Gebührenverordnung der Zürcher Fachhochschulen
                            1 Gebührenverordnung der Zürcher Fachhochschulen (GVF)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            414.20 Gebührenverordnung der Zürcher Fachhochschulen (GVF)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13 (vom 16. Juli 2008)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Der Regierungsrat, gestützt auf §§
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            30 und 31 des Fachhochschu lgesetzes vom 2. April 2007 (FaHG)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 ,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13 beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Geltungsbereich
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1.
                            13 Diese  Verordnung  gilt  für  die staatlichen  Hochschulen  gemäss
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Abs. 1 lit. a–c FaHG.
                            Aufnahme
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            verfahren
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2.
                            Für  das  Aufnahmeverfahren  in  die  Bachelor-  und  Master studiengänge werden fo lgende Gebühren erhoben: a.   Einschreibung zum Aufnahmeverfahren Fr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            100 b.   Aufnahmeprüfung Allgemeinbildung Fr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            200 c.   Aufnahmeprüfung fachliche Eignung Fr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            200 d.   Eignungsabklärung Fr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            600
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Einschreibung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3.
                            1 Die  Gebühr  für  die  Einschreibung  in  die  Bachelor-  und Masterstudiengänge beträgt Fr. 100.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Wer sich nach erfolgreich absolviertem Aufnahmeverfahren auf den nächstmöglichen Termin für den Studiengang einschreibt, bezahlt keine Einschreibegebühr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Semestergebühr
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4.
                            6 Die Studiengebühr für das Bachelor- und das Masterstudium beträgt Fr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            720 pro Semester. Darin enthal ten ist eine pauschale Prü fungsgebühr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b. Künstlerische
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Vorbildung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4
                            a.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8 Die Semestergebühr für Ange bote der künstlerischen Vor bildung beträgt: a.   gestalterisches Propädeutikum Vollzeit Fr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4500 b.   gestalterisches Propädeutikum Teilzeit Fr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2700 c.   PreCollege Musik mit Vokal- oder Instrumentalunterricht Fr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1950 d.   PreCollege Mu sik ohne Vokal- oder Instrumentalunterricht Fr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1150 e.   Grundstudium Tanz Fr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1000
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a. Bachelor- und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Masterstudium
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            414.20 Gebührenverordnung der Zürcher Fachhochschulen (GVF) Akademischer Sportverband
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4
                            b.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 ,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die Hochschulen sind Mitgli ed des Akademischen Sport
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - verbandes Zürich (ASVZ).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Studierenden der Hochschulen sind berechtigt, das Angebot des ASVZ zu nutzen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Der Beitrag der Studiere nden beträgt Fr. 35. Er wird mit der Semes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - tergebühr erhoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11 Zusätzliche Semester gebühren
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5.
                            Studierende mit stipendienrech tlichem Wohnsitz ausserhalb des  Kantons  zahlen  eine  zusätzlich e Semestergebühr, sofern sich der Wohnsitzkanton nicht gemäss der Interkantonalen Fachhochschulver
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - einbarung vom 12. Juni 2003
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 an den Kosten der Ho chschulen beteiligt. Die  zusätzliche  Gebühr  entspricht dem  Beitragssatz gemäss  Anhang dieser Vereinbarung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 . b. Ausser kantonale Ab solvierende der künstlerischen Vorbildung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5
                            a.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8 Absolvierende der künstlerischen Vorbildung mit stipen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - dienrechtlichem Wohnsitz ausserhal en eine zusätz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - liche Semestergebühr, sofern sich der Wohnsitzkanton nicht im Rahmen einer Vereinbarung an den Kosten der Hochschule beteiligt. Die zusätz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - liche Semestergebühr beträgt: a.   gestalterisches Propädeutikum Vollzeit Fr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1000 b.   gestalterisches Propä deutikum Teilzeit Fr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            600 c.   PreCollege Musik Fr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            250 d.   Grundstudium Tanz Fr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            100 c.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9 Ausländische Studierende
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6.
                            Ausländische Studierende mit zivilrechtlichem Wohnsitz aus
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - serhalb der Schweiz zahlen eine zu sätzliche Semestergebühr von Fr. 500. Wohn einrichtungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6
                            a.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Für die Unterbringung und Betreuung von Kindern und Jugendlichen in Wohnein richtungen gemäss §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Abs. 3 FaHG ist eine Gebühr pro Studienjahr zu entrichten. Sie beträgt für a.   vollbetreutes Wohnen Fr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            400, b.   teilbetreutes Wohnen Fr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            320, c.   begleitetes Wohnen extern Fr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            200.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Als Studienjahr gilt der Zeitraum vom 1. August bis 31. Juli.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die Gebühr wird anteilmä ssig monatlich erhoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Bei Eintritt oder Austri tt während des Studienjahres ist die Gebühr ab dem Beginn des Eintrittsmonats bzw. bis zum Ende des Austritts
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - monats geschuldet. a. Ausser- kantonale Studierende
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Gebührenverordnung der Zürcher Fachhochschulen (GVF)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            414.20
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Auditorinnen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            und Auditoren
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7.
                            1 Auditorinnen  und  Auditoren  entrichten  pro  Semester  fol gende Gebühren: a.   für 1 oder 2 Wochenstunden Fr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            200 b.   für jede weitere Wochenstunde Fr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            100 c.   für 6 und mehr Wochenstunden Fr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            600
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Gebühren für besondere Unte rrichtsformen wie Blockkurse oder Projektwochen werden auf der Grundlage von Abs. 1 festgelegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Nicht bezogene
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Leistungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8.
                            Die Gebühr für eine Leistung der Hochschule ist auch dann zu  entrichten,  wenn  die  oder  der  Pf lichtige  die  Leistung  nicht  bean sprucht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Inkrafttreten
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9.
                            Diese Verordnung tritt am
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. August 2008 in Kraft. Sie gilt für alle ab diesem Zeitpunkt bezogenen Leistungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 OS 63, 425 ; Begründung siehe ABl 2008, 1333 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 LS 414.10 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 LS 414.12 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Einsichtnahme in den Anhang unter www.edk.ch .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Eingefügt durch RRB vom 13. Januar 2010 ( OS 65, 89 ; ABl 2010, 115 ). In Kraft seit 1. Februar 2010.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6 Fassung gemäss RRB vom 6. März 2012 ( OS 67, 156 ; ABl 2012, 354 ). In Kraft seit 1. Mai 2012.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7 Fassung gemäss RRB vom 1. März 2017 ( OS 72, 332 ; ABl 2017-03-10 ). In Kraft seit 1. Juni 2017.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8 Eingefügt durch RRB vom 4. Dezember 2019 ( OS 75, 111 ; ABl 2019-12-13 ). In Kraft seit 1. August 2020.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9 Fassung gemäss RRB vom 4. Dezember 2019 ( OS 75, 111 ; ABl 2019-12-13 ). In Kraft seit 1. August 2020.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10 Nummerierung gemäss RRB vom 4. Dezember 2019 ( OS 75, 111 ; ABl 2019-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12-13 ). In Kraft seit 1. August 2020.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11 Fassung gemäss RRB vom 27. April 2022 ( OS 77, 285 ; ABl 2022-05-06 ). In Kraft seit 1. August 2022.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12 Eingefügt durch RRB vom 15. Mai 2024 ( OS 79, 240 ; ABl 2023-05-31 ). In Kraft seit 1. August 2024.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13 Fassung gemäss RRB vom 15. Mai 2024 ( OS 79, 240 ; ABl 2023-05-31 ). In Kraft seit 1. August 2024.