Verordnung über Organisation und Verfahren der Rekurskommission der Zürcher Hochschulen
1 Organisation und Verfahren der Rekurskommission – VoRK
415.111.7 Verordnung über Organisation und Verfahren der Rekurskommission der Zürcher Hochschulen (VoRK) (vom 25. März 2024)
1 ,
2 Der Universitätsrat, gestützt auf §
46 Abs. 3 des Universitätsgesetzes vom 15. März 1998 (UniG)
4 , beschliesst:
1. Teil: Gegenstand
§ 1.
Diese Verordnung regelt die Organisation der Rekurskommis sion der Zürcher Hochschulen, die Organisation des Sekretariats und das Verfahren vor der Kommission.
2. Teil: Organisation
1. Abschnitt: Rekurskommission
Zusammen
-
setzung
§ 2.
1 Die Rekurskommission besteht aus sieben nebenamtlichen Mitgliedern.
2 Sie setzt sich zusammen aus: a. der Präsidentin ode r dem Präsidenten, b. der Vizepräsidentin od er dem Vizepräsidenten, c. fünf weiteren Mitgliedern.
Wahl,
Amtsdauer,
Entschädigung
§ 3.
1 Der Universitätsrat wählt die Mitglieder sowie die Präsiden- tin oder den Präsidenten und die Vize präsidentin oder den Vizepräsi denten auf eine Amtsdauer von vier Jahren. Wiederwahl ist möglich.
2 Die Präsidentin oder der Präsiden t und die Vizepräsidentin oder der Vizepräsident verfügen über eine abgeschlossene juristische Aus bildung und über praktische juristische Erfahrung.
3 Der Universitätsrat legt die Entschädigung der Mitglieder der Rekurskommission im Wahlbeschluss fest.
2
415.111.7 Organisation und Verfahren der Rekurskommission – VoRK Sitz
§ 4.
Der Sitz der Rekurskommission befindet sich beim Univer
- sitätsrat. Unvereinbar keit, Unabhän gigkeit
§ 5.
1 Die Mitglieder der Rekurskommi ssion dürfen nicht in ande
- rer Stellung für die Zürche r Hochschulen tätig sein.
2 Die Rekurskommission ist in ihre r rechtsprechenden Tätigkeit unabhängig und nur an das Gesetz gebunden. Aufsicht, Bericht erstattung
§ 6.
1 Der Universitätsrat übt die admi nistrative Aufsicht über die Geschäftsführung der Rekurskommission aus.
2 Die Rekurskommission erstattet dem Universitätsrat und dem Fachhochschulrat jährlich Beri cht über die Geschäftsführung.
2. Abschnitt: Sekretariat
§ 7.
Der Universitätsrat bestimmt die organisatorische Angliede
- rung des Sekretariats der Rekurskommission.
3. Teil: Verfahren
1. Abschnitt: Grundsatz
§ 8.
1 Das Verfahren vor der Rekurs kommission richtet sich nach den Vorschriften des 2. Abschnitts des Verwaltungsrechtspflegegeset
- zes vom 24. Mai 1959
3 .
2 Angefochtene Anordnungen über da s Ergebnis von Prüfungen und Promotionen werden auf Rechtsverl etzungen und Verletzungen von Verfahrensvorschriften überprüft. Die Rüge der Unangemessenheit ist ausgeschlossen.
2. Abschnitt: Zuständigkeit Universität
§ 9.
Die Rekurskommission entscheidet über Rekurse gegen Ent
- scheide der Organe der Universität, mit Ausnahme des Universitäts
- rates. Fach hochschulen
§ 10.
Die Rekurskommission ents cheidet über Rekurse gegen Entscheide der Zürcher Hochschul e für Angewandte Wissenschaften (ZHAW), der Zürcher Hochschule der Künste (ZHdK) und der Päda
- gogischen Hochschule Zürich (PHZH).
3 Organisation und Verfahren der Rekurskommission – VoRK
415.111.7
Künstlerische
Vorbildung
§ 11.
Die Rekurskommission entschei det im Bereich der Vorbil dung für Gestaltung und Musik sowie für Tanz in der Berufsbildung über Rekurse gegen En tscheide der ZHdK.
3. Abschnitt: Besetzung und Befugnisse
Besetzung,
Spruchkörper
§ 12.
1 Die Rekurskommission entschei det in der Besetzung von drei Mitgliedern, die de n Spruchkörper bilden.
2 Den Vorsitz im Spruchkörper übt die Präsidentin oder der Präsi dent oder die Vizepräsidentin oder der Vizepräsident aus. Eine Refe rentin oder ein Referent sowie ein weiteres Mitglied vervollständigen den Spruchkörper.
Präsidial
-
befugnisse
§ 13.
1 Die oder der Vorsitzende entscheidet über: a. vorsorgliche Massnahmen, b. aufschiebende Wirkung, c. unentgeltliche Rechtspflege, d. Sistierung, e. Fristwiederhe rstellungsgesuch.
2 Die oder der Vorsitzende ist zust ändig für die Erledigung eines Rekurses bei: a. offensichtlicher Unzulässigkeit, b. Rückzug, c. Gegenstandslosigkeit.
Referentin
oder Referent
§ 14.
Die Referentin oder de r Referent stellt den Mitgliedern des Spruchkörpers Antrag über die En tscheide, die nicht der oder dem Vorsitzenden zustehen.
Leiterin
oder Leiter
Sekretariat
§ 15.
Die Leiterin oder der Leiter des Sekretariats bestimmt für den Rekurs: a. den Spruchkörper, b. die zuständige juristische Sekret ärin oder den zuständigen juristi schen Sekretär.
Juristische
Sekretärin oder
juristischer
Sekretär
§ 16.
1 Die juristische Sekretärin oder der juristische Sekretär leitet den Schriftenwechsel. Soweit erforder lich holt sie oder er schriftliche Berichte ein.
2 Sie oder er arbeitet zuhanden de r Referentin oder des Referenten die schriftlichen Anträge und die Entscheidbegründungen aus.
4
415.111.7 Organisation und Verfahren der Rekurskommission – VoRK Unterschriften regelung
§ 17.
Die oder der Vorsitzende sowie die juristische Sekretärin oder der juristische Sekretär unterzeichnen den Entscheid.
4. Abschnitt: Verfahrensablauf Schriften wechsel
§ 18.
1 Kann auf den Rekurs eingetreten werden und erweist er sich nicht als offensichtlich unbe gründet, werden von der Vorinstanz die Akten beigezogen.
2 Unter Benachrichtigung der Rekurrentin oder des Rekurrenten wird den am Verfahren Beteiligten Gelegenheit zur schriftlichen Ver
- nehmlassung gegeben. Die Vorinsta nz kann hierzu verpflichtet wer
- den.
3 Das Sekretariat kann einen weiter en Schriftenwechsel anordnen. Entscheid findung
§ 19.
1 Die Rekurskommission entschei det an Sitzungen oder im Zirkularverfahren. Die Mitglieder sind zur Stimmabgabe verpflichtet.
2 Wird im Zirkularverfahren bei einem schriftlichen Antrag von einem Mitglied eine abweichende Meinung vertreten oder Beratung verlangt, muss eine Sitzung einberufen werden.
3 Die Verhandlungen und Beratun gen der Rekurskommission sowie die Eröffnung von Entschei den sind nicht öffentlich.
4 Die Sitzungen können in virtueller Form stattfinden. Mitteilungen
§ 20.
Entscheide und sonstige Mitte ilungen sind den Verfahrens
- beteiligten schriftlich mitzuteilen. Verfahrens kosten
§ 21.
1 Zu den Verfahrenskosten gehören die Spruchgebühr sowie die Schreibgebühren, Barauslagen und Zustell ungskosten gemäss §
7 der Gebührenordnung für die Verwaltu ngsbehörden vom 30. Juni 1966
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.
2 Die Spruchgebühr beträgt je na ch dem Zeitaufwand sowie der finanziellen und rechtlichen Tragweite, die dem Entscheid im Einzel- fall zukommt, Fr. 200 bis Fr. 1000.
3 In besonders aufwendigen Verfah ren kann die Spruchgebühr unter Angabe der Gründe bis auf das Dopp elte des in Abs. 2 vorgesehenen Höchstansatzes erhöht werden.
1 OS 79, 205 ; Begründung siehe ABl 2023-04-05 .
2 Inkrafttreten: 1. August 2024.
3 LS 175.2 .
4 LS 415.11 .
5 LS 682 .
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