Organisationsreglement der Philosophischen Fakultät der Universität Zürich (415.451)
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Organisationsreglement der Philosophischen Fakultät der Universität Zürich

1 OrgR PhF
415.451 Organisationsreglement der Philosophischen Fakultät der Universität Zürich (OrgR PhF) (vom 1. Dezember 2023)
1 ,
2 Die Fakultätsversammlung, gestützt auf §
34 Abs. 3 Ziff. 3 des Universitätsgesetzes vom 15. März
1998 (UniG)
3 und §
79 der Universitätsordnun g der Universität Zürich vom 4. Dezember 1998 (UniO)
4 , beschliesst:
1. Teil: Fakultätsorgane und weitere fakultäre Gremien
1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
Regelungs
-
bereich

§ 1.

Dieses Reglement regelt gestützt auf das Universitätsgesetz und die Universitätsor dnung der Universität Zü rich die Organisation der Philosophischen Fakultät der Univ ersität Zürich sowie die Aufga ben ihrer Organe und weit eren fakultären Gremien.
Organe

§ 2.

Die Organe der Fakultät sind: die Fakultätsversammlung, der Fakultätsausschuss, der Fakultätsvorstand, die Dekanin oder der Dekan.
Stellung der
Seminare

§ 3.

Die Seminare der Fakultät sind In stituten gleichgestellt. Die Bestimmungen des übergeordneten Re chts über die Institute sind auf die Seminare vollumfänglich anwendbar.
2. Abschnitt: Fakultätsversammlung , Fakultätsausschuss, Fakultäts vorstand A. Fakultätsversammlung
Zusammen
-
setzung

§ 4.

1 Die Fakultätsversammlung setzt sich zusammen aus der Ge samtheit der Professorenschaft.
2
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2 Dazu kommt eine Anzahl von Delegierten jedes Standes, die 5% der Anzahl der Professorinnen und der Professoren entspricht, min
- destens aber je zwei Delegierten.
3 Die Fakultätsversamml ung kann weitere Personen, die ihr nicht angehören, mit beratender Stimme an ihren Sitzungen teilnehmen las
- sen. Zuständigkeit

§ 5.

1 Der Fakultätsversamm lung obliegt die Antragstellung zuhan
- den der Universitätsleitung in folgenden Bereichen:
1. Schaffung, Wiederbesetzung, Umwandlung und Aufhebung von Lehrstühlen, Instituten und Se minaren sowie anderen Organisa
- tionseinheiten,
2. Genehmigung von Vereinbarungen über fakultätsübergreifende Zu
- sammenschlüsse.
2 Ihr obliegt die Antragstellung zuhanden der Er weiterten Univer
- sitätsleitung in folgenden Bereichen:
1. Erlass der Rahmenverordnungen für das Studium und der Promo
- tionsverordnungen,
2. Erteilung und Entzug der Venia Legendi,
3. Ernennung zur Titularprofessorin oder zum Titularprofessor, Ver
- längerung der Titularprofessur sowie Entzug des Titels der Titular
- professorin oder des Titularprofessors,
4. Genehmigung von Erla ssen, soweit das übergeordnete Recht die Antragstellung durch die Fakultätsvers ammlung vorsieht.
3 Sie ist abschliessend zuständig für:
1. die Wahl der Dekanin oder des Dekans, der Studiendekanin oder des Studiendekans sowie der Prodekaninnen und Prodekane,
2. die Verleihung und den Entzug des Doktorgrads und anderer aka
- demischer Grade nach Massgabe der Rahmenverordnungen für das Studium oder der Prom otionsverordnungen,
3. die Verleihung von Auszeichnung en und Preisen unter Vorbehalt universitärer Regelungen,
4. die Einsetzung und Auflösung st ändiger und nichtständiger fakul
- tärer Kommissionen,
5. die Wahl der Mitglieder der ständigen und nichtständigen fakul
- tären Kommissionen,
6. die Wahl oder Nominierung der De legierten der Fakultät in gesamt
- universitäre und ausser universitäre Ämter und Kommissionen,
7. die Wahl der Delegierten der Fakultät für besondere Aufgaben,
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8. den Erlass des Orga nisationsreglements de r Fakultät, der Verord nung über die Titularprofessur, der Habilitationsordnung, der Stu dienordnungen und der Verordn ungen über die Weiterbildungs studiengänge, jeweils unter Vorbehalt der Genehmigung durch die Erweiterte Univ ersitätsleitung,
9. den Erlass der Doktoratsordnung.
Delegation

§ 6.

1 Die Fakultätsversammlung kann ihre Zuständigkeiten dele gieren.
2 Nicht delegiert werden können die in übergeordneten Erlassen enthaltenen Zuständigkeite n der Fakultäts versammlung.
3 Eine delegierte Zuständigkeit kann von der Fakultätsversamm lung jederzeit entzogen werden. B. Fakultätsausschuss
Zusammen
-
setzung

§ 7.

1 Der Fakultätsausschuss se tzt sich zusammen aus:
1. der Dekanin oder dem Dekan,
2. den Vorsteherinnen und Vorstehe rn der Institute und Seminare,
3. je zwei Delegierten der Stände.
2 Die Prodekaninnen und Pr odekane sowie die Studiendekanin oder der Studiendekan nehmen bei Bedarf mit beratender Stimme an den Sitzungen teil.
Zuständigkeit

§ 8.

1 Der Fakultätsausschuss unters tützt und berät die Dekanin oder den Dekan bei strategi sch wichtigen Geschäften wie:
1. Entwicklungs- und Finanzplanung,
2. langfristige strategische Planung und Massnahmen in Forschung und Lehre.
2 Er nimmt zuhanden de r Universitätsleit ung Stellung zu:
1. Anträgen der Berufungs- und Beförderungskommissionen,
2. Anträgen von Professorinnen u nd Professoren auf privatrechtliche Wiederanstellung nach Erreichen der Altersgrenze.
3 Er bewilligt Gastprofessuren.
4
415.451 OrgR PhF C. Fakultätsvorstand Zusammen setzung

§ 9.

1 Der Fakultätsvorstand se tzt sich zusammen aus:
1. der Dekanin oder dem Dekan,
2. der Studiendekanin oder dem Studiendekan,
3. den Prodekaninnen und Prodekanen.
2 Der Fakultätsvorstand sowie sein e Mitarbeitenden bilden das De
- kanat. Zuständigkeit

§ 10.

Der Fakultätsvorstand
1. beantragt bei der Universitätsle itung die Einsetzung und die wei
- tere Zusammensetzung von Beru fungs- und Beförderungskommis
- sionen,
2. setzt auf Vorschlag der zuständi gen Prodekanin oder des Prodekans Habilitationskommissionen ein,
3. leitet in begründeten Fällen mit Bewi lligung der Universitätsleitung Direktberufungsverfahren ein,
4. unterstützt und berät die Dekanin oder den Dekan bei ihren oder seinen Geschäften, insbesondere bei der Erstellung des Entwick
- lungs- und Finanzplans und der Verteilung der Ressourcen.
3. Abschnitt: Amt der Dekanin oder des Dekans, der Studiendekanin oder des Studiendekans , der Prodekaninnen und Prodekane A. Allgemeine Bestimmungen Wahl, Amts dauer und Amtsantritt

§ 11.

1 Die Dekanin oder der Dekan, die Studiendekanin oder der Studiendekan sowie die Prodekaninnen und Prodekane werden von der Fakultätsversammlung auf eine Amtsdauer von vier Jahren in ihr Amt gewählt. Wiederwahl ist möglich.
2 Der Amtsantritt erfolgt jeweils am 1. August. Freistellung

§ 12.

1 Während ihrer Amtsdauer we rden die Dekanin oder der Dekan, die Studiendekanin oder der Studiendekan sowie die Prodeka
- ninnen und Prodekane in angemesse nem Rahmen von Verpflichtungen in Forschung, Lehre und Dienstle istungen freigestellt.
2 Die Universitätsleitung entsch eidet über den Umfang der Frei
- stellung.
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Gemeinsame
Ausübung
eines Amtes
in Ko-Leitung

§ 13.

1 Mit Ausnahme des Amtes der Dekanin oder des Dekans kann jedes Amt von höchstens zwei Personen gemeinsam in Ko-Leitung ausgeübt werden.
2 Voraussetzung für eine Ko-Leitung ist, dass beide Personen die für die Führung des Amtes erford erlichen formelle n Voraussetzungen erfüllen.
3 Die Ko-Leitungspersonen sind je einzeln zur Ausübung der Be fugnisse berechtigt, die mit de m jeweiligen Amt verbunden sind. Die interne Aufgabenzuteilung innerhal b einer Ko-Leitung erfolgt durch die Dekanin oder den Dekan.
4 Alle im Zusammenhang mit de r Wahl und Ausübung eines Amtes stehenden Regelungen sind auf KoLeitungen sinngemäss anwendbar, sofern
1. dieses Reglement keine eigene Regelung für Ko-Leitungen enthält und
2. sich der Regelungsgehalt nicht auf das Amt der Dekanin oder des Dekans bezieht.
Stellvertretung

§ 14.

1 Die Stellvertretung einer Ko-Leitungsperson erfolgt durch die jeweils andere Ko-Leitungsperson.
2 Ist eine Stellvertretung durch die Ko-Leitungsperson nicht mög lich oder ist keine Ko-Leitungspers on vorhanden, bestimmt der Fakul tätsvorstand eine Stellvertretung aus seinen Reihen. B. Dekanin oder Dekan
Funktion

§ 15.

1 Die Dekanin od er der Dekan
1. leitet die Fakultät und vertritt sie gegen aussen,
2. übt die Aufsicht über die Organisationseinheiten der Fakultät aus,
3. leitet das Dekanat.
2 Sie oder er wird unterstützt durch
1. die Studiendekanin oder den Studiendekan,
2. die Prodekaninnen und Prodekane und kann sich von diesen vertreten lassen, wenn sie oder er in der Amtsausübung verhindert ist.
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415.451 OrgR PhF Zuständigkeit

§ 16.

1 Die Dekanin oder der Dekan er füllt die ihr oder ihm zuge
- wiesenen Aufgaben und Verantwo rtlichkeiten insbesondere gemäss Universitätsgesetz, Univ ersitätsordnung der Univ ersität Zürich, Finanz
- handbuch der Universität Zürich* und Personalverordnung der Uni
- versität Zürich vom 29. September 2014
5 .
2 Sie oder er ist insbes ondere zuständig für:
1. die Strategische Ausr ichtung der Fakultät,
2. die Finanzen der Fakultät und Zuteilung des Raumguts,
3. die Gesamtleitung der Berufung s- und Professurengeschäfte auf Ebene der Fakultät,
4. die Führung der Professorinnen und Professoren im Rahmen der universitären Vorgaben,
5. die Zuteilung der Aufgaben un d Zuständigkeiten an die Prode
- kaninnen und Prodekane,
6. die Vorbereitung, Einberufung und Leitung von Sitzungen der Fakul
- tätsversammlung, des Fakultätsaus schusses sowie des Fakultätsvor
- stands.
3 Die Dekanin oder der Dekan ist für alle Angelegenheiten der Fakultät zuständig, die keinem anderen Organ übertragen sind.
4 Sie oder er kann Aufgaben delegieren, soweit dies das übergeord
- nete Recht zulässt. Findungs kommission

§ 17.

1 Für die Vorbereitung der Wahl der Dekanin oder des De
- kans setzt die Fakultät eine Findu ngskommission ge mäss den Vorga
- ben der Universi tätsordnung ein.
2 Jedes stimmberechtigte Mitglied de r Fakultät ist zuhanden der Fin
- dungskommission vors chlagsberechtigt. Wiederwahl

§ 18.

1 Spätestens drei Semester vor Ablauf der Amtsdauer gibt die Dekanin oder der Dekan bekannt, ob sie oder er sich für eine Wie
- derwahl zur Verfügung stellt.
2 Bei einer Wiederwahl kann die Fakultät im Einvernehmen mit der Universitätsleitung auf die Einsetzung einer Findungskommission verzichten.
3 Wird auf eine Findungskommission verzichtet, ist jedes stimm
- berechtigte Mitglied der Fakultät zuhanden der Fa kultätsversammlung vorschlagsberechtigt. * Finanzhandbuch der Universität Zürich vom 13. April 2021
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Ersatzwahl

§ 19.

1 Bei vorzeitigem Rücktritt vo r Ablauf der Amtsdauer oder dauernder Verhinderung an der Am tsausübung der Dekanin oder des Dekans hat eine Ersa tzwahl zu erfolgen.
2 Die Ersatzwahl kann unterbleiben, sofern innert sechs Monaten ordentliche Neuwahlen durchzuführen sind. In diesem Fall führt eine vom Fakultätsvorstand bestimmte St ellvertretung die Geschäfte der Dekanin oder des Dekans weiter. C. Studiendekanin oder Studiendekan
Studiendekanin
oder Studien
-
dekan

§ 20.

1 Die Studiendekanin oder der Studiendekan ist zuständig für Lehre und Studium auf Bachelor- und Masterstufe.
2 Sie oder er ist in diesem Bere ich insbesondere zuständig für:
1. die Entwicklung und Umsetzung der Strategien der Fakultät,
2. das Erarbeiten von Erlassen zuhanden der Fakultätsversammlung,
3. die Erfüllung der ihr oder ihm in den Rahmenverordnungen für das Studium oder in den Studienord nungen zugewiesenen Aufgaben,
4. die Gewährleist ung der Informati on der Studierenden,
5. die Gewährle istung der Studienberatung,
6. die Qualitätssicherung in Zu sammenarbeit mit den Studienpro grammdirektionen.
Antrag
zur Wahl

§ 21.

Die Studiendekanin oder der Studiendeka n wird auf Antrag der designierten Dekanin oder des designierten De kans gewählt. D. Prodekaninnen und Prodekane
Prodekaninnen
und Prodekane

§ 22.

1 Die Dekanin oder der Dekan wi rd durch mindestens zwei Prodekaninnen oder Prode kane in der Erfüllung der fakultären Auf gaben unterstützt. Diese sollen ge meinsam mit den anderen Vorstands mitgliedern die fachliche Breite der Fakultät repräsentieren.
2 Die Zuteilung der Aufgabenbereic he erfolgt durch die Dekanin oder den Dekan.
3 Eine Prodekanin oder ein Prodek an leitet die Graduiertenschule.
Antrag
zur Wahl

§ 23.

Die Prodekaninnen und Prodekane werden auf Antrag der designierten Dekanin oder des designierten Dekans gewählt.
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4. Abschnitt: Studienprogrammdirek torinnen und -direktoren sowie Modulverantwortliche Studien programm direktorinnen und -direktoren

§ 24.

1 Die Studienprogramm direktorinnen und -direktoren sind zuständig für die Entwicklung und Umsetzung der Lehre innerhalb der einzelnen Studienprogramme. Sie übe n die Aufsicht über die Qualität und die Entwicklung de r Studienprogramme aus.
2 Die Studienprogrammdirektorin oder der Studienprogrammdirek
- tor gehört der Professorenschaft an.
3 Sie oder er wird von der Institut s- oder Seminarversammlung für eine Amtsdauer von vier Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich.
4 Ist ein Studienprogramm mehreren Instituten oder Seminaren zuge
- ordnet, erfolgt die Wahl durch ein Kuratorium. Das Kuratorium reprä- sentiert die Instituts- oder Semi narversammlung und übernimmt deren Funktion. Modul verantwortliche

§ 25.

Die Zuständigkeit der Modulver antwortlichen wird in den Rahmenverordnungen für das Studium und den Studienordnungen geregelt.
5. Abschnitt: Kommissionen Ständige und nichtständige Kommissionen

§ 26.

1 Für wichtige und kontinuierli che Aufgaben können stän
- dige Kommissionen eingesetzt werden . Ihre Zuständigkeiten und Auf
- gaben werden in Geschäftsordnungen geregelt, die der Genehmigung durch die Fakultätsvers ammlung unterliegen.
2 Zur Begutachtung von Habilitationsleistungen und zur Erfüllung befristeter besonderer Aufgaben können nichtständige Kommissionen eingesetzt werden.
3 Jeder Stand entsendet grundsätzlich eine Delegierte oder einen Delegierten in die ständigen und nichtständigen Kommissionen. In be
- gründeten Fällen kann die Entsendung von mehreren De legierten eines Standes vorgesehen werden.
4 Von der grundsätzlichen Regelung gemäss Abs. 3 ausgenommen sind Kommissionen zur Begutacht ung von Habilita tionsleistungen. Studien kommission

§ 27.

1 Die Fakultätsversammlung se tzt eine Studienkommission als ständige Kommission ein.
2 Die Studienkommission gewährleis tet insbesondere den regelmäs
- sigen Austausch zwischen dem Dekanat und den Studienprogramm
- direktorinnen und -direktoren.
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Berufungs- und
Beförderungs
-
kommissionen

§ 28.

Berufungs- und Beförderungskommissionen werden nach den Vorgaben der Univer sitätsordnung eingesetzt.
2. Teil: Verfahrensvorschriften
1. Abschnitt: Sitzungen
Durchführung

§ 29.

1 Die Fakultätsversammlung und der Fakultätsausschuss tre ten mindestens dreimal im Semester zusammen.
2 Die oder der Vorsitzende kann anor dnen, dass die Sitzung in elek tronischer Form durchgeführt wird . Die Art der Durchführung der Sitzung muss mit der Einladung bekannt gegeben werden.
3 Anwesenheitsquoren und Teilnahmepflichten gelten unter den Bedingungen von Ab s. 2 sinngemäss.
4 Der Fakultätsvorstand legt seine Verfahren selbst fest.
Einberufung

§ 30.

Die Traktandenlisten und Si tzungsunterlagen für die Fakul tätsversammlung und den Fa kultätsausschuss werden in der Regel sieben Tage vor dem Sitzungsdatum auf elektronischem Weg bekannt gege ben.
Traktanden

§ 31.

1 Anträge auf Behandlung eine s Traktandums in der Fakul tätsversammlung und im Fakultätsausschuss sind der Dekanin oder dem Dekan bis spätestens zehn Tage vor der Sitzung schriftlich ein zureichen.
2 Nicht traktandierte oder zu spät eingereichte Geschäfte können bei Beginn einer Sitzung in die Tr aktandenliste aufgenommen werden, wenn sich mindestens drei Vierte l der Anwesenden für die Traktandie rung aussprechen.
Protokoll

§ 32.

1 Über die Sitzungen der Fa kultätsversammlung und des Fakultätsausschusses wi rd ein Protokoll geführt.
2 Die Protokolle werden in der Re gel sieben Tage vor der nächsten Sitzung auf elektronischem Weg verfügbar gemacht.
3 Allfällige Anträge auf Änderung eines Protokolls können bis zu Beginn der nächsten Sitzung vorgebracht werden.
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2. Abschnitt: Abstimmungen und Wahlen Abstimmungen

§ 33.

1 Die Fakultätsversammlung, de r Fakultätsvorstand, der Fa
- kultätsausschuss und die Kommission en beschliessen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
2 Die oder der Vorsitzende stimmt mi t; bei Stimmengleichheit hat sie oder er den Stichentscheid.
3 Abstimmungen erfolgen offen, wenn nicht ein Viertel der anwesen
- den Mitglieder eine geheime Abstimmung verlangt.
4 Abstimmungen betreffend Erteilung und Entzug der Venia Legendi sowie über Verleihung, Verlängerung und Entzug der Titularprofessur erfolgen geheim. Wahlen

§ 34.

1 Eine Wahl bedarf des abso luten Mehrs der abgegebenen Stimmen.
2 Wird im zweiten Wahlga ng das absolute Mehr nicht erreicht, genügt im dritten Wahlgang das relative Mehr de r abgegebenen Stimmen.
3 Wahlen erfolgen offen, wenn nicht ein Viertel der anwesenden Mitglieder eine geheime Wahl verlangt.
4 Die Wahl der Dekanin oder des Dekans, der Studiendekanin oder des Studiendekans so wie der Prodekaninnen und Prodekane erfolgt geheim. Wahlen für Ko-Leitungen

§ 35.

Für die Besetzung eines Amtes in Ko-Leitung stellen sich die beiden Personen, die sich für die Ko-Leitung zur Verfügung stellen, in Abhängigkeit voneinander zur Wahl und werden gemeinsam gewählt. Im Übrigen gilt §
34. Zirkular verfahren

§ 36.

1 Die Vorsitzenden der Organe und Kommissionen der Fakul- tät können Geschäfte einem Zirkularverfahren unterstellen, soweit dies im Einklang mit übergeordnetem Recht steht. Dieses kann auf elek
- tronischem Weg durchgeführt werden.
2 Wird ein Zirkularverfahren angeor dnet, kann jedes Mitglied innert dreier Arbeitstage nach Ankündigun g des Zirkularverfahrens der oder dem Vorsitzenden mitteilen, dass es die Behandlung des Geschäfts an einer Sitzung wünscht. In diesem Fall wird das Zirkularverfahren abge
- brochen und das Geschäft für eine Sitzung traktandiert.
3 Im Übrigen gelten §§
33–35 sinngemäss. Anwesenheits pflicht

§ 37.

Die Anwesenheit an den Si tzungen der Organe und Kom
- missionen ist für die Mi tglieder Amtspflicht.
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3. Abschnitt: Geheimhaltungspf licht, Informationsrecht und Archivierung
Geheim
-
haltungspflicht

§ 38.

1 Die Mitglieder der Organe und weiteren fakultären Gre mien unterstehen der Geheimha ltungspflicht in Bezug auf:
1. Berufung, Beförderung und Entlas sung von Professorinnen und Pro fessoren,
2. Erteilung und Entzug der Venia Legendi sowie Erteilung, Verlänge rung und Entzug de r Titularprofessur,
3. individuelle Leistungen im Stud ium auf Bachelor- und Masterstufe, im Doktorat sowie bei Weit erbildungsstudiengängen,
4. Geschäfte, die von der Dekanin oder dem Dekan oder dem in der Sache zuständigen Fakultätsgrem ium der Geheimhaltungspflicht unterstellt werden.
2 Eine namentliche Nennung ist überdies auch im Zusammenhang mit anderen Geschäften zu unterlassen, wenn sie geeignet wäre, das Ansehen der oder des Betr offenen herabzusetzen.
3 Die Bindung an die Geheimhaltungsp flicht besteht auch nach dem Ausscheiden aus dem Amt.
Informations
-
recht

§ 39.

1 Die Dekanin oder der Dekan darf die Mitglieder der Fakul tätsversammlung und Dri tte über Geschäfte informieren, die der Ge heimhaltungspflicht nach §
38 unterliegen, soweit die Information als geboten erscheint.
2 Unter den gleichen Voraussetzungen darf sie oder er andere Per sonen ermächtigen, Inform ationen weiterzugeben.
3 Vorbehältlich einer Geheimhaltungs pflicht, dürfen die Delegierten der Stände die Angehörigen ihres jeweiligen Standes mündlich oder schriftlich über die in den Organen oder weiteren fakul tären Gremien zu beratenden Traktanden sowie über die gefällten und protokollierten Beschlüsse informieren. Dabei dürfe n sie die Stimmenverhältnisse, die wesentlichen Anträge und die während der Sitzung vertretenen haupt sächlichen Ansichten, aber ke ine Personen oder Namen nennen.
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415.451 OrgR PhF Archivierung

§ 40.

Das Dekanat bewahrt Akten fü r einen Zeitraum von zehn Jahren auf. Danach werden die Akten dem Universitätsarchiv über
- geben.
1 OS 79, 260 ; Begründung siehe ABl 2024-05-31 . Von der Erweiterten Univer
- sitätsleitung genehmigt am 21. Mai 2024.
2 Inkrafttreten: 1. August 2024.
3 LS 415.11 .
4 LS 415.111 .
5 LS 415.21 .
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