Reglement über die Anerkennung kantonaler Fachhochschuldiplome (415.216)
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Reglement über die Anerkennung kantonaler Fachhochschuldiplome

1 Reglement über die Anerkennung kantonaler Fachhochschuldiplome vom 10. Juni 1999 Die Schweizerische Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren (EDK) nach Rücksprache mit der Konferenz der kantonalen Sozialdirektoren und -direktorinnen gestützt auf Artikel 2, 4, 5 und 6 der Interkantonalen Vereinbarung über die Anerkennung von Ausbildungsabschlüssen vom 18. Februar 1993 und auf das EDK-Statut vom 2. März 1995 beschliesst:

1. Kapitel: Grundsatz

Art. 1. Grundsatz Kantonale oder kantonal anerkannte Diplome einer Fachhochschule wer- den von der EDK anerkannt, sofern sie die in diesem Reglement festgeleg- ten Anerkennungsvoraussetzungen erfüllen.

2. Kapitel: Anerkennungsvoraussetzungen

Art. 2. Konformität mit dem Profil Der Studiengang entspricht dem von der EDK erlassenen Profil. Art. 3. Ziel
1 Der Studiengang vermittelt eine praxis- und berufsfeldorientierte Ausbil- dung auf wissenschaftlicher Grundlage, in entsprechenden Bereichen auch auf künstlerischer Grundlage.
2 Die Diplomierten sind insbesondere fähig: a) ihre Tätigkeit nach den neuesten fachspezifischen Entwicklungen, Techniken und Methoden, selbstständig oder innerhalb einer Gruppe, auszuüben; b) Methoden zur Problemlösung zu entwickeln und anzuwenden; c) Führungsaufgaben und Verantwortung wahrzunehmen; d) ganzheitlich und fächerübergreifend zu denken und zu handeln; e) berufsrel evante personale und soziale Kompetenzen zu erwerben; f) an Projekten in anwendungsorientierter Forschung und Entwicklung mitzuarbeiten und selbst kleinere Projektabeiten durchzuführen.
2 Art. 4. Prüfungsverfahren
1 Das Diplom wird aufgrund der Bewertung folgender Elemente erteilt: a) Leistungen während der Ausbildung; b) Diplomarbeit/Diplomprojekt; c) Diplomprüfung.
2 Die Diplomarbeit/das Diplomprojekt bezieht sich auf ein Thema des ent- sprechenden Studienganges und stützt sich auf Ergebnisse einer wissen- schaftlichen bzw. künstlerischen Tätigkeit. Sie/es ist in einer im Voraus festgelegten Zeit durchzuführen.
3 Im Rahmen der Diplomprüfung werden die theoretischen Kenntnisse und die berufsbezogenen Kompetenzen geprüft.
4 Die Diplomprüfung wird von den Dozentinnen und Dozenten der Fach- hochschule und externen Expertinnen und Experten abgenommen.
5 Das Prüfungsverfahren wird in einem Diplomreglement geregelt, das vom Kanton oder von mehreren Kantonen erlassen oder genehmigt ist. Dieses regelt insbesondere die Modalitäten für die Erteilung des Diploms und bezeichnet die Rechtsmittel. Art. 5. Diplomurkunde
1 Die Diplomurkunde enthält: a) die Bezeichnung der Fachhochschule und des Kantons bzw. der Kanto- ne, die das Diplom ausstellen oder anerkennen; b) die Personalien der oder des Diplomierten; c) den Vermerk «Diplom (Name der Ausbildungsinstitution) in ...», mit der Angabe des absolvierten Studienganges und gegebenenfalls des Studienschwerpunktes sowie des entsprechenden Berufstitels; d) die Unterschrift der zuständigen Stelle; e) den Ort und das Datum.
2 Das anerkannte Diplom trägt zusätzlich den Vermerk: «Das Diplom ist schweizerisch anerkannt (Beschluss der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren vom ...)». Art. 6. Titel
1 Die Inhaberin oder der Inhaber eines anerkannten Diploms ist berechtigt, je nach absolviertem Studiengang den entsprechenden Berufstitel zu tra- gen.
2 Dem Titel ist der Zusatz «FH» beizufügen.
3 Dem Titel kann der Zusatz «diplomierte»/«diplomierter» vorangestellt werden. Ebenso kann der Titel durch die Angabe des Studienschwerpunk- tes ergänzt werden.
4 Die Titel sind in einem Anhang zu diesem Reglement aufgelistet.
5 Der Fachhochschulrat legt die Titel für die versuchsweise bewilligten Studiengänge fest.
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3. Kapitel Anerkennungsverfahren

Art. 7. Anerkennungskommission
1 Die Begutachtung der Gesuche um Anerkennung und die periodische Überprüfung der Anerkennungsvoraussetzungen ist Aufgabe einer Aner- kennungskommission.
2 Die Kommission besteht aus höchstens neun Mitgliedern. Die Sprach- regionen der Schweiz und die Fachbereiche müssen angemessen vertreten sein.
3 Der Vorstand der EDK ernennt die Mitglieder der Anerkennungskommis- sion und regelt deren Vorsitz.
4 Die Anerkennungskommission kann für die einzelnen Fachbereiche Sub- kommissionen einsetzen.
5 Das Sekretariat der EDK amtet als Geschä ftsstelle der Anerkennungs- kommission. Art. 8. Anerkennungsgesuch
1 Das Anerkennungsgesuch wird vom Kanton oder von mehreren Kantonen an die EDK gerichtet. Dem Gesuch sind alle zur Überprüfung nötigen Un- terlagen beizulegen.
2 Die Anerkennungskommission prüft das Gesuch und stellt der EDK den Antrag. Bestehen Zweifel über die Profilkonformität, holt sie die Stellung- nahme des Fachhochschulrats ein.
3 Sie kann ergänzende Unterlagen anfordern und die Fachhochschule be- suchen. Art. 9. Entscheid
1 Der Entscheid über die Anerkennung, die Ablehnung oder über eine allfällige Aberkennung obliegt dem Vorstand der EDK.
2 Wird die Anerkennung abgelehnt oder aberkannt, sind im Entscheid die Gründe dafür darzulegen. Ausserdem sind jene Massnahmen festzuhalten, die zu einer späteren Anerkennung führen könnten.
3 Erfüllt ein Diplom die Anerkennungsvoraussetzungen dieses Reglementes nicht mehr, setzt der Vorstand der EDK dem betreffenden Kanton oder den betreffenden Kantonen eine angemesene Frist zur Behebung der festgestellten Mängel. Die Trägerschaft der Ausbildungsinstitution wird darüber orientiert.
4 Der Fachhochschulrat kann versuchsweise die Führung von Stu- diengängen bewilligen. Art. 10. Verzeichnis Die EDK führt ein Verzeichnis der anerkannten Diplome.
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4. Kapitel: Anerkennung von ausländischen

Diplomen und von schweizerischen Diplomen im Ausland Art. 11.
1 Die EDK kann ausländische Diplome nach den Grundsätzen dieses Regle- mentes und unter Berücksichtigung von internationalem Recht anerken- nen.
2 Sie kann dafür Anpassungslehrgänge, Eignungsprüfungen oder eine zusätzliche Berufserfahrung vorschreiben.
3 Für das Verfahren gilt sinngemäss das 2. Kapitel dieses Reglementes.
4 Der Vorstand der EDK kann einzelne Kompetenzen an die Anerken- nungskommission oder an deren Geschäftsstelle delegieren.
5 Die EDK strebt die Anerkennung der schweizerischen Diplome im Ausland an.

5. Kapitel: Rechtsmittel

Art. 12. Gegen Entscheide der Anerkennungsbehörde stehen als Rechtsmittel die staatsrechtliche Klage bzw. die staatsrechtliche Beschwerde an das Bun- desgericht zur Verfügung (Art. 10 Diplomvereinbarung).

6. Kapitel: Schlussbestimmungen

Art. 13. Übergangsbestimmungen
1 Personen, die ein kantonales oder kantonal anerkanntes Diplom einer höheren Fachschule, die Fachhochschule geworden ist, vor In-Kraft-Treten dieses Reglementes oder vor der Erteilung der Anerkennung der Fach- hochschuldiplome im betreffenden Kanton erlangt haben, können nach der Anerkennung der ersten Fachhochschuldiplome den entsprechenden Fachhochschultitel beantragen, sofern sie sich über eine mindestens fünf- jährige anerkannte Berufspraxis oder über den Besuch eines Nachdiplom- kurses auf Hochschulstufe im betreffenden Fachgebiet ausweisen können.
2 Zuständig für die Verleihung des Fachhochschultitels ist der Kanton.
3 Für Musikausbildungen gilt diese Bestimmung sinngemäss. Art. 14. In-Kraft-Treten
1 Dieses Reglement tritt am 1. August 1999 in Kraft.
2 Es ist auf alle Kantone anwendbar, die der Diplomvereinbarung beige- treten sind. Publiziert im Amtsblatt vom 29. Oktober 1999.
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