Personalverordnung der Zürcher Fachhochschulen
                            1 Personalverordnung der Zürcher Fachhochschulen (PVF)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            414.112 Personalverordnung der Zürcher Fachhochschulen (PVF)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6 (vom 22. Juni 2022)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 ,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Der Regierungsrat, gestützt auf §§
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14 und 15 des Fachhochschulgesetzes vom 2. April 2007 (FaHG)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 , beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Abschnitt: Allgemeines
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Geltungsbereich
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1.
                            Diese Verordnung gilt für das öffentlich-rechtlich angestellte Personal der staatlichen Hochschulen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Fachhochschul
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            rat
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2.
                            Der Fachhochschulrat a.   beschliesst über die Schaffung neuer Stellen ab Lohnklasse 25, b.   setzt den Lohn der Rektor in oder des Rektors fest, c.   legt die Eckwerte für die Ste llenplanung der Hochschulen für die Professuren fest und genehmigt di e Schaffung von Qualifikations stellen für Professuren, d.   übt  die  der  Hochschulleitung  zugewiesenen  Kompetenzen  aus,  wenn Mitglieder der Hochschulleitung vom Entscheid persönlich betrof fen sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Rektorin oder
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Rektor
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3.
                            6 Die Rektorin oder der Rektor legt die Anstellungsbedingun gen der weiteren Mitglieder der Hochschulleitung gemäss §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24  Abs.  1 lit. b–d  FaHG
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 fest und ist für deren pe rsonelle Führung zuständig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2. Abschnitt: Bestimmungen für alle Personalkategorien
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Anstellungs
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4.
                            1 Die Hochschulleitung legt da s Anstellungsverfahren fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Offene  Stellen  sind  in  der  Regel öffentlich  auszuschreiben.  Vorbe halten bleibt §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11 Abs. 3 der Vollzugsverordnung zum Personalgesetz vom 19. Mai 1999 (VVO)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Rechtsnatur
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            des Arbeits
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            verhältnisses
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5.
                            1 Das Arbeitsverhältnis ist in der Regel öffentlich-rechtlich und wird durch Verfügung begründet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            414.112 Personalverordnung der Zürche r Fachhochschulen (PVF)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Hochschulen können für Pens en bis zu 10% eines vollen Pen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - sums auf eine schriftliche An stellungsverfüg ung verzichten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die  privatrechtliche  Anstellung ist  insbesondere  zulässig  für  Ange
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - stellte, deren Lohn durch Dr ittmittel finanziert wird. Befristete Anstellung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6.
                            1 Befristete Arbeitsv erhältnisse sind grunds ätzlich für längs
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - tens zwei Jahre zulässig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Für zeitlich begrenzte Aufgaben oder aus einem anderen sachlichen Grund,  insbesondere  für  die  Besetzung  von  Qualifikationsstellen,  kann ein  Arbeitsverhältnis  auf  längstens sechs  Jahre  befristet  werden.  Inner
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - halb der sechs Jahre ist eine Verlängerung wiederholt möglich. Sexuelle Belästigung und Diskrimi nierung, Interessen konflikte und Korruption
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7.
                            1 Die  Hochschulleitung  trifft  Massnahmen  zum  Schutz  der  An
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - gestellten vor sexueller Belästig ung und Diskriminierung. Sie erlässt Richtlinien über das Verfahren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Sie sensibilisiert die Angestellte n hinsichtlich Interessenkonflikten und Korruption. Sozialplan
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8.
                            Die  Hochschulleitung  arbeit et  den  Sozialplan  gemäss  §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27  des Personalgesetzes vom 27. September 1998
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 aus. Der Sozialplan bedarf der Genehmigung durch den Fachhochschulrat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3. Abschnitt: Bestimmungen für einzelne Personalkategorien A. Allgemeine Bestimmungen Probezeit
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9.
                            Für Professorinnen und Prof essoren sowie für Angehörige des  Lehr-  und  Forschungspersonals  gelten  die  ersten  sechs  Monate  des Arbeitsverhältnisses  al s  Probezeit.  In  begründeten  Fällen  kann  auf  eine Probezeit verzichtet werden. Stunden
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10.
                            1 Die  Hochschulleitung  erlässt  Richtlinien  über  die  Festlegung der  Stundenkontingente  für  Professo rinnen  und  Professoren  sowie  für Angehörige des Lehr- und Fo rschungspersonals für a.   Lehre, Forschung- und Entwicklung, Weiterbildung und Dienst
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - leistungen, b.   die Führungsaufgaben, c.   die Mitarbeit in de r Hochschulentwicklung, d.   die Teilnahme an Veranstaltungen, e.   weitere Aufgaben an der Hochschule, f.    die persönliche Weiterbildung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Personalverordnung der Zürcher Fachhochschulen (PVF)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            414.112
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Richtlinien bedürfen der Ge nehmigung durch den Fachhoch schulrat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Leistungs
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            vereinbarung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11.
                            1 Die Hochschulleitung schliess t mit den Prof essorinnen und Professoren  sowie  mit  den  Angehörigen  des  Lehr-  und  Forschungsper sonals für eine bestimmte Zeitdaue r eine Leistungsvereinbarung über die Aufgaben und die Stundenkontingente ab.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Summe der Stundenkontingente bildet die massgebende Ar beitszeit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Arbeitszeit-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            und Leistungs
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            erfassung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 12.
                            1 Die Hochschulleitung legt fest , welche Professorinnen und Professoren  und  welche  Angehörig en  des  Lehr-  und  Forschungsperso nals die Arbeitszeit und die Leistung erfassen müssen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Es gilt die Jahresar beitszeit gemäss §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            116 Abs. 3 VVO.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Lehr
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            verpflichtung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 13.
                            Die Lehrverpflichtung der Prof essorinnen und Professoren beträgt in der Regel mindestens 25 % ihres Beschäftigungsgrades. Dies gilt nicht für die Mitglie der der Hochschulleitung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Arbeits
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            leistungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ausserhalb des
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Tagesrahmens
                        
                        
                    
                    
                    
                § 14.
                            Arbeitsleistungen,  die  Profes sorinnen  und  Professoren  sowie Angehörige des Lehr- und Forschungsp ersonals im Rahmen des Hoch schulbetriebs ausserhalb des Tagesrahmens gemäss §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            118 Abs. 1 VVO erbringen, gelten in der Regel als anrechenbare Arbeitszeit. §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            132 VVO ist nicht anwendbar.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Überzeit
                        
                        
                    
                    
                    
                § 15.
                            1 Als  Überzeit  gilt  Arbeitszeit, die  Professorinnen  und  Profes soren  sowie  Angehörige  des  Lehr-  und  Forschungspersonals  auf  An ordnung der Vorgesetzten für best immte, klar abgegrenzte Aufgaben zusätzlich zur Arbeitszeit gemäss Leistungsvereinbarung erbringen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Überzeit darf nur ausnahmsweise angeordnet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b. Abbau und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Kontrolle
                        
                        
                    
                    
                    
                § 16.
                            1 Professorinnen  und  Professore n  sowie  Angehörige  des  Lehr- und  Forschungspersonals  bis  Lohnkla sse  23  bauen  Überzeit  nach  Mög lichkeit  während  des  Studienjahres, in dem sie geleistet wurde, durch Zeitausgleich ab. Ist ein Zeitausgleich bis Ende des Studienjahres nicht möglich, wird die Überzeit vergütet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Professorinnen  und  Professoren sowie  Angehörigen  des  Lehr-  und Forschungspersonals  ab  Lohnklasse
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24 steht bei erheblichen Überzeit leistungen nach Massgabe von §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            128 VVO ein Zeitausgleich zu. Über die ausnahmsweise Vergütung von Überzeit entscheidet der Fachhoch schulrat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die Hochschulleitung überprüft die Einhaltung der Bestimmun gen über die Überzeit und sorg t für den Abbau von Überzeit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a. Anordnung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            414.112 Personalverordnung der Zürche r Fachhochschulen (PVF) Weiterbildungs- oder Forschungszeit
                        
                        
                    
                    
                    
                § 17.
                            1 Die Hochschulleitung kann Professorinnen und Professoren sowie  Angehörigen  des  Lehr-  und  Fo rschungspersonals  frühestens  nach fünfjähriger  Dauer  des Arbeitsverhältnisses  We iterbildungs-  oder  For
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - schungszeit für einen Zeitraum vo n drei bis sechs Monaten gewähren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Beim Entscheid werden berücksichtigt: a.   die Leistung und das Entwicklungspotenzial, b.   die Verträglichkeit mi t dem Hochschulbetrieb, c.   der Nutzen für die Hochschule.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Weiterbildungs-  oder  Forschungszei t  wird  während  der  Tätigkeit an  der  Hochschule  höchste ns  dreimal  gewä hrt.  Sie  ist  in  der  Regel  spä
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - testens drei Jahre vor dem Altersrücktritt anzutreten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Bei Austritt aus der Hochschule während oder innerhalb zweier Jahre nach Bezug der Weiterbildungs- oder Forschungszeit ist der wäh
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - rend der Weiterbildungs- oder Forsc hungszeit bezogene Lohn wie folgt zurückzuzahlen: a.   100%  bei  Austritt  während  der Weiterbildungs-  oder  Forschungs
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - zeit, b.   50%  bei  Austritt  im  ersten  Jahr  nach  der  Weiterbildungs-  oder  For
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - schungszeit, c.   25% bei Austritt im zweiten Jahr nach der Weiterbildungs- oder Forschungszeit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 In besonderen Fällen kann die Rektorin oder der Rektor ganz oder teilweise auf die Rückforderung verzichten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6 Für  persönliche  Weiterbildung,  die nicht  vollständig  im  Interesse der  Arbeitgeberin  liegt,  können  jähr lich  höchstens  168  Stunden  Arbeits
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - zeit gewährt werden. Funktions bezeichnungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 18.
                            Die  Hochschulleitung  kann  insbesondere  folgende  Funktions
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - bezeichnungen festlegen: a.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6 Professorin oder Professor bei einer Ernennung gemäss §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10 Abs. 4 lit. l FaHG, b.   Assistenzprofessorin oder Assist enzprofessor bei einer Qualifika
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - tionsstelle für eine Professur gemäss §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12 a Abs. 3 FaHG, c.   Dozentin oder Dozent bei einer Einreihung gemäss §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24 Abs. 1 lit. a und b, d.   wissenschaftliche  oder künstlerische  Mitarbei terin  oder  wissenschaft
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - licher  oder  künstlerischer  Mitarbeiter  bei  einer  Einreihung  gemäss
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 24 Abs. 1 lit. c.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Personalverordnung der Zürcher Fachhochschulen (PVF)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            414.112
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Beurteilung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 19.
                            1 Die  Hochschulleitung  erlässt Richtlinien  über  das  Verfahren zur  Beurteilung  der  Professorinne n  und  Professoren, der  Angehörigen des  Lehr-  und  Forschungspersonals  so wie  der  Assistierenden.  Die  Richt linien bedürfen der Genehmig ung durch den Fachhochschulrat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Der  Fachhochschulrat  legt  das  Vorgehen  für  die  Beurteilung  der Mitglieder der Hochschulleitung fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Zürcher
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Hochschule
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            der Künste
                        
                        
                    
                    
                    
                § 20.
                            1 Das  Lehrpersonal,  das  an  der  Zürcher  Hochschule  der Künste (ZHdK) Einzelunterricht er teilt, kann aus hochschulorgani satorischen Gründen mit einem sc hwankenden Beschä ftigungsgrad an gestellt werden. Grundlage bildet ein Mindestpensum.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Das  Mindestpensum  und  die  Bandbr eite  von  höchstens  30%  eines vollen  Pensums  sind  mit  der  Anstell ung  zu  verfügen.  Der  konkrete  Be schäftigungsgrad ist in der Leis tungsvereinbarung festzuhalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die  Lehrperson  oder  die  ZHdK kann  eine  Änderung  des  konkre- ten  Beschäftigungsgrades  schriftlic h  und  30  Tage  im  Voraus  auf  1.  Fe bruar  oder  1.  August  anbieten.  Beide  Seiten  können  einen  das  Mindest pensum übersteigende n konkreten Beschäftig ungsgrad ablehnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b. Lehrpersonal
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            der künstle
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            rischen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Vorbildung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 21.
                            Für  das  Lehrpersonal  der  küns tlerischen  Vorbildung  gemäss
                        
                        
                    
                    
                    
                § 28 Abs. 2 FaHG gelten die Best
                            immungen  über  das  Lehr-  und  For schungspersonal. B. Lohn
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Hochschul
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            leitung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 22.
                            Die Mitglieder der Hochschulleitung werden wie folgt ein gereiht:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6 a.   die Rektorin oder der Rektor in die Lohnklassen 25 oder 26, b.   die Verwaltungsdirektorin oder der Verwaltungsdirektor in die Lohnklassen 24 oder 25, c.   die Leiterinnen und Leiter de r Departemente und Prorektorate sowie die weiteren Mitglieder in die Lohnklassen 24 oder 25.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Professorinnen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            und Profes-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            soren
                        
                        
                    
                    
                    
                § 23.
                            1 Professorinnen und Professoren werden in die Lohnklas sen 23 oder 24 eingereiht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 In  Ausnahmefällen,  insbesondere bei  hervorragenden  wissenschaft lichen oder künstlerischen Leistungen , kann eine Einreihung in die Lohnklasse 25 erfolgen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Professorinnen  und  Professoren der  ZHdK,  die  Einzelunterricht erteilen, werden in der Regel in die Lohnklasse
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22 eingereiht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a. Anstellungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            mit schwanken-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            dem Beschäfti-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            gungsgrad
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            414.112 Personalverordnung der Zürche r Fachhochschulen (PVF) Lehr- und For schungspersonal
                        
                        
                    
                    
                    
                § 24.
                            1 Angehörige  des  Lehr-  und  Forsc hungspersonals  werden  wie folgt eingereiht: a.   in die Lohnklassen 23 oder 24, wenn sie
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.   umfassende  Qualitätsverantwor tung  für  Leistungsangebote  oder umfassende Führungs- und Fina nzverantwortung für mittlere und grosse Organisa tionseinheiten oder Projekte haben,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.   in  der  Regel  Aufgaben  in  mehr eren  Leistungsbereichen  mit  ver
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - bindlichem internem oder extern em Wissensaustausch haben,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.   einen Hochschulabschluss auf Masterstufe mit Zusatzqualifika
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - tion aufweisen und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.   in der Regel über mehrjährig e Berufserfahrung verfügen, b.   in die Lohnklassen 20 bis 22, wenn sie
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.   Qualitätsverantwortung  oder Führungs-  und  Finanzverantwor
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - tung für kleine und mittlere Or ganisationseinheiten oder Pro
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - jekte haben,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.   Aufgaben  in  mindestens  einem  Leistungsbereich  mit  verbind
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - lichem internem oder extern em Wissensaus tausch haben,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.   einen Hochschulabschluss auf Masterstufe aufweisen und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.   in der Regel über Beru fserfahrung verfügen, c.   in die Lohnklassen 17 bis 19, wenn sie
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.   Verantwortung für die Ausfüh rungsqualität de r zugewiesenen Aufgabe tragen,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.   in einem oder mehreren Leistungsbereichen arbeiten,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.   einen  Hochschulabschluss  auf Bachelor-  oder  Masterstufe  auf
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - weisen und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.   in der Regel über Beru fserfahrung verfügen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 In  Ausnahmefällen,  insbesondere bei  hervorragende n  wissenschaft
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - lichen  oder  künstlerischen  Leist ungen,  können  Angehörige  des  Lehr- und  Forschungspersonals  gemäss  Abs.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  lit.  a  in  die  Lohnklasse  25  ein
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - gereiht werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Für  fachlich  und  didaktisch  quali fizierte  Personen  aus  dem  künst
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - lerischen  Bereich  ohne  Hochschula bschluss  ist  Abs.  1  sinngemäss  an
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - wendbar.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Inhaberinnen  und  Inhaber  von  Qual ifikationsstellen  für  Professu
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - ren werden in die Lohnklassen 20 bi s 22 eingereiht. Vorbehalten bleiben abweichende Vorgaben von Instit utionen der Forschungsförderung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7 Personalverordnung der Zürcher Fachhochschulen (PVF)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            414.112
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Lehrpersonal
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            der künst
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            lerischen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Vorbildung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 25.
                            Das Lehrpersonal der künstlerischen Vorbildung wird wie folgt eingereiht: a.   Leiterinnen und Leiter in die Lohnklassen 21 bis 23, b.   das Lehrpersonal der Vorbildung für Gestaltung und Musik in die Lohnklasse 22, c.   das Lehrpersonal der Tanzak ademie in die Lohnklasse 20, d.   die Korrepetierenden in die Lohnklassen 17 bis 19.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Assistierende
                        
                        
                    
                    
                    
                § 26.
                            Assistierende werden wie folgt eingereiht: a.   mit  Hochschulabschluss  auf  Bachel orstufe in die Lohnklassen 16 oder
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17, b.   ohne Hochschulabschluss in die Lohnklasse 15.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Ständige
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Funktionszulage
                        
                        
                    
                    
                    
                § 27.
                            1 Der  Fachhochschulrat  legt  die  ständige  Funktionszulage  für die  Mitglieder  der  Hochschulleitung, die  Leiterinnen  und Leiter  anderer Organisationseinheiten sowie für weit ere Funktionen fest. Die Funktions zulage beträgt höchstens 20% des Ja hresgrundlohns der Lohnstufe 5 von Lohnklasse 26.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Verwaltungsdirek torin oder der Verwal tungsdirektor erhält keine Funktionszulage.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Erfolgs
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            beteiligung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 28.
                            1 Der  Ertrag  aus  Forschungs-,  En twicklungs-  und  Dienstleis tungsaufträgen steht der Hochschul e zu. Die Hochschulleitung kann Angestellten  eine  Erfolgsbeteiligu ng von höchstens 10% eines Jahres grundlohns der Lohnstufe 11 v on Lohnklasse 22 ausrichten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Vorbehalten  bleibt  eine  Beteilig ung der Angestellten am Gewinn aus der Verwertung von Rechten an Immaterialgütern gemäss §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            38.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4. Abschnitt: Nebentätigkeit en und öffentliche Ämter A. Nebentätigkeiten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Grundsatz
                        
                        
                    
                    
                    
                § 29.
                            Die  Hochschulen  anerkennen  die  Bedeutung  von  hochschul nahen Nebentätigkeiten und praxis bezogener Zusammenarbeit des Hochschulpersonals mit Dritten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Begriff
                        
                        
                    
                    
                    
                § 30.
                            Als  Nebentätigkeiten  gelten insbesondere  andere  Erwerbs tätigkeiten, externe Lehrverpflic htungen, die Ausübung von Verwal tungs-  und  Stiftungsratsmandaten,  Be ratungstätigkeiten oder  die  Erbrin gung von Dienstleistungen. Als Nebent ätigkeiten gelten auch Tätigkeiten in Funktionen, die nicht bezahlt sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            414.112 Personalverordnung der Zürche r Fachhochschulen (PVF) Informations pflicht
                        
                        
                    
                    
                    
                § 31.
                            1 Wer eine Stelle an einer Hochsc hule antritt, informiert die Rektorin oder den Rektor vor Ste llenantritt über Nebentätigkeiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Angestellte informieren die Rektorin oder den Rektor vor der Übernahme einer Nebentätigkeit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Sie melden der Rektorin oder de m Rektor zu Beginn des Kalen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - derjahres ihre Nebentätigkeiten, deren Umfang, die damit verbundene Beanspruchung der Infrastruktur der Hochschule sowie die voraus
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - sichtlichen Einnahmen. Zulässigkeit
                        
                        
                    
                    
                    
                § 32.
                            1 Nebentätigkeiten si nd zulässig, wenn sie a.   die Aufgabenerfüllung an der Hochschule nicht beeinträchtigen, b.   mit der Stellung an der Hochschule vereinbar sind, c.   die Hochschule nicht direkt konkurrenzieren, d.   die Interessen der Hochschule und ihre Rechte als Arbeitgeberin sowie  die  Interessen  des  Hochschu lpersonals nicht beeinträchtigen und e.   zusammen mit der Haupttätigkei t im Durchschnitt eines Jahres ein volles Pensum nicht um mehr als einen Tag je Kalenderwoche überschreiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Rektorin oder der Rektor kann in begründeten Fällen auf Gesuch hin von einzelnen Voraussetzungen absehen. Bewilligung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 33.
                            1 Eine Bewilligung der Rektorin oder des Rektors ist erfor
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - derlich, wenn a.   Zweifel an der Zulässigkeit einer Nebentätigkeit bestehen, b.   die  Nebentätigkeiten  im  Durchsc hnitt  eines  Jahres  gesamthaft  mehr als einen halben Tag je Ka lenderwoche beanspruchen, c.    Arbeitszeit,  Infrastruktur  oder  Pe rsonal der Hochschule beansprucht werden oder d.   ein Verwaltungsratsm andat übernommen wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Bewilligung kann mit der Auflage zur Kompensation bean
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - spruchter Arbeitszeit verbunden we rden. In Ausnahmefällen kann die Herabsetzung des Beschäftig ungsgrades ange ordnet werden. Bewilligungs gesuch
                        
                        
                    
                    
                    
                § 34.
                            1 Bewilligungsgesuche sind  mindestens  30  Tage  vor  Stellen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - antritt  an  der  Hochschule  oder  vor Beginn  der  Nebentätigkeit  bei  der Rektorin oder dem Re ktor einzureichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Sie enthalten Angaben über: a.   die Art der Nebentätigkeit, b.   den voraussichtlichen zeitlichen Aufwand, c.   die voraussichtlic hen Bruttoeinnahmen,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9 Personalverordnung der Zürcher Fachhochschulen (PVF)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            414.112 d.   den Umfang der Inanspruchnahme von Personal und Infrastruktur der Hochschule, e.   allfällige weitere Kosten für die Hochschule.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Entzug der
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Bewilligung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 35.
                            Die Rektorin oder der Rektor kann die Bewilligung entzie hen, wenn a.   die Voraussetzungen für ihre Erteilung dahinfallen oder b.   im Bewilligungsgesuch unzutreffende Angaben gemacht wurden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Abgeltung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 36.
                            Die  Beanspruchung  von  Persona l  oder  Infrastruktur  der Hochschule für die Ausübung der Nebe ntätigkeit ist abzugelten. Die Rektorin oder der Rektor legt die Höhe der Abgeltung fest. B. Öffentliche Ämter
                        
                        
                    
                    
                    
                § 37.
                            1 Die  Ausübung  eines  öffentli chen Amtes ist bewilligungs pflichtig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Für die Erteilung der Bewi lligung ist zuständig: a.   der Fachhochschulrat für die Au sübung eines Manda ts als Mitglied der Bundesversa mmlung oder des Kantonsrates, b.   die  Rektorin  oder  der  Rektor  für die  Ausübung  anderer  öffentlicher Ämter.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die  Bewilligung  kann  mit  Auflagen zur  Kompensation  beanspruch- ter  Arbeitszeit  verbunden  werden.  In Ausnahmefällen  kann  die  Herab setzung des Beschäftigungsgrades od er die Abgabe eines angemesse nen Teils der Nebeneinkü nfte angeordnet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5. Abschnitt: Immateri algüter und Preisgelder
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Rechte an Im
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            materialgütern
                        
                        
                    
                    
                    
                § 38.
                            1 Die Hochschulleitung legt die Beteiligung der Angestell ten am Gewinn aus der Verwertung von Rechten an Immaterialgütern gemäss §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16 a Abs. 2 FaHG fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Sie  berücksichtigt  dabei  die  B eanspruchung  von  Personal  und  In frastruktur der Hochschule sowie weitere Kosten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b. Übertragung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            und Abgabe
                        
                        
                    
                    
                    
                § 39.
                            1 Die Hochschulleitung kann eine Abgabe verlangen, wenn a.   die Hochschule Angestellten Rech te an Immaterialgütern überträgt und b.   die Angestellten diese verwerten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a. Gewinn-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            beteiligung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            414.112 Personalverordnung der Zürche r Fachhochschulen (PVF)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die  Hochschulleitung  berücksichtigt  dabei  die  Beanspruchung  von Personal und Infrastruktur der Ho chschule sowie weitere Kosten. Preisgelder
                        
                        
                    
                    
                    
                § 40.
                            Preisgelder, die Angestellte für Leistungen im Rahmen ihrer Tätigkeit an der Hochschule erhalten, stehen ihnen persönlich zu.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6. Abschnitt: Übergangsbestimmung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 41.
                            Weiterbildungs- oder Forschun gssemester, die nach bisheri
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - gem  Recht  bewilligt  wurden,  können noch  während  zweier  Jahre  nach Inkrafttreten dieser Vero rdnung bezogen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 OS 77, 475 ; Begründung siehe ABl 2022-07-08 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Inkrafttreten: 1. August 2024.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 LS 177.10 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 LS 177.111 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 LS 414.10 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6 Fassung gemäss RRB vom 15. Mai 2024 ( OS 79, 238 ; ABl 2023-05-31 ). In Kraft seit 1. August 2024.