Studienreglement über die Weiterbildung der Pädagogischen Hochschule Luzern (516b)
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Studienreglement über die Weiterbildung der Pädagogischen Hochschule Luzern

Nr. 516b Studienreglement über die Weiterbildung der Pädagogischen Hochschule Luzern (PH-Weiterbildungsreglement) vom 20. September 2013 (Stand 1. August 2024) Der Rektor der Pädagogischen Hochschule Luzern, gestützt auf § 14 Absatz 1j des Gesetzes über die Lehrerinnen- und Lehrerbildung und die Pädagogische Hochschule Luzern (PH-Gesetz) vom 10. Dezember 2012
1
sowie auf Artikel 9 Absatz 2h des Statuts der Pädagogischen Hochschule Luzern (PH-Statut) vom
20. September 2013
2 , beschliesst:
1 Allgemeine Bestimmungen Art. 1 Geltungsbereich
1 Dieses Reglement regelt a. das Verfahren für die Aufnahme von Bewerberinnen und Bewerbern in einen Weiterbildungsstudiengang an der Pädagogischen Hochschule Luzern (im Folgen
- den: PH Luzern) sowie die Voraussetzungen für das Bestehen von Studienleistun
- gen und für den Abschluss eines Studiengangs, b. die Aufnahme in einen Weiterbildungskurs und dessen Abschluss, c. die Aufgaben der für die Weiterbildung zuständigen Organe, d. das Disziplinarwesen.
1 SRL Nr.
515
2 SRL Nr.
516 * Siehe Tabellen mit Änderungsinformationen am Schluss des Erlasses. G 2013 468
2 Nr. 516b Art. 2 Weiterbildungsangebot
1 Als Weiterbildung im Sinne dieses Reglements gelten Weiterbildungsstudiengänge und Weiterbildungskurse.
2 Die PH Luzern bietet folgende Arten von Weiterbildungsstudiengängen an: a. Master of Advanced Studies (MAS), b. Diploma of Advanced Studies (DAS), c. Certificate of Advanced Studies (CAS).
2 Weiterbildungsstudiengänge
2.1 Allgemeine Bestimmungen Art. 3 Studiengänge
1 Die Studiengänge umfassen a. als MAS-Studiengang mindestens 60 ECTS-Punkte, b. als DAS-Studiengang mindestens 30 ECTS-Punkte, c. als CAS-Studiengang mindestens 10 ECTS-Punkte.
2 Die Studiengänge sind in Module gegliedert. Art. 4 Ausführungsbestimmungen zu den Studiengängen
1 Die Ausführungsbestimmungen legen das Nähere zu den einzelnen Studiengängen fest. Insbesondere a. legen sie den Umfang der zu erreichenden ECTS-Punkte eines Studiengangs fest, b. legen sie die Lernziele beziehungsweise die angestrebten Kompetenzen eines Stu
- diengangs fest, c. legen sie die Pflicht- und Wahlpflichtmodule eines Studiengangs fest, d. regeln sie den Inhalt und den Umfang der einzelnen Module, e. legen sie die Lehrveranstaltungsformen der einzelnen Module fest, f. legen sie die zu erbringenden Studienleistungen pro Modul und die zu erbringende Abschlussarbeit sowie die Form und den Umfang ihrer Überprüfung fest.
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2.2 Aufnahme in einen Weiterbildungsstudiengang Art. 5 Grundsätze
1 Die Aufnahme in einen Weiterbildungsstudiengang der PH Luzern, der von der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren (EDK) anerkannt ist (Zusatzausbildung), richtet sich nach dem massgebenden Anerkennungsreglement sowie nach den massgebenden Richtlinien und Profilen der EDK
3 , sofern diese in den Ausfüh
- rungsbestimmungen nicht ergänzt werden.
2 Die Aufnahme in einen Weiterbildungsstudiengang der PH Luzern, der nicht von der EDK anerkannt werden muss, wird in den Ausführungsbestimmungen geregelt. Die Ausführungsbestimmungen können die Aufnahme «sur dossier» vorsehen. Im Übrigen sind die Bestimmungen der EDK zur Aufnahme analog anwendbar.
2.3 Studienleistungen Art. 6 Anerkennung von Vorleistungen
1 Vorleistungen können anerkannt werden, wenn sie gleichwertig zu erforderlichen Stu
- dienleistungen an der PH Luzern sind.
2 Der Mindestumfang an ECTS-Punkten, der an der PH Luzern erbracht werden muss, wird in den Ausführungsbestimmungen festgelegt. Leistungsbewertungen
1 Leistungsnachweise werden mit «erfüllt» oder «nicht erfüllt» bewertet.
2 Abschlussarbeiten können mit der Bewertungsskala bewertet werden. Sie sieht folgen
- de Bewertungen vor: a. A = hervorragend b. B = sehr gut c. C = gut d. D = befriedigend e. E = ausreichend f. FX = nicht bestanden
3 Reglement über die Anerkennung der Abschlüsse von Zusatzausbildungen für den Lehrberuf vom
17. Juni 2004 (Ziff. 4.2.2.7. Erlasssammlung der EDK ); Profil für die Zusatzausbildungen für Aus
- bildende im Bereich Medienpädagogik/ICT vom 10. Dezember 2004 (Ziff. 4.2.2.7.1. Erlasssamm
- lung der EDK); Profil für die Zusatzausbildung «Fachlehrerin/Fachlehrer Berufswahlunterricht» vom
25. Oktober 2007 (Ziff.
4.2.2.7.2. Erlasssammlung der EDK); Profil für Zusatzausbildungen Schullei
- tung vom 29. Oktober 2009 (Ziff. 4.2.2.7.3. Erlasssammlung der EDK); Richtlinien für Weiterbil
- dungsmaster (MAS) in der Lehrerinnen- und Lehrerbildung vom 15. Dezember 2005 (Ziff. 4.2.2.8. Erlasssammlung der EDK). Auf diese Erlasse wird im Folgenden nicht mehr hingewiesen.
4 Nr. 516b g. F = nicht bestanden (mit erheblichen Mängeln) Art. 8 Bestehen von Modulen
1 Jedes Modul innerhalb eines Studiengangs muss bestanden werden. Ein Modul ist be
- standen, wenn die festgelegten Anforderungen erfüllt sind. Art. 9 Präsenzpflicht und Absenzen
1 Für jedes Modul wird festgelegt, in welchem Umfang eine Präsenzpflicht besteht.
2 Wird die Präsenzpflicht in einem Modul verletzt, gilt das Modul als nicht bestanden. Die Studiengangsleiterin oder der Studiengangsleiter kann Ausnahmen von der Präsenz
- pflicht bewilligen, wenn wichtige Gründe vorliegen.
3 Das Nähere wird in den Ausführungsbestimmungen festgelegt. Art. 10 Wiederholung
1 Ein nicht bestandener Leistungsnachweis kann einmal wiederholt werden. Studierende, welche den Leistungsnachweis im Rahmen der Wiederholung nicht bestehen, müssen das ganze Modul wiederholen.
2 Ein Modul kann einmal wiederholt werden. Für die Wiederholung sind die gesamten Kosten des Moduls zu entrichten. Studierende, welche ein Modul auch im Rahmen der Wiederholung nicht bestehen, können das Studium nicht weiterführen.
2.4 Abschluss eines Weiterbildungsstudiengangs Art. 11 Grundsatz
1 Der Abschluss von EDK-anerkannten Weiterbildungsstudiengängen richtet sich nach dem massgebenden Anerkennungsreglement sowie nach den massgebenden Richtlinien und Profilen der EDK, sofern diese in den Ausführungsbestimmungen nicht ergänzt werden. Art. 12 Bestehen
1 Ein Studiengang ist bestanden, wenn die erforderlichen Module erfolgreich abge schlossen sind. Art. 13 Abschlussarbeit
1
- tens 10 ECTS-Punkte. Sie kann als Einzel- oder als Gruppenarbeit verfasst werden.
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2 DAS-Studiengänge werden mit einer Diplomarbeit abgeschlossen. Sie umfasst mindes
- tens 5 ECTS-Punkte. Sie ist als Einzelarbeit zu verfassen.
3 CAS-Studiengänge können mit einer Zertifikatsarbeit abgeschlossen werden. Bei EDK-anerkannten CAS-Studiengängen ist eine Abschlussarbeit zwingend. Der Umfang der Zertifikatsarbeit wird in den Ausführungsbestimmungen festgelegt. Art. 14 Wiederholung
1 Eine nicht bestandene Masterarbeit kann innerhalb von 12 Monaten gegen eine Gebühr einmal wiederholt werden. Studierende, welche die Abschlussarbeit auch im Rahmen der Wiederholung nicht bestehen, können das Studium nicht weiterführen.
2 Eine nicht bestandene Diplom- oder Zertifikatsarbeit kann innerhalb von 6 Monaten gegen eine Gebühr einmal wiederholt werden. Studierende, welche die Abschlussarbeit auch im Rahmen der Wiederholung nicht bestehen, können das Studium nicht weiter
- führen. Art. 15 Abschlussprüfung
1 Bei MAS- oder DAS-Studiengängen kann eine Abschlussprüfung verlangt werden. Form und Umfang der Abschlussprüfung werden in den Ausführungsbestimmungen ge
- regelt.
2 Die Bestimmungen über die Leistungsbewertungen und die Wiederholung von Leis
- tungsnachweisen sind sinngemäss anwendbar. Art. 16 Diplom
1 Das Diplom gilt als Ausweis über den bestandenen Studienabschluss und enthält den mit dem Studiengang verbundenen Titel.
2 Das Diplom wird von der Rektorin oder vom Rektor und von der Studiengangsleiterin oder dem Studiengangsleiter unterzeichnet. Sind andere anerkannte Hochschulen oder Bildungsinstitutionen an der Organisation und Durchführung eines Weiterbildungsstu
- diengangs beteiligt, kann ein gemeinsames Diplom ausgestellt werden. Es wird von der Rektorin oder vom Rektor und der Studiengangsleiterin oder dem Studiengangsleiter der PH Luzern sowie von den zuständigen Organen der beteiligten Hochschulen unterzeich
- net.
3 Zusätzlich zum Diplom werden folgende Dokumente ausgestellt: Ausbildungsziele näher beschreibt sowie b. eine Notenabschrift, welche die Lern- und Leistungsdokumentation enthält.
6 Nr. 516b Art. 17 Titel
1 Der mit dem Diplom verliehene Titel richtet sich nach dem massgebenden Anerken
- nungsreglement, nach den massgebenden Richtlinien und Profilen sowie nach dem Ti
- telreglement
4 der EDK, sofern diese im Folgenden nicht ergänzt werden. *
2 Die verliehenen Titel lauten a. für ein MAS: «Master of Advanced Studies Pädagogische Hochschule Luzern in (Bezeichnung der Richtung)» (Abkürzung: MAS PH Luzern) b. für ein DAS: «Diploma of Advanced Studies Pädagogische Hochschule Luzern in (Bezeichnung der Richtung)» (Abkürzung: DAS PH Luzern) c. für ein CAS: «Certificate of Advanced Studies Pädagogische Hochschule Luzern in (Bezeichnung der Richtung)» (Abkürzung: CAS PH Luzern)
3 Sind an einem Weiterbildungsstudiengang, der nicht von der EDK anerkannt werden muss, andere anerkannte Hochschulen beteiligt und soll ein gemeinsamer Titel verliehen werden, können diese im Titel gemäss Absatz 2 zusätzlich zur PH Luzern genannt wer
- den. *
3 Weiterbildungskurse Art. 18 Zulassung
1 Die Voraussetzungen für die Zulassung zu den einzelnen Weiterbildungskursen wer
- den in den Ausführungsbestimmungen geregelt. Die Zulassung kann voraussetzungslos erfolgen. Art. 19 Ausführungsbestimmungen zu den Weiterbildungskursen
1 Das Nähere zu den Weiterbildungskursen wird in den Ausführungsbestimmungen fest
- gelegt. Insbesondere legen sie die Zulassungsvoraussetzungen und die Lernveranstal
- tungsformen fest.
4 Organe Art. 20 Rektorin oder Rektor
1 Im Rahmen der operativen Leitung der PH Luzern trägt die Rektorin oder der Rektor die Gesamtverantwortung über die angebotene Weiterbildung.
4 Reglement über die Benennung der Diplome und der Weiterbildungsmaster im Bereich der Lehrerin
- nen- und Lehrerbildung im Rahmen der Bologna-Reform (Titelreglement) vom 28. Oktober 2005 (
Er
- lasssammlung der EDK Ziff. 4.2.2.6. Auf diesen Erlass wird im Folgenden nicht mehr hingewiesen.).
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7 Art. 21 Prorektorin oder Prorektor Weiterbildung
1 Die Prorektorin oder der Prorektor Weiterbildung ist für sämtliche Belange zuständig, welche die Weiterbildung als Ganzes betreffen.
2 Sie oder er erlässt die Ausführungsbestimmungen zu diesem Reglement. Art. 22 Programmleitung
1 Die Programmleitung ist für sämtliche Belange zuständig, welche ein Weiterbildungs
- programm betreffen, soweit dieses Reglement keine anderen Zuständigkeiten vorsieht. Insbesondere legt sie oder er das Anspruchsniveau der Weiterbildungsangebote fest. Art. 23 Studiengangsleiterin oder Studiengangsleiter
1 Die Studiengangsleiterin oder der Studiengangsleiter a. entscheidet über die Aufnahme in einen Studiengang, b. entscheidet über Gesuche um Anerkennung von Vorleistungen, c. entscheidet über das Bestehen eines Studiengangs. Art. 24 Modulverantwortliche Person
1 Die für das Modul verantwortliche Person entscheidet über das Bestehen eines Moduls. Art. 25 Dozentinnen und Dozenten sowie Fachexpertinnen und Fachexperten
1 Die Dozentinnen oder Dozenten beurteilen die von den Studierenden erbrachten Leis
- tungsnachweise.
2 In den Ausführungsbestimmungen wird festgelegt, ob die Studiengangsleiterin oder der Studiengangsleiter Fachexpertinnen und Fachexperten einsetzen kann, die zusammen mit der Dozentin oder dem Dozenten die von den Studierenden erbrachten Leistungen beurteilt und bewertet. Bei Uneinigkeit entscheidet die Dozentin oder der Dozent.
3 Das Nähere wird in den Ausführungsbestimmungen geregelt.
5 Disziplinarwesen Art. 26 Disziplinartatbestände
1 Die Studierenden haben sich an die Hausordnung zu halten.
2 Studierende, die gegen Erlasse der PH Luzern oder gegen Anordnungen der zuständi
- gen Organe oder der Dozentinnen und Dozenten verstossen oder die sich unredlich ver
- halten, insbesondere durch den Gebrauch unerlaubter Hilfsmittel bei Leistungsnachwei
- sen und Abschlussarbeiten, können disziplinarisch bestraft werden.
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3 Studierende, die Gegenstände der Hochschule entwenden oder mutwillig beschädigen, können disziplinarisch bestraft werden und haben für den entstandenen Schaden aufzu
- kommen.
4 Studierende können aus der PH Luzern ausgeschlossen werden, wenn sie ihren Zah
- lungspflichten trotz Mahnung nicht nachgekommen sind. Art. 27 Disziplinarmassnahmen
1 Disziplinarmassnahmen sind: a. mündliche Verwarnung, b. schriftlicher Verweis, c. Androhung des Ausschlusses von einzelnen Veranstaltungen oder von einzelnen Leistungsnachweisen, d. Ausschluss von einzelnen Veranstaltungen oder von einzelnen Leistungsnachwei
- sen, e. Androhung des Ausschlusses aus der PH Luzern, f. Ausschluss aus der PH Luzern.
2 Der oder dem betroffenen Studierenden ist vor Anordnung einer Disziplinarmassnah
- me das rechtliche Gehör zu gewähren.
3 Art und Dauer der Disziplinarmassnahme richtet sich nach der Bedeutung der beein
- trächtigten oder gefährdeten Interessen der PH Luzern sowie nach dem Verschulden, den Beweggründen und dem bisherigen Verhalten der oder des Studierenden. Art. 28 Disziplinarkompetenz
1 Die Programmleitung und die Studiengangsleiterin oder der Studiengangsleiter sind befugt, die Disziplinarmassnahmen gemäss Artikel 27 Absatz 1a bis d zu erteilen. *
2 Der Prorektorin oder dem Prorektor Weiterbildung stehen alle Disziplinarkompetenzen zu. *
6 Schlussbestimmungen Art. 29 Rückzug der Anmeldung und Abbruch der Weiterbildung
1 Der Rückzug der Anmeldung zu einem Weiterbildungsangebot und dessen vorzeitige Beendigung sind der Studiengangsleiterin oder dem Studiengangsleiter schriftlich mit
- zuteilen.
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2 Wer die Anmeldung für einen Studiengang innerhalb von 30 Tagen vor Studienbeginn zurückzieht, hat 50 Prozent der Studiengebühren zu entrichten, wenn keine Ersatzteil
- nehmerin oder kein Ersatzteilnehmer gefunden wird. Wer die Anmeldung zu einem anderen Weiterbildungsangebot innerhalb von 30 Tagen vor Beginn zurückzieht, hat die gesamten Kosten zu zahlen.
3 Wer eine Weiterbildung vorzeitig abbricht, hat die gesamten Kosten der Weiterbildung zu entrichten. Vorbehalten bleibt ein teilweiser Erlass bei Vorliegen triftiger Gründe. Art. 30 Verhinderung
1 Wer den Abgabetermin der Abschlussarbeit aus wichtigen Gründen nicht einhalten kann oder wer einen Leistungsnachweis aus wichtigen Gründen nicht antreten oder vollenden kann, hat das zuständige Organ umgehend zu informieren und gegebenenfalls ein Arztzeugnis beizubringen.
2 Ist die Verhinderung unentschuldigt oder liegen keine wichtigen Gründe für die Ver
- hinderung vor, so gilt der entsprechende Leistungsnachweis als nicht bestanden. Art. 31 Rechtsmittel
1 Gegen Entscheide im Zusammenhang mit diesem Reglement kann nach den Vorschrif
- ten des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 3. Juli 1972
5 beim Bildungs- und Kulturdepartement des Kantons Luzern schriftlich und begründet Verwaltungsbe
- schwerde geführt werden.
2 Die Beschwerdefrist beträgt 20 Tage.
3 Die Rechtsmittelbefugnis gegen Entscheide über das Bestehen von Modulen, welche die PH Luzern für andere Hochschulen zuhanden der Gesamtausbildung durchführt, richtet sich nach den massgebenden Bestimmungen der jeweiligen Hochschule. Art. 32 Übergangsbestimmung
1 Studierende, die ihr Studium vor Inkrafttreten dieses Reglements aufgenommen haben, schliessen ihr Studium nach bisherigem Recht ab.
2 Studierende, die unter dem Konkordatsrecht an die Pädagogische Hochschule Zentral
- schweiz Luzern aufgenommen wurden, gelten auch unter neuem Recht als aufgenom
- men. Art. 33 Inkrafttreten
1 Das Weiterbildungsreglement tritt rückwirkend auf den 1. August 2013 in Kraft. Es ist durch das Bildungs- und Kulturdepartement des Kantons Luzern zu genehmigen.
6
5 SRL Nr.
40
6 Vom Bildungs- und Kulturdepartement des Kantons Luzern genehmigt am 20. September 2013.
10 Nr. 516b
2 Das Weiterbildungsreglement ist zu veröffentlichen.
Nr. 516b
11 Änderungstabelle - nach Paragraf Element Beschlussdatum Inkrafttreten Änderung Fundstelle G Erlass
20.09.2013
01.08.2013 Erstfassung G 2013 468 Art. 17 Abs. 1
28.02.2024
01.08.2024 geändert G 2024-005 Art. 17 Abs. 3
28.02.2024
01.08.2024 eingefügt G 2024-005 Art. 28 Abs. 1
01.06.2021
01.08.2021 geändert G 2021-050 Art. 28 Abs. 2
01.06.2021
01.08.2021 geändert G 2021-050
12 Nr. 516b Änderungstabelle - nach Beschlussdatum Beschlussdatum Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle G
20.09.2013
01.08.2013 Erlass Erstfassung G 2013 468
01.06.2021
01.08.2021 Art. 28 Abs. 1 geändert G 2021-050
01.06.2021
01.08.2021 Art. 28 Abs. 2 geändert G 2021-050
28.02.2024
01.08.2024 Art. 17 Abs. 1 geändert G 2024-005
28.02.2024
01.08.2024 Art. 17 Abs. 3 eingefügt G 2024-005
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