Kantonale Gewässerschutzverordnung (821.1)
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Kantonale Gewässerschutzverordnung

1 821.1 Kantonale Gewässerschutzverordnung (KGV) vom 24.03.1999 (Stand 01.01.2020) Der Regierungsrat des Kantons Bern, gestützt auf Artikel 45 des Bundesgesetzes vom 24. Januar 1991 über den Schutz der Gewässer (GSchG 1 ) ), Artikel 33 des kantonalen Gewässerschutz gesetzes vom 11. November 1996 (KGSchG 2 ) ), Artikel 35 des Bundesgesetzes vom 7. Oktober 1983 über den Umweltschutz (Umweltschutzgesetz, USG 3 ) ), die Gewässerschutzverordnung des Bundesrates vom 28. Oktober 1998 (GSchV 4 ) ), Artikel 8 des Wassernutzungsgesetzes vom 23. November 1997 (WNG 5 ) ) und Artikel 73 Absatz 3 des Gemeindegesetzes vom 16. März 1998 (GG 6 ) ), * beschliesst:
1 Allgemeine Bestimmungen
1.1 Kantonale Fachstellen

Art. 1

AWA a Zuständigkeit *
1 Das Amt für Wasser und Abfall (AWA) ist die kantonale Fachstelle für Gewäs serschutz und die zuständige Behörde im Sinne der Gewässerschutzgesetzge bung von Bund und Kanton, soweit diese Verordnung nicht eine andere Behör de für zuständig erklärt. *

Art. 2

b Aufgaben
1 Das AWA übt die allgemeine Aufsicht über den Gewässerschutz im Kantons gebiet aus. *
2 Es überwacht die Gewässer, kontrolliert die öffentlichen und privaten Abwas serreinigungsanlagen und überprüft den Vollzug der angeordneten Massnah men.
1) SR 814.20
2) BSG 821.0
3) SR 814.01
4) SR 814.201
5) BSG 752.41
6) BSG 170.11 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
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3 Es vollzieht die Gewässerschutzvorschriften in Industrie- und Gewerbebetrie ben soweit nicht kommunale Fachstellen gemäss Artikel 5 Absatz 2 diese Auf gaben wahrnehmen. *
4 Es vollzieht die Vorschriften über die Lageranlagen mit Wasser gefährdenden Flüssigkeiten (Art. 22 GSchG) . *
5 Es vollzieht die Vorschriften über die Entnahme und Einleitung von Wasser und Abwasser (Art. 42 GSchG) und über die Erhaltung von Grundwasservor kommen (Art. 43 Abs. 1 bis 5 GSchG). *
6 Es formuliert zuhanden der Konzessionsbehörde die Vorschriften über das Treibgut bei Stauanlagen (Art. 41 GSchG) in Form von Konzessionsauflagen. *
7 Es beurteilt Gesuche um Wasserentnahmen (Art. 29 GSchG), soweit nicht die Gemeinden zuständig sind (Art. 8 Abs. 1 WNG). *

Art. 3

* ...

Art. 4

Andere Fachstellen
1 Das Tiefbauamt beurteilt Vorhaben betreffend Überdecken oder Eindolen von Fliessgewässern (Art. 38 GSchG).
2 Das Fischereiinspektorat beurteilt Vorhaben betreffend Spülung und Entlee rung von Stauräumen (Art. 40 GSchG).
3 Das Amt für Landwirtschaft und Natur beurteilt Vorhaben im Sinne von Artikel
43 Absatz 6 GSchG. *
1.2 Gemeinden

Art. 5

Fachstellen
1 Die Gemeinden bezeichnen die Fachstellen für a die Liegenschaftsentwässerung, b das Kanalisationswesen und die öffentliche Abwasserreinigungsanlage.
2 Sie können zudem eine Fachstelle für die Industrie- und Gewerbebetriebe be zeichnen. *
3 Sie melden dem AWA ihre Fachstellen und ihre weiteren für den Gewässer schutz zuständigen Organe. *
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Art. 6

Aufgaben
1 Den Gemeinden obliegt insbesondere a die Kontrolle des Unterhalts und Betriebes sämtlicher Abwasseranlagen; b die Kontrolle des Unterhalts der Lagereinrichtungen für Hofdünger sowie der Lagerung und des Ausbringens von Düngemitteln; c die Regelung der Schlammentsorgung für private Abwasseranlagen; d der Erlass von Verfügungen zur Beseitigung nicht bewilligter Zustände bzw. Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes; e der Erlass von Verfügungen zur Aufhebung der provisorisch bewilligten Abwasserreinigung oder -ableitung, sobald die Voraussetzungen dafür gegeben sind, sowie zum Anschluss an die Kanalisation; f die Aufsicht über die Einhaltung der Vorschriften über die Gewässer schutz- und Zuströmbereiche, die Grundwasserschutzzonen und -areale sowie die Quellschutzzonen.
2 Gemeinden mit geeigneten Fachstellen kontrollieren zudem die neu erstellten Tankanlagen und die Einhaltung der Gewässerschutzvorschriften in Industrie- und Gewerbebetrieben.
3 Die Gemeinden melden dem AWA * a Massnahmen von gewässerschutztechnischer Bedeutung, b die für die Nachführung des Vollzugskonzeptes Siedlungsentwässerung erforderlichen Daten.
4 Die Gemeinden unterstützen das AWA bei seinen Aufgaben gemäss Artikel 2 Absatz 3. *
1.3 Organisationen

Art. 7

1 Öffentlichrechtliche Organisationen sind den Gemeinden hinsichtlich der in dieser Verordnung enthaltenen Rechte und Pflichten gleichgestellt
2 Dasselbe gilt für privatrechtliche Organisationen einschliesslich der dem kantonalen Recht unterstellten Körperschaften, die öffentliche Aufgaben auf dem Gebiete des Gewässerschutzes erfüllen.
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2 Reinhaltung der Gewässer
2.1 Genereller Entwässerungsplan, Verfahren

Art. 8

1 Das Verfahren für den Erlass des generellen Entwässerungsplans (GEP) rich tet sich unter Vorbehalt von Absatz 2 nach den Vorschriften der Baugesetzge bung über die kommunalen Richtpläne.
2 Mit Ausnahme von geringfügigen Änderungen bedarf der GEP der Genehmi gung des AWA. *
3 Gegen den Genehmigungsbeschluss kann bei der Bau- und Verkehrsdirekti on Beschwerde geführt werden. Diese entscheidet kantonal letztinstanzlich. *
2.2 Erstellung und Betrieb von Abwasseranlagen

Art. 9

Erstellung von Anlagen: a Im öffentlichen Sanierungsgebiet
1 Das öffentliche Sanierungsgebiet besteht aus den geschlossenen grösseren Siedlungen oder Gruppen von mindestens fünf ständig bewohnten Gebäuden, die in der Regel nicht mehr als 100 m voneinander entfernt sind. Die Gemein den planen, projektieren und erstellen darin die notwendigen Anlagen gemäss Artikel 6 Absatz 1 KGSchG 7 ) .

Art. 10

b Im privaten Sanierungsgebiet
1 Im privaten Sanierungsgebiet setzen die Gemeinden den Grundeigentümerin nen und Grundeigentümern eine angemessene Frist für die Erstellung der An lagen nach Artikel 6 Absatz 2 KGSchG 8 ) .
2 Die Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer nehmen die Abwässer aus weiteren Alt- und Neubauten auf. Falls erforderlich, erweitern sie die Abwasser anlagen.
3 Fehlen kommunale Bestimmungen über die Regelung der Kosten für gemein same private Anlagen, gilt folgendes: a Die Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer tragen die Kosten für gemeinsame private Anlagen entsprechend ihrem Interesse. b Bei Neuanschlüssen erstellen sie einen neuen Kostenverteiler unter Be achtung des üblichen Abschreibungssatzes.
7) BSG 821.0
8) BSG 821.0
5 821.1 c Für Kapazitätsreserven können sie eine angemessene Verzinsung be rücksichtigen.

Art. 11

c Durch Fachpersonen *
1 Hausanschlüsse, Abwasservorbehandlungsanlagen, Kanalisationen, Versi ckerungsanlagen und Nebenanlagen dürfen nur durch Fachpersonen erstellt werden. *

Art. 12

* Unterhalt und Betrieb der privaten Anlagen *
1 Unterhalt und Betrieb der privaten Abwasseranlagen obliegen deren Eigentü merinnen und Eigentümern.
2 Die Gemeinden können den Unterhalt und Betrieb privater Abwasserreini gungsanlagen auf Kosten der Pflichtigen selber durchführen.

Art. 13

Abwasserreinigungsanlagen: a Erstellung
1 Das AWA legt für die Erstellung, Erweiterung und Erneuerung von Abwasser reinigungsanlagen insbesondere die folgenden Bedingungen fest: * a die Anforderungen an das gereinigte Abwasser und die Abbauleistungen; b die zeitlichen Vorgaben für die Realisierung der erforderlichen Massnah men; c die Anforderungen an die Betriebssicherheit der Anlagen; d die Anforderungen an den Betrieb während der Bauphase; e den Umfang der Projektdokumentation; f das Vorgehen für die Abnahme und den Leistungsnachweis; g die Einleitstelle und den Vorfluter für das gereinigte Abwasser.
2 Projekte von Abwasserreinigungsanlagen werden bewilligt, wenn sie die Be dingungen nach Absatz 1 erfüllen.
3 Das AWA erteilt die Einleitungsbewilligung, wenn die Anlage die bundesrecht lichen Anforderungen erfüllt. *
4 Projekte für weitere Abwasseranlagen, wie Regenüberlaufbecken, Hochwas serentlastungen, öffentliche Versickerungsanlagen und öffentliche Abwasser hebewerke werden bewilligt, wenn die Projektdokumentation den Anforderun gen genügt und das Vorhaben im kommunalen und regionalen GEP begründet ist.
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Art. 14

b Betrieb
1 Wer eine Abwasserreinigungsanlage betreibt, dokumentiert den Betrieb der Anlage nach Weisung des AWA und stellt diesem die verlangten Daten zur Verfügung. *
2 Wer eine Kleinkläranlage betreibt, stellt den Betrieb und die Kontrolle der An lage durch den Abschluss eines Servicevertrages sicher. Dieser ist vom AWA zu genehmigen. *
3 Die Gemeinden und die Organisationen gemäss Artikel 7 KGSchG führen über den Betrieb und den Unterhalt des Kanalnetzes und der Sonderbauwerke einen Wartungs- und Kontrollplan.

Art. 15

c Kosten
1 Die Kosten von gemeinsam betriebenen Abwasserreinigungsanlagen werden nach dem Verursacherprinzip verteilt.
2 Im Kostenverteiler werden die angeschlossenen Einwohner und Einwohnerin nen (oder der Trinkwasserbezug) sowie die weiteren verursachergerechten Be messungsgrundlagen berücksichtigt.
3 Ist in einer Abwasserreinigungsanlage der Anteil Fremdwasser grösser als 60 Prozent, so ist der Trockenwetterabfluss für die Verteilung von mindestens 30 Prozent der Kosten zu berücksichtigen.
4 Die Einzelheiten regelt ein Reglement.
2.3 Liegenschaftsentwässerung

Art. 16

Grundsätze
1 Die Abwässer von Wasch-, Lager- und Aussenarbeitsplätzen sind in der Re gel in die Misch- oder Schmutzabwasserkanalisation abzuleiten. *
2 Die Abwässer von gebäudenahen Flächen bei Industrie- und Gewerbebauten sind in die Misch- oder Schmutzabwasserkanalisation abzuleiten, wenn die Ge fahr besteht, dass sie verschmutzt sind. *
3 Das AWA entscheidet über eine allfällige Vorbehandlung der Abwässer nach Absatz 1 und 2. *
4 Gewerbliche und industrielle Abwässer sind nach den Anordnungen des AWA zu behandeln und abzuleiten. *
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5 Das Waschen von Motorfahrzeugen aller Art mit Wasch-, Spül- oder Reini gungsmitteln an Orten, die über keine Abwasserableitung in die Abwasserreini gungsanlage verfügen, ist verboten.

Art. 17

Versickerung
1 Folgende Abwasserarten sind versickern zu lassen: a Nicht verschmutztes Regenabwasser von Dächern, Zufahrten, privaten und öffentlichen Verkehrsflächen, Parkplätzen und ähnlichen Flächen, b Reinabwasser wie Brunnen- und Sickerwasser, Grund- und Quellwasser sowie unbelastetes Kühlwasser.
2 Erlauben dies die örtlichen Verhältnisse nicht, so sind diese Abwasserarten unter Vorbehalt von Artikel 48 des Gesetzes vom 14. Februar 1989 über Gewässerunterhalt und Wasserbau 9 ) (Wasserbaugesetz) in ein oberirdisches Gewässer einzuleiten.
3 Das AWA beurteilt unter Vorbehalt von Absatz 4 Gesuche für das Versickern lassen von Regen- und Reinabwasser. *
4 Die Gemeinden beurteilen Gesuche für das Versickernlassen ausserhalb von Grundwasserschutzzonen und -arealen (Zone S), wenn folgende Abwasserar ten betroffen sind: a Regenabwasser von Dachflächen in Wohn- und Landwirtschaftszonen, von Vorplätzen, Hauszufahrten und von Parkplätzen in Wohnzonen sowie von Gemeinde- und Privatstrassen; b Reinabwasser wie Brunnen- und Sickerwasser, Grund- und Quellwasser sowie unbelastetes Kühlwasser.
5 Die Gemeinden führen nach Vorgaben des AWA einen Versickerungskatas ter. *
2.4 Landwirtschaft

Art. 18

Düngergrossvieheinheiten
1 Die Belastung mit Nährstoffen aus Hofdüngern wird auf Grund der Anzahl Düngergrossvieheinheiten pro Hektare düngbare Fläche (DGVE/ha DF) oder auf Grund einer Nährstoffbilanz gemäss der Verordnung des Bundesrates über die Direktzahlungen an die Landwirtschaft beurteilt.
9) BSG 751.11
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2 Die pro Hektare düngbare Fläche maximal zulässige Anzahl Düngergross vieheinheiten (Art. 14 Abs. 6 GSchG) beträgt in der a Ackerbau- und Übergangszone 3,0 DGVE, b voralpinen Hügelzone 2,5 DGVE, c Bergzone 1 2,1 DGVE, d Bergzone 2 1,8 DGVE, e Bergzone 3 1,6 DGVE, f Bergzone 4 1,4 DGVE
3 Das AWA bewilligt Ausnahmen von Absatz 2, wenn die Betreiberin oder der Betreiber auf Grund einer Nährstoffbilanz nachweist, dass die Nährstoffsituati on in ihrem oder seinem Betrieb ausgeglichen ist. *
4 Ab dem 1. Januar 2006 muss die Nährstoffbilanz auf jedem Betrieb mit Nutz tierhaltung ausgeglichen sein.

Art. 19

Lagerung von Hofdünger
1 Die Mindestlagerdauer für flüssigen Hofdünger, Abwasser aus Ställen und Haushaltungen, Siloabwasser, Mistsaft und dergleichen beträgt in a der Ackerbau- und Übergangszone 4 Monate, b der voralpinen Hügelzone 4,5 Monate, c der Bergzone 1 5 Monate, d der Bergzone 2 5,5 Monate, e den Bergzonen 3 und 4 6 Monate.
2 Für die Festlegung der Mindestlagerdauer wird auf die Produktionszone des Betriebsstandortes abgestellt, sofern mindestens 15 Prozent der düngbaren Fläche des Betriebes in dieser Produktionszone liegen.
3 Das AWA kann eine längere oder kürzere Lagerdauer anordnen, wenn dies auf Grund des Standorts oder der Produktionstechnik des Betriebs angezeigt ist. *
4 Mist muss auf einer befestigten, dichten Platte mit Abfluss in die Güllengrube gelagert werden. Die Mindestlagerdauer beträgt sechs Monate. Das AWA kann in begründeten Fällen Ausnahmen bewilligen. *
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Art. 20

Klärschlamm
1 Klärschlamm darf bis zum 30. September 2008 in der Landwirtschaft verwer tet werden. Die Verwertung ist durch eine Fachberatung zu begleiten. Die Betriebe der Abwasserreinigung können sich regional zusammenschliessen. Sie informieren die Öffentlichkeit über die Klärschlammverwertung. Die land wirtschaftlichen Beratungsstellen und das AWA unterstützen die Betriebe. *
2 Das AWA koordiniert die Klärschlammentsorgung und übt die Oberaufsicht aus. Es kann bestimmen, wo und in welcher Form Klärschlamm verwertet oder beseitigt werden darf. *
3 Die Verwertung von Klärschlamm als Dünger in der Landwirtschaft erfolgt nach den Vorgaben des ökologischen Leistungsnachweises gemäss Verord nung des Bundesrates über die Direktzahlungen an die Landwirtschaft. 10 )
4 Die Betriebe der Abwasserreinigung untersuchen den Klärschlamm auf sei nen Nährstoff- und Schadstoffgehalt.
2.5 Materialabbau

Art. 21

1 Bei Materialabbau ist ein Mindestabstand von zwei Metern über dem natürli chen, höchstmöglichen Grundwasserspiegel einzuhalten. Dieser wird anhand einer mindestens zehnjährigen Messperiode bestimmt.
2 Der Materialabbau hat etappenweise zu erfolgen. Das AWA gibt die Etappen frei. *
3 Die Wiederauffüllung und die Rekultivierung werden in der Abbaubewilligung geregelt.
4 Das AWA verlangt die Wiederauffüllung mit gleichwertigem Material, wenn ohne oder in Missachtung einer Bewilligung Material abgebaut worden ist. *
2.6 Lageranlagen und Schadendienst AWA *

Art. 22

Tankkataster
1 Das AWA führt den Tankkataster über die melde- und bewilligungspflichtigen Lageranlagen und Einrichtungen. *
2 Die Gemeinden teilen ihm die erforderlichen Angaben mit.
10) SR 910.13
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Art. 23

* Kontrollpflicht *
1 Das AWA erinnert die Inhaberinnen und Inhaber von bewilligungspflichtigen Lageranlagen und Leckanzeigesystemen schriftlich an die Kontrollpflicht nach Artikel 32a GSchV. *
2 Die Fachperson schickt den Kontrollrapport von Lageranlagen und Leckanzei gesystemen dem AWA spätestens 30 Tage nach der Kontrolle zu. *
3 Sie meldet wesentliche Mängel von Lageranlagen und Leckanzeigesystemen dem AWA. Das AWA kann die Herstellung des vorschriftskonformen Zustan des oder die Ausserbetriebnahme der Anlage verfügen. *
4 Die Inhaberinnen und Inhaber bewahren die Kontrollrapporte für Lageranla gen und Leckanzeigesysteme zehn Jahre auf.

Art. 23a

* Ausführung durch Fachpersonen
1 Kontroll- und Unterhaltsarbeiten an Lageranlagen und Leckanzeigesystemen dürfen nur durch Personen ausgeführt werden, die über eine von der Branche anerkannte Ausbildung verfügen.

Art. 23b

* Befüllen der Anlage
1 Lageranlagen dürfen höchstens bis zum Füllstand befüllt werden, der sich aus dem Nutzvolumen ergibt.
2 Die mit dem Befüllen der Anlage betraute Person muss vor dem Füllen ermit teln, wie viel Flüssigkeit sie höchstens einfüllen darf. Sie muss den Füllvorgang persönlich überwachen und spätestens beim höchstzulässigen Füllstand ma nuell abbrechen.
3 Bei Anlagen, die mit einem Fühler einer Abfüllsicherung ausgerüstet sind, muss der Fühler vor dem Füllen an das Steuergerät des Tankfahrzeugs ange schlossen werden. Wenn das Steuergerät eine Störung anzeigt, darf nicht be füllt werden.
4 Transportbehälter mit einem Nutzvolumen von über 450 Litern, die als Lager anlagen verwendet werden, dürfen am Lagerort nicht befüllt werden.
5 Kleintanks dürfen nur mit der Zapfpistole befüllt werden.

Art. 24

* Schadendienst AWA *
1 Das AWA betreibt rund um die Uhr einen Bereitschaftsdienst zum Schutz der Gewässer. Es ist dafür verantwortlich, dass die nach einem Ereignis mit Wasser gefährdenden Stoffen notwendigen Sanierungsmassnahmen getroffen werden.
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2.7 Gewässerschutzbewilligung, Grundsätze und Verfahren

Art. 25

Bewilligungspflicht
1 Wer Bauten oder Anlagen erstellen oder andere Vorkehren treffen will, die zu einer Gewässerverunreinigung führen können, braucht eine Gewässerschutz bewilligung.
2 Erfordert das Vorhaben auch eine Baubewilligung, gelten für das Verfahren unter Vorbehalt der nachfolgenden Bestimmungen die Vorschriften des Koordi nationsgesetzes 11 ) und des Baurechts, insbesondere des Baubewilligungsde kretes 12 ) .
3 Das Verfahren bei Vorhaben, die keine Baubewilligung benötigen, richtet sich nach dem Gesetz vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VR PG 13 ) ). *
4 Für den Inhalt des Gewässerschutzgesuches gilt Artikel 28.

Art. 26

Bewilligungstatbestände
1 Eine Gewässerschutzbewilligung brauchen insbesondere das Erstellen und Erweitern von * a Gebäuden und Gebäudeteilen, bei denen verschmutztes Abwasser an fällt, b * Anlagen und Einrichtungen für das Lagern, den Umschlag, das Befördern, das Aufbereiten, den Gebrauch, das Verwerten und die Rückstandbeseiti gung von Wasser gefährdenden Stoffen in den besonders gefährdeten Bereichen (Art. 32 Abs. 2 GSchV), c privaten Abwasserreinigungs- und Versickerungsanlagen, d * Schmutzwasserkanalisationen, die in Grundwasserschutzzonen oder - arealen liegen und nicht im Verfahren nach Artikel 22 des Wasserversor gungsgesetzes vom 11. November 1996 (WVG) 14 ) festgelegt worden sind, e * Güllengruben, Mistplätzen, Silos und auf Dauer verlegten Gülleleitungen, f Materialabbaustellen (Steinbrüche, Kies- und Lehmgruben und derglei chen), g Lagerplätzen für gewerbliche und industrielle Erzeugnisse, Bau- und andere Materialien,
11) BSG 724.1
12) BSG 725.1
13) BSG 155.21
14) BSG 752.32
821.1 12 h Kompostierungsanlagen, in denen jährlich mehr als 100 Tonnen kompos tierbare Abfälle verwertet werden, i Camping- und Sportplätzen, k * Friedhofanlagen, l Anlagen zur Nutzung von Wärme aus dem Boden und nichtkonzessions pflichtigen Anlagen zur Nutzung von Wärme aus dem Wasser.
2 Eine Gewässerschutzbewilligung brauchen ferner a das Ändern und Erweitern von Bauten und Anlagen, wenn dadurch we sentlich mehr verschmutztes Abwasser anfällt oder eine andere Art der Nutzung bezweckt wird, b das Einleiten von Abwässern in ein Gewässer, c das Einleiten von industriellen und gewerblichen Abwässern in die Kanali sation, d * das Freilegen des Grundwassers, Grundwasserabsenkungen sowie das Ab- und Umleiten von Gewässern, e * ... f Sondierbohrungen, g * Bauten unterhalb des mittleren Grundwasserspiegels sowie Arbeiten im Spezialtiefbau im Grundwasserbereich.
3 Eine Gewässerschutzbewilligung brauchen, sofern in Grundwasserschutzzo nen oder -arealen geplant, a Grabungen, Erdbewegungen und ähnliche Arbeiten, b * Arbeiten mit Wasser gefährdenden Stoffen und Flüssigkeiten, c Hoch- und Tiefbauten sowie Anlagen aller Art.

Art. 27

Bewilligungsbehörde
1 Die zuständige Stelle der Bau- und Verkehrsdirektion gemäss Artikel 11 Ab satz 3 KGSchG 15 ) ist das AWA. Absatz 2 bleibt vorbehalten. *
2 Gewässerschutzgesuche für Sondierbohrungen beurteilt das AWA. *
3 Die Gemeinden beurteilen Gewässerschutzgesuche für a Neu- und Umbauten, aus denen nur häusliches Abwasser anfällt und die sofort an die Gemeindekanalisation und die zentrale Abwasserreinigungs anlage angeschlossen werden können, b private Schwimmbäder und c Grünfuttersilos.
15) BSG 821.1
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Art. 28

Inhalt des Gewässerschutzgesuches
1 Das Gesuch um Erteilung der Gewässerschutzbewilligung hat alle für die Be urteilung der Abwasserbeseitigung und des übrigen Gewässerschutzes mass geblichen Angaben samt den zugehörigen Plänen zu enthalten.
2 Die Einzelheiten sind in den Gesuchsformularen enthalten.

Art. 29

Generelles Gewässerschutzgesuch
1 Bei grösseren Bauvorhaben oder unklarer Rechtslage kann zusammen mit ei nem generellen Baugesuch zunächst ein generelles Gewässerschutzgesuch eingereicht werden.
2 Die generelle Gewässerschutzbewilligung gilt für die damit beurteilten Gegen stände, sofern innert zweier Jahre seit ihrer Rechtskraft für das Bauvorhaben das Ausführungsprojekt zur Bewilligung eingereicht wird.
3 Artikel 42 Baubewilligungsdekret 16 ) ist sinngemäss anwendbar.

Art. 30

Sicherheitsleistung
1 Ist eine Vorkehr zu bewilligen, die vorübergehend einen Gefährdungszustand für die Gewässer bewirkt, so kann die Bewilligung von der Leistung einer ange messenen Sicherheit für die Wahrung oder Wiederherstellung des rechtmässi gen Zustandes abhängig gemacht werden.
2 Besteht der Gefahrenzustand nicht mehr, wird die Sicherheit zurückerstattet, soweit sie nicht für die Wahrung oder Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes beansprucht werden musste.
3 Finanzierung der Abwasserentsorgung

Art. 31

Abwasserreglement
1 Die Gemeinden erlassen ein Reglement über Organisation und Finanzierung der Abwasserentsorgung.
2 Das kommunale Abwasserreglement sieht die Erhebung von einmaligen und wiederkehrenden Gebühren vor, welche die gesamten Kosten der Abwasse rentsorgung decken müssen. Die Gemeinden können auf die Erhebung von einmaligen Anschlussgebühren ganz oder teilweise verzichten.
16) BSG 725.1
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Art. 32

Kostendeckung
1 Die Gebühren sind so festzusetzen, dass die gesamten Aufwendungen der Gemeinden für den Betrieb und Unterhalt sowie die Einlagen in die Spezialfi nanzierung nach Absatz 2 gedeckt werden.
2 Die Einlagen in die Spezialfinanzierung gemäss Artikel 25 KGSchG sind vor ab für die Abschreibungen zu verwenden und haben pro Jahr mindestens 60 Prozent der Summe der folgenden Werte zu betragen: * a 1,25 Prozent des aktuellen Wiederbeschaffungswertes der gemeinde- und verbandseigenen Kanalisationen, b 3 Prozent des aktuellen Wiederbeschaffungswertes der gemeinde- und verbandseigenen Abwasserreinigungsanlagen, c 2 Prozent des aktuellen Wiederbeschaffungswertes der gemeinde- und verbandseigenen Spezialbauwerke, wie beispielsweise Regenbecken und Pumpstationen.
3 Das AWA führt eine aktualisierte Tabelle über den Wiederbeschaffungswert und über die jährlich vorzunehmenden Einlagen in die Spezialfinanzierung. *
4 Die Einlagen in die Spezialfinanzierung gemäss Absatz 2 betragen höchstens
200 Franken pro Einwohnerwert und Jahr. Gemeinden, deren Wiederbeschaf fungswert eine höhere Einlage in die Spezialfinanzierung bedingt, können beim AWA ein Gesuch um finanzielle Beiträge an die Erneuerung von Abwasseran lagen und -einrichtungen stellen. *
5 Erreicht der Bestand der Spezialfinanzierung 25 Prozent des Wiederbeschaf fungswertes, kann auf Einlagen in die Spezialfinanzierung teilweise oder ganz verzichtet werden. *

Art. 33

Anschlussgebühren
1 Zur Deckung der Investitionskosten für die Erstellung und Anpassung von An lagen ist von den Anschlusspflichtigen für jeden Anschluss eine Anschlussge bühr zu erheben.
2 Die Anschlussgebühr ist auf Grund der Belastungswerte (BW), der zonenge wichteten Grundstücksfläche (ZGF) oder einer anderen verursachergerechten Bemessungsgrundlage zu erheben.
3 Für Regenabwasser von Hof- und Dachflächen, das in die Kanalisation einge leitet wird, ist zusätzlich eine Anschlussgebühr pro Quadratmeter entwässerter Fläche zu erheben. Die Gebühr kann auch durch einen Zuschlag auf der An schlussgebühr oder nach ZGF erhoben werden.
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4 Die Grundfaktoren der ZGF und die Zuschlagsfaktoren sind abhängig von der baurechtlichen Zonen- und Nutzungseinteilung.
5 Für Regenabwasser von Strassen, das in die Kanalisation eingeleitet wird, ist eine Anschlussgebühr pro Quadratmeter entwässerter Fläche oder nach ZGF zu erheben.

Art. 34

Wiederkehrende Gebühren
1 Zur Deckung der Kapitalkosten von Anlagen mit Einschluss der Einlagen in die Spezialfinanzierung, die nicht durch Anschlussgebühren oder Beiträge ge deckt sind, sowie zur Deckung der Betriebskosten haben die Gemeinden von allen an die Kanalisation Angeschlossenen wiederkehrende Gebühren (Grund-, Verbrauchs- und Regenabwassergebühren) zu erheben.
2 Die Grundgebühren sind pro Wohnung und pro Industrie-, Gewerbe- und Dienstleistungsbetrieb oder auf Grund einer Bemessungsgrundlage gemäss Artikel 33 Absatz 2 zu erheben.
3 Die Verbrauchsgebühren sind auf Grund des Abwasseranfalls zu erheben. Dieser wird dem Wasserverbrauch gleichgesetzt. Vorbehalten bleibt Artikel 35.
4 Wer das Wasser nicht oder nur teilweise aus der öffentlichen Wasserversor gung bezieht und in die Kanalisation einleitet, hat die zur Ermittlung des ver brauchten Wassers erforderlichen Wasserzähler auf eigene Kosten nach den Vorschriften der Wasserversorgung einbauen zu lassen. Andernfalls wird auf den geschätzten Wasserverbrauch abgestellt. Die Schätzung erfolgt nach Er fahrungswerten bei vergleichbaren Verhältnissen durch die zuständige Gemeindebehörde.
5 Für Regenabwasser von Hof- und Dachflächen, das in die Kanalisation einge leitet wird, ist zusätzlich eine wiederkehrende Gebühr pro Quadratmeter ent wässerter Fläche zu erheben. Die Gebührenbemessung kann auch durch einen Zuschlagsfaktor auf der Grundgebühr gemäss Absatz 2 oder nach ZGF erfolgen.
6 Für Regenabwasser von Strassen, das in die Kanalisation eingeleitet wird, kann eine wiederkehrende Gebühr pro Quadratmeter entwässerter Fläche oder nach ZGF erhoben werden.
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Art. 35

Industrie-, Gewerbe- und Dienstleistungsbetriebe
1 Bei Industrie-, Gewerbe- und Dienstleistungsbetrieben (nachfolgend Betrie ben) sind die Anschlussgebühren nach Artikel 33 sowie die Grundgebühren und die Gebühren für die Einleitung von Regenabwasser und Strassenabwas ser nach Artikel 33 und 34 zu erheben.
2 Für die Erhebung der Verbrauchsgebühren werden die Betriebe in Gross- und Kleineinleiter unterteilt.
3 Bei Kleineinleiterbetrieben sind die Verbrauchsgebühren auf Grund des Ab wasseranfalls zu erheben. Die Eigentümerinnen und Eigentümer haben die da zu nötigen Messvorrichtungen auf ihre Kosten nach Weisung der zuständigen Gemeindebehörde einzubauen und zu unterhalten.
4 Besteht bei einem Kleineinleiterbetrieb offensichtlich kein wesentlicher Unter schied zwischen dem Abwasseranfall und dem Wasserverbrauch, kann ihn die zuständige Gemeindebehörde von der Pflicht zum Einbau von Messvorrichtun gen für den Abwasseranfall befreien und die Verbrauchsgebühren auf Grund des Wasserverbrauchs erheben.
5 Bei Grosseinleiterbetrieben sind die Verbrauchsgebühren auf Grund des Pro dukts aus dem Abwasseranfall multipliziert mit dem gewichteten Verschmut zungsfaktor zu erheben.

Art. 36

Fälligkeit
1 Die Anschlussgebühren werden auf den Zeitpunkt des Kanalisationsanschlus ses fällig. Vorher kann gestützt auf die rechtskräftig erteilte Baubewilligung nach Baubeginn eine Akontozahlung erhoben werden.
2 Die Nachgebühren werden mit der Inbetriebnahme der Erweiterung fällig. Für deren Erhebung gilt Artikel 33.
4 Abwasserfonds *
4.1 Abwasserabgabe *

Art. 36a

* Entsorgung in ausserkantonalen Anlagen *
1 Wird Abwasser in ausserkantonalen Abwasserreinigungsanlagen gereinigt, können die Gemeinden mit den Anlagenbetreibern vereinbaren, dass diese die Abgabe direkt entrichten.
2 Die Vereinbarungen sind dem AWA zur Genehmigung einzureichen. *
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3 Bei Abwasserreinigungsanlagen mit Anschlüssen von ausserkantonalen Gemeinden wird eine Abgabereduktion gemäss Kostenverteiler (Art. 15) vorge nommen.

Art. 36a1

* Höhe der Abwasserabgabe
1 Die Abwasserabgabe beträgt a 3 Rappen pro Kubikmeter gereinigtes Abwasser, b 40 Rappen pro Kilogramm chemischer Sauerstoffbedarf im Auslauf, c 2.40 Franken pro Kilogramm Ammoniumstickstoff im Auslauf, d 60 Rappen pro Kilogramm Nitratstickstoff im Auslauf, e 18 Franken pro Kilogramm Gesamtphosphor im Auslauf.

Art. 36b

* Ermittlung von Restverschmutzung und Abwassermenge *
1 Die Abgabepflichtigen ermitteln Restverschmutzung und Menge des gereinig ten Abwassers.
2 Können Restverschmutzung oder Abwassermenge nicht ermittelt werden, werden sie auf Grund der Messwerte der entsprechenden Periode des Vorjah res ermittelt oder auf Grund der Anzahl Einwohner und des Wasserverbrauchs grösserer Betriebe im Kanalisationsbereich geschätzt.
3 War die Restverschmutzung infolge von Umbauten oder Sanierungen vor übergehend erhöht, wird auf die Messwerte der entsprechenden Periode des Vorjahres abgestellt, wenn a der Nachweis erbracht wird, dass der Umbau oder die Sanierung im Sin ne des Gewässerschutzes erfolgte, zeitlich eng begrenzt war und die Restverschmutzung soweit als möglich reduziert wurde, und b * das AWA über den Umbau oder die Sanierung vorgängig orientiert wor den war.
4 Die Abgabepflichtigen teilen dem AWA jeweils bis Ende Februar des laufen den Jahres die ermittelten Restverschmutzung und Abwassermenge bzw. die für deren Schätzung nötigen Daten mit. *
5 Das AWA kann Kontrollmessungen durchführen und die durch die Abgabe pflichtigen mitgeteilten Messwerte korrigieren. *

Art. 36c

* Bezug *
1 Das AWA stellt die Abgabe jährlich auf Grund der ermittelten oder geschätz ten Restverschmutzung und Abwassermenge des Vorjahres in Rechnung. Die Abgabe wird in zwei Raten erhoben. *
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2 Die Abgabepflichtigen stellen dem AWA alle nötigen Unterlagen und Beweis mittel zur Verfügung, die zur Überprüfung der Angaben erforderlich sind. Das AWA ist berechtigt, Kontrollen durchzuführen. *

Art. 36d

* Rückerstattung *
1 Betrieben, deren Belastung durch die Abwasser- und Abfallabgabe zusam men im Jahr mehr als 600 Franken pro Beschäftigten beträgt, können auf Ge such hin bis zu 90 Prozent der diesen Betrag übersteigenden Kosten rücker stattet werden.
2 Das Gesuch wird vom AWA behandelt. *
4.2 Fondsbeiträge *

Art. 36e

* Gesuch *
1 Die Beitragsgesuche haben alle für die Überprüfung der Beitragsberechtigung erforderlichen Angaben und Unterlagen zu enthalten.
2 Beitragsgesuche für umfangreiche Vorhaben können etappenweise behandelt werden.

Art. 36f

* Aufgaben des AWA *
1 Das AWA hat insbesondere folgende Aufgaben und Befugnisse: * a Behandlung des Gesuchs, b Einholen von zusätzlichen Unterlagen, c Festlegung der anrechenbaren Kosten der beitragsberechtigten Anlagen und der Zuschläge zu den Beitragssätzen, d Festlegung der für die Wahrung der gesetzlichen Bestimmungen erforder lichen Bedingungen und Auflagen, e Erlass von Verfügungen zur Gesuchsabweisung, f Erstellung einer Prioritätenliste, wenn die Gesuche die Fondsmittel über steigen, g Führung des Abwasserfonds.

Art. 36g

* Werterhaltungskosten und Einwohnerwerte *
1 Die Werterhaltungskosten entsprechen den Einlagen in die Spezialfinanzie rung Werterhaltung (Art. 32 Abs. 2).
19 821.1
2 Die Einwohnerwerte entsprechen der mittleren Belastung der Abwasserreini gungsanlagen, gemessen am chemischen Sauerstoffbedarf (CSB). Die Auftei lung der Einwohnerwerte auf die Gemeinden erfolgt gemäss Kostenverteiler (Art. 15). *
3 Bei Abwasserreinigungsanlagen, die nicht über die nötigen Daten verfügen, werden die Einwohnerwerte auf Grund der Anzahl Einwohner und des Wasser verbrauchs grösserer Betriebe im Kanalisationsbereich geschätzt.

Art. 36g1

* Beitragszusicherung
1 Das finanzkompetente Organ sichert den Beitrag zu.
2 Die Beitragszusicherung verfällt, sofern mit den Arbeiten nicht innerhalb von drei Jahren seit der Zusicherung begonnen wird.

Art. 36h

* Auszahlung *
1 Der Beitrag wird nach Massgabe der vorhandenen Fondsmittel und nach Ge nehmigung der Schlussabrechnung ausbezahlt. *
2 Teilzahlungen können entsprechend dem Baufortschritt und nach Massgabe der vorhandenen Fondsmittel ausbezahlt werden. *
3 Für teuerungsbedingte Mehrkosten wird der Beitrag ohne Nachsubventions gesuch ausbezahlt, sofern sie ausgewiesen sind. *

Art. 36i

* Verfall der Beiträge *
1 Noch nicht ausbezahlte Beiträge verfallen, sofern die Schlussabrechnung nicht innerhalb von drei Jahren seit der Inbetriebnahme des Werkes einge reicht wird. *
2 ... *
5 Gewässerschutzkarte

Art. 37

Gewässerschutzkarte
1 Die Gewässerschutzkarte enthält auf Landeskartenblättern 1: 25 000 die Gewässerschutz- und Zuströmbereiche, die Grundwasserschutzzonen und - areale, die in der eidgenössischen Gewässerschutzverordnung ) aufgeführt sind, sowie die Quellschutzzonen.
2 Das AWA führt die dazu notwendigen hydrogeologischen Untersuchungen durch und besorgt zweckdienliche Dokumente. *
17) SR 814.201
821.1 20
3 Es stellt das Ergebnis auf der Karte gemäss Absatz 1 dar, die periodisch zu überarbeiten und neuen Erkenntnissen anzupassen ist.

Art. 38

Gewässerschutzbereiche, Verfahren und Rechtswirkungen
1 Vor der Festlegung der Gewässerschutzbereiche hört das AWA die interes sierten Gemeinden und Amtsstellen an. Es berücksichtigt dabei nach Möglich keit die gemachten Anregungen. *
2 Es stellt die Karten den Gemeinden, den Regierungsstatthalterämtern und weiteren interessierten Stellen zur Verfügung.
3 Die sich aus der Festlegung der Bereiche gemäss Absatz 1 ergebenden er forderlichen Auflagen und Bedingungen sind in die Bewilligungen aufzuneh men.

Art. 39

Kataster
1 Das AWA führt einen Kataster über die geologischen Untersuchungen. *
2 Der Kataster steht den Interessierten zur Einsicht offen.
3 Die kantonalen Stellen und die Gemeinden, die geologische oder hydrogeolo gische Untersuchungen durchführen lassen, stellen dem AWA eine Kopie ihres Berichtes unentgeltlich zur Verfügung. *
6 Vollzug

Art. 40

Unmittelbarer Zwang
1 Zur Behebung einer Gewässerverunreinigung oder zur Abwehr einer unmittel bar drohenden Gefahr für das Gewässer verfügt die Behörde unverzüglich die erforderlichen Massnahmen wie Ausserbetriebnahme von Tank-, Fabrikations- oder Abwasseranlagen, Entfernung defekter Einrichtungen, Boden- und andere Untersuchungen und notfalls ein Wohn- oder Betriebsverbot.

Art. 41

Duldungspflichten Dritter
1 Die Behörden nach Artikel 1 bis 5 gelten als Vollzugsorgane im Sinne von Ar tikel 52 GSchG.
2 Sie haben freien Zutritt zu allen Abwasser- und Gewässerschutzanlagen und zu den anderen Anlagen, soweit diese für den Gewässerschutz von Bedeutung sind. Sie unterstehen der Geheimhaltungspflicht.
3 Sie können die Mithilfe der übrigen Gewässerschutzpolizeiorgane beanspru chen und gewähren diesen ihrerseits die nötige Unterstützung.
21 821.1

Art. 42

Leitungsanschlüsse über die Gemeindegrenze
1 Sehen die Reglemente von Gemeinden oder unter den Gemeinden abge schlossene Verträge nichts anderes vor, gelten für Anschlüsse aus einer Gemeinde an Leitungen einer anderen folgende Regeln: a Zuständig für die Anordnung von Hausanschlüssen an Leitungen einer anderen Gemeinde ist die Standortgemeinde der Abwasser erzeugenden Liegenschaft; b die Standortgemeinde holt vor Erlass der Verfügung die Zustimmung der Gemeinden und Gemeindeverbindungen ein, welche die Abwässer ab nehmen; c die Standortgemeinde übt unter Beizug der interessierten Gemeinden und Gemeindeverbindungen die Baukontrolle aus; d die Standortgemeinde bezieht nach den Ansätzen ihres Reglementes die einmaligen und die wiederkehrenden Gebühren; sie liefert den Gemein den und Gemeindeverbindungen, welche die Abwässer abnehmen, einen angemessenen Anteil ab.
2 Kommt zwischen den Gemeinden und Gemeindeverbindungen über den An schluss, die Ausführung oder die Gebührenverteilung keine Einigung zustande, verfügt das AWA. *

Art. 43

Meldung von Strafurteilen
1 Die Gerichte melden der Bau- und Verkehrsdirektion alle gestützt auf die eid genössische und kantonale Gewässerschutzgesetzgebung ergangenen Straf urteile und Einstellungsbeschlüsse, samt allfälligen Urteilserwägungen. *
2 Das AWA meldet dem Amt für Landwirtschaft und Natur diejenigen Strafurtei le, die in beitragsrechtlicher Hinsicht relevant sein können. *
7 Schlussbestimmungen

Art. 44

Übergangsbestimmungen a Landwirtschaft
1 Die auf Grund von Artikel 19 erforderlichen Anlagen zur Lagerung von flüssi gen Hofdüngern müssen bis zum 31. Oktober 2007 erstellt werden.
821.1 22
2 Bei Betrieben, die Beiträge gemäss der Verordnung des Bundesrates über die Direktzahlungen an die Landwirtschaft 18 ) erhalten, und bei Landwirtschafts betrieben, deren Lagereinrichtungen weniger als 70 Prozent der notwendigen Kapazität betragen, müssen die erforderlichen Anlagen bis zum 31. Dezember
2001 erstellt werden.
3 Anlagen zur Mistlagerung, die die Anforderungen nach Artikel 19 nicht erfül len, müssen bis zum 31. Dezember 2001 saniert werden.
4 Das AWA kann Ausnahmen bewilligen. Ausnahmen können insbesondere für Betriebe gewährt werden, deren Existenz nicht gesichert ist. Die Gesuchstel lenden haben für die Gewährung von Ausnahmen von Absätzen 1 und 2 eine schriftliche Beurteilung durch die landwirtschaftliche Betriebsberatung beizu bringen. *

Art. 45

* ...

Art. 46

Aufhebung von Erlassen
1 Folgende Erlasse werden aufgehoben:
1. Kantonale Gewässerschutzverordnung (KGV) vom 15. Mai 1991,
2. Regierungsratsbeschluss Nr. 1341 vom 15. Mai 1996,
3. Verfügung I vom 20. April 1978 der Direktion für Bau, Verkehr und Ener gie über die Delegation von Bewilligungsbefugnissen im Gewässerschutz bewilligungsverfahren an Gemeinden,
4. Verfügung II vom 24. September 1984 der Direktion für Bau, Verkehr und Energie über die Delegation von Bewilligungsbefugnissen im Gewässer schutzbewilligungsverfahren an Gemeinden,
5. Verfügung vom 28. April 1978 der Direktion für Bau, Verkehr und Energie über die Delegation von Bewilligungsbefugnissen im Gewässerschutzbe willigungsverfahren an Unterabteilungen des WEA.

Art. 47

Inkrafttreten
1 Diese Verordnung tritt am 1. Juni 1999 in Kraft. Bern, 24. März 1999 Im Namen des Regierungsrates Der Präsident: Annoni Der Staatsschreiber: Nuspliger
18) SR 910.13
23 821.1 Änderungstabelle - nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung BAG-Fundstelle 24.03.1999 01.06.1999 Erlass Erstfassung 99-31 20.09.2000 01.01.2001

Art. 24

geändert 00-83 22.08.2001 01.01.2002 Titel 4 eingefügt 01-60 22.08.2001 01.01.2002 Titel 4.1 eingefügt 01-60 22.08.2001 01.01.2002

Art. 36a

eingefügt 01-60 22.08.2001 01.01.2002

Art. 36b

eingefügt 01-60 22.08.2001 01.01.2002

Art. 36c

eingefügt 01-60 22.08.2001 01.01.2002

Art. 36d

eingefügt 01-60 22.08.2001 01.01.2002 Titel 4.2 eingefügt 01-60 22.08.2001 01.01.2002

Art. 36e

eingefügt 01-60 22.08.2001 01.01.2002

Art. 36f

eingefügt 01-60 22.08.2001 01.01.2002

Art. 36g

eingefügt 01-60 22.08.2001 01.01.2002

Art. 36h

eingefügt 01-60 22.08.2001 01.01.2002

Art. 36i

eingefügt 01-60 22.10.2003 01.01.2004

Art. 4 Abs. 3

geändert 03-97 22.10.2003 01.01.2004

Art. 43 Abs. 2

geändert 03-97 13.10.2004 01.01.2005

Art. 32 Abs. 2

geändert 04-75 13.10.2004 01.01.2005

Art. 32 Abs. 5

geändert 04-75 13.10.2004 01.01.2005

Art. 45

aufgehoben 04-75 26.10.2005 01.01.2006

Art. 3

geändert 05-129 26.10.2005 01.01.2006

Art. 27 Abs. 2

geändert 05-129 26.10.2005 01.01.2006

Art. 37 Abs. 2

geändert 05-129 26.10.2005 01.01.2006

Art. 38 Abs. 1

geändert 05-129 26.10.2005 01.01.2006

Art. 39 Abs. 1

geändert 05-129 26.10.2005 01.01.2006

Art. 39 Abs. 3

geändert 05-129 24.05.2006 01.08.2006

Art. 20 Abs. 1

geändert 06-70 27.08.2008 01.11.2008 Ingress geändert 08-95 27.08.2008 01.11.2008

Art. 2 Abs. 3

geändert 08-95 27.08.2008 01.11.2008

Art. 2 Abs. 4

geändert 08-95 27.08.2008 01.11.2008

Art. 5 Abs. 2

geändert 08-95 27.08.2008 01.11.2008

Art. 11

Titel geändert 08-95 27.08.2008 01.11.2008

Art. 11 Abs. 1

geändert 08-95 27.08.2008 01.11.2008

Art. 12

Titel geändert 08-95 27.08.2008 01.11.2008

Art. 12

geändert 08-95 27.08.2008 01.11.2008

Art. 16 Abs. 1

geändert 08-95 27.08.2008 01.11.2008

Art. 16 Abs. 2

eingefügt 08-95 27.08.2008 01.11.2008

Art. 16 Abs. 3

eingefügt 08-95 27.08.2008 01.11.2008

Art. 22 Abs. 1

geändert 08-95 27.08.2008 01.11.2008

Art. 23

geändert 08-95 27.08.2008 01.11.2008

Art. 23

Titel geändert 08-95 27.08.2008 01.11.2008

Art. 23a

eingefügt 08-95 27.08.2008 01.11.2008

Art. 23b

eingefügt 08-95
821.1 24 Beschluss Inkrafttreten Element Änderung BAG-Fundstelle
27.08.2008 01.11.2008

Art. 24

geändert 08-95
27.08.2008 01.11.2008

Art. 24

Titel geändert 08-95
27.08.2008 01.11.2008

Art. 26 Abs. 1, b

geändert 08-95
27.08.2008 01.11.2008

Art. 26 Abs. 1, e

geändert 08-95
27.08.2008 01.11.2008

Art. 26 Abs. 2, d

geändert 08-95
27.08.2008 01.11.2008

Art. 26 Abs. 2, g

geändert 08-95
27.08.2008 01.11.2008

Art. 26 Abs. 3, b

geändert 08-95
27.08.2008 01.11.2008

Art. 32 Abs. 4

geändert 08-95
27.08.2008 01.11.2008

Art. 36g Abs. 2

geändert 08-95
29.10.2008 01.01.2009

Art. 8 Abs. 3

geändert 08-122
29.10.2008 01.01.2009

Art. 25 Abs. 3

geändert 08-122
29.10.2008 01.01.2009

Art. 1

Titel geändert 08-125
29.10.2008 01.01.2009

Art. 1 Abs. 1

geändert 08-125
29.10.2008 01.01.2009

Art. 2 Abs. 1

geändert 08-125
29.10.2008 01.01.2009

Art. 2 Abs. 4

geändert 08-125
29.10.2008 01.01.2009

Art. 2 Abs. 5

eingefügt 08-125
29.10.2008 01.01.2009

Art. 2 Abs. 6

eingefügt 08-125
29.10.2008 01.01.2009

Art. 2 Abs. 7

eingefügt 08-125
29.10.2008 01.01.2009

Art. 3

aufgehoben 08-125
29.10.2008 01.01.2009

Art. 5 Abs. 3

geändert 08-125
29.10.2008 01.01.2009

Art. 6 Abs. 3

geändert 08-125
29.10.2008 01.01.2009

Art. 6 Abs. 4

geändert 08-125
29.10.2008 01.01.2009

Art. 8 Abs. 2

geändert 08-125
29.10.2008 01.01.2009

Art. 13 Abs. 1

geändert 08-125
29.10.2008 01.01.2009

Art. 13 Abs. 3

geändert 08-125
29.10.2008 01.01.2009

Art. 14 Abs. 1

geändert 08-125
29.10.2008 01.01.2009

Art. 14 Abs. 2

geändert 08-125
29.10.2008 01.01.2009

Art. 16 Abs. 3

geändert 08-125
29.10.2008 01.01.2009

Art. 16 Abs. 4

geändert 08-125
29.10.2008 01.01.2009

Art. 17 Abs. 3

geändert 08-125
29.10.2008 01.01.2009

Art. 17 Abs. 5

geändert 08-125
29.10.2008 01.01.2009

Art. 18 Abs. 3

geändert 08-125
29.10.2008 01.01.2009

Art. 19 Abs. 3

geändert 08-125
29.10.2008 01.01.2009

Art. 19 Abs. 4

geändert 08-125
29.10.2008 01.01.2009

Art. 20 Abs. 1

geändert 08-125
29.10.2008 01.01.2009

Art. 20 Abs. 2

geändert 08-125
29.10.2008 01.01.2009

Art. 21 Abs. 2

geändert 08-125
29.10.2008 01.01.2009

Art. 21 Abs. 4

geändert 08-125
29.10.2008 01.01.2009 Titel 2.6 geändert 08-125
29.10.2008 01.01.2009

Art. 22 Abs. 1

geändert 08-125
29.10.2008 01.01.2009

Art. 23 Abs. 1

geändert 08-125
29.10.2008 01.01.2009

Art. 23 Abs. 2

geändert 08-125
29.10.2008 01.01.2009

Art. 23 Abs. 3

geändert 08-125
29.10.2008 01.01.2009

Art. 24

Titel geändert 08-125
25 821.1 Beschluss Inkrafttreten Element Änderung BAG-Fundstelle 29.10.2008 01.01.2009

Art. 27 Abs. 1

geändert 08-125 29.10.2008 01.01.2009

Art. 27 Abs. 2

geändert 08-125 29.10.2008 01.01.2009

Art. 32 Abs. 3

geändert 08-125 29.10.2008 01.01.2009

Art. 32 Abs. 4

geändert 08-125 29.10.2008 01.01.2009

Art. 36a Abs. 2

geändert 08-125 29.10.2008 01.01.2009

Art. 36b Abs. 3, b

geändert 08-125 29.10.2008 01.01.2009

Art. 36b Abs. 4

geändert 08-125 29.10.2008 01.01.2009

Art. 36b Abs. 5

geändert 08-125 29.10.2008 01.01.2009

Art. 36c Abs. 1

geändert 08-125 29.10.2008 01.01.2009

Art. 36c Abs. 2

geändert 08-125 29.10.2008 01.01.2009

Art. 36d Abs. 2

geändert 08-125 29.10.2008 01.01.2009

Art. 36f

Titel geändert 08-125 29.10.2008 01.01.2009

Art. 36f Abs. 1

geändert 08-125 29.10.2008 01.01.2009

Art. 36h Abs. 2

geändert 08-125 29.10.2008 01.01.2009

Art. 37 Abs. 2

geändert 08-125 29.10.2008 01.01.2009

Art. 38 Abs. 1

geändert 08-125 29.10.2008 01.01.2009

Art. 39 Abs. 1

geändert 08-125 29.10.2008 01.01.2009

Art. 39 Abs. 3

geändert 08-125 29.10.2008 01.01.2009

Art. 42 Abs. 2

geändert 08-125 29.10.2008 01.01.2009

Art. 43 Abs. 2

geändert 08-125 29.10.2008 01.01.2009

Art. 44 Abs. 4

geändert 08-125 01.05.2019 01.01.2019

Art. 36a

Titel geändert 19-028 01.05.2019 01.01.2019

Art. 36a1

eingefügt 19-028 01.05.2019 01.01.2019

Art. 36b

Titel geändert 19-028 01.05.2019 01.01.2019

Art. 36c

Titel geändert 19-028 01.05.2019 01.01.2019

Art. 36d

Titel geändert 19-028 01.05.2019 01.01.2019

Art. 36e

Titel geändert 19-028 01.05.2019 01.01.2019

Art. 36f

Titel geändert 19-028 01.05.2019 01.01.2019

Art. 36g

Titel geändert 19-028 01.05.2019 01.01.2019

Art. 36h

Titel geändert 19-028 01.05.2019 01.01.2019

Art. 36i

Titel geändert 19-028 23.10.2019 01.01.2020

Art. 26 Abs. 1

geändert 19-057 23.10.2019 01.01.2020

Art. 26 Abs. 1, d

geändert 19-057 23.10.2019 01.01.2020

Art. 26 Abs. 1, k

geändert 19-057 23.10.2019 01.01.2020

Art. 26 Abs. 2, e

aufgehoben 19-057 20.11.2019 01.01.2020

Art. 8 Abs. 3

geändert 19-073 20.11.2019 01.01.2020

Art. 27 Abs. 1

geändert 19-073 20.11.2019 01.01.2020

Art. 36g1

eingefügt 19-073 20.11.2019 01.01.2020

Art. 36h Abs. 1

geändert 19-073 20.11.2019 01.01.2020

Art. 36h Abs. 2

geändert 19-073 20.11.2019 01.01.2020

Art. 36h Abs. 3

geändert 19-073 20.11.2019 01.01.2020

Art. 36i

Titel geändert 19-073 20.11.2019 01.01.2020

Art. 36i Abs. 1

geändert 19-073 20.11.2019 01.01.2020

Art. 36i Abs. 2

aufgehoben 19-073
821.1 26 Änderungstabelle - nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung BAG-Fundstelle Erlass 24.03.1999 01.06.1999 Erstfassung 99-31 Ingress 27.08.2008 01.11.2008 geändert 08-95

Art. 1

29.10.2008 01.01.2009 Titel geändert 08-125

Art. 1 Abs. 1

29.10.2008 01.01.2009 geändert 08-125

Art. 2 Abs. 1

29.10.2008 01.01.2009 geändert 08-125

Art. 2 Abs. 3

27.08.2008 01.11.2008 geändert 08-95

Art. 2 Abs. 4

27.08.2008 01.11.2008 geändert 08-95

Art. 2 Abs. 4

29.10.2008 01.01.2009 geändert 08-125

Art. 2 Abs. 5

29.10.2008 01.01.2009 eingefügt 08-125

Art. 2 Abs. 6

29.10.2008 01.01.2009 eingefügt 08-125

Art. 2 Abs. 7

29.10.2008 01.01.2009 eingefügt 08-125

Art. 3

26.10.2005 01.01.2006 geändert 05-129

Art. 3

29.10.2008 01.01.2009 aufgehoben 08-125

Art. 4 Abs. 3

22.10.2003 01.01.2004 geändert 03-97

Art. 5 Abs. 2

27.08.2008 01.11.2008 geändert 08-95

Art. 5 Abs. 3

29.10.2008 01.01.2009 geändert 08-125

Art. 6 Abs. 3

29.10.2008 01.01.2009 geändert 08-125

Art. 6 Abs. 4

29.10.2008 01.01.2009 geändert 08-125

Art. 8 Abs. 2

29.10.2008 01.01.2009 geändert 08-125

Art. 8 Abs. 3

29.10.2008 01.01.2009 geändert 08-122

Art. 8 Abs. 3

20.11.2019 01.01.2020 geändert 19-073

Art. 11

27.08.2008 01.11.2008 Titel geändert 08-95

Art. 11 Abs. 1

27.08.2008 01.11.2008 geändert 08-95

Art. 12

27.08.2008 01.11.2008 geändert 08-95

Art. 12

27.08.2008 01.11.2008 Titel geändert 08-95

Art. 13 Abs. 1

29.10.2008 01.01.2009 geändert 08-125

Art. 13 Abs. 3

29.10.2008 01.01.2009 geändert 08-125

Art. 14 Abs. 1

29.10.2008 01.01.2009 geändert 08-125

Art. 14 Abs. 2

29.10.2008 01.01.2009 geändert 08-125

Art. 16 Abs. 1

27.08.2008 01.11.2008 geändert 08-95

Art. 16 Abs. 2

27.08.2008 01.11.2008 eingefügt 08-95

Art. 16 Abs. 3

27.08.2008 01.11.2008 eingefügt 08-95

Art. 16 Abs. 3

29.10.2008 01.01.2009 geändert 08-125

Art. 16 Abs. 4

29.10.2008 01.01.2009 geändert 08-125

Art. 17 Abs. 3

29.10.2008 01.01.2009 geändert 08-125

Art. 17 Abs. 5

29.10.2008 01.01.2009 geändert 08-125

Art. 18 Abs. 3

29.10.2008 01.01.2009 geändert 08-125

Art. 19 Abs. 3

29.10.2008 01.01.2009 geändert 08-125

Art. 19 Abs. 4

29.10.2008 01.01.2009 geändert 08-125

Art. 20 Abs. 1

24.05.2006 01.08.2006 geändert 06-70

Art. 20 Abs. 1

29.10.2008 01.01.2009 geändert 08-125

Art. 20 Abs. 2

29.10.2008 01.01.2009 geändert 08-125
27 821.1 Element Beschluss Inkrafttreten Änderung BAG-Fundstelle

Art. 21 Abs. 2

29.10.2008 01.01.2009 geändert 08-125

Art. 21 Abs. 4

29.10.2008 01.01.2009 geändert 08-125 Titel 2.6 29.10.2008 01.01.2009 geändert 08-125

Art. 22 Abs. 1

27.08.2008 01.11.2008 geändert 08-95

Art. 22 Abs. 1

29.10.2008 01.01.2009 geändert 08-125

Art. 23

27.08.2008 01.11.2008 geändert 08-95

Art. 23

27.08.2008 01.11.2008 Titel geändert 08-95

Art. 23 Abs. 1

29.10.2008 01.01.2009 geändert 08-125

Art. 23 Abs. 2

29.10.2008 01.01.2009 geändert 08-125

Art. 23 Abs. 3

29.10.2008 01.01.2009 geändert 08-125

Art. 23a

27.08.2008 01.11.2008 eingefügt 08-95

Art. 23b

27.08.2008 01.11.2008 eingefügt 08-95

Art. 24

20.09.2000 01.01.2001 geändert 00-83

Art. 24

27.08.2008 01.11.2008 geändert 08-95

Art. 24

27.08.2008 01.11.2008 Titel geändert 08-95

Art. 24

29.10.2008 01.01.2009 geändert 08-125

Art. 24

29.10.2008 01.01.2009 Titel geändert 08-125

Art. 25 Abs. 3

29.10.2008 01.01.2009 geändert 08-122

Art. 26 Abs. 1

23.10.2019 01.01.2020 geändert 19-057

Art. 26 Abs. 1, b

27.08.2008 01.11.2008 geändert 08-95

Art. 26 Abs. 1, d

23.10.2019 01.01.2020 geändert 19-057

Art. 26 Abs. 1, e

27.08.2008 01.11.2008 geändert 08-95

Art. 26 Abs. 1, k

23.10.2019 01.01.2020 geändert 19-057

Art. 26 Abs. 2, d

27.08.2008 01.11.2008 geändert 08-95

Art. 26 Abs. 2, e

23.10.2019 01.01.2020 aufgehoben 19-057

Art. 26 Abs. 2, g

27.08.2008 01.11.2008 geändert 08-95

Art. 26 Abs. 3, b

27.08.2008 01.11.2008 geändert 08-95

Art. 27 Abs. 1

29.10.2008 01.01.2009 geändert 08-125

Art. 27 Abs. 1

20.11.2019 01.01.2020 geändert 19-073

Art. 27 Abs. 2

26.10.2005 01.01.2006 geändert 05-129

Art. 27 Abs. 2

29.10.2008 01.01.2009 geändert 08-125

Art. 32 Abs. 2

13.10.2004 01.01.2005 geändert 04-75

Art. 32 Abs. 3

29.10.2008 01.01.2009 geändert 08-125

Art. 32 Abs. 4

27.08.2008 01.11.2008 geändert 08-95

Art. 32 Abs. 4

29.10.2008 01.01.2009 geändert 08-125

Art. 32 Abs. 5

13.10.2004 01.01.2005 geändert 04-75 Titel 4 22.08.2001 01.01.2002 eingefügt 01-60 Titel 4.1 22.08.2001 01.01.2002 eingefügt 01-60

Art. 36a

22.08.2001 01.01.2002 eingefügt 01-60

Art. 36a

01.05.2019 01.01.2019 Titel geändert 19-028

Art. 36a Abs. 2

29.10.2008 01.01.2009 geändert 08-125

Art. 36a1

01.05.2019 01.01.2019 eingefügt 19-028

Art. 36b

22.08.2001 01.01.2002 eingefügt 01-60

Art. 36b

01.05.2019 01.01.2019 Titel geändert 19-028
821.1 28 Element Beschluss Inkrafttreten Änderung BAG-Fundstelle

Art. 36b Abs. 4

29.10.2008 01.01.2009 geändert 08-125

Art. 36b Abs. 5

29.10.2008 01.01.2009 geändert 08-125

Art. 36c

22.08.2001 01.01.2002 eingefügt 01-60

Art. 36c

01.05.2019 01.01.2019 Titel geändert 19-028

Art. 36c Abs. 1

29.10.2008 01.01.2009 geändert 08-125

Art. 36c Abs. 2

29.10.2008 01.01.2009 geändert 08-125

Art. 36d

22.08.2001 01.01.2002 eingefügt 01-60

Art. 36d

01.05.2019 01.01.2019 Titel geändert 19-028

Art. 36d Abs. 2

29.10.2008 01.01.2009 geändert 08-125 Titel 4.2 22.08.2001 01.01.2002 eingefügt 01-60

Art. 36e

22.08.2001 01.01.2002 eingefügt 01-60

Art. 36e

01.05.2019 01.01.2019 Titel geändert 19-028

Art. 36f

22.08.2001 01.01.2002 eingefügt 01-60

Art. 36f

29.10.2008 01.01.2009 Titel geändert 08-125

Art. 36f

01.05.2019 01.01.2019 Titel geändert 19-028

Art. 36f Abs. 1

29.10.2008 01.01.2009 geändert 08-125

Art. 36g

22.08.2001 01.01.2002 eingefügt 01-60

Art. 36g

01.05.2019 01.01.2019 Titel geändert 19-028

Art. 36g Abs. 2

27.08.2008 01.11.2008 geändert 08-95

Art. 36g1

20.11.2019 01.01.2020 eingefügt 19-073

Art. 36h

22.08.2001 01.01.2002 eingefügt 01-60

Art. 36h

01.05.2019 01.01.2019 Titel geändert 19-028

Art. 36h Abs. 1

20.11.2019 01.01.2020 geändert 19-073

Art. 36h Abs. 2

29.10.2008 01.01.2009 geändert 08-125

Art. 36h Abs. 2

20.11.2019 01.01.2020 geändert 19-073

Art. 36h Abs. 3

20.11.2019 01.01.2020 geändert 19-073

Art. 36i

22.08.2001 01.01.2002 eingefügt 01-60

Art. 36i

01.05.2019 01.01.2019 Titel geändert 19-028

Art. 36i

20.11.2019 01.01.2020 Titel geändert 19-073

Art. 36i Abs. 1

20.11.2019 01.01.2020 geändert 19-073

Art. 36i Abs. 2

20.11.2019 01.01.2020 aufgehoben 19-073

Art. 37 Abs. 2

26.10.2005 01.01.2006 geändert 05-129

Art. 37 Abs. 2

29.10.2008 01.01.2009 geändert 08-125

Art. 38 Abs. 1

26.10.2005 01.01.2006 geändert 05-129

Art. 38 Abs. 1

29.10.2008 01.01.2009 geändert 08-125

Art. 39 Abs. 1

26.10.2005 01.01.2006 geändert 05-129

Art. 39 Abs. 1

29.10.2008 01.01.2009 geändert 08-125

Art. 39 Abs. 3

26.10.2005 01.01.2006 geändert 05-129

Art. 39 Abs. 3

29.10.2008 01.01.2009 geändert 08-125

Art. 42 Abs. 2

29.10.2008 01.01.2009 geändert 08-125

Art. 43 Abs. 1

20.11.2019 01.01.2020 geändert 19-073

Art. 43 Abs. 2

22.10.2003 01.01.2004 geändert 03-97

Art. 43 Abs. 2

29.10.2008 01.01.2009 geändert 08-125

Art. 44 Abs. 4

29.10.2008 01.01.2009 geändert 08-125
29 821.1
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