Interkantonale Vereinbarung zwischen den Kantonen Freiburg, Waadt, Neuenburg, Bern u... (728.111)
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Interkantonale Vereinbarung zwischen den Kantonen Freiburg, Waadt, Neuenburg, Bern und Solothurn über den gemeinsamen Unterhalt und die Aufsicht des interkantonalen Werkes der II. Juragewässerkorrektion, sowie über die Regulierung der dadurch betroffenen Gewässer

1 Interkantonale Vereinbarung zwischen den Kantonen Freiburg, Waadt, Neuenburg, Bern und Solothurn über den gemeinsamen Unterhalt und die Aufsicht des interkantonalen Werkes der II. Juragewässerkorrektion, sowie über die Regulierung der dadurch betroffenen Gewässer (Interkantonale Vereinbarung 1985 über die II. Juragewässerkor- rektion) Im Bestreben, die Aufsicht auszuüben, einen einheitlichen Unterhalt aller Werke der durch die II. Juragewässerkorrektion betroffenen Gewässer zu gewährleisten und das Regulierreglement anzuwenden, im Sinne des Bundesbeschlusses über die Gewährung eines Bundesbeitrages an die Arbeiten der II. Juragewässerkorrektion vom 5. Oktober 1960
1 ), treffen die Regierungen der Kantone Freiburg, Waadt, Neuenburg, Bern und Solo- thurn folgende Vereinbarung: Art. 1.
2 ) Zweck Die vertragsschliessenden Parteien einigen sich, gemäss den nachfolgen- den Bestimmungen und dem beiliegenden Übersichtsplan, der Bestandteil der vorliegenden Vereinbarung bildet, die Unterhaltsarbeiten an den Kanälen der Broye, der Zihl und demjenigen von Nidau nach Büren, ein- schliesslich der Wehranlage Port, sowie dem Aarelauf zwischen Büren und dem Kraftwerk Flumenthal auszuführen, die ihnen nach Artikel 12 des obenerwähnten Bundesbeschlusses zufallen. Art. 2. Organe Folgende Organe und Personen besorgen den Unterhalt der Werke der II. Juragewässerkorrektion: − Die zuständigen Departementsvorsteher der fünf Kantone; − die Aufsichtskommission, zusammengesetzt aus den in ihren Kantonen für die II. Juragewässerkorrektion zuständigen Ingenieuren; − der Unterhaltsinspektor. Art. 3. Unterhalt Der Unterhalt besteht aus den laufenden Unterhaltsarbeiten, den Wieder- instandstellungs- und den Ergänzungsarbeiten, die zur Erhaltung des Wer- kes, seiner Wirkung und seiner Zielsetzungen notwendig sind. ________________
1 ) BBl 1960 II 1062.
2 ) Art. 1 Fassung vom 12. November 1992; GS 92, 658.
2 Art. 4. Befugnisse a) Vertreter der Kantone
1 Die zuständigen Departementsvorsteher der fünf Kantone üben die Oberaufsicht über das Werk der II. Juragewässerkorrektion aus.
2 Sie entscheiden unter Vorbehalt übergeordneter Kompetenzregelung über die Ausführung der Wiederinstandstellungs- und Ergänzungsprojek- te.
3 Sie genehmigen den jährlichen Bericht der Aufsichtskommission und entlasten dieselbe.
4 Sie entscheiden über allfällige Differenzen, welche von der Aufsichts- kommission nicht bereinigt werden können.
5 Der Vorsteher der Direktion für Verkehr, Energie und Wasser des Kantons Bern wählt auf Antrag der Aufsichtskommission den Unterhaltsinspektor. Art. 5. b) Aufsichtskommission
1 Die Kommission übt die Aufsicht über den Unterhalt des Werkes aus. Den Vorsitz führt der Vertreter des Kantons Bern.
2 An ihren Sitzungen kann das Bundesamt für Wasserwirtschaft mit bera- tender Stimme teilnehmen.
3 Die Kommission tritt mindestens einmal im Jahr zusammen. Zudem über- prüft sie alle fünf Jahre alle Kanäle und Wasserläufe gemäss Artikel 1.
4 Sie stellt für die zuständigen Departementsvorsteher einen ausführlichen Jahresbericht auf, welcher insbesondere eine Zusammenfassung ihrer Arbeiten und derjenigen des Unterhaltsinspektors enthält.
5 Sie wirkt als Verbindungsorgan zwischen den Kantonen und dem Bund für alle Probleme, die sich aus dem Unterhalt und der Regulierung der Gewässer ergeben.
6 Die den Ingenieuren durch ihre Mitgliedschaft bei der Kommission oder in Ausführung deren Tätigkeit anfallenden Spesen übernimmt derjenige Kanton, den sie vertreten. Art. 6. c) Unterhaltsinspektor
1 Der Unterhaltsinspektor ist mit den laufenden Unterhaltsarbeiten gemäss

Artikel 7 beauftragt. Er stellt zuhanden des Präsidenten der Kommission

einen wöchentlichen Arbeitsrapport aus, der alle Angaben über den Ort und die Art der ausgeführten Arbeiten während der Woche enthält.
2 Drei Mitarbeiter, die für den Unterhalt durch die Direktion für Verkehr, Energie und Wasser des Kantons Bern angestellt werden, sind ihm unter- stellt. Diese Anzahl kann durch die Kommission geändert werden, falls dies unumgänglich und im Voranschlag vorgesehen ist.
3 Notfalls und im Rahmen des Voranschlages kann der Unterhaltsinspektor vorübergehend die hiezu notwendigen Arbeitskräfte einstellen. Art. 7. Laufender Unterhalt
1 Der laufende Unterhalt besteht im Beaufsichtigen und Pflegen der Ufer der Korrektionsstrecken. Er umfasst insbesondere das Ersetzen der Steine in den Uferböschungen, den Unterhalt und die Pflege der Gehölze und Uferbepflanzung, sowie das Freihalten der Uferwege. Die Aufsichtskom- mission stellt hierüber ein Pflichtenheft auf.
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2 Die Aufsichtskommission stellt bis Ende März für die vertragsschliessen- den Kantone den Kostenvoranschlag für die laufenden Unterhaltsarbeiten des folgenden Jahres aufgrund der Angaben des Unterhaltsinspektors auf. Gleichzeitig erstellt sie einen Finanzplan auf vier Jahre.
3 Der Kanton Bern leistet für die laufenden Unterhaltsarbeiten Vorschuss- zahlungen. Die Direktion für Verkehr, Energie und Wasser des Kantons Bern führt das Sekretariat und die Buchhaltung. Art. 8. Wiederinstandstellungs- und Ergänzungsarbeiten
1 Wiederinstandstellungs- und Ergänzungsarbeiten sind Massnahmen, welche den Rahmen normaler Unterhaltsarbeiten überschreiten. Sie erfor- dern in der Regel Projektierungen und den Beizug von Unternehmern nach Anordnung der Aufsichtskommission.
2 Als Arbeiten im Sinne von Absatz 1 gelten auch Wiederherstellungsarbei- ten an Dritteigentum, die durch Massnahmen der II. Juragewässerkorrek- tion nötig geworden sind, desgleichen solche, die zur Vorbeugung von Schäden vorgenommen werden müssen. Vor Inangriffnahme solcher Wie- derherstellungsarbeiten ist die Wiederherstellungspflicht durch die zu- ständigen Departementsvorsteher der fünf Kantone aufgrund des Berich- tes der Aufsichtskommission oder durch endgültiges Urteil der zuständi- gen Gerichtsbehörden festzustellen und anzuerkennen.
3 standstellungs- und Ergänzungsarbeiten den zuständigen Departements- vorstehern.
4 Wichtige Arbeiten sind dem Bund zur Genehmigung und gegebenenfalls zur Ausrichtung eines Bundesbeitrages zu unterbreiten. Die Aufsichts- kommission legt von Fall zu Fall das Vorgehen fest.
5 Die Ausführung der Arbeiten obliegt dem Kanton, auf dessen Gebiet sie ausgeführt werden müssen; dieser Kanton leistet die Vorschusszahlung. Die Arbeiten sind mit der Abnahme durch die Aufsichtskommission abge- schlossen.
6 Nötigenfalls trifft der Kanton, in welchem die Arbeiten ausgeführt wer- den müssen, sofort die notwendigen Massnahmen unter unverzüglicher Benachrichtigung des Präsidenten der Aufsichtskommission. Art. 9.
1 ) Kosten Die tatsächlichen Kosten gemäss Artikel 7 und 8 verteilen sich unter den Kantonen nach folgendem Schlüssel: Freiburg 14 % Waadt 12 % Neuenburg 10 % Bern 44 % Solothurn 20 %
2 Der Verteilschlüssel gilt auch für den Unterhaltsaufwand an der Wehranlage Port, wobei nur die Unterhaltsarbeiten der Regulieranlage ohne diejenigen der Schleuse und Strassenbrücke berücksichtigt werden. ________________
1 ) Art. 9 Fassung vom 12. November 1992; GS 92, 658.
4 Im weiteren reduziert sich der Anteil der Partnerkantone um 50 Prozent, falls an der Wehranlage ein Kraftwerk gebaut wird. Art. 10. Schadenersatz Lassen sich Wiederherstellungsarbeiten nach Artikel 8 Absatz 2 nicht aus- führen und ist die Entschädigungspflicht durch die Departementsvorsteher der fünf Kantone oder durch die zuständigen Gerichtsbehörden anerkannt worden, so sind die Schadenersatzansprüche gemäss Artikel 9 zwischen den Kantonen zu verteilen. Art. 11. Anwendung des Regulierreglementes Das Regulierreglement wird durch die Aufsichtskommission im Sinne von

Artikel 11 Absatz 1 des Bundesbeschlusses vom 5. Oktober 1960 aufge-

stellt, und die Regulierung erfolgt im Sinn und Geist der II. Juragewässer- korrektion. Zu diesem Zwecke sind die legitimen Interessen der Kantone ober- und unterhalb der Stauwehranlage Nidau-Port zu gleichen Teilen in Betracht zu ziehen. Art. 12. Pflichten der Kantone Die vertragsschliessenden Kantone haben der Aufsichtskommission die Projekte zur Stellungnahme und allfälligen Weiterleitung an die Bundes- behörden zu unterbreiten, wenn die geplanten Arbeiten auf den Wasser- stand oder den Abfluss, auf die Ufer- und Sohlensicherungen wie auf die Flussquerprofile einen Einfluss haben oder die bestehenden Uferlinien verändern. Das gleiche gilt für alle Fragen, die sich auf die See- und Fluss- regulierung beziehen. Art. 13. Seepolizei Die vertragsschliessenden Kantone gewährleisten eine enge Zusammenar- beit ihrer Seepolizei mit den Unterhaltsorganen der II. Juragewässerkor- rektion. Art. 14. Kündigung Diese Vereinbarung kann unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von fünf Jahren auf das Jahresende gekündigt werden, frühestens jedoch auf Ende

1993.

Art. 15. Aufhebung Mit ihrem Inkrafttreten wird die Vereinbarung vom 21. Dezember 1973 über den gemeinsamen Unterhalt des interkantonalen Werkes der II. Jura- gewässerkorrektion aufgehoben. Art. 16. Inkrafttreten Die Vereinbarung tritt mit der Genehmigung durch die zuständigen Be- hörden der vertragsschliessenden Kantone in Kraft.
1 ) _______________
1 ) Vom Regierungsrat des Kantons Solothurn am 4. Februar 1986 resp. am 12. November 1992 genehmigt; GS 90, 400.
5 Art. 17. Genehmigung Die interkantonale Vereinbarung wird dem Bundesrat zur Genehmigung unterbreitet.
1 ) ________________
1 ) Vom Bundesrat am 19. November 1986 genehmigt.
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