Entschädigungen für Fachexperten und Aufsichtspersonen an gewerblich-industriellen L... (416.151)
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Entschädigungen für Fachexperten und Aufsichtspersonen an gewerblich-industriellen Lehrabschlussprüfungen

Entschädigungen für Fachexperten und Aufsichtspersonen an gewerblich- industriellen Lehrabschlussprüfungen Vom 8. November 1983 (Stand 1. Januar 2003) Der Regierungsrat des Kantons Solothurn gestützt auf Artikel 42 Absatz 1 des Bundesgesetzes über die Berufsbil - dung vom 19. April 1978
1 ) , § 49 des Gesetzes über die Berufsbildung vom

6. Juni 1971

2 ) und § 23 der Vereinbarung über die Durchführung der ge - werblich-industriellen Lehrabschlussprüfungen vom 8. Juli 1976
3 ) beschliesst:

§ 1

1 Die Entschädigungen für Fachexperten und Aufsichtspersonen an ge - werblich-industriellen Lehrabschlussprüfungen werden wie folgt festge - setzt: a) * ... b) Für die Schulprüfungen:

1. Schul- und Zentralprüfungen 62.50 Franken für den ganzen

Tag, 37.50 Franken für den halben Tag;

2. Lehrerexperten während der Schulzeit 44 Franken für den

ganzen Tag, 25 Franken für den halben Tag.

§ 2

1 Die Reisezeit wird nicht zusätzlich vergütet.

§ 3

1 Die Kosten für Reisen und allfällige Übernachtungen werden nach den Vorschriften über die Vergütung der Auslagen für amtliche Reisen
4 ) vergü - tet

§ 4 *

1 Die Entschädigung der Mitglieder der Prüfungskommission richtet sich nach der Verordnung über die Sitzungsgelder und die Sitzungspauschalen vom 23. September 2002
5 )
.
1) SR 412.10 .
2) Aufgehoben. Es gilt das G über die Berufsbildung und die Erwachsenenbildung vom 1. Dezember 1985; BGS 416.111 .
3) BGS 416.353.451 .
4) BGS 126.511.322 .
5) BGS 126.511.31 . GS 89, 347
1

§ 5

1 Dem Kantonal-solothurnischen Gewerbeverband wird je Prüfungskandi - dat eine Vergütung von 16.50 Franken ausgerichtet.

§ 6

1 Der Regierungsratsbeschluss vom 31. August 1979
1 ) wird aufgehoben.
1) GS 88, 150.
2
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung GS Fundstelle

21.06.1993 21.06.1993 § 1 Abs. 1, a) aufgehoben -

23.09.2002 01.01.2003 § 4 totalrevidiert -

3
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung GS Fundstelle

§ 1 Abs. 1, a) 21.06.1993 21.06.1993 aufgehoben -

§ 4 23.09.2002 01.01.2003 totalrevidiert -

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