3a und
3b zu bestätigen.

Art. 4

Ausweise anderer Kantone
1 Die Aufsichtsbehörde anerkennt anstelle des bernischen Notariatspatents Ausweise eines anderen Kantons über die Befähigung von Urkundspersonen als Voraussetzung für die Eintragung in das Notariatsregister, sofern die Aus bildung und die Prüfungen gleichwertig sind und der andere Kanton Gegen recht hält. *

Art. 5

Unterschrift
1 Die Notarin oder der Notar setzt die Unterschrift auf dem amtlichen Unter schriftenformular so bei, wie sie oder er diese in den öffentlichen Urkunden füh ren wird.
2 Die Aufsichtsbehörde leitet ein Exemplar des Unterschriftenformulars an die Staatskanzlei weiter. *
3 Bei jeder Änderung der Unterschrift hat die Notarin oder der Notar der Auf sichtsbehörde ein Muster der neuen Unterschrift im Doppel auf dem amtlichen Unterschriftenformular einzureichen. *

Art. 6

Veröffentlichung
1 Eintragung und Löschung der Notarin oder des Notars im Notariatsregister werden im Amtsblatt veröffentlicht. *
2 Die Namen und die Geschäftsadressen der eingetragenen Notarinnen und Notare werden im Internet veröffentlicht. Die Aufsichtsbehörde trifft die techni schen und organisatorischen Massnahmen für den sicheren Betrieb. *
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1.2 ... *

Art. 7

Höhe

Art. 8

Arten

Art. 9

Dauer

Art. 10

* ...
1.2a Liegenschaftsvermittlung *

Art. 10a

* Unvereinbare Liegenschaftsvermittlung
1 Die Liegenschaftsvermittlung ist mit dem Notariatsberuf unvereinbar, insbe sondere wenn sie dauernd sowie gewerbsmässig ausgeübt wird.
2 Die Liegenschaftsvermittlung ist in jedem Fall mit dem Notariatsberuf unver einbar, wenn sie gegen Provision oder eine vergleichbare Entgeltvereinbarung erfolgt.
3 Sofern eine juristische Person gemäss ihrer statutarischen Zweckbestimmung die Liegenschaftsvermittlung bezweckt, a ist eine qualifizierte Beteiligung von mehr als zehn Prozent am Gesell schaftskapital oder die Mitgliedschaft an ihr mit dem Notariatsberuf unver einbar, b ist die Mitgliedschaft im obersten Leitungsorgan sowie ein Anstellungsver hältnis mit dem Notariatsberuf unvereinbar.
4 Die Absätze 1 bis 3 gelten auch für juristische Personen, die faktisch eine mit dem Notariatsberuf unvereinbare Liegenschaftsvermittlung betreiben.

Art. 10b

* Ausübung einer unzulässigen Liegenschaftsvermittlung durch Drittpersonen
1 Eine Person mit Eintrag im Notariatsregister darf eine unvereinbare Liegen schaftsvermittlung nicht durch Drittpersonen ausüben lassen.

Art. 10c

* Zulässige Liegenschaftsvermittlung
1 Mit dem Notariatsberuf ist nur eine gelegentlich ausgeübte Liegenschaftsver mittlung vereinbar.
2 Eine gelegentliche Ausübung der Liegenschaftsvermittlung liegt in der Regel vor, wenn zwischen Auftragsgeberin oder Auftraggeber und der Person mit
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3 Eine mit dem Notariatsberuf vereinbare Liegenschaftsvermittlung darf nur ge gen ein erfolgsunabhängiges Honorar nach Zeitaufwand erfolgen.
4 Eine zulässige erfolgsunabhängige Honorarvereinbarung liegt vor, wenn die Bemessung des Honorars für den erfolgreichen Vermittlungsfall gleich bemes sen wird wie für den erfolglosen.
1.3 Berufshaftpflichtversicherung

Art. 11

1 Die Berufshaftpflichtversicherung ist bei einer Versicherungsgesellschaft mit Sitz in der Schweiz abzuschliessen und muss folgende Anforderungen erfüllen: a * Die Versicherungssumme für die Haftung aus haupt- und nebenberufli cher Tätigkeit beträgt für Vermögensschäden mindestens zwei Millionen Franken pro Jahr und pro zu versichernde Person mit Eintrag im Notari atsregister, wobei sich die Versicherungssumme um eine Million Franken pro Jahr und pro zusätzlicher Person erhöht, wenn in einem Notariat mehr als zwei Personen mit Eintrag im Notariatsregister zu versichern sind, b Der Versicherungsschutz besteht für Schäden, die während der Dauer der Berufsausübung verursacht werden, auch wenn sie erst nach deren Be endigung innerhalb der gesetzlichen Verjährungsfristen geltend gemacht werden. c * Die Versicherungsgesellschaft verpflichtet sich, der Aufsichtsbehörde das Aussetzen, das Aufhören und sonstige Änderungen des Versicherungs schutzes schriftlich mitzuteilen.
2 Kapitalgesellschaften gemäss Artikel 3a ff. sind verpflichtet, für die bei ihr angestellten Personen mit Eintrag im Notariatsregister die Berufshaftpflichtver sicherung gemäss Absatz 1 abzuschliessen, sofern sie für diese die vermö gensrechtliche Verantwortlichkeit übernehmen. *
1.4 Berufssiegel

Art. 12

1 Das Berufssiegel enthält das Kantonswappen, eingerahmt vom Text «N. N. Notarin des Kantons Bern» oder «N. N. Notar des Kantons Bern» sowie die gen bestimmt die Aufsichtsbehörde die Form, Art und zulässige Anzahl der Siegel. Sie gibt die Berufssiegel zum Selbstkostenpreis ab. *
2 Es dürfen keine anderen Siegel verwendet werden.
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3 Das Berufssiegel darf nur im Rahmen der Beurkundungsverfahren und bei der Anmeldung von Rechtsgeschäften in öffentliche Register verwendet wer den.
4 Bei der Suspendierung des Eintrags im Notariatsregister sind sämtliche Berufssiegel während der Dauer der Suspendierung bei der Aufsichtsbehörde zu hinterlegen. Bei der Löschung des Eintrags im Notariatsregister sind sie der Aufsichtsbehörde umgehend abzuliefern. *
5 Die Aufsichtsbehörde meldet die Suspendierung und Löschung eines Ein trags im Notariatsregister soweit notwendig dem Schweizerischen Register der Urkundspersonen (UPREG). *
1.5 Notariatsbüro

Art. 13

Anforderungen
1 Die Räume des Notariatsbüros müssen nach Lage, Zustand und Infrastruktur Gewähr bieten für eine selbstständige, unabhängige und einwandfreie Berufs ausübung.
2 Das Notariatsbüro muss mindestens aus einem Beurkundungsraum sowie ei ner Kanzlei bestehen und einen unabhängigen Zugang haben. Die Räume ha ben Gewähr zu bieten für eine zweckmässige Archivierung der Akten und für die Wahrung der Geheimhaltungspflicht.
3 Das Notariatsbüro darf nur für die berufliche und eine mit ihr vereinbare weite re Tätigkeit verwendet werden.

Art. 13a

* Zulässige Bürogemeinschaften
1 Bürogemeinschaften mit Anwaltsbüros sowie Unternehmungen, die Dienst leistungen im Bereich Treuhand- und Revisionswesen, Steuerberatung, Unter nehmensberatung, Liegenschaftsverwaltung, Vermögensverwaltung, Architek tur oder Bauberatung anbieten, sind mit dem Notariatsberuf vereinbar.
2 Für Bürogemeinschaften mit Unternehmungen, die andere qualifizierte Bera tungsdienstleistungen anbieten, ist eine Bewilligung der Aufsichtsbehörde er forderlich.
3 Die Bürogemeinschaft ist für die Einhaltung der notariatsrechtlichen Vorschrif ten, insbesondere die Geheimhaltungspflicht, verantwortlich.
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Art. 14

Prüfung der Räumlichkeiten *
1 Die Aufsichtsbehörde lässt vor der Eintragung der Notarin oder des Notars im Notariatsregister durch die Revisionsorgane prüfen, ob die Büroräume und ihre Infrastruktur den Anforderungen entsprechen. *
2 Wird das Notariatsbüro verlegt, veranlasst die Aufsichtsbehörde eine neue Prüfung. *
3 Die Revisionsorgane melden der Aufsichtsbehörde festgestellte Mängel. Die se setzt der Notarin oder dem Notar eine Frist zur Herstellung des vorschrifts gemässen Zustands. *

Art. 15

Schliessung
1 Nach der Löschung der Notarin oder des Notars im Notariatsregister sind die Buchhaltung und die hängigen Geschäfte abzuschliessen.
2 Die Revisionsorgane klären die Verhältnisse im Büro ab und erteilen die not wendigen Weisungen. Sie haben eine Schlussrevision vorzunehmen.
3 Die Aufsichtsbehörde trifft, wenn nötig, Anordnungen zur Sicherstellung der Urschriften- und Testamentensammlung, des Urschriften- und Testamentenre gisters, der Buchhaltung, der zusätzlich zu führenden Kontrollen sowie der an vertrauten Vermögenswerte. *
4 Führt eine andere Notarin oder ein anderer Notar die Geschäfte oder das Bü ro weiter, können ihr oder ihm diese Akten und Vermögenswerte in ihre oder seine Verantwortung übergeben werden. Es ist ein Übergabeprotokoll zu er stellen.
5 Werden die Urschriften- und die Testamentensammlung sowie das Urschrif ten- und das Testamentenregister nicht einer Büronachfolgerin oder einem Bü ronachfolger überlassen, sind sie nach Weisungen der Aufsichtsbehörde dem zentralen Urschriftenarchiv zu übergeben, sobald der Schlussbericht der Revi sionsorgane vorliegt. Dem zentralen Urschriftenarchiv obliegen die mit der Auf bewahrung verbundenen Pflichten. *
6 Die der Notarin oder dem Notar zur Aufbewahrung übergebenen Verfügungen von Todes wegen, die noch nicht eröffnet worden sind, sind bei fehlender Büro nachfolge der Wohnsitzgemeinde der Hinterlegerin oder des Hinterlegers zu übergeben, sofern diese oder dieser keine anderen Anordnungen trifft.
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1.6 Aufbewahrung der Akten
1.6.1 Allgemeine Aufbewahrungspflicht *

Art. 16

*
1 Die Notarin oder der Notar hat die physischen und elektronischen Dokumente während zehn Jahren aufzubewahren. *
2 Die allgemeine Aufbewahrungspflicht kann unter Beachtung der bundesrecht lichen Vorgaben und unter Vorbehalt allfälliger Spezialbestimmungen dieser Verordnung in elektronischer Form erfüllt werden. *
1.6.2 Registerführung in elektronischer Form *

Art. 16a

*
1 Urschriftenregister und Testamentenregister sowie Klientengelderkontrolle und Wertschriftenkontrolle können in elektronischer Form geführt werden.
2 Die Register und Kontrollen müssen einmal jährlich auf den Stichtag der or dentlichen Revision hin ausgedruckt werden. Die Revisionsorgane können wei tere Ausdrucke anordnen.
3 Alternativ sind die Register und Kontrollen qualifiziert elektronisch mit Zeit stempel zu signieren. Den Revisionsorganen muss der Zugang zu den elektro nischen Dateien gewährt werden.
4 Die von den Revisionsorganen visierten Register und Kontrollen unterliegen der allgemeinen Aufbewahrungspflicht, sofern diese Verordnung nicht etwas anderes vorsieht.
1.6.3 Verfügungen von Todes wegen *

Art. 17

Grundsätze *
1 Die der Notarin oder dem Notar zur Aufbewahrung oder zur Eröffnung über gebenen Verfügungen von Todes wegen sind in chronologischer Reihenfolge zweckmässig aufzubewahren (Testamentensammlung) und im Testamentenre gister einzutragen.
1a Die Notarin oder der Notar können nach Vereinbarung mit der berechtigten Klientschaft Vorsorgeaufträge und Ausfertigungen von Eheverträge aufbewah ren und im Testamentenregister eintragen. *
2–4 ... *
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Art. 17a

* Bescheinigung und Mitteilung
1 Über die Aufbewahrung von Unterlagen in der Testamentensammlung ist den hinterlegenden Personen eine Bescheinigung auszustellen.
2 Die Aufbewahrung von Verfügungen von Todes wegen ist der Wohnsitzge meinde der verfügenden Person mitzuteilen.

Art. 17b

* Verhältnis zum Zentralen Testamentenregister
1 Wenn eine Notarin oder ein Notar Verfügungen von Todes wegen oder eine Ausfertigung eines Ehevertrags in seiner Testamentensammlung aufbewahrt, ist sie oder er verpflichtet, die Aufbewahrung im Zentralen Testamentenregister zu registrieren
2 Die Meldung an das Zentrale Testamentenregister hat spätestens 30 Tage nach Aufnahme des jeweiligen Dokuments in die Testamentensammlung der Notarin oder des Notars zu erfolgen.

Art. 17c

* Formen der Führung der Testamentensammlung und des Testa mentenregisters
1 Die Testamentensammlung und das Testamentenregister können für jede Notarin oder jeden Notar einzeln oder gesamthaft für das gesamte Notariatsbü ro geführt werden. Mischlösungen sind nicht zulässig.
2 Werden die Testamentensammlung und das Testamentenregister gesamthaft für das Notariatsbüro geführt, muss aus dem Register hervorgehen, welche Notarin oder welcher Notar für das jeweilige Dokument verantwortlich ist. Bei Ausscheiden einer Notarin oder eines Notars aus einem Notariatsbüro müssen die Revisionsorgane den Übergang der Verantwortung nachvollziehen können.

Art. 17d

* Inhalt des Testamentenregisters
1 Das Testamentenregister enthält a eine fortlaufende Ordnungsnummer, b den Namen und den Vornamen der verfügenden Person und allenfalls der einliefernden Person, sofern diese mit der verfügenden Person nicht iden tisch ist, c die Art und das Datum der Verfügung von Todes wegen, d das Datum der Annahme, e das Datum der Herausgabe und die Empfängerin oder den Empfänger, f das Datum der Eröffnung, sofern diese durch die Notarin oder den Notar erfolgt, g ein nach Namen alphabetisch geführtes Inhaltsverzeichnis.
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2 Für Ausfertigungen von Eheverträgen sowie für Vorsorgeaufträge gilt Absatz
1 sinngemäss.
2 Aufsicht
2.1 Revision

Art. 18

Revisorinnen und Revisoren *
1 Die Aufsichtsbehörde ernennt eigene Revisorinnen und Revisoren oder kann andere Personen oder Organisationen für die Durchführung der Revision der Notariatsbüros als geeignet anerkennen. *
2 Die Eignungsanerkennung erfolgt durch Eintrag im Revisionsregister, das durch die Aufsichtsbehörde geführt wird. Personen oder Organisationen, wel che die Eignungsvoraussetzungen nicht mehr erfüllen, können durch die Auf sichtsbehörde aus dem Revisionsregister gestrichen werden. *
3 Für die Eignungsanerkennung muss eine Person oder eine Organisation fol gende Voraussetzungen erfüllen: * a Zulassung als Revisorin oder Revisor gemäss Artikel 5 des Bundesgeset zes vom 16. Dezember 2005 über die Zulassung und Beaufsichtigung der Revisorinnen und Revisoren (Revisionsaufsichtsgesetz, RAG) 3 ) ), b Ausweis über Spezialkenntnisse des Notariatsrechts.
3a Die Aufsichtsbehörde kann Weisungen über das Verfahren zur Eignungsan erkennung und zum Inhalt des Revisionsregisters erlassen. *
4 Die im Notariatsregister eingetragenen Personen müssen für die Revision ih res Notariatsbüros eine im Revisionsregister eingetragene Person bestimmen und zur Eintragung im Notariatsregister melden. *
5 Für Revisorinnen und Revisoren gilt dieselbe Geheimhaltungspflicht wie für die von ihnen revidierten Notarinnen und Notare. *

Art. 18a

* Ständiger Revisionsausschuss
1 Die Aufsichtsbehörde setzt unter ihrer Leitung einen ständigen Revisionsaus schuss mit höchstens sieben Mitgliedern ein. Dieser kontrolliert und überwacht die ordnungsgemässe Durchführung der Revisionen der Notariatsbüros.
2 Der ständige Revisionsausschuss a sichtet die Revisionsberichte der Revisorinnen und Revisoren und gewichtet die Revisionsfeststellungen,
3) SR 221.302
13 169.112 b erstattet der Aufsichtsbehörde Meldung, wenn er im Rahmen seiner Sich tung und Gewichtung gemäss Buchstabe a wesentliche Mängel feststellt, c beschliesst ein Organisationsreglement, das von der Aufsichtsbehörde zu genehmigen ist, d kann Weisungen an die Revisorinnen und Revisoren erlassen, die von der Aufsichtsbehörde zu genehmigen sind.
3 Der Berufsverband der bernischen Notarinnen und Notare hat das Recht, drei Mitglieder in den ständigen Revisionsausschuss zu delegieren. Vor der Ernen nung der übrigen Mitglieder ist der Berufsverband der bernischen Notarinnen und Notare anzuhören.
4 Die Aufsichtsbehörde kann dem ständigen Revisionsausschuss Weisungen erteilen und ihm weitere Aufgaben übertragen.

Art. 19

Durchführung
1 Die Revision des Notariatsbüros findet in der Regel jährlich statt. Sie erfolgt in der Regel auf Voranmeldung hin.
1a Fällt die Revision einwandfrei aus, kann die Aufsichtsbehörde gestützt auf einen Antrag des ständigen Revisionsausschusses einen zweijährigen Revisi onsrhythmus bewilligen. Im Zwischenjahr wird die Revisionspflicht durch Einlie ferung der Quartalsabschlüsse mit Deckungsnachweis an den ständigen Revi sionsausschuss erfüllt. *
2 Ist die Notarin oder der Notar am Revisionstag abwesend, sorgt sie oder er für eine geeignete Vertretung, die den Revisorinnen und Revisoren vollumfäng liche Auskunft erteilen und Akteneinsicht gewähren kann. *
3 Die Aufsichtsbehörde und der ständige Revisionsausschuss können Zwi schenrevisionen und Spezialrevisionen durchführen oder durchführen lassen. Sie bestimmen in diesen Fällen die Revisorin oder den Revisor nach freiem Er messen. *
4 Die Aufsichtsbehörde kann Weisungen über die Revision der Notariatsbüros erlassen. *

Art. 20

Gegenstand
1 Die Revisorinnen und Revisoren prüfen die Einhaltung der gesetzlichen Vor schriften. Sie prüfen insbesondere * a die Räume und die Infrastruktur des Notariatsbüros, b * das Bestehen der Berufshaftpflichtversicherung, c die Testamentensammlung und das Testamentenregister,
169.112 14 d die Buchführung, e die gesetzlich vorgeschriebenen Kontrollen, f die vorschriftgemässe Anlage der verwahrten Gelder, g die Verwahrung der anvertrauten Wertschriften, Wertsachen und Ver sicherungspolicen, h die Zahlungsbereitschaft, i die Einhaltung der Beurkundungsvorschriften, k die Urschriftensammlung und das Urschriftenregister.
2 Die Notarin oder der Notar hat bei der Revision eine Liste der juristischen Personen, Personengesellschaften und Einzelunternehmungen gemäss Artikel
44 Absatz 3 NG vorzulegen.

Art. 21

Meldung

Art. 22

Kostenpflicht *
1 Die Gebühr für die Arbeit der Revisorinnen und Revisoren beträgt 240 bis 350 Franken pro Revisionsstunde, womit sämtliche mit der Revision verbundenen Vor-, Neben- und Nacharbeiten inklusive Reisezeiten und Auslagen abgegolten sind. *
1a Absatz 1 ist nicht anwendbar, sofern Revisorinnen oder Revisoren von einem Notariatsbüro selber beauftragt werden. In diesem Fall kann die Gebühr frei vereinbart werden. *
1b Die Gebühr für die Mitarbeit im ständigen Revisionsausschuss beträgt 100 bis 250 Franken pro Sitzung, womit sämtliche mit der Revision verbundenen Vor-, Neben- und Nacharbeiten inklusive Reisezeiten und Auslagen abgegolten sind. *
1c Der Revisionsausschuss kann seinen Mitgliedern oder Drittpersonen Spezial aufträge erteilen. Der Stundenansatz gemäss Absatz 1 darf jedoch nicht über schritten werden. *
2 Die Kosten der Revision und der Prüfung durch den ständigen Revisionsaus schuss trägt die Notarin oder der Notar. *
2.2 Buchführung, Geldverkehr und Zahlungsbereitschaft

Art. 23

Buchführung
1 Bei der Führung der Buchhaltung und der Erfassung der Buchungsbelege sind die anerkannten kaufmännischen Grundsätze einzuhalten (ordnungsge mässe Buchführung).
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2 Wird die Buchhaltung elektronisch oder auf vergleichbare Weise geführt und aufbewahrt und werden die Buchungsbelege elektronisch oder auf vergleichba re Weise erfasst und aufbewahrt, sind die Grundsätze der ordnungsgemässen Datenverarbeitung einzuhalten.
3 Die Ordnungsmässigkeit der Führung und Aufbewahrung der Bücher richtet sich nach den allgemein anerkannten Regeln und Fachempfehlungen, soweit diese Verordnung keine Vorschriften enthält.
4 Die Aufsichtsbehörde kann Weisungen über die Buchführung erlassen. *

Art. 24

Kontrollen
1 Zusätzlich zur Buchhaltung sind folgende Kontrollen zu führen: a * eine nach Geschäften geführte Leistungserfassung über Gebühren, Honorare und Auslagen, b * eine chronologisch mit durchlaufender Nummerierung geführte Wertschrif tenkontrolle mit separatem alphabetischem Register, c eine Klientengelderkontrolle, in welche die Konten mit anvertrauten Gel dern eingetragen werden, soweit diese nicht als Aktivkonten in der Buch haltung geführt werden.
2 In die Wertschriftenkontrolle sind alle der Notarin oder dem Notar anvertrau ten Wertschriften und Wertsachen sowie Lebens- und Rentenversicherungspo licen einzutragen. Die der Notarin oder dem Notar für Grundbucheinschreibun gen vorübergehend ausgehändigten Grundpfandtitel und die zur unverzügli chen Weiterleitung übergebenen Vermögenswerte müssen nicht aufgenommen werden.
2a Die Wertschriftenkontrolle und die Klientengelderkontrolle können für jede Notarin oder jeden Notar einzeln oder gesamthaft für das ganze Notariatsbüro geführt werden. Mischlösungen sind nicht zulässig. *
2b Werden die Kontrollen für das gesamte Notariatsbüro geführt, muss aus ih nen hervorgehen, welche Notarin oder welcher Notar für den einzelnen Vermö genswert oder das einzelne Klientengelderkonto persönlich verantwortlich ist. Bei Ausscheiden einer Notarin oder eines Notars aus einem Notariatsbüro müssen die Revisionsorgane den Übergang der Verantwortung nachvollziehen können. *
3 Die Aufsichtsbehörde kann zu Form und Inhalt der Wertschriftenkontrolle und der Klientengelderkontrolle Weisungen erlassen. *
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Art. 25

Nachführung
1 Buchhaltung und Kontrollen sind fortlaufend nachzuführen.
2 Die Bilanz, die Erfolgsrechnung und die Saldobilanz mit dem Ausweis über die Zahlungsbereitschaft sind alle drei Monate, spätestens dreissig Tage nach dem jeweiligen Quartalsende, zu erstellen. *
2a Die Dokumente gemäss Absatz 2 sind von der Notarin oder vom Notar zu datieren und zu unterzeichnen. Umfasst eine Buchhaltung mehrere Notarinnen oder Notare, müssen die Dokumente mindestens von zwei Notarinnen oder Notaren unterzeichnet und datiert werden. *
3 Die Saldi der Bank- und Postkonten sowie der in der Klientengelderkontrolle eingetragenen Konten sind alle drei Monate nachzuweisen.

Art. 26

Abrechnung
1 Die Notarin oder der Notar hat der Klientschaft innert 60 Tagen nach Erledi gung eines Geschäfts die Abrechnung vorzulegen. Ein allfälliger Abrechnungs saldo ist unter Einhaltung der Vorschriften über den Geldverkehr auszubezah len.
2 Für alle herausgegebenen Wertschriften, Wertsachen, Versicherungspolicen und Barbeträge sind Empfangsbestätigungen zu verlangen.
3 Bei Vermögensverwaltungen, Liegenschaftsverwaltungen und anderen Auf trägen, deren Ausführung längere Zeit in Anspruch nimmt, hat die Notarin oder der Notar der Klientschaft mindestens einmal jährlich eine Abrechnung vorzule gen. *

Art. 27

Aufbewahrung
1 Die Buchhaltung, die Wertschriftenkontrolle und die Klientengelderkontrolle mit ihren Belegen sind mindestens zehn Jahre aufzubewahren.
2 Die ausserhalb des Jahresabschlusses erstellten Bilanzen, Erfolgsrechnun gen und Saldobilanzen mit dem Ausweis über die Zahlungsbereitschaft und die Leistungserfassungen können nach Ablauf von fünf Jahren vernichtet werden.

Art. 28

Geldverkehr
1 Die Notarin oder der Notar ist verpflichtet, die anvertrauten Gelder und Ver mögenswerte von den nicht bilanzierten privaten Mitteln getrennt zu halten. Sie oder er darf diese unter keinen Umständen, auch nicht vorübergehend, zu eigenen Zwecken verwenden oder mit privaten Vermögenswerten vermengen.
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2 Die anvertrauten Gelder sind bei einer Schweizer Bank in Schweizer Franken anzulegen, soweit sie nicht auf kurze Frist zur Zahlung bereitgehalten werden müssen. Die Anlage in fremder Währung ist aufgrund einer schriftlichen Wei sung der oder des Berechtigten zulässig.
3 Guthaben verschiedener Klientinnen oder Klienten dürfen unter ausdrückli cher Bezeichnung als Klientengelder auf Sammelkonten angelegt werden.
4 Übersteigen die anvertrauten Gelder der einzelnen Klientin oder des einzel nen Klienten den Betrag von 20'000 Franken, sind sie innert 40 Tagen auf den Namen der oder des Berechtigten oder auf den Namen der Notarin oder des Notars bei einer Schweizer Bank anzulegen (Individualisierung). Massgebend ist der Habensaldo auf einem Buchhaltungskonto unabhängig davon, ob meh rere Berechtigte vorhanden sind und der interne Anteil der einzelnen Klient schaft weniger als 20'000 Franken beträgt. *
5 Werden die individualisierten Klientengelder auf den Namen der Notarin oder des Notars angelegt, ist unter Angabe der oder des Berechtigten ein Treuhand konto zu eröffnen. Alle individualisierten Gelder sind als Aktivkonten in der Buchhaltung zu führen oder in der Klientengelderkontrolle zu registrieren. *
6 Die Bestimmungen über den Geldverkehr gelten sowohl für anvertraute Gel der und Vermögenswerte der Klientschaft als auch für solche von Drittperso nen. Sie gelten auch für Gelder und Vermögenswerte, die sich aus irgendei nem Grund im Zusammenhang mit einer beruflichen Tätigkeit der Notarin oder des Notars in ihrer oder seiner Verwahrung befinden. *

Art. 29

Herausgabe von Wertsachen
1 Die Notarin oder der Notar muss jederzeit in der Lage sein, den Berechtigten alle Wertschriften, Wertsachen und Versicherungspolicen auszuhändigen.

Art. 30

Zahlungsbereitschaft
1 Die Notarin oder der Notar muss jederzeit in der Lage sein, den Berechtigten alle Gelder auszubezahlen.
2 Die Zahlungsbereitschaft wird ausgewiesen durch a den Kassenbestand, b bilanzierte Bank- und Postguthaben, c Guthaben der einzelnen Klientinnen und Klienten oder von Drittpersonen für die in der Klientengelderkontrolle registrierten Gelder.
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3 In der Leistungserfassung ausgewiesene Ansprüche für Gebühren, Honorare und Auslagen dürfen nur gegenüber der betreffenden Klientin oder dem betref fenden Klienten und höchstens im Umfang des Habensaldos des entsprechen den Klientenkontos in Abzug gebracht werden.
3 Beurkundungsverfahren
3.1 Allgemeine Bestimmungen

Art. 31

Mitwirkende Personen
1 Urkundspartei ist, wer in eigenem Namen oder als Vertreterin oder Vertreter rechtsgeschäftliche oder prozessrechtliche Willenserklärungen oder Wissens erklärungen beurkunden lässt oder die Notarin oder den Notar mit der Feststel lung von Vorgängen und Zuständen rogiert. *
2 Nebenpersonen sind Sachverständige, Übersetzerinnen oder Übersetzer so wie Schätzerinnen oder Schätzer. Sie müssen handlungsfähig sein.

Art. 32

Rogation
1 Die Notarin oder der Notar errichtet eine öffentliche Urkunde auf Begehren ei ner Person oder auf Verfügung einer zuständigen Behörde hin.
2 Die Rogation kann stillschweigend erfolgen, insbesondere durch Teilnahme am Beurkundungsverfahren.

Art. 33

Urkundssprache
1 Urkundssprache ist in der Regel die Sprache des Verwaltungskreises, in dem die Notarin oder der Notar das Büro hat. Auf Verlangen der Beteiligten kann die Notarin oder der Notar in einer anderen Sprache beurkunden, wenn sie oder er diese genügend beherrscht. *
2 Vorbehalten bleiben die besonderen Vorschriften über die Sprache von Ur kunden, welche als Ausweis für Eintragungen in öffentliche Register bestimmt sind.

Art. 34

Inhalt der Urkunde
1 Die Urkunde hat ausser dem Gegenstand der Beurkundung zu enthalten a den Namen, Vornamen und Beruf der Notarin oder des Notars mit dem Hinweis auf den Eintrag im Notariatsregister sowie den Ort des Büros,
19 169.112 b den Namen und Vornamen, das Geburtsdatum, den Heimatort oder die Staatsangehörigkeit sowie den Wohnort der Urkundsparteien und der von ihnen vertretenen Personen sowie der Nebenpersonen, c die Feststellung, welche Förmlichkeiten des Beurkundungsverfahrens ein gehalten worden sind, d die Angabe von Ort und Datum der Beurkundung, e die Unterschriften der Notarin oder des Notars, der oder des Sachverstän digen sowie der Übersetzerin oder des Übersetzers und bei der Beurkun dung von Willenserklärungen diejenigen der Urkundsparteien.
2 Bei Personengesellschaften und juristischen Personen sind die Firma oder der Name, der Sitz, die Rechtsform, wenn diese nicht aus der Firma oder dem Namen hervorgeht, sowie der Name, der Vorname, der Heimatort oder die Staatsangehörigkeit, der Wohnort und die Art der Zeichnung der für sie han delnden Personen anzugeben.
3 Es ist anzugeben, wie die Identität der Nebenpersonen und, bei der Beurkun dung von Willenserklärungen, jene der Urkundsparteien festgestellt worden ist.
4 In der Urkunde ist auf Ausweise von Vertreterinnen und Vertretern sowie auf alle anderen Beilagen zu verweisen.
5 Urkunden, die sich auf ein Grundstück beziehen, müssen dieses genau be zeichnen und bei dessen rechtsgeschäftlicher Übertragung die ganze grund buchliche Beschreibung enthalten. Bei Vermögensübertragungen gemäss Bun desgesetz vom 3. Oktober 2003 über Fusion, Spaltung, Umwandlung und Ver mögensübertragung (Fusionsgesetz, FusG 4 ) ) und Erbgangsurkunden genügt die genaue Bezeichnung. *
6 Die besonderen Vorschriften für die einzelnen Beurkundungsverfahren blei ben vorbehalten.

Art. 35

Formalien
1 Die Urkunde ist in lesbarer, alterungsbeständiger und dokumentenechter Schrift abzufassen. Leere Stellen sind auszustreichen.
2 Für Beglaubigungen und Verbale ist die Verwendung eines Stempels mit dem entsprechenden Text zulässig.
3 Es dürfen keine Abkürzungen verwendet werden, die nicht allgemein bekannt sind.
4) SR 221.301
169.112 20
4 Für die Angabe von Summen, Massen und Gewichten sind die gesetzlich vor gesehenen Bezeichnungen zu verwenden.
5 Endsummen und das Datum der Beurkundung sind in Ziffern und in Wörtern zu schreiben.

Art. 36

Änderungen
1 In einer Urkunde darf nicht radiert werden. Gestrichene Textteile müssen le serlich bleiben. Beifügungen sind in der Urkunde vorzunehmen.
2 Die Notarin oder der Notar hat die Änderungen in der Urkunde unter Angabe der Anzahl der gestrichenen oder eingefügten Wörter, Ziffern oder Zeichen zu bescheinigen. Bezieht sich die Änderung auf eine Willenserklärung, ist die Be scheinigung auch von den Urkundsparteien zu unterzeichnen.
3 Sinnändernde Streichungen oder Beifügungen, die nicht unterschriftlich aner kannt sind, gelten als nicht erfolgt.
4 Nach Abschluss des Beurkundungsverfahrens können Änderungen jeder Art nur noch in der Form einer Nachtragsbeurkundung vorgenommen werden. *

Art. 37

Urkundenpapier
1 Für Urschriften, die in Verwahrung der Notarin oder des Notars bleiben, und für Ausfertigungen ist Papier von guter und alterungsbeständiger Qualität im Format DIN A4 zu verwenden.
2 ... *
3 Die Aufsichtsbehörde kann Weisungen über die Qualität des Urkundenpa piers erlassen. *

Art. 38

Unselbstständige Urkunden *
1 Folgende Urschriften dürfen einem anderen Dokument nachgetragen oder mit einem solchen Dokument verbunden werden: a Beglaubigungen, b Bescheinigungen, c Bürgschaftsurkunden, d Wechselproteste, e * eidesstattliche Erklärungen, Gelübde und andere Urkunden gemäss Arti kel 11 Absatz 3 des Bundesgesetzes vom 18. Dezember 1987 über das Internationale Privatrecht (IPRG) 5 ) zur Rechtswahrung im Ausland.
5) SR 291
21 169.112
2 Die Beurkundung ist auf dem Dokument vorzunehmen, auf das sie sich be zieht. Ist das nicht möglich, ist die Urschrift mit dem Dokument in geeigneter Weise zu verbinden.
3 Besteht ein Papierdokument aus mehreren Blättern, ist die Gesamtzahl der Blätter, auf die sich die Urschrift bezieht, anzugeben. *

Art. 39

Beilagen zur Urschrift
1 Die Ausweise von Vertreterinnen oder Vertretern und alle anderen Beilagen sind der Urschrift im Original oder in beglaubigter Kopie beizulegen.
2 Die Beilagen sind zu nummerieren und mit einem Zeugnis der Notarin oder des Notars über ihre Zugehörigkeit zu der betreffenden Urschrift zu versehen.

Art. 40

Nummerierung und Aufbewahrung der Urschriften
1 Die gemäss Artikel 69 zu registrierenden Urschriften sind chronologisch zu nummerieren. Sie bleiben in Verwahrung der Notarin oder des Notars, soweit die Gesetzgebung nicht etwas anderes bestimmt, und sind zusammen mit den Beilagen in der Reihenfolge ihrer Ordnungsnummern in der Urschriftensamm lung zweckmässig aufzubewahren.

Art. 41

Vorübergehende Herausgabe der Urschrift
1 Die Notarin oder der Notar darf die von ihr oder ihm verwahrte Urschrift nur gestützt auf eine Verfügung der Aufsichtsbehörde, einer Richterin oder eines Richters vorübergehend diesen Behörden vorlegen; der Richterin oder dem Richter darf die Urschrift nur vorgelegt werden, wenn eine Auskunftspflicht der Notarin oder des Notars besteht. *
2 Vor der Herausgabe der Urschrift hat die Notarin oder der Notar eine Ausferti gung zu erstellen und auf dieser zu bescheinigen, wann und an wen sie oder er die Urschrift herausgegeben hat. Diese Ausfertigung bleibt während der Dauer der Herausgabe in der Urschriftensammlung. Anschliessend ist sie zu vernich ten.

Art. 42

Aushändigung von Urschriften
1 Unselbstständige Urkunden sind den Berechtigten auszuhändigen. Die Ur schrift und das Papierdokument, dem sie nachgetragen oder mit dem sie ver bunden ist, sind auf jedem Blatt zu siegeln. *
169.112 22
2 Den Berechtigten sind auf ihr Verlangen ferner auszuhändigen a Erbenscheine, soweit sie nicht Grundstücke betreffen, b selbstständige Bürgschaftsurkunden, c selbstständige Urkunden gemäss Artikel 11 Absatz 3 IPRG zur Rechts wahrung im Ausland.
3 Urschriften gemäss Absatz 2 sind auf jedem Blatt zu siegeln.
4 Auf Verlangen der Berechtigten hat die Notarin oder der Notar eine Kopie der ausgehändigten Urschrift in der Urschriftensammlung aufzubewahren.
5 Die Urschriften von Verfügungen von Todes wegen und von Vorsorgeaufträ gen gemäss Artikel 360 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB) 6 ) sind auf Verlangen der Testatorin oder dem Testator oder den Vertragsparteien be ziehungsweise der auftraggebenden Person zum Zweck der Vernichtung aus zuhändigen. Die Notarin oder der Notar nimmt hierüber ein Verbal auf, das sie oder er anstelle der ausgehändigten Urschrift der Urschriftensammlung beifügt. Werden solche Urschriften nach Schliessung des Büros nicht von einer Büro nachfolgerin oder einem Büronachfolger aufbewahrt, gilt diese Bestimmung auch für die aufbewahrende Stelle. *

Art. 42a

* Elektronische Ausfertigungen und Beglaubigungen
1 Die Notarin oder der Notar kann elektronische Ausfertigungen der von ihr oder ihm erstellten Urschriften erstellen.
2 Sie oder er kann Kopien von elektronischen oder papierenen Originalen so wie den Medienwechsel von papierenen zu elektronischen Kopien oder umge kehrt beglaubigen. *
3 Sie oder er muss eine qualifizierte elektronische Signatur verwenden, die auf einem qualifizierten Zertifikat einer anerkannten Anbieterin von Zertifizierungs diensten im Sinne der Bundesgesetzgebung über die elektronische Signatur beruht.
4 Für die technischen Anforderungen und das Verfahren gelten die Bestimmun gen der Verordnung des Bundesrates vom 23. September 2011 über die elek tronische öffentliche Beurkundung (EÖBV) 7 ) .
6) SR 210
7) SR 943.033
23 169.112
3.2 Beurkundung von Willenserklärungen
3.2.1 Allgemeines

Art. 43

Prüfung der Identität, Handlungsfähigkeit, Vertretungs- und Mitwirkungsbefugnis
1 Die Notarin oder der Notar prüft die Identität und Handlungsfähigkeit der Ur kundsparteien und bei Vertretungsverhältnissen die Vertretungsbefugnis.
2 Ist eine Urkundspartei der Notarin oder dem Notar nicht bekannt, stellt diese oder dieser ihre Identität fest.
3 Die Notarin oder der Notar stellt die Identität und Mitwirkungsbefugnis der Nebenpersonen fest.

Art. 44

Einheit des Aktes
1 Die Urkundsparteien, die Notarin oder der Notar und, soweit nötig, die Neben personen müssen während des ganzen Hauptverfahrens im Beurkundungs raum anwesend sein.
2 Das Hauptverfahren ist ohne wesentliche Unterbrechung durchzuführen.
3 Soweit das Bundesrecht keine gegenteilige Bestimmung enthält, können Ver träge mit jeder Urkundspartei einzeln beurkundet werden.

Art. 45

Wahrung der Geheimhaltungspflicht
1 Ohne Zustimmung der Urkundsparteien dürfen sich keine Personen im Beur kundungsraum aufhalten, die nicht mitwirken müssen.
3.2.2 Hauptverfahren

Art. 46

Ordentliches Verfahren
1 Die Notarin oder der Notar liest den Urkundsparteien die Urkunde vor, soweit sie Willenserklärungen enthält. Grundstückbeschreibungen in öffentlichen Ur kunden sind durch die Notarin oder den Notar zu erläutern. *
2 Bei Bürgschaften, Bürgschaftsversprechen und den besondern Vollmachten zur Eingehung einer Bürgschaft (Art. 493 Abs. 2 und 6 des Obligationenrechts [OR] 8 ) ) kann die Notarin oder der Notar anstelle der Vorlesung die Urkunde der Urkundspartei zum Lesen geben. Die Urkundspartei hat die Urkunde in Gegen wart der Notarin oder des Notars zu lesen, welche oder welcher sich davon überzeugt, dass die Urkundspartei die Urkunde liest. *
8) SR 220
169.112 24
3 Nach Bereinigung wird die Urkunde von den Urkundsparteien und der Notarin oder dem Notar unterzeichnet. Mit der Unterzeichnung bezeugen die Urkunds parteien ihre Zustimmung zur Urkunde.

Art. 47

Ausserordentliche Verfahren
1 Versteht eine Urkundspartei die Urkundssprache nicht hinreichend, ist ihr die Urkunde durch die Notarin, den Notar, eine Übersetzerin oder einen Überset zer in eine ihr bekannte Sprache genau zu übersetzen. Die Übersetzerin oder der Übersetzer hat der Notarin oder dem Notar zu bestätigen, dass die Urkund spartei durch die Übersetzung genaue Kenntnis vom Inhalt der Urkunde erhal ten hat und ihr zustimmt.
2 Kann eine Urkundspartei nicht hören, gibt ihr die Notarin oder der Notar die Urkunde zum Lesen. Die Urkundspartei hat die Urkunde in Gegenwart der No tarin oder des Notars zu lesen, welche oder welcher sich davon überzeugt, dass die Urkundspartei die Urkunde liest.
3 Kann eine Urkundspartei weder lesen noch hören, ist ihr die Urkunde durch eine Sachverständige oder einen Sachverständigen für die Übermittlung zur Kenntnis zu bringen. Diese oder dieser hat der Notarin oder dem Notar zu be stätigen, dass die Urkundspartei durch die Übermittlung genaue Kenntnis vom Inhalt der Urkunde erhalten hat und ihr zustimmt.
4 Kann eine Urkundspartei nicht unterzeichnen, hat sie der Notarin oder dem Notar ihre Zustimmung zur Urkunde ausdrücklich zu erklären. Kann sie nicht sprechen, hat eine Sachverständige oder ein Sachverständiger der Notarin oder dem Notar die Zustimmung zur Kenntnis zu bringen.
5 Die Notarin oder der Notar macht die Übersetzerinnen und Übersetzer sowie die Sachverständigen auf ihre Pflichten aufmerksam.

Art. 48

Ergänzendes Bundesrecht
1 Die Beurkundung von Willenserklärungen kann auch in den Formen erfolgen, welche das Bundesrecht für öffentliche letztwillige Verfügungen und Erbverträ ge vorsieht.
1a Sofern das bundesrechtliche Beurkundungsverfahren freiwillig für Verträge angewandt wird, können diese mit jeder Urkundspartei einzeln beurkundet wer den, wobei eine Vertretung möglich ist. Es gelten die Ausstandsgründe nach bernischem Recht. *
2 Für die Folgen einer mangelhaften Beurkundung gelten die Vorschriften des Notariatsgesetzes.
25 169.112

Art. 49

Besondere Verfahren 1. Kleine Grundstücke
1 In folgenden Fällen ist ein vereinfachtes Verfahren zulässig: a bei Handänderungen infolge Neuvermessung, Erstellung oder Verände rung von Strassen, ausgemarchten Wegen, Kanälen, Bachbetten und der gleichen, sofern die Erstellung oder Veränderung im öffentlichen Interesse erfolgt oder die Eigentumsübertragung mit Bodenverbesserungen zusam menhängt, b * bei Handänderungen zwecks Abrundung, Vereinfachung der Grenzen, Er möglichung baulicher Anlagen, betriebstechnischer Verbesserungen und dergleichen, sofern der Preis sowie der amtliche Wert für jedes einzelne Grundstück oder jeden Grundstückabschnitt nicht mehr betragen als 10'000 Franken und die handändernde Fläche pro Grundstückabschnitt 500 Quadratmeter nicht übersteigt.
2 Das vereinfachte Verfahren umfasst die Orientierung der Beteiligten über den Vertragsinhalt durch die Notarin oder den Notar und die Beurkundung ihrer Wil lenseinigung. Bezüglich der beteiligten Grundstücke kann auf die Messakten verwiesen werden. Im Übrigen gelten die Bestimmungen des ordentlichen Ver fahrens.
3 Die Pfandentlassungsbewilligungen und die entsprechenden Grundpfandtitel werden vom Grundbuchamt eingeholt.

Art. 50

2. Eidesstattliche Erklärung und Gelübde
1 Bei der eidesstattlichen Erklärung und beim Gelübde beurkundet die Notarin oder der Notar, dass die Urkundspartei in ihrer oder seiner Gegenwart ihre Be stätigung unterzeichnet und ihr oder ihm unter Eid oder Gelübde erklärt hat, diese Bestätigung enthalte die Wahrheit.
2 Diese Beurkundung ist nur zulässig zur Rechtswahrung im Ausland.
3.3 Beurkundung von Vorgängen und Zuständen
3.3.1 Allgemeines

Art. 51

Feststellung
1 Die Notarin oder der Notar hat den zu beurkundenden Vorgang oder Zustand möglichst genau festzustellen.
169.112 26
2 Sie oder er trifft die nötigen Vorbereitungen, um eine einwandfreie Feststel lung zu gewährleisten.
3 Bei Errichtung von Erbenscheinen ist die Notarin und der Notar verpflichtet, vorgängig beim Zentralen Testamentenregister die notwendigen Informationen einzuholen. *

Art. 52

Protokoll
1 Die Urkunde enthält eine genaue Beschreibung des Vorgangs oder Zustands und den Ort, das Datum und, soweit nötig, die Tageszeit der Feststellung. Sie erwähnt ferner, wer die Notarin oder den Notar rogiert hat.
2 Bezieht sich die Feststellung auf ein Grundstück, ist dieses genau zu bezeich nen; weitere Grundbucheinschreibungen sind nur zu erwähnen, sofern sie für den Zweck der Beurkundung von Bedeutung sind.

Art. 53

Ergänzendes Recht
1 Diese Vorschriften gelten ergänzend für jede besonders geordnete Beurkun dung bestimmter Vorgänge und Zustände.
3.3.2 Versammlungsbeschlüsse

Art. 54

1 Die Urkunde über eine Versammlung enthält ferner a den Ort, das Datum und die Tageszeit, während welcher die Notarin oder der Notar an der Versammlung teilgenommen hat, b die Feststellung der oder des Vorsitzenden über die Einberufung, Konsti tuierung und Beschlussfähigkeit der Versammlung sowie die allfälligen Einwendungen gegen die Durchführung der Versammlung, c die gefassten Beschlüsse unter Angabe der Art des Abstimmungsverfah rens und der Abstimmungsresultate.
2 Anträge und andere Erklärungen von Teilnehmerinnen oder Teilnehmern sind nur auf deren Verlangen oder auf Beschluss der Versammlung hin in die Ur kunde aufzunehmen.
3 Vorbehalten bleiben die bundesrechtlichen Vorschriften über die Protokollie rung von Versammlungsbeschlüssen.
27 169.112
3.3.3 Inventar

Art. 55

1 Die Inventarurkunde enthält ferner a den Ort, das Datum und die Zeit der Inventaraufnahme und die Namen der teilnehmenden Personen, b ein Verzeichnis der zum inventarisierenden Vermögen gehörenden Sa chen und Rechte aller Art und auf Verlangen der Urkundspartei auch die mit dem Vermögen verbundenen Schulden und sonstigen Lasten.
2 Auf Verlangen einer Urkundspartei sind die Gegenstände des Vermögens zu schätzen. Die Notarin oder der Notar zieht dafür eine Schätzerin oder einen Schätzer bei. Verfügt die Notarin oder der Notar über die nötigen Kenntnisse, kann sie oder er die Schätzung selber vornehmen, sofern nicht eine Urkunds partei eine andere Schätzerin oder einen andern Schätzer verlangt.
3 Die Vorschriften der Verordnung vom 18. Oktober 2000 über die Errichtung des Inventars 9 ) bleiben vorbehalten.
3.3.4 Eröffnung von Verfügungen von Todes wegen

Art. 56

Mitteilung an den Einwohnergemeinderat
1 Die Notarin oder der Notar, die oder der eine Verfügung von Todes wegen zu eröffnen hat, teilt dies dem Gemeinderat oder der von der Gemeinde dafür be zeichneten Behörde unverzüglich mit und stellt ihm eine Kopie der Verfügung zu. *

Art. 57

Eröffnung letztwilliger Verfügungen
1 Die Eröffnung letztwilliger Verfügungen und das Ausstellen von Erbenschei nen für testamentarisch eingesetzte Erben durch die Notarin oder den Notar richtet sich nach den Bestimmungen der Artikel 557 bis 559 ZGB 10 ) . Die Eröff nung erfolgt schriftlich. *
2 Ist bei der Gemeinde keine letztwillige Verfügung hinterlegt und wird ihr eine solche auch nicht eingeliefert, lässt sich die Notarin oder der Notar diesen Um stand bescheinigen und eröffnet die sich bei ihr oder ihm befindliche letztwillige Verfügung. *
9) BSG 214.431.1
10) SR 210
169.112 28
3 Ist eine letztwillige Verfügung bei der Gemeinde hinterlegt oder wird sie dieser eingeliefert, kann der Gemeinderat oder die von der Gemeinde dafür bezeich nete Behörde die Eröffnung der Notarin oder dem Notar übertragen. Erfolgt kei ne Übertragung, hat die Notarin oder der Notar eine sich bei ihr oder ihm be findliche letztwillige Verfügung dem Gemeinderat oder der von der Gemeinde dafür bezeichneten Behörde zur Eröffnung zuzustellen. *
3a Bei Delegation der Eröffnung an eine Notarin oder einen Notar, haben diese dem Gemeinderat oder der von der Gemeinde dafür bezeichneten Behörde ei ne Kopie des Eröffnungsschreibens zuzustellen. *
4 Sind letztwillige Verfügungen bei mehreren Notarinnen oder Notaren hinter legt oder werden diesen eingeliefert, bestimmt der Gemeinderat oder die von der Gemeinde dafür bezeichnete Behörde die eröffnende Notarin oder den er öffnenden Notar. *

Art. 58

Eröffnung von Erbverträgen
1 Erbverträge sind durch die Notarin oder den Notar zu eröffnen.
2 Sind Erbverträge bei mehreren Notarinnen oder Notaren hinterlegt oder wer den diesen eingeliefert, bestimmt der Gemeinderat oder die von der Gemeinde dafür bezeichnete Behörde die eröffnende Notarin oder den eröffnenden No tar. *
3 Die eröffnende Notarin oder der eröffnende Notar ist auch zuständig zur Eröff nung letztwilliger Verfügungen. *
4 Die Eröffnung von Erbverträgen und das Ausstellen von Erbenscheinen für erbvertraglich eingesetzte Erben richten sich sinngemäss nach den Bestim mungen der Artikel 557 bis 559 ZGB. Die Eröffnung erfolgt schriftlich. *
3.3.5 Versteigerungen

Art. 59

Vorbereitung
1 Die Notarin oder der Notar setzt die schriftlichen, von der Versteigerin oder vom Versteigerer zu unterzeichnenden Steigerungsbedingungen für die freiwil lige öffentliche Versteigerung auf und veranlasst die gesetzlich vorgeschriebe ne Bekanntmachung.
29 169.112

Art. 60

Verfahren
1 Zu Beginn der Versteigerung stellt die Notarin oder der Notar die Anwesen heit der amtlich mitwirkenden Personen sowie der Versteigerin oder des Ver steigerers oder ihrer Vertreterinnen oder Vertreter fest und verliest die Steige rungsbedingungen, die während des ganzen Verfahrens zur freien Einsicht öf fentlich aufgelegt bleiben. Danach lässt sie oder er den Ausruf vornehmen.
2 Über den Verlauf der Versteigerung führt die Notarin oder der Notar ein Proto koll. Diese öffentliche Urkunde hat namentlich zu enthalten a das Datum und den Ort der Versteigerung sowie ihren Gegenstand, b die Art und den Zeitpunkt der öffentlichen Bekanntmachung, c die Feststellung, dass die in Absatz 1 genannten Personen während des ganzen Verfahrens anwesend gewesen sind, d die Feststellung, dass die Notarin oder der Notar die Steigerungsbedin gungen verlesen hat und dass diese danach öffentlich aufgelegt worden sind, e die Tageszeit der Eröffnung der Versteigerung und des Zuschlages sowie allfälliger Unterbrechungen der Versteigerung, f den Betrag der Angebote, die den allenfalls in den Steigerungsbedingun gen genannten Mindestbetrag erreichen oder übersteigen, g die Feststellung, zu welchem Betrag und an wen der Zuschlag erfolgt ist, h die für die Urkundsparteien vorgeschriebenen Angaben der Erwerberin oder des Erwerbers.
3 Das Protokoll ist von der Versteigerin oder vom Versteigerer, der Ersteigerin oder dem Ersteigerer und ihren Vertreterinnen oder Vertretern zu unterzeich nen; weigern sie sich, hält die Notarin oder der Notar diesen Umstand unter Angabe der Gründe in der Urkunde fest.
4 Die Steigerungsbedingungen sowie allfällige Vollmachten sind der Urschrift beizulegen.

Art. 61

Fahrnisversteigerung
1 Bei der Versteigerung von Fahrnis muss die Versteigerin oder der Versteige rer weder anwesend noch vertreten sein.
2 Das Protokoll wird von der Notarin oder vom Notar und von der Ausruferin oder vom Ausrufer unterzeichnet und braucht nur die Angebote zu enthalten, zu welchen der Zuschlag erfolgt ist.
169.112 30
3.3.6 Beglaubigungen

Art. 62

Unterschrift
1 Die Beglaubigung einer Unterschrift besteht in der Bescheinigung der Notarin oder des Notars, dass die Unterschrift von der Unterzeichnerin oder vom Un terzeichner geschrieben oder von dieser oder diesem als ihre oder seine eige ne Unterschrift anerkannt worden ist.
2 Die Notarin oder der Notar stellt die Identität der Unterzeichnerin oder des Unterzeichners fest.
3 Die Notarin oder der Notar muss bescheinigen, ob ihr oder ihm ein elektroni sches Dokument oder ein Papierdokument vorgelegt worden ist. Weiter muss bei Beglaubigung einer elektronischen Unterschrift über Art und Gültigkeit der elektronischen Signatur und die Qualität des Zeitstempels Auskunft gegeben werden. Der Validierungsbericht ist der Beglaubigung beizulegen. *

Art. 63

Kopie
1 Die Beglaubigung einer Kopie besteht in der Bescheinigung der Notarin oder des Notars, dass diese ein ihr oder ihm vorgewiesenes Dokument vollständig und unverändert wiedergibt. Enthält die Kopie nur einen Auszug, ist dieser Um stand zu vermerken.
2 In der Bescheinigung ist anzugeben, ob das der Notarin oder dem Notar vor gewiesene Dokument eine Originalurkunde, eine beglaubigte oder unbeglau bigte Kopie gewesen ist, wenn dies aus der Kopie nicht ersichtlich ist. Weiter ist in der Bescheinigung anzugeben, ob das zu beglaubigende Dokument der Notarin oder dem Notar elektronisch oder auf Papier vorgelegt worden ist. *
3 Bei Abschriften sind die im vorgewiesenen Dokument enthaltenen Beisätze, Einschaltungen, Streichungen und sonstigen Änderungen ausdrücklich zu er wähnen.
4 Bezieht sich die Beglaubigung auf eine elektronische Datei hat die Notarin oder der Notar zusätzlich zu bescheinigen, in welchem elektronischem Format die elektronische Datei vorgelegen hat und mit welcher Applikation das Doku ment sichtbar gemacht worden ist. Es ist genau zu bescheinigen, welche Inhal te der Datei nicht Bestandteil der Beglaubigung sind. *

Art. 64

Datum
1 Die Beglaubigung eines Datums besteht in der Bescheinigung der Notarin oder des Notars, wann und durch wen ihr oder ihm eine Urkunde vorgelegt worden ist.
31 169.112
2 Bei Beglaubigung eines Datums eines elektronischen Dokuments sind Artikel
62 Absatz 3 und Artikel 63 Absatz 4 sinngemäss anwendbar. *
3.4 Ausfertigungen

Art. 65

Erste Ausfertigung
1 Die Notarin oder der Notar erstellt von Urschriften, welche in ihrer oder seiner Verwahrung bleiben, auf Verlangen für jede Beteiligte oder jeden Beteiligten ei ne Ausfertigung als Beweismittel.
2 Soll die Urkunde zur Eintragung in einem öffentlichen Register angemeldet werden, erstellt die Notarin oder der Notar ferner eine Ausfertigung als Rechts grundausweis für die Registerbehörde.
3 Auf der Urschrift bescheinigt die Notarin oder der Notar, wann, für wen und in welcher Form sie oder er Ausfertigungen erstellt hat. *

Art. 66

Weitere Ausfertigungen
1 Weitere Ausfertigungen darf die Notarin oder der Notar nur erstellen, wenn ein schutzwürdiges Interesse glaubhaft gemacht wird und ein Missbrauch nicht zu befürchten ist.

Art. 67

Neuausfertigung
1 Ist eine Ausfertigung schadhaft geworden, hat die Notarin oder der Notar auf Verlangen der Eigentümerin oder des Eigentümers eine Neuausfertigung zu er stellen. Die Notarin oder der Notar hat die schadhafte Ausfertigung zu vernich ten. Die Neuausfertigung und die Vernichtung sind auf der Urschrift zu vermer ken.

Art. 68

Inhalt
1 Die Ausfertigung ist eine wortgetreue Wiedergabe des Textes der bereinigten Urschrift.
2 Gibt eine Ausfertigung im Hinblick auf ihre Zweckbestimmung die Urschrift nur teilweise wieder, ist ausdrücklich zu erwähnen, dass es sich um eine Teil ausfertigung handelt.
3 Beilagen zur Urschrift sind der Ausfertigung in beglaubigten Kopien oder Aus zügen nachzutragen oder beizufügen, soweit es für den Zweck der Ausferti gung erforderlich oder durch andere Erlasse vorgeschrieben ist.
169.112 32
4 Die Ausfertigung hat ferner zu enthalten a die Registernummer der Urschrift, b die Bezeichnung als erste, weitere oder neue Ausfertigung, c die Bezeichnung der oder des Beteiligten oder der Registerbehörde, für welche die Ausfertigung bestimmt ist, d die Bescheinigung der Notarin oder des Notars, dass die Ausfertigung mit der Urschrift genau übereinstimmt, e * das Siegel der Notarin oder des Notars auf jedem Blatt eines Papierdoku ments, f die Unterschrift der Notarin oder des Notars.
5 Hat die Aufsichtsbehörde eine andere Notarin oder einen anderen Notar mit der Erstellung der Ausfertigung betraut, ist ihre Verfügung in der Ausfertigung zu erwähnen und der Urschrift beizulegen. *

Art. 68a

* Inhalt einer elektronischen Ausfertigung
1 Wird eine Urschrift elektronisch ausgefertigt, muss diese die Angaben ge mäss Artikel 68 Absatz 4 Buchstaben b und c nicht enthalten.
2 Die qualifizierte elektronische Signatur gilt als Unterschrift der Notarin oder des Notars gemäss Artikel 68 Absatz 4 Buchstabe f.
3.5 Urschriftenregister

Art. 69

Eintragung
1 Die Urschriften sind unmittelbar nach der Beurkundung in das Urschriftenre gister einzutragen.
2 Die Urschriften gemäss Artikel 38 Absatz 1 Buchstabe a müssen nicht regis triert werden.

Art. 70

Führung
1 Sofern das Urschriftenregister nicht in elektronischer Form geführt wird, kann es als gebundenes Buch oder im Loseblattsystem geführt werden. *
2 ... *
3 Die Aufsichtsbehörde kann Weisungen über die Führung und Aufbewahrung des Registers erlassen. *
33 169.112

Art. 71

Inhalt
1 Das Urschriftenregister enthält a die Ordnungsnummer der Urschrift in chronologischer Reihenfolge, b den Namen und den Vornamen der Urkunds- oder Vertragsparteien, bei juristischen Personen und Personengesellschaften die Firma oder den Namen, c eine kurze Bezeichnung des Gegenstandes der Beurkundung, d das Datum der Beurkundung, e das Datum der Herausgabe der Urschrift, der Ausfertigungen oder der Schuldbriefe und deren Empfänger, f ein nach Namen oder Firma der Urkunds- oder Vertragsparteien alphabe tisch geführtes Inhaltsverzeichnis.
4 Übergangs- und Schlussbestimmungen

Art. 72

Sicherheit

Art. 73

Berufssiegel
1 Die bis zum Inkrafttreten dieser Verordnung abgegebenen Berufssiegel dür fen weiterhin verwendet werden.
2 Verlangt die Notarin oder der Notar ein zusätzliches Berufssiegel, wird dieses in der neuen Form abgegeben.

Art. 74

Aufhebung von Erlassen
1 Folgende Erlasse werden aufgehoben:
1. Notariatsverordnung vom 17. November 1981 (BSG 169.112),
2. Verordnung vom 24. November 1982 über die Sicherheitsleistung der No tare (BSG 169.33),
3. Beschluss des Regierungsrates vom 15. Mai 1942 betreffend die Gebüh ren für die Inspektionen der Notariatsbureaux (BSG 169.661).

Art. 75

Inkrafttreten
1 Diese Verordnung tritt zusammen mit dem Notariatsgesetz vom 22. Novem ber 2005 (NG 11 ) ) in Kraft.
11) BSG 169.11
169.112 34 T1 Übergangsbestimmungen der Änderung vom 19.09.2012 *

Art. T1-1

*
1 Notarinnen und Notare, die bei Inkrafttreten dieser Änderung im Notariatsre gister eingetragen sind und deren Berufshaftpflichtversicherung die Anforde rungen von Artikel 11 Buchstaben a und c noch nicht erfüllt, haben innerhalb eines Jahres seit dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion den Nachweis einzureichen, dass diese Anforderungen erfüllt sind.
2 Die Leistungserfassung und die Wertschriftenkontrolle sind innerhalb eines Jahres seit dem Zeitpunkt des Inkrafttretens nach den Anforderungen von Arti kel 24 Buchstaben a und b zu führen. T2 Übergangsbestimmung der Änderung vom 28.04.2021 *

Art. T2-1

*
1 Bis am 31. Dezember 2022 erfolgt die Revision der Notariatsbüros gestützt auf eine Leistungsvereinbarung durch den Verband bernischer Notare (VbN).
2 Die Revisionskommission des Verbands bernischer Notare übernimmt bis am
31. Dezember 2022 die Funktion des ständigen Revisionsausschusses ge mäss Artikel 18a. Bern, 26. April 2006 Im Namen des Regierungsrates Der Präsident: Annoni Der Staatsschreiber: Nuspliger Vom Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement genehmigt am 18. Mai
2006
35 169.112 Änderungstabelle - nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung BAG-Fundstelle 26.04.2006 01.07.2006 Erlass Erstfassung 06-59 19.09.2012 01.01.2013

Art. 2 Abs. 1, b

eingefügt 12-77 19.09.2012 01.01.2013

Art. 2 Abs. 1, c

eingefügt 12-77 19.09.2012 01.01.2013

Art. 3 Abs. 3, i

eingefügt 12-77 19.09.2012 01.01.2013

Art. 11 Abs. 1, a

geändert 12-77 19.09.2012 01.01.2013

Art. 11 Abs. 1, c

eingefügt 12-77 19.09.2012 01.01.2013

Art. 24 Abs. 1, a

geändert 12-77 19.09.2012 01.01.2013

Art. 24 Abs. 1, b

geändert 12-77 19.09.2012 01.01.2013

Art. 31 Abs. 1

geändert 12-77 19.09.2012 01.01.2013

Art. 33 Abs. 1

geändert 12-77 19.09.2012 01.01.2013

Art. 42 Abs. 5

geändert 12-77 19.09.2012 01.01.2013

Art. 42a

eingefügt 12-77 19.09.2012 01.01.2013

Art. 56 Abs. 1

geändert 12-77 19.09.2012 01.01.2013

Art. 57 Abs. 2

geändert 12-77 19.09.2012 01.01.2013

Art. 57 Abs. 3

geändert 12-77 19.09.2012 01.01.2013

Art. 57 Abs. 4

eingefügt 12-77 19.09.2012 01.01.2013

Art. 58 Abs. 2

eingefügt 12-77 19.09.2012 01.01.2013

Art. 58 Abs. 3

eingefügt 12-77 19.09.2012 01.01.2013

Art. 65 Abs. 3

geändert 12-77 19.09.2012 01.01.2013 Titel T1 eingefügt 12-77 19.09.2012 01.01.2013

Art. T1-1

eingefügt 12-77 02.09.2020 01.11.2020

Art. 1 Abs. 1

geändert 20-091 02.09.2020 01.11.2020

Art. 3 Abs. 1

geändert 20-091 02.09.2020 01.11.2020

Art. 3 Abs. 3, h

geändert 20-091 02.09.2020 01.11.2020

Art. 4 Abs. 1

geändert 20-091 02.09.2020 01.11.2020

Art. 5 Abs. 2

geändert 20-091 02.09.2020 01.11.2020

Art. 5 Abs. 3

geändert 20-091 02.09.2020 01.11.2020

Art. 6 Abs. 2

geändert 20-091 02.09.2020 01.11.2020

Art. 10 Abs. 1

geändert 20-091 02.09.2020 01.11.2020

Art. 11 Abs. 1, c

geändert 20-091 02.09.2020 01.11.2020

Art. 12 Abs. 1

geändert 20-091 02.09.2020 01.11.2020

Art. 12 Abs. 4

geändert 20-091 02.09.2020 01.11.2020

Art. 14 Abs. 1

geändert 20-091 02.09.2020 01.11.2020

Art. 14 Abs. 2

geändert 20-091 02.09.2020 01.11.2020

Art. 14 Abs. 3

geändert 20-091 02.09.2020 01.11.2020

Art. 15 Abs. 3

geändert 20-091 02.09.2020 01.11.2020

Art. 15 Abs. 5

geändert 20-091 02.09.2020 01.11.2020

Art. 18 Abs. 1

geändert 20-091 02.09.2020 01.11.2020

Art. 19 Abs. 3

geändert 20-091 02.09.2020 01.11.2020

Art. 21 Abs. 1

geändert 20-091 02.09.2020 01.11.2020

Art. 23 Abs. 4

geändert 20-091 02.09.2020 01.11.2020

Art. 24 Abs. 3

geändert 20-091
169.112 36 Beschluss Inkrafttreten Element Änderung BAG-Fundstelle
02.09.2020 01.11.2020

Art. 37 Abs. 3

geändert 20-091
02.09.2020 01.11.2020

Art. 41 Abs. 1

geändert 20-091
02.09.2020 01.11.2020

Art. 68 Abs. 5

geändert 20-091
02.09.2020 01.11.2020

Art. 70 Abs. 3

geändert 20-091
28.04.2021 01.06.2021 Ingress geändert 21-040
28.04.2021 01.06.2021

Art. 1 Abs. 1

geändert 21-040
28.04.2021 01.06.2021

Art. 1 Abs. 2

eingefügt 21-040
28.04.2021 01.06.2021

Art. 2 Abs. 1, f

geändert 21-040
28.04.2021 01.06.2021

Art. 2 Abs. 1, g

geändert 21-040
28.04.2021 01.06.2021

Art. 2 Abs. 1, n

eingefügt 21-040
28.04.2021 01.06.2021

Art. 3 Abs. 1

geändert 21-040
28.04.2021 01.06.2021

Art. 3 Abs. 2

geändert 21-040
28.04.2021 01.06.2021

Art. 3 Abs. 3, f

geändert 21-040
28.04.2021 01.06.2021

Art. 3 Abs. 4

geändert 21-040
28.04.2021 01.06.2021

Art. 3 Abs. 5

eingefügt 21-040
28.04.2021 01.06.2021

Art. 3a

eingefügt 21-040
28.04.2021 01.06.2021

Art. 3b

eingefügt 21-040
28.04.2021 01.06.2021

Art. 3c

eingefügt 21-040
28.04.2021 01.06.2021

Art. 4 Abs. 1

geändert 21-040
28.04.2021 01.06.2021

Art. 5 Abs. 2

geändert 21-040
28.04.2021 01.06.2021

Art. 5 Abs. 3

geändert 21-040
28.04.2021 01.06.2021

Art. 6 Abs. 2

geändert 21-040
28.04.2021 01.06.2021 Titel 1.2 aufgehoben 21-040
28.04.2021 01.06.2021

Art. 7 Abs. 1

aufgehoben 21-040
28.04.2021 01.06.2021

Art. 8 Abs. 1

aufgehoben 21-040
28.04.2021 01.06.2021

Art. 9 Abs. 1

aufgehoben 21-040
28.04.2021 01.06.2021

Art. 10

aufgehoben 21-040
28.04.2021 01.06.2021 Titel 1.2a eingefügt 21-040
28.04.2021 01.06.2021

Art. 10a

eingefügt 21-040
28.04.2021 01.06.2021

Art. 10b

eingefügt 21-040
28.04.2021 01.06.2021

Art. 10c

eingefügt 21-040
28.04.2021 01.06.2021

Art. 11 Abs. 1, a

geändert 21-040
28.04.2021 01.06.2021

Art. 11 Abs. 1, c

geändert 21-040
28.04.2021 01.06.2021

Art. 11 Abs. 2

eingefügt 21-040
28.04.2021 01.06.2021

Art. 12 Abs. 1

geändert 21-040
28.04.2021 01.06.2021

Art. 12 Abs. 4

geändert 21-040
28.04.2021 01.06.2021

Art. 12 Abs. 5

eingefügt 21-040
28.04.2021 01.06.2021

Art. 13a

eingefügt 21-040
28.04.2021 01.06.2021

Art. 14

Titel geändert 21-040
28.04.2021 01.06.2021

Art. 14 Abs. 1

geändert 21-040
28.04.2021 01.06.2021

Art. 14 Abs. 2

geändert 21-040
28.04.2021 01.06.2021

Art. 14 Abs. 3

geändert 21-040
28.04.2021 01.06.2021

Art. 15 Abs. 3

geändert 21-040
28.04.2021 01.06.2021

Art. 15 Abs. 5

geändert 21-040
37 169.112 Beschluss Inkrafttreten Element Änderung BAG-Fundstelle 28.04.2021 01.06.2021

Art. 16

Titel geändert 21-040 28.04.2021 01.06.2021

Art. 16 Abs. 1

geändert 21-040 28.04.2021 01.06.2021

Art. 16 Abs. 2

eingefügt 21-040 28.04.2021 01.06.2021 Titel 1.6.2 eingefügt 21-040 28.04.2021 01.06.2021

Art. 16a

eingefügt 21-040 28.04.2021 01.06.2021 Titel 1.6.3 eingefügt 21-040 28.04.2021 01.06.2021

Art. 17

Titel geändert 21-040 28.04.2021 01.06.2021

Art. 17 Abs. 1a

eingefügt 21-040 28.04.2021 01.06.2021

Art. 17 Abs. 2

aufgehoben 21-040 28.04.2021 01.06.2021

Art. 17 Abs. 3

aufgehoben 21-040 28.04.2021 01.06.2021

Art. 17 Abs. 4

aufgehoben 21-040 28.04.2021 01.06.2021

Art. 17a

eingefügt 21-040 28.04.2021 01.06.2021

Art. 17b

eingefügt 21-040 28.04.2021 01.06.2021

Art. 17c

eingefügt 21-040 28.04.2021 01.06.2021

Art. 17d

eingefügt 21-040 28.04.2021 01.06.2021

Art. 18

Titel geändert 21-040 28.04.2021 01.06.2021

Art. 18 Abs. 1

geändert 21-040 28.04.2021 01.06.2021

Art. 18 Abs. 2

eingefügt 21-040 28.04.2021 01.06.2021

Art. 18 Abs. 3

eingefügt 21-040 28.04.2021 01.06.2021

Art. 18 Abs. 3a

eingefügt 21-040 28.04.2021 01.06.2021

Art. 18 Abs. 4

eingefügt 21-040 28.04.2021 01.06.2021

Art. 18 Abs. 5

eingefügt 21-040 28.04.2021 01.06.2021

Art. 18a

eingefügt 21-040 28.04.2021 01.06.2021

Art. 19 Abs. 1a

eingefügt 21-040 28.04.2021 01.06.2021

Art. 19 Abs. 2

geändert 21-040 28.04.2021 01.06.2021

Art. 19 Abs. 3

geändert 21-040 28.04.2021 01.06.2021

Art. 19 Abs. 4

geändert 21-040 28.04.2021 01.06.2021

Art. 20 Abs. 1

geändert 21-040 28.04.2021 01.06.2021

Art. 20 Abs. 1, b

geändert 21-040 28.04.2021 01.06.2021

Art. 21 Abs. 1

aufgehoben 21-040 28.04.2021 01.06.2021

Art. 22

Titel geändert 21-040 28.04.2021 01.06.2021

Art. 22 Abs. 1

geändert 21-040 28.04.2021 01.06.2021

Art. 22 Abs. 1a

eingefügt 21-040 28.04.2021 01.06.2021

Art. 22 Abs. 1b

eingefügt 21-040 28.04.2021 01.06.2021

Art. 22 Abs. 1c

eingefügt 21-040 28.04.2021 01.06.2021

Art. 22 Abs. 2

geändert 21-040 28.04.2021 01.06.2021

Art. 23 Abs. 4

geändert 21-040 28.04.2021 01.06.2021

Art. 24 Abs. 2a

eingefügt 21-040 28.04.2021 01.06.2021

Art. 24 Abs. 2b

eingefügt 21-040 28.04.2021 01.06.2021

Art. 24 Abs. 3

geändert 21-040 28.04.2021 01.06.2021

Art. 25 Abs. 2

geändert 21-040 28.04.2021 01.06.2021

Art. 25 Abs. 2a

eingefügt 21-040 28.04.2021 01.06.2021

Art. 26 Abs. 3

geändert 21-040 28.04.2021 01.06.2021

Art. 28 Abs. 4

geändert 21-040
169.112 38 Beschluss Inkrafttreten Element Änderung BAG-Fundstelle
28.04.2021 01.06.2021

Art. 28 Abs. 6

geändert 21-040
28.04.2021 01.06.2021

Art. 34 Abs. 5

geändert 21-040
28.04.2021 01.06.2021

Art. 36 Abs. 4

eingefügt 21-040
28.04.2021 01.06.2021

Art. 37 Abs. 2

aufgehoben 21-040
28.04.2021 01.06.2021

Art. 37 Abs. 3

geändert 21-040
28.04.2021 01.06.2021

Art. 38

Titel geändert 21-040
28.04.2021 01.06.2021

Art. 38 Abs. 1, e

geändert 21-040
28.04.2021 01.06.2021

Art. 38 Abs. 3

geändert 21-040
28.04.2021 01.06.2021

Art. 41 Abs. 1

geändert 21-040
28.04.2021 01.06.2021

Art. 42 Abs. 1

geändert 21-040
28.04.2021 01.06.2021

Art. 42 Abs. 5

geändert 21-040
28.04.2021 01.06.2021

Art. 42a Abs. 2

geändert 21-040
28.04.2021 01.06.2021

Art. 46 Abs. 1

geändert 21-040
28.04.2021 01.06.2021

Art. 46 Abs. 2

geändert 21-040
28.04.2021 01.06.2021

Art. 48 Abs. 1a

eingefügt 21-040
28.04.2021 01.06.2021

Art. 49 Abs. 1, b

geändert 21-040
28.04.2021 01.06.2021

Art. 51 Abs. 3

eingefügt 21-040
28.04.2021 01.06.2021

Art. 57 Abs. 1

geändert 21-040
28.04.2021 01.06.2021

Art. 57 Abs. 3a

eingefügt 21-040
28.04.2021 01.06.2021

Art. 58 Abs. 4

geändert 21-040
28.04.2021 01.06.2021

Art. 62 Abs. 3

eingefügt 21-040
28.04.2021 01.06.2021

Art. 63 Abs. 2

geändert 21-040
28.04.2021 01.06.2021

Art. 63 Abs. 4

eingefügt 21-040
28.04.2021 01.06.2021

Art. 64 Abs. 2

eingefügt 21-040
28.04.2021 01.06.2021

Art. 68 Abs. 4, e

geändert 21-040
28.04.2021 01.06.2021

Art. 68 Abs. 5

geändert 21-040
28.04.2021 01.06.2021

Art. 68a

eingefügt 21-040
28.04.2021 01.06.2021

Art. 70 Abs. 1

geändert 21-040
28.04.2021 01.06.2021

Art. 70 Abs. 2

aufgehoben 21-040
28.04.2021 01.06.2021

Art. 70 Abs. 3

geändert 21-040
28.04.2021 01.06.2021

Art. 72 Abs. 1

aufgehoben 21-040
28.04.2021 01.06.2021 Titel T2 eingefügt 21-040
28.04.2021 01.06.2021

Art. T2-1

eingefügt 21-040
02.02.2022 01.03.2022

Art. 6 Abs. 1

geändert 22-010
39 169.112 Änderungstabelle - nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung BAG-Fundstelle Erlass 26.04.2006 01.07.2006 Erstfassung 06-59 Ingress 28.04.2021 01.06.2021 geändert 21-040

Art. 1 Abs. 1

02.09.2020 01.11.2020 geändert 20-091

Art. 1 Abs. 1

28.04.2021 01.06.2021 geändert 21-040

Art. 1 Abs. 2

28.04.2021 01.06.2021 eingefügt 21-040

Art. 2 Abs. 1, b

19.09.2012 01.01.2013 eingefügt 12-77

Art. 2 Abs. 1, c

19.09.2012 01.01.2013 eingefügt 12-77

Art. 2 Abs. 1, f

28.04.2021 01.06.2021 geändert 21-040

Art. 2 Abs. 1, g

28.04.2021 01.06.2021 geändert 21-040

Art. 2 Abs. 1, n

28.04.2021 01.06.2021 eingefügt 21-040

Art. 3 Abs. 1

02.09.2020 01.11.2020 geändert 20-091

Art. 3 Abs. 1

28.04.2021 01.06.2021 geändert 21-040

Art. 3 Abs. 2

28.04.2021 01.06.2021 geändert 21-040

Art. 3 Abs. 3, f

28.04.2021 01.06.2021 geändert 21-040

Art. 3 Abs. 3, h

02.09.2020 01.11.2020 geändert 20-091

Art. 3 Abs. 3, i

19.09.2012 01.01.2013 eingefügt 12-77

Art. 3 Abs. 4

28.04.2021 01.06.2021 geändert 21-040

Art. 3 Abs. 5

28.04.2021 01.06.2021 eingefügt 21-040

Art. 3a

28.04.2021 01.06.2021 eingefügt 21-040

Art. 3b

28.04.2021 01.06.2021 eingefügt 21-040

Art. 3c

28.04.2021 01.06.2021 eingefügt 21-040

Art. 4 Abs. 1

02.09.2020 01.11.2020 geändert 20-091

Art. 4 Abs. 1

28.04.2021 01.06.2021 geändert 21-040

Art. 5 Abs. 2

02.09.2020 01.11.2020 geändert 20-091

Art. 5 Abs. 2

28.04.2021 01.06.2021 geändert 21-040

Art. 5 Abs. 3

02.09.2020 01.11.2020 geändert 20-091

Art. 5 Abs. 3

28.04.2021 01.06.2021 geändert 21-040

Art. 6 Abs. 1

02.02.2022 01.03.2022 geändert 22-010

Art. 6 Abs. 2

02.09.2020 01.11.2020 geändert 20-091

Art. 6 Abs. 2

28.04.2021 01.06.2021 geändert 21-040 Titel 1.2 28.04.2021 01.06.2021 aufgehoben 21-040

Art. 7 Abs. 1

28.04.2021 01.06.2021 aufgehoben 21-040

Art. 8 Abs. 1

28.04.2021 01.06.2021 aufgehoben 21-040

Art. 9 Abs. 1

28.04.2021 01.06.2021 aufgehoben 21-040

Art. 10

28.04.2021 01.06.2021 aufgehoben 21-040

Art. 10 Abs. 1

02.09.2020 01.11.2020 geändert 20-091 Titel 1.2a 28.04.2021 01.06.2021 eingefügt 21-040

Art. 10a

28.04.2021 01.06.2021 eingefügt 21-040

Art. 10b

28.04.2021 01.06.2021 eingefügt 21-040

Art. 10c

28.04.2021 01.06.2021 eingefügt 21-040

Art. 11 Abs. 1, a

19.09.2012 01.01.2013 geändert 12-77

Art. 11 Abs. 1, a

28.04.2021 01.06.2021 geändert 21-040
169.112 40 Element Beschluss Inkrafttreten Änderung BAG-Fundstelle

Art. 11 Abs. 1, c

19.09.2012 01.01.2013 eingefügt 12-77

Art. 11 Abs. 1, c

02.09.2020 01.11.2020 geändert 20-091

Art. 11 Abs. 1, c

28.04.2021 01.06.2021 geändert 21-040

Art. 11 Abs. 2

28.04.2021 01.06.2021 eingefügt 21-040

Art. 12 Abs. 1

02.09.2020 01.11.2020 geändert 20-091

Art. 12 Abs. 1

28.04.2021 01.06.2021 geändert 21-040

Art. 12 Abs. 4

02.09.2020 01.11.2020 geändert 20-091

Art. 12 Abs. 4

28.04.2021 01.06.2021 geändert 21-040

Art. 12 Abs. 5

28.04.2021 01.06.2021 eingefügt 21-040

Art. 13a

28.04.2021 01.06.2021 eingefügt 21-040

Art. 14

28.04.2021 01.06.2021 Titel geändert 21-040

Art. 14 Abs. 1

02.09.2020 01.11.2020 geändert 20-091

Art. 14 Abs. 1

28.04.2021 01.06.2021 geändert 21-040

Art. 14 Abs. 2

02.09.2020 01.11.2020 geändert 20-091

Art. 14 Abs. 2

28.04.2021 01.06.2021 geändert 21-040

Art. 14 Abs. 3

02.09.2020 01.11.2020 geändert 20-091

Art. 14 Abs. 3

28.04.2021 01.06.2021 geändert 21-040

Art. 15 Abs. 3

02.09.2020 01.11.2020 geändert 20-091

Art. 15 Abs. 3

28.04.2021 01.06.2021 geändert 21-040

Art. 15 Abs. 5

02.09.2020 01.11.2020 geändert 20-091

Art. 15 Abs. 5

28.04.2021 01.06.2021 geändert 21-040 Titel 1.6.1 28.04.2021 01.06.2021 eingefügt 21-040

Art. 16

28.04.2021 01.06.2021 Titel geändert 21-040

Art. 16 Abs. 1

28.04.2021 01.06.2021 geändert 21-040

Art. 16 Abs. 2

28.04.2021 01.06.2021 eingefügt 21-040 Titel 1.6.2 28.04.2021 01.06.2021 eingefügt 21-040

Art. 16a

28.04.2021 01.06.2021 eingefügt 21-040 Titel 1.6.3 28.04.2021 01.06.2021 eingefügt 21-040

Art. 17

28.04.2021 01.06.2021 Titel geändert 21-040

Art. 17 Abs. 1a

28.04.2021 01.06.2021 eingefügt 21-040

Art. 17 Abs. 2

28.04.2021 01.06.2021 aufgehoben 21-040

Art. 17 Abs. 3

28.04.2021 01.06.2021 aufgehoben 21-040

Art. 17 Abs. 4

28.04.2021 01.06.2021 aufgehoben 21-040

Art. 17a

28.04.2021 01.06.2021 eingefügt 21-040

Art. 17b

28.04.2021 01.06.2021 eingefügt 21-040

Art. 17c

28.04.2021 01.06.2021 eingefügt 21-040

Art. 17d

28.04.2021 01.06.2021 eingefügt 21-040

Art. 18

28.04.2021 01.06.2021 Titel geändert 21-040

Art. 18 Abs. 1

02.09.2020 01.11.2020 geändert 20-091

Art. 18 Abs. 1

28.04.2021 01.06.2021 geändert 21-040

Art. 18 Abs. 2

28.04.2021 01.06.2021 eingefügt 21-040

Art. 18 Abs. 3

28.04.2021 01.06.2021 eingefügt 21-040

Art. 18 Abs. 3a

28.04.2021 01.06.2021 eingefügt 21-040

Art. 18 Abs. 4

28.04.2021 01.06.2021 eingefügt 21-040
41 169.112 Element Beschluss Inkrafttreten Änderung BAG-Fundstelle

Art. 18a

28.04.2021 01.06.2021 eingefügt 21-040

Art. 19 Abs. 1a

28.04.2021 01.06.2021 eingefügt 21-040

Art. 19 Abs. 2

28.04.2021 01.06.2021 geändert 21-040

Art. 19 Abs. 3

02.09.2020 01.11.2020 geändert 20-091

Art. 19 Abs. 3

28.04.2021 01.06.2021 geändert 21-040

Art. 19 Abs. 4

28.04.2021 01.06.2021 geändert 21-040

Art. 20 Abs. 1

28.04.2021 01.06.2021 geändert 21-040

Art. 20 Abs. 1, b

28.04.2021 01.06.2021 geändert 21-040

Art. 21 Abs. 1

02.09.2020 01.11.2020 geändert 20-091

Art. 21 Abs. 1

28.04.2021 01.06.2021 aufgehoben 21-040

Art. 22

28.04.2021 01.06.2021 Titel geändert 21-040

Art. 22 Abs. 1

28.04.2021 01.06.2021 geändert 21-040

Art. 22 Abs. 1a

28.04.2021 01.06.2021 eingefügt 21-040

Art. 22 Abs. 1b

28.04.2021 01.06.2021 eingefügt 21-040

Art. 22 Abs. 1c

28.04.2021 01.06.2021 eingefügt 21-040

Art. 22 Abs. 2

28.04.2021 01.06.2021 geändert 21-040

Art. 23 Abs. 4

02.09.2020 01.11.2020 geändert 20-091

Art. 23 Abs. 4

28.04.2021 01.06.2021 geändert 21-040

Art. 24 Abs. 1, a

19.09.2012 01.01.2013 geändert 12-77

Art. 24 Abs. 1, b

19.09.2012 01.01.2013 geändert 12-77

Art. 24 Abs. 2a

28.04.2021 01.06.2021 eingefügt 21-040

Art. 24 Abs. 2b

28.04.2021 01.06.2021 eingefügt 21-040

Art. 24 Abs. 3

02.09.2020 01.11.2020 geändert 20-091

Art. 24 Abs. 3

28.04.2021 01.06.2021 geändert 21-040

Art. 25 Abs. 2

28.04.2021 01.06.2021 geändert 21-040

Art. 25 Abs. 2a

28.04.2021 01.06.2021 eingefügt 21-040

Art. 26 Abs. 3

28.04.2021 01.06.2021 geändert 21-040

Art. 28 Abs. 4

28.04.2021 01.06.2021 geändert 21-040

Art. 28 Abs. 5

28.04.2021 01.06.2021 geändert 21-040

Art. 28 Abs. 6

28.04.2021 01.06.2021 geändert 21-040

Art. 31 Abs. 1

19.09.2012 01.01.2013 geändert 12-77

Art. 33 Abs. 1

19.09.2012 01.01.2013 geändert 12-77

Art. 34 Abs. 5

28.04.2021 01.06.2021 geändert 21-040

Art. 36 Abs. 4

28.04.2021 01.06.2021 eingefügt 21-040

Art. 37 Abs. 2

28.04.2021 01.06.2021 aufgehoben 21-040

Art. 37 Abs. 3

02.09.2020 01.11.2020 geändert 20-091

Art. 37 Abs. 3

28.04.2021 01.06.2021 geändert 21-040

Art. 38

28.04.2021 01.06.2021 Titel geändert 21-040

Art. 38 Abs. 1, e

28.04.2021 01.06.2021 geändert 21-040

Art. 38 Abs. 3

28.04.2021 01.06.2021 geändert 21-040

Art. 41 Abs. 1

02.09.2020 01.11.2020 geändert 20-091

Art. 41 Abs. 1

28.04.2021 01.06.2021 geändert 21-040

Art. 42 Abs. 1

28.04.2021 01.06.2021 geändert 21-040

Art. 42 Abs. 5

19.09.2012 01.01.2013 geändert 12-77
169.112 42 Element Beschluss Inkrafttreten Änderung BAG-Fundstelle

Art. 42a

19.09.2012 01.01.2013 eingefügt 12-77

Art. 42a Abs. 2

28.04.2021 01.06.2021 geändert 21-040

Art. 46 Abs. 1

28.04.2021 01.06.2021 geändert 21-040

Art. 46 Abs. 2

28.04.2021 01.06.2021 geändert 21-040

Art. 48 Abs. 1a

28.04.2021 01.06.2021 eingefügt 21-040

Art. 49 Abs. 1, b

28.04.2021 01.06.2021 geändert 21-040

Art. 51 Abs. 3

28.04.2021 01.06.2021 eingefügt 21-040

Art. 56 Abs. 1

19.09.2012 01.01.2013 geändert 12-77

Art. 57 Abs. 1

28.04.2021 01.06.2021 geändert 21-040

Art. 57 Abs. 2

19.09.2012 01.01.2013 geändert 12-77

Art. 57 Abs. 3

19.09.2012 01.01.2013 geändert 12-77

Art. 57 Abs. 3a

28.04.2021 01.06.2021 eingefügt 21-040

Art. 57 Abs. 4

19.09.2012 01.01.2013 eingefügt 12-77

Art. 58 Abs. 2

19.09.2012 01.01.2013 eingefügt 12-77

Art. 58 Abs. 3

19.09.2012 01.01.2013 eingefügt 12-77

Art. 58 Abs. 4

28.04.2021 01.06.2021 geändert 21-040

Art. 62 Abs. 3

28.04.2021 01.06.2021 eingefügt 21-040

Art. 63 Abs. 2

28.04.2021 01.06.2021 geändert 21-040

Art. 63 Abs. 4

28.04.2021 01.06.2021 eingefügt 21-040

Art. 64 Abs. 2

28.04.2021 01.06.2021 eingefügt 21-040

Art. 65 Abs. 3

19.09.2012 01.01.2013 geändert 12-77

Art. 68 Abs. 4, e

28.04.2021 01.06.2021 geändert 21-040

Art. 68 Abs. 5

02.09.2020 01.11.2020 geändert 20-091

Art. 68 Abs. 5

28.04.2021 01.06.2021 geändert 21-040

Art. 68a

28.04.2021 01.06.2021 eingefügt 21-040

Art. 70 Abs. 1

28.04.2021 01.06.2021 geändert 21-040

Art. 70 Abs. 2

28.04.2021 01.06.2021 aufgehoben 21-040

Art. 70 Abs. 3

02.09.2020 01.11.2020 geändert 20-091

Art. 70 Abs. 3

28.04.2021 01.06.2021 geändert 21-040

Art. 72 Abs. 1

28.04.2021 01.06.2021 aufgehoben 21-040 Titel T1 19.09.2012 01.01.2013 eingefügt 12-77

Art. T1-1

19.09.2012 01.01.2013 eingefügt 12-77 Titel T2 28.04.2021 01.06.2021 eingefügt 21-040

Art. T2-1

28.04.2021 01.06.2021 eingefügt 21-040
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