Vollzugsverordnung zum Gesetz über das Gastgewerbe und den Handel mit alkoholhaltigen... (513.82)
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Vollzugsverordnung zum Gesetz über das Gastgewerbe und den Handel mit alkoholhaltigen Getränken

Vollzugsverordnung zum Gesetz über das Gastgewerbe und den Handel mit alkoholhaltigen Getränken (Wirtschaftsverordnung) Vom 11. Juni 1996 (Stand 1. Januar 1997) Der Regierungsrat des Kantons Solothurn gestützt auf § 49 des Gesetzes über das Gastgewerbe und den Handel mit alkoholhaltigen Getränken vom 9. Juni 1996 (Wirtschaftsgesetz; WG)
1 ) beschliesst:

1. Gastgewerbe

1.1. Geltungsbereich

§ 1

1 Die Abgabe von Speisen und Getränken zu Selbstkosten im Zusammen - hang mit der Erbringung von nicht gastgewerblichen Leistungen in Ge - schäftsräumen bedarf weder eines Patentes nach § 4 WG noch einer Bewil - ligung nach § 5 WG, wenn nicht besondere Einrichtungen zur Konsumati - on zur Verfügung gestellt werden.
2 Für die Abgabe von alkoholhaltigen Getränken gelten die Bestimmungen über den Jugendschutz nach § 34 WG.

1.2. Patente und Bewilligungen

§ 2 Bewerbungsunterlagen für Patente

1 Wer sich um ein Patent nach § 4 WG bewirbt, hat bis spätestens 14 Tage vor Eröffnung oder Übernahme des Betriebes die folgenden Unterlagen einzureichen: a) schriftliches Gesuch mit Angaben zum Zeitpunkt der Eröffnung oder Übernahme und Angaben zu den Räumen und/oder Flächen, wo die Patenttätigkeit ausgeübt werden soll; b) Handlungsfähigkeitsausweis; c) Wohnsitzbestätigung; d) Auszug aus dem Betreibungsregister; e) Auszug aus dem Strafregister;
1) BGS 513.81 . GS 93, 987
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f) Grundbuchauszug, falls die Betriebsräume im Eigentum der sich be - werbenden Person stehen; g) Miet- oder Pachtvertrag bzw. Untermiet- oder Unterpachtvertrag; h) Geschäftsführungsvertrag, falls ein Anstellungsverhältnis vorliegt.

§ 3 Bewerbungsunterlagen für Bewilligungen

1 Wer um eine Bewilligung nach § 5 WG ersucht, hat mit seiner Unterschrift zu bestätigen, dass er oder sie die persönlichen Voraussetzungen nach § 8 WG erfüllt.
2 Das Amt für öffentliche Sicherheit, Abteilung Gewerbe- und Handelspoli - zei, kann überdies die Einreichung der in § 2 genannten Unterlagen ver - langen.
3 Das Bewilligungsgesuch ist spätestens fünf Tage vor Durchführung des Anlasses einzureichen.

1.3. Wirtschaftspolizei

§ 4 Stellvertretung

1 Wer als Inhaber oder Inhaberin eines Patentes oder einer Bewilligung vorübergehend an der persönlichen Betriebsführung verhindert ist, kann eine Person als Vertretung bezeichnen.
2 Für die Dauer der Vertretung geht die persönliche Verantwortung nach § 9 WG auf die stellvertretende Person über.

§ 5 Meldepflicht für Übernachtungen

1 Wer Gäste nach § 2 WG beherbergt, hat von ihnen zu Handen der Polizei Meldescheine ausfüllen zu lassen.
2 Form und Inhalt der Meldescheine richten sich nach dem Beschluss der Justiz- und Polizeidirektorenkonferenz vom 6. November 1992 über ge - samtschweizerisch einheitliche Meldescheine.
3 Die ausgefüllten Meldescheine sind während drei Jahren im Betrieb zur Verfügung der Polizei aufzubewahren.

§ 6 Beherbergungsgäste

1 Die unmittelbar zur Schliessungszeit ankommenden Beherbergungsgäste dürfen sich zwecks Regelung der Anmeldeformalitäten und Verpflegung noch längstens eine Stunde im Lokal aufhalten.

§ 7 Freinacht

1 Wer eine Freinachtbewilligung nach § 25 Absatz 1 WG lösen will, hat dies bis spätestens 00.30 Uhr der Einsatzzentrale der Kantonspolizei zu melden. Die Kantonspolizei sorgt für die Weiterleitung der Meldung an das Amt für öffentliche Sicherheit, Abteilung Gewerbe- und Handelspolizei.
2 Wer eine Freinachtbewilligung nach § 27 WG lösen will, hat das Gesuch spätestens fünf Tage vor Durchführung einzureichen.
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1.4. Besondere Vorschriften für Nachtlokale

§ 8 Unterhaltung

1 Unterhaltung mit erotischem Charakter (Striptease, Tänzer und Tänzerin - nen, Go-go-Girls usw.) darf nur in Nachtlokalen nach § 7 WG angeboten werden.

§ 9 Ausstattung

1 In Nachtlokalen ist für Darbietungen eine Bühne oder eine ähnliche Ein - richtung zu erstellen.
2 Unmittelbar an die Einrichtung anschliessend ist für die auftretenden Per - sonen eine Garderobe einzurichten. Wer auftritt, hat die Einrichtung über die Garderobe zu betreten und wieder zu verlassen.

§ 10 Zutrittsalter

1 Auf ein nach § 19 Absatz 3 WG erhöhtes Zutrittsalter ist am Eingang hin - zuweisen.

2. Handel mit alkoholhaltigen Getränken

§ 11

1 Wer sich um ein Patent nach § 30 ff. WG oder um eine Bewilligung nach § 35 WG bewirbt, hat spätestens 14 Tage vor Eröffnung oder Übernahme des Betriebes die in § 2 dieser Verordnung genannten Unterlagen dem Amt für öffentliche Sicherheit, Abteilung Gewerbe- und Handelspolizei, einzureichen.
2 Für die Bezeichnung einer Stellvertretung gilt § 4 dieser Verordnung.

3. Zuständigkeiten

§ 12 Vollzug, Rechtsmittel

1 Das Amt für öffentliche Sicherheit, Abteilung Gewerbe- und Handelspoli - zei, vollzieht das Gesetz.
2 Zuständig nach § 42 WG ist das Departement des Innern.

§ 13 Auskunftspflichtige Organe

1 Die folgenden Organe, Verwaltungs- und Gerichtsbehörden sind nach § 41 WG zur Auskunft über Personen und Betriebe verpflichtet, soweit Auskünfte zum Vollzug des Gesetzes notwendig sind: a) die Polizeien von Kanton und Gemeinden; b) die Gesundheitsbehörden; c) die Oberämter; d) die Amtschreibereien; e) die Betreibungs- und Konkursämter; f) die Gerichte; g) die Fremdenpolizeibehörden;
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h) die Steuerbehörden.

§ 14 Aus- und Weiterbildung, Förderung des Tourismus

1 Der Kantonsrat beschliesst im Rahmen des Voranschlages jährlich den Be - trag, der im Sinne von § 39 WG zur Verfügung steht.
2 Das Departement des Innern entscheidet endgültig über Gesuche um Aus - richtung von Beiträgen. Ein Rechtsanspruch auf Zusprechung besteht nicht.
3 Der Rechtsweg ist ausgeschlossen.

4. Schlussbestimmungen

§ 15 Aufhebung bisherigen Rechts

1 Die Vollziehungsverordnung zum Gesetz über das Gastgewerbe und den Handel mit geistigen Getränken vom 31. August 1965
1 ) ist aufgehoben.

§ 16 Inkrafttreten

1 Diese Verordnung tritt nach Publikation im Amtsblatt am 1. Januar 1997 in Kraft. Vorbehalten bleibt das Einspruchsrecht des Kantonsrates. Die Einspruchsfrist ist am 26. August 1996 unbenutzt abgelaufen.
1) GS 83, 224 (BGS 513.82).
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