Organisationsreglement der Philosophischen Fakultät der Universität Zürich
                            1 OrgR PhF
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            415.451 Organisationsreglement der Philosophischen Fakultät der Universität Zürich (OrgR PhF) (vom 1. Dezember 2023)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 ,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Fakultätsversammlung, gestützt  auf  §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            34  Abs.  3  Ziff.  3  des  Universitätsgesetzes  vom  15.  März
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1998  (UniG)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 und §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            79 der Universitätsordnun g der Universität Zürich vom 4. Dezember 1998 (UniO)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 , beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Teil: Fakultätsorgane und weitere fakultäre Gremien
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Regelungs
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            bereich
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1.
                            Dieses Reglement regelt gestützt auf das Universitätsgesetz und die Universitätsor dnung der Universität Zü rich die Organisation der Philosophischen Fakultät der Univ ersität Zürich sowie die Aufga ben ihrer Organe und weit eren fakultären Gremien.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Organe
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2.
                            Die Organe der Fakultät sind: die Fakultätsversammlung, der Fakultätsausschuss, der Fakultätsvorstand, die Dekanin oder der Dekan.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Stellung der
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Seminare
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3.
                            Die  Seminare  der  Fakultät  sind  In stituten  gleichgestellt.  Die Bestimmungen des übergeordneten Re chts über die Institute sind auf die Seminare vollumfänglich anwendbar.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2. Abschnitt: Fakultätsversammlung , Fakultätsausschuss, Fakultäts vorstand A. Fakultätsversammlung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Zusammen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            setzung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4.
                            1 Die Fakultätsversammlung setzt sich zusammen aus der Ge samtheit der Professorenschaft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            415.451 OrgR PhF
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Dazu kommt eine Anzahl von Delegierten jedes Standes, die 5% der Anzahl der Professorinnen und der Professoren entspricht, min
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - destens aber je zwei Delegierten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die Fakultätsversamml ung kann weitere Personen, die ihr nicht angehören, mit beratender Stimme an ihren Sitzungen teilnehmen las
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - sen. Zuständigkeit
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5.
                            1 Der  Fakultätsversamm lung  obliegt  die  Antragstellung  zuhan
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - den der Universitätsleitung in folgenden Bereichen:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.   Schaffung, Wiederbesetzung, Umwandlung und Aufhebung von Lehrstühlen, Instituten und Se minaren sowie anderen Organisa
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - tionseinheiten,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.   Genehmigung von Vereinbarungen über fakultätsübergreifende Zu
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - sammenschlüsse.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Ihr obliegt die Antragstellung zuhanden der Er weiterten Univer
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - sitätsleitung in folgenden Bereichen:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.   Erlass der Rahmenverordnungen für das Studium und der Promo
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - tionsverordnungen,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.   Erteilung und Entzug der Venia Legendi,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.   Ernennung  zur  Titularprofessorin oder  zum  Titularprofessor,  Ver
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - längerung  der  Titularprofessur  sowie  Entzug  des  Titels  der  Titular
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - professorin oder des Titularprofessors,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.   Genehmigung  von  Erla ssen,  soweit  das  übergeordnete  Recht  die Antragstellung durch die Fakultätsvers ammlung vorsieht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Sie ist abschliessend zuständig für:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.   die Wahl der Dekanin oder des Dekans, der Studiendekanin oder des Studiendekans sowie der Prodekaninnen und Prodekane,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.   die  Verleihung  und  den  Entzug  des  Doktorgrads  und  anderer  aka
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - demischer  Grade  nach Massgabe  der  Rahmenverordnungen  für  das Studium oder der Prom otionsverordnungen,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.   die  Verleihung  von  Auszeichnung en  und  Preisen  unter  Vorbehalt universitärer Regelungen,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.   die Einsetzung und Auflösung st ändiger und nichtständiger fakul
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - tärer Kommissionen,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5.   die Wahl der Mitglieder der ständigen und nichtständigen fakul
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - tären Kommissionen,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6.   die  Wahl  oder  Nominierung  der  De legierten  der  Fakultät  in  gesamt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - universitäre und ausser universitäre Ämter und Kommissionen,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7.   die Wahl der Delegierten der Fakultät für besondere Aufgaben,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 OrgR PhF
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            415.451
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8.   den  Erlass  des  Orga nisationsreglements  de r  Fakultät,  der  Verord nung  über  die  Titularprofessur, der Habilitationsordnung, der Stu dienordnungen und der Verordn ungen über die Weiterbildungs studiengänge, jeweils unter Vorbehalt der Genehmigung durch die Erweiterte Univ ersitätsleitung,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9.   den Erlass der Doktoratsordnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Delegation
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6.
                            1 Die Fakultätsversammlung kann ihre Zuständigkeiten dele gieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Nicht delegiert werden können die in übergeordneten Erlassen enthaltenen Zuständigkeite n der Fakultäts versammlung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Eine delegierte Zuständigkeit kann von der Fakultätsversamm lung jederzeit entzogen werden. B. Fakultätsausschuss
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Zusammen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            setzung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7.
                            1 Der Fakultätsausschuss se tzt sich zusammen aus:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.   der Dekanin oder dem Dekan,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.   den Vorsteherinnen und Vorstehe rn der Institute und Seminare,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.   je zwei Delegierten der Stände.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die  Prodekaninnen  und  Pr odekane  sowie  die Studiendekanin  oder der Studiendekan nehmen bei Bedarf mit beratender Stimme an den Sitzungen teil.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Zuständigkeit
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8.
                            1 Der Fakultätsausschuss unters tützt und berät die Dekanin oder den Dekan bei strategi sch wichtigen Geschäften wie:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.   Entwicklungs- und Finanzplanung,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.   langfristige strategische Planung und Massnahmen in Forschung und Lehre.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Er nimmt zuhanden de r Universitätsleit ung Stellung zu:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.   Anträgen der Berufungs- und Beförderungskommissionen,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.   Anträgen von Professorinnen u nd Professoren auf privatrechtliche Wiederanstellung nach Erreichen der Altersgrenze.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Er bewilligt Gastprofessuren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            415.451 OrgR PhF C. Fakultätsvorstand Zusammen setzung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9.
                            1 Der Fakultätsvorstand se tzt sich zusammen aus:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.   der Dekanin oder dem Dekan,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.   der Studiendekanin oder dem Studiendekan,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.   den Prodekaninnen und Prodekanen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Der Fakultätsvorstand sowie sein e Mitarbeitenden bilden das De
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - kanat. Zuständigkeit
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10.
                            Der Fakultätsvorstand
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.   beantragt bei der Universitätsle itung die Einsetzung und die wei
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - tere  Zusammensetzung  von  Beru fungs-  und  Beförderungskommis
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - sionen,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.   setzt auf Vorschlag der zuständi gen Prodekanin oder des Prodekans Habilitationskommissionen ein,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.   leitet  in  begründeten Fällen  mit  Bewi lligung  der  Universitätsleitung Direktberufungsverfahren ein,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.   unterstützt und berät die Dekanin oder den Dekan bei ihren oder seinen Geschäften, insbesondere bei der Erstellung des Entwick
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - lungs- und Finanzplans und der Verteilung der Ressourcen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3. Abschnitt: Amt der Dekanin oder des Dekans, der Studiendekanin oder des Studiendekans , der Prodekaninnen und Prodekane A. Allgemeine Bestimmungen Wahl, Amts dauer und Amtsantritt
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11.
                            1 Die  Dekanin  oder  der  Dekan, die Studiendekanin oder der Studiendekan sowie die Prodekaninnen und Prodekane werden von der Fakultätsversammlung auf eine Amtsdauer von vier Jahren in ihr Amt gewählt. Wiederwahl ist möglich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Der Amtsantritt erfolgt jeweils am 1. August. Freistellung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 12.
                            1 Während  ihrer  Amtsdauer  we rden  die  Dekanin  oder  der Dekan,  die  Studiendekanin  oder  der  Studiendekan  sowie  die  Prodeka
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - ninnen  und  Prodekane  in  angemesse nem  Rahmen  von  Verpflichtungen in Forschung, Lehre und Dienstle istungen freigestellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Universitätsleitung entsch eidet über den Umfang der Frei
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - stellung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 OrgR PhF
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            415.451
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Gemeinsame
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Ausübung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            eines Amtes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            in Ko-Leitung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 13.
                            1 Mit Ausnahme des Amtes der Dekanin oder des Dekans kann  jedes  Amt  von  höchstens  zwei Personen  gemeinsam  in  Ko-Leitung ausgeübt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Voraussetzung  für  eine  Ko-Leitung ist,  dass  beide  Personen  die für die Führung des Amtes erford erlichen formelle n Voraussetzungen erfüllen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die Ko-Leitungspersonen sind je einzeln zur Ausübung der Be fugnisse berechtigt, die mit de m jeweiligen Amt verbunden sind. Die interne  Aufgabenzuteilung  innerhal b  einer  Ko-Leitung  erfolgt  durch die Dekanin oder den Dekan.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Alle im Zusammenhang mit de r Wahl und Ausübung eines Amtes stehenden  Regelungen  sind  auf  KoLeitungen  sinngemäss  anwendbar, sofern
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.   dieses Reglement keine eigene Regelung für Ko-Leitungen enthält und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.   sich der Regelungsgehalt nicht auf das Amt der Dekanin oder des Dekans bezieht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Stellvertretung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 14.
                            1 Die  Stellvertretung  einer  Ko-Leitungsperson  erfolgt  durch die jeweils andere Ko-Leitungsperson.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Ist  eine  Stellvertretung  durch die  Ko-Leitungsperson  nicht  mög lich  oder  ist  keine  Ko-Leitungspers on  vorhanden,  bestimmt  der  Fakul tätsvorstand eine Stellvertretung aus seinen Reihen. B. Dekanin oder Dekan
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Funktion
                        
                        
                    
                    
                    
                § 15.
                            1 Die Dekanin od er der Dekan
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.   leitet die Fakultät und vertritt sie gegen aussen,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.   übt die Aufsicht über die Organisationseinheiten der Fakultät aus,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.   leitet das Dekanat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Sie oder er wird unterstützt durch
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.   die Studiendekanin oder den Studiendekan,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.   die Prodekaninnen und Prodekane und kann sich von diesen vertreten lassen, wenn sie oder er in der Amtsausübung verhindert ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            415.451 OrgR PhF Zuständigkeit
                        
                        
                    
                    
                    
                § 16.
                            1 Die  Dekanin  oder  der  Dekan  er füllt  die  ihr  oder  ihm  zuge
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - wiesenen Aufgaben und Verantwo rtlichkeiten insbesondere gemäss Universitätsgesetz,  Univ ersitätsordnung  der  Univ ersität  Zürich,  Finanz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - handbuch der Universität Zürich* und Personalverordnung der Uni
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - versität Zürich vom 29. September 2014
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Sie oder er ist insbes ondere zuständig für:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.   die Strategische Ausr ichtung der Fakultät,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.   die Finanzen der Fakultät und Zuteilung des Raumguts,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.   die Gesamtleitung der Berufung s- und Professurengeschäfte auf Ebene der Fakultät,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.   die Führung der Professorinnen und Professoren im Rahmen der universitären Vorgaben,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5.   die Zuteilung der Aufgaben un d Zuständigkeiten an die Prode
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - kaninnen und Prodekane,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6.   die  Vorbereitung,  Einberufung  und Leitung  von  Sitzungen  der  Fakul
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - tätsversammlung,  des  Fakultätsaus schusses sowie des Fakultätsvor
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - stands.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die Dekanin oder der Dekan ist für alle Angelegenheiten der Fakultät zuständig, die keinem anderen Organ übertragen sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Sie oder er kann Aufgaben delegieren, soweit dies das übergeord
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - nete Recht zulässt. Findungs kommission
                        
                        
                    
                    
                    
                § 17.
                            1 Für die Vorbereitung der Wahl der Dekanin oder des De
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - kans setzt die Fakultät eine Findu ngskommission ge mäss den Vorga
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - ben der Universi tätsordnung ein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Jedes stimmberechtigte Mitglied de r  Fakultät  ist  zuhanden  der  Fin
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - dungskommission vors chlagsberechtigt. Wiederwahl
                        
                        
                    
                    
                    
                § 18.
                            1 Spätestens drei Semester vor Ablauf der Amtsdauer gibt die Dekanin oder der Dekan bekannt, ob sie oder er sich für eine Wie
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - derwahl zur Verfügung stellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Bei einer Wiederwahl kann die Fakultät im Einvernehmen mit der Universitätsleitung auf die Einsetzung einer Findungskommission verzichten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Wird auf eine Findungskommission verzichtet, ist jedes stimm
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - berechtigte Mitglied der Fakultät zuhanden der Fa kultätsversammlung vorschlagsberechtigt. * Finanzhandbuch der Universität Zürich vom 13. April 2021
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7 OrgR PhF
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            415.451
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Ersatzwahl
                        
                        
                    
                    
                    
                § 19.
                            1 Bei vorzeitigem Rücktritt vo r Ablauf der Amtsdauer oder dauernder  Verhinderung  an  der  Am tsausübung  der  Dekanin  oder  des Dekans hat eine Ersa tzwahl zu erfolgen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Ersatzwahl kann unterbleiben, sofern innert sechs Monaten ordentliche Neuwahlen durchzuführen sind. In diesem Fall führt eine vom Fakultätsvorstand bestimmte St ellvertretung die Geschäfte der Dekanin oder des Dekans weiter. C. Studiendekanin oder Studiendekan
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Studiendekanin
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            oder Studien
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            dekan
                        
                        
                    
                    
                    
                § 20.
                            1 Die Studiendekanin oder der Studiendekan ist zuständig für Lehre und Studium auf Bachelor- und Masterstufe.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Sie oder er ist in diesem Bere ich insbesondere zuständig für:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.   die Entwicklung und Umsetzung der Strategien der Fakultät,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.   das Erarbeiten von Erlassen zuhanden der Fakultätsversammlung,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.   die Erfüllung der ihr oder ihm in den Rahmenverordnungen für das Studium oder in den Studienord nungen zugewiesenen Aufgaben,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.   die Gewährleist ung der Informati on der Studierenden,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5.   die Gewährle istung der Studienberatung,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6.   die Qualitätssicherung in Zu sammenarbeit mit den Studienpro grammdirektionen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Antrag
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            zur Wahl
                        
                        
                    
                    
                    
                § 21.
                            Die  Studiendekanin oder  der  Studiendeka n  wird  auf  Antrag der designierten Dekanin oder des designierten De kans gewählt. D. Prodekaninnen und Prodekane
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Prodekaninnen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            und Prodekane
                        
                        
                    
                    
                    
                § 22.
                            1 Die  Dekanin  oder  der  Dekan  wi rd  durch  mindestens  zwei Prodekaninnen oder Prode kane in der Erfüllung der fakultären Auf gaben  unterstützt.  Diese  sollen  ge meinsam  mit  den  anderen  Vorstands mitgliedern die fachliche Breite der Fakultät repräsentieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Zuteilung der Aufgabenbereic he erfolgt durch die Dekanin oder den Dekan.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Eine Prodekanin oder ein Prodek an leitet die Graduiertenschule.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Antrag
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            zur Wahl
                        
                        
                    
                    
                    
                § 23.
                            Die Prodekaninnen und Prodekane werden auf Antrag der designierten Dekanin oder des designierten Dekans gewählt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            415.451 OrgR PhF
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4. Abschnitt: Studienprogrammdirek torinnen und -direktoren sowie Modulverantwortliche Studien programm direktorinnen und -direktoren
                        
                        
                    
                    
                    
                § 24.
                            1 Die Studienprogramm direktorinnen und -direktoren sind zuständig für die Entwicklung und Umsetzung der Lehre innerhalb der einzelnen Studienprogramme. Sie übe n die Aufsicht über die Qualität und die Entwicklung de r Studienprogramme aus.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Studienprogrammdirektorin oder der Studienprogrammdirek
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - tor gehört der Professorenschaft an.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Sie oder er wird von der Institut s- oder Seminarversammlung für eine Amtsdauer von vier Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Ist ein Studienprogramm mehreren Instituten oder Seminaren zuge
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - ordnet,  erfolgt  die  Wahl durch  ein  Kuratorium. Das  Kuratorium  reprä- sentiert  die  Instituts-  oder  Semi narversammlung  und  übernimmt  deren Funktion. Modul verantwortliche
                        
                        
                    
                    
                    
                § 25.
                            Die Zuständigkeit der Modulver antwortlichen wird in den Rahmenverordnungen für das Studium und den Studienordnungen geregelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5. Abschnitt: Kommissionen Ständige und nichtständige Kommissionen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 26.
                            1 Für  wichtige  und  kontinuierli che  Aufgaben  können  stän
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - dige Kommissionen eingesetzt werden . Ihre Zuständigkeiten und Auf
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - gaben werden in Geschäftsordnungen geregelt, die der Genehmigung durch die Fakultätsvers ammlung unterliegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Zur  Begutachtung  von  Habilitationsleistungen  und  zur  Erfüllung befristeter besonderer Aufgaben können nichtständige Kommissionen eingesetzt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Jeder Stand entsendet grundsätzlich eine Delegierte oder einen Delegierten  in  die  ständigen  und nichtständigen  Kommissionen.  In  be
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - gründeten Fällen kann die Entsendung von mehreren De legierten eines Standes vorgesehen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Von der grundsätzlichen Regelung gemäss Abs. 3 ausgenommen sind Kommissionen zur Begutacht ung von Habilita tionsleistungen. Studien kommission
                        
                        
                    
                    
                    
                § 27.
                            1 Die Fakultätsversammlung se tzt eine Studienkommission als ständige Kommission ein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die  Studienkommission  gewährleis tet  insbesondere  den  regelmäs
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - sigen Austausch zwischen dem Dekanat und den Studienprogramm
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - direktorinnen und -direktoren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9 OrgR PhF
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            415.451
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Berufungs- und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Beförderungs
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            kommissionen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 28.
                            Berufungs- und Beförderungskommissionen werden nach den Vorgaben der Univer sitätsordnung eingesetzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2. Teil: Verfahrensvorschriften
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Abschnitt: Sitzungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Durchführung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 29.
                            1 Die  Fakultätsversammlung  und  der  Fakultätsausschuss  tre ten mindestens dreimal im Semester zusammen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die oder der Vorsitzende kann anor dnen, dass die Sitzung in elek tronischer Form durchgeführt wird . Die Art der Durchführung der Sitzung muss mit der Einladung bekannt gegeben werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Anwesenheitsquoren und Teilnahmepflichten gelten unter den Bedingungen von Ab s. 2 sinngemäss.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Der Fakultätsvorstand legt seine Verfahren selbst fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Einberufung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 30.
                            Die  Traktandenlisten  und  Si tzungsunterlagen  für  die  Fakul tätsversammlung  und  den  Fa kultätsausschuss  werden  in  der  Regel  sieben Tage vor dem Sitzungsdatum auf elektronischem Weg bekannt gege ben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Traktanden
                        
                        
                    
                    
                    
                § 31.
                            1 Anträge  auf  Behandlung  eine s  Traktandums  in  der  Fakul tätsversammlung und im Fakultätsausschuss sind der Dekanin oder dem Dekan bis spätestens zehn Tage vor der Sitzung schriftlich ein zureichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Nicht traktandierte oder zu spät eingereichte Geschäfte können bei  Beginn  einer  Sitzung  in  die  Tr aktandenliste  aufgenommen  werden, wenn  sich  mindestens  drei  Vierte l  der  Anwesenden  für  die  Traktandie rung aussprechen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Protokoll
                        
                        
                    
                    
                    
                § 32.
                            1 Über die Sitzungen der Fa kultätsversammlung und des Fakultätsausschusses wi rd ein Protokoll geführt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die  Protokolle  werden  in  der  Re gel  sieben  Tage  vor  der  nächsten Sitzung auf elektronischem Weg verfügbar gemacht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Allfällige Anträge auf Änderung eines Protokolls können bis zu Beginn der nächsten Sitzung vorgebracht werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            415.451 OrgR PhF
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2. Abschnitt: Abstimmungen und Wahlen Abstimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 33.
                            1 Die  Fakultätsversammlung,  de r  Fakultätsvorstand,  der  Fa
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - kultätsausschuss und die Kommission en beschliessen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die  oder  der  Vorsitzende  stimmt  mi t;  bei  Stimmengleichheit  hat  sie oder er den Stichentscheid.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Abstimmungen  erfolgen  offen,  wenn  nicht  ein  Viertel  der  anwesen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - den Mitglieder eine geheime Abstimmung verlangt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Abstimmungen  betreffend  Erteilung und  Entzug  der  Venia  Legendi sowie über Verleihung, Verlängerung und Entzug der Titularprofessur erfolgen geheim. Wahlen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 34.
                            1 Eine  Wahl  bedarf  des  abso luten  Mehrs  der  abgegebenen Stimmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Wird im zweiten Wahlga ng  das  absolute  Mehr nicht erreicht, genügt im dritten Wahlgang das relative Mehr de r abgegebenen Stimmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Wahlen erfolgen offen, wenn nicht ein Viertel der anwesenden Mitglieder eine geheime Wahl verlangt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Die  Wahl  der  Dekanin  oder  des  Dekans,  der  Studiendekanin  oder des Studiendekans so wie der Prodekaninnen und Prodekane erfolgt geheim. Wahlen für Ko-Leitungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 35.
                            Für  die  Besetzung  eines  Amtes  in  Ko-Leitung  stellen  sich  die beiden  Personen,  die  sich  für  die  Ko-Leitung  zur  Verfügung  stellen,  in Abhängigkeit  voneinander  zur  Wahl und  werden  gemeinsam  gewählt. Im Übrigen gilt §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            34. Zirkular verfahren
                        
                        
                    
                    
                    
                § 36.
                            1 Die  Vorsitzenden  der  Organe und  Kommissionen  der  Fakul- tät  können  Geschäfte  einem  Zirkularverfahren  unterstellen,  soweit  dies im  Einklang  mit  übergeordnetem Recht  steht.  Dieses  kann  auf  elek
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - tronischem Weg durchgeführt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Wird  ein  Zirkularverfahren  angeor dnet,  kann  jedes  Mitglied  innert dreier  Arbeitstage  nach  Ankündigun g  des  Zirkularverfahrens  der  oder dem  Vorsitzenden  mitteilen,  dass es  die  Behandlung  des  Geschäfts  an einer  Sitzung  wünscht.  In  diesem  Fall  wird  das  Zirkularverfahren  abge
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - brochen und das Geschäft für eine Sitzung traktandiert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Im Übrigen gelten §§
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            33–35 sinngemäss. Anwesenheits pflicht
                        
                        
                    
                    
                    
                § 37.
                            Die  Anwesenheit  an  den  Si tzungen  der  Organe  und  Kom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - missionen ist für die Mi tglieder Amtspflicht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11 OrgR PhF
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            415.451
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3. Abschnitt: Geheimhaltungspf licht, Informationsrecht und Archivierung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Geheim
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            haltungspflicht
                        
                        
                    
                    
                    
                § 38.
                            1 Die Mitglieder der Organe und weiteren fakultären Gre mien unterstehen der Geheimha ltungspflicht in Bezug auf:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.   Berufung,  Beförderung  und  Entlas sung  von  Professorinnen  und  Pro fessoren,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.   Erteilung  und  Entzug  der  Venia Legendi  sowie  Erteilung,  Verlänge rung und Entzug de r Titularprofessur,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.   individuelle  Leistungen  im  Stud ium  auf  Bachelor-  und  Masterstufe, im Doktorat sowie bei Weit erbildungsstudiengängen,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.   Geschäfte,  die  von  der  Dekanin oder  dem  Dekan  oder  dem  in  der Sache zuständigen Fakultätsgrem ium der Geheimhaltungspflicht unterstellt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Eine  namentliche  Nennung  ist  überdies  auch  im  Zusammenhang mit anderen Geschäften zu unterlassen, wenn sie geeignet wäre, das Ansehen der oder des Betr offenen herabzusetzen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die  Bindung  an  die  Geheimhaltungsp flicht  besteht  auch  nach  dem Ausscheiden aus dem Amt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Informations
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            recht
                        
                        
                    
                    
                    
                § 39.
                            1 Die  Dekanin  oder  der  Dekan  darf  die  Mitglieder  der  Fakul tätsversammlung  und  Dri tte  über  Geschäfte  informieren,  die  der  Ge heimhaltungspflicht nach §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            38 unterliegen, soweit die Information als geboten erscheint.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Unter  den  gleichen  Voraussetzungen  darf  sie  oder  er  andere  Per sonen ermächtigen, Inform ationen weiterzugeben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Vorbehältlich  einer  Geheimhaltungs pflicht,  dürfen  die  Delegierten der Stände die Angehörigen ihres jeweiligen Standes mündlich oder schriftlich  über  die  in  den  Organen oder  weiteren  fakul tären  Gremien  zu beratenden  Traktanden  sowie  über  die  gefällten  und  protokollierten Beschlüsse  informieren.  Dabei  dürfe n  sie  die  Stimmenverhältnisse,  die wesentlichen  Anträge  und  die  während  der  Sitzung  vertretenen  haupt sächlichen Ansichten, aber ke ine Personen oder Namen nennen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            415.451 OrgR PhF Archivierung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 40.
                            Das Dekanat bewahrt Akten fü r einen Zeitraum von zehn Jahren auf. Danach werden die Akten dem Universitätsarchiv über
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - geben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 OS 79, 260 ; Begründung siehe ABl 2024-05-31 . Von der Erweiterten Univer
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - sitätsleitung genehmigt am 21. Mai 2024.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Inkrafttreten: 1. August 2024.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 LS 415.11 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 LS 415.111 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 LS 415.21 .