Statut der Pädagogischen Hochschule Luzern (516)
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Statut der Pädagogischen Hochschule Luzern

Nr. 516 Statut der Pädagogischen Hochschule Luzern (PH-Statut) vom 20. September 2013 (Stand 1. August 2024) Der Rat der Pädagogischen Hochschule Luzern, gestützt auf § 14 Absatz 1a des Gesetzes über die Lehrerinnen- und Lehrerbildung und die Pädagogische Hochschule Luzern (PH-Gesetz) vom 10. Dezember 2012
1
, beschliesst:
1 Aufgaben der PH Luzern
1.1 Kernaufgaben Art. 1 Auftrag
1 Die Pädagogische Hochschule Luzern (im Folgenden: PH Luzern) erfüllt ihre Aufga
- ben im Rahmen von Verfassung und Gesetz sowie gestützt auf eine mehrjährige Leis
- tungsvereinbarung und einen jährlichen Leistungsauftrag.
2 Sie erfüllt ihre Aufgaben in hoher Qualität, unter Berücksichtigung sozialer Verant
- wortung sowie ökologischer und ökonomischer Nachhaltigkeit.
3 Die PH Luzern arbeitet mit den Volksschulen und den Hochschulen, insbesondere je nen auf dem Hochschulplatz Zentralschweiz, sowie mit anderen Bildungsinstitutionen zusammen.
4 Die PH Luzern sorgt dafür, dass auf allen Stufen und in allen Bereichen ihrer Tätigkeit, insbesondere bei ihren Kernaufgaben, die Qualität ermittelt, gesichert und verbessert wird. Die Qualitätssicherung orientiert sich an national und international anerkannten Verfahren und Massstäben.
1 SRL Nr.
515 * Siehe Tabellen mit Änderungsinformationen am Schluss des Erlasses. G 2013 443
2 Nr. 516 Art. 2 Ausbildung
1 Die PH Luzern bildet Lehrerinnen und Lehrer aller Stufen aus, insbesondere für den Kindergarten und die Unterstufe, für die Primarstufe, für die Sekundarstufe I, für die Se kundarstufe II (einschliesslich Berufsbildung) und für die Schulische Heilpädagogik. Sie ermöglicht die Ausweitung der Unterrichtsberechtigung für einzelne Fächer und Stufen mit spezifischen Programmen.
2 Als pädagogisches Kompetenzzentrum bietet die PH Luzern Ausbildungsprogramme für weitere Bildungsfachleute an.
3 Die PH Luzern vermittelt professionelle Kompetenzen, die sich an den Berufsaufgaben von Lehrpersonen orientieren. Sie gibt berufsspezifisches Wissen weiter, welches sich auf den jeweiligen Stand der Forschung in den Bildungs- und Sozialwissenschaften so
- wie in den Fachwissenschaften und Fachdidaktiken stützt und sich an der Schulpraxis orientiert. Sie fördert die persönlichen und sozialen Fähigkeiten der Studierenden und leitet sie zu selbständiger wissenschaftlicher Arbeit an. Dazu können die Studierenden an der Forschung beteiligt werden.
4 Näheres wird in einem Reglement festgelegt. Art. 3 Weiterbildung
1 Die Weiterbildung an der PH Luzern umfasst die EDK-anerkannten Zusatzausbildun
- gen und die übrigen Weiterbildungen.
2 Die PH Luzern stellt Weiter- und Zusatzausbildungsangebote für Lehrerinnen und Leh
- rer aller Stufen und für weitere Bildungsfachleute bereit zur Vertiefung und Erweiterung ihrer fachlichen, didaktischen und sozialen Kompetenzen. Sie bietet Weiter- und Zusatz
- ausbildungen für Kader- und Spezialfunktionen und im Bereich der Berufseinführung an.
3 Die Weiter- und Zusatzausbildungen berücksichtigen den jeweiligen Stand des Wis
- sens und richten ihre Angebote auf die Bedürfnisse der Praxis aus.
4 Näheres zu Weiter- und Zusatzausbildungen wird in einem Reglement festgelegt. Art. 4 Forschung und Entwicklung
1 Die PH Luzern fördert und betreibt national und international vernetzte berufsfeldbezo
- gene Forschung und Entwicklung.
2 Die Forschung und Entwicklung greift wesentliche Fragestellungen unserer Gesell schaft auf und berücksichtigt die Bedürfnisse der Ausbildung und der Weiterbildung. Sie sichert den Wissenstransfer ins Berufsfeld durch innovative Entwicklungsprojekte.
3 Die PH Luzern führt zur gezielten Wahrnehmung eines bestimmten Wissenschaftsbe
- reichs Institute für Forschung und Entwicklung und kann sich an Instituten beteiligen.
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3
4 Die PH Luzern kann ausgewählte Forschungsprojekte ihrer Angehörigen finanzieren oder teilfinanzieren. Die vorhandenen finanziellen Mittel werden auf der Grundlage der Qualität der bisher erzielten sowie der zu erwartenden Ergebnisse verteilt. Art. 5 Dienstleistungen
1 Die PH Luzern sorgt für den Transfer von Wissen und Können und kann zu diesem Zweck Dienstleistungsangebote führen. Sie unterstützt Dozierende, Studierende, Lehr
- personen, Schulleitungen, Behörden und weitere interessierte Kreise durch Beratungs-, Informations- und Dokumentationsangebote.
1.2 Weitere Aufgaben Art. 6 Weiterentwicklung des Bildungswesens
1 Die PH Luzern unterstützt den Kanton Luzern und weitere interessierte Kreise bei der Weiterentwicklung des Bildungswesens, in der Bearbeitung pädagogischer Fragen sowie bei der Zusammenarbeit in Bildungsfragen auf regionaler, schweizerischer und interna
- tionaler Ebene. Art. 7 Vorbereitungskurse
1 Die PH Luzern bietet im Rahmen des erweiterten Aufnahmeverfahrens Kurse für die Vorbereitung der Aufnahmeprüfung in die Studiengänge Kindergarten und Unterstufe der Primarschule, Primarstufe und Sekundarstufe I an.
2 Organisation und Aufgaben der Organe Art. 8 Rat der PH Luzern
1 Der Rat der PH Luzern (PH-Rat) nimmt als strategisches Führungsorgan insbesondere folgende Aufgaben wahr. Er a. beschliesst das Leitbild und die Strategie der PH Luzern, b. beantragt dem Bildungs- und Kulturdepartement den Abschluss der mehrjährigen Leistungsvereinbarung, c. beantragt dem Bildungs- und Kulturdepartement die Erteilung des jährlichen Leis
- tungsauftrags mit Finanzierungsbeschluss, d. erlässt Rahmen- und Budgetvorgaben zuhanden des Rektors oder der Rektorin, e. beschliesst das jährliche Hochschulbudget, f. legt anhand der Kapazitäten fest, wie viele Ausbildungsplätze pro Studiengang zur Verfügung stehen,
4 Nr. 516 g. erlässt einheitliche Rahmenvorgaben zur Organisation, h. regelt die Voraussetzungen für die Verleihung von Titeln einer Professorin oder eines Professors an Dozierende und verleiht diese Titel auf Antrag der Hochschul
- leitung durch Beschluss, i. schliesst im Rahmen seiner Entscheidungs- und Finanzkompetenz Vereinbarun
- gen mit Dritten ab, j. wählt die Rektorin oder den Rektor und genehmigt auf deren Antrag die Wahl der Mitglieder der Hochschulleitung.
2 Der PH-Rat regelt seine Organisation und Geschäftstätigkeit. Art. 9 Rektorin oder Rektor
1 Die Rektorin oder der Rektor hat die operative Leitung der PH Luzern und vertritt sie gegen innen und aussen.
2 Sie oder er nimmt alle Funktionen und Aufgaben wahr, welche die PH Luzern als Gan
- zes betreffen und die keinem anderen Organ übertragen sind. Sie oder er hat insbesonde
- re a. die PH Luzern im Rahmen des Rechts, der Strategie des PH-Rates, des Leistungs
- auftrages des Kantons, ihres Leitbilds sowie der verfügbaren finanziellen Mittel zu leiten, b. die Entwicklung der PH Luzern zu planen und zu fördern, c. dem PH-Rat die mehrjährige Leistungsvereinbarung und den jährlichen Leis tungsauftrag zuhanden des Bildungs- und Kulturdepartementes zu unterbreiten, d. das jährliche Hochschulbudget zuhanden des PH-Rates zu erstellen, e. die Beschlüsse des PH-Rates umzusetzen, f. die Geschäftsstelle des PH-Rates zu führen, g. auf Antrag der Hochschulleitung Angehörige der PH Luzern in wissenschafts- und hochschulpolitische Gremien und Kommissionen zu wählen, h. die Reglemente der PH Luzern und die dazugehörenden Ausführungsbestimmun
- gen zu erlassen. Die Rektorin oder der Rektor kann die Zuständigkeit für den Er
- lass auf ein anderes Organ übertragen.
2bis Die Rektorin oder der Rektor wird bei ihren Aufgaben durch die Stabsdienste des Rektorats unterstützt. Das Rektorat erbringt überdies zentrale Dienstleistungen für die PH Luzern, welche keinem anderen Organ übertragen sind. Die Rektorin oder der Rek
- tor führt das Rektorat. *
3 Die Rektorin oder der Rektor verfügt über unbeschränkte Ausgabenkompetenzen im operativen Bereich, soweit er diese Kompetenzen nicht auf ein anderes Organ übertra
- gen hat.
4 Die Rektorin oder der Rektor kann in Absprache mit der Hochschulleitung zur Wahr
- nehmung bestimmter Aufgaben und zur Bearbeitung besonderer Fragen Kommissionen einsetzen. Sie oder er kann für einzelne Aufgaben ständige Kommissionen schaffen. Die Kommissionen sind für ihre Tätigkeit der Rektorin oder dem Rektor verantwortlich.
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5 Art. 10 Hochschulleitung
1 Die Hochschulleitung setzt sich aus der Rektorin oder dem Rektor, den Leitenden der Leistungsbereiche und der Leiterin oder dem Leiter Verwaltung zusammen.
*
2 Die Bereichsleiterinnen oder Bereichsleiter der Leistungsbereiche Ausbildung, Weiter
- bildung und Dienstleistungen sowie Forschung und Entwicklung sind Prorektorinnen oder Prorektoren der PH Luzern. Die Bereichsleiterin oder der Bereichsleiter der Ver
- waltung ist Verwaltungsdirektorin oder Verwaltungsdirektor der PH Luzern.
*
3 Die Hochschulleitung unterstützt die Rektorin oder den Rektor bei der Führung der PH Luzern. Sie erfüllt insbesondere folgende Aufgaben. Sie a. bereitet in ihrem Aufgabenbereich die Geschäfte des PH-Rates vor, b. unterstützt die Rektorin oder den Rektor bei der Erarbeitung des Leitbilds, der Strategie und des Entwicklungs- und Finanzplans zuhanden des PH-Rates, c. berät die Rektorin oder den Rektor bei der Erstellung des Budgetentwurfes.
4 Die Rektorin oder der Rektor steht der Hochschulleitung vor.
5 Die Rektorin oder der Rektor kann seiner Stellvertreterin oder seinem Stellvertreter Aufgaben zur selbständigen Erledigung übertragen. *
6 Die Hochschulleitung regelt ihre Organisation und Geschäftstätigkeit. Art. 11 Bereichsleiterin oder Bereichsleiter
1 Die PH Luzern gliedert sich in die Leistungsbereiche Ausbildung, Weiterbildung und Dienstleistungen, Forschung und Entwicklung sowie den Bereich Verwaltung.
*
2 Die Bereichsleiterin oder der Bereichsleiter führt die Geschäfte ihres oder seines Be
- reichs und nimmt alle Aufgaben des Bereichs wahr, die keinem anderen Organ übertra
- gen sind. Sie oder er hat insbesondere a. das Personal in ihrem oder seinem Bereich anzustellen, zu führen und zu fördern, b. ihren oder seinen Bereich nach innen und in Absprache mit der Rektorin oder dem Rektor nach aussen zu vertreten, c. das Budget ihres oder seines Bereichs zuhanden der Rektorin oder des Rektors zu erstellen, d. die Organisation und Geschäftstätigkeit in ihrem oder seinem Bereich zu regeln, e. die Geschäfte ihres oder seines Bereichs weiterzuentwickeln, f. zur Entwicklung der PH Luzern in ihrer Gesamtheit beizutragen.
3 Die Bereichsleiterin oder der Bereichsleiter kann für bestimmte Aufgaben Delegierte bezeichnen.
4 Die Rektorin oder der Rektor kann der Bereichsleiterin oder dem Bereichsleiter weitere Aufgaben zur selbständigen Erledigung übertragen.
6 Nr. 516 Art. 12 Verwaltungsdirektorin oder Verwaltungsdirektor
1 Die Verwaltungsdirektorin oder der Verwaltungsdirektor stellt den administrativen und technischen Betrieb der PH Luzern sicher. Sie oder er unterstützt die PH Luzern in der Wahrnehmung ihrer Aufgaben, indem sie oder er zentrale Dienstleistungen namentlich in den Bereichen Personal, Finanzen und Controlling, Informatik (ICT), Infrastruktur, Gebäudemanagement sowie Recht erbringt. *
3 Angehörige der PH Luzern
3.1 Hochschulpersonal Art. 13 Grundsatz
1 Das Personal der PH Luzern setzt sich aus den Mitgliedern der Hochschulleitung, den Dozentinnen und Dozenten, den Lehrpersonen im Hochschuldienst, den Instrumental
- lehrpersonen, den wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, den wissen
- schaftlichen Assistentinnen und Assistenten sowie dem technischen und administrativen Personal zusammen. Art. 14 Dozentinnen oder Dozenten
1 Dozentinnen oder Dozenten sind angestellt für verschiedene Tätigkeiten der Leistungs
- bereiche der PH Luzern, insbesondere für Lehrtätigkeiten und wissenschaftlich qualifi
- zierte Arbeiten. Sie sind verantwortlich für die Erfüllung der ihnen gemäss individueller Wahlurkunde übertragenen Aufgaben.
2 Die PH Luzern kann Gastdozentinnen oder Gastdozenten sowie Gastprofessorinnen oder Gastprofessoren berufen. Art. 15 Lehrpersonen im Hochschuldienst
1 Lehrpersonen im Hochschuldienst wirken im Rahmen ihres Lehrauftrages und im Ein
- vernehmen mit der zuständigen Bereichsleiterin oder dem zuständigen Bereichsleiter bei der Erfüllung des Leistungsauftrages der PH Luzern mit. Sie beteiligen sich an der Durchführung von Lehrveranstaltungen und können Kurse und Beratungstätigkeiten in verschiedenen Leistungsbereichen übernehmen. Art. 16 Instrumentallehrpersonen
1 Instrumentallehrpersonen erteilen Instrumentalunterricht und unterrichten Sologesang in der Ausbildung und in der Weiterbildung.
2 Sie können nach Massgabe ihrer Qualifikation Lehraufträge wahrnehmen.
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7 Art. 17 Wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter
1 Wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter erfüllen Aufgaben, welche eine wissenschaftliche Qualifikation erfordern. *
2 Sie können nach Massgabe ihrer Qualifikation Lehraufträge in eigener Verantwortung wahrnehmen und Führungs- und Projektleitungsaufgaben übernehmen. Art. 18 Wissenschaftliche Assistentinnen und Assistenten
1 Wissenschaftliche Assistentinnen und Assistenten wirken bei Aufgaben und Projekten mit, welche eine wissenschaftliche Qualifikation erfordern. Das Anstellungsverhältnis ist befristet. * Art. 19 Administrative und technische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter
1 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im administrativen und technischen Bereich unter
- stützen die Organe und die Angehörigen der PH Luzern bei der Erfüllung ihrer Aufga
- ben.
3.2 Studierende Art. 20 Begriff
1 Soweit die Studienreglemente nichts anderes vorsehen, gelten als Studierende der PH Luzern a. Studierende der Grundausbildung, b. Studierende im Rahmen von Weiterbildungen, c. Mobilitätsstudierende.
2 Mobilitätsstudierende sind Personen, die an einer anderen in- oder ausländischen Hochschule immatrikuliert und im Rahmen eines gesamtschweizerischen oder interna
- tional anerkannten Austauschprogramms oder einer Partnerschaftsvereinbarung für eine bestimmte Zeitdauer an der PH Luzern eingeschrieben sind. Sie haben die gleichen Rechte und Pflichten wie die übrigen Studierenden, bleiben aber an ihrer Hochschule immatrikuliert und bezahlen dort ihre Studiengebühren. Art. 21 Aufnahme und Immatrikulation
1 Studierende werden an die PH Luzern aufgenommen, wenn sie die in den entsprechen
- den Reglementen festgelegten Voraussetzungen erfüllen.
2 Aufgenommene Studierende werden durch die Rektorin oder den Rektor immatriku
- liert.
8 Nr. 516 Art. 22 Ausschluss und Exmatrikulation
1 Studierende werden vom Studium an der PH Luzern ausgeschlossen, wenn sie die Be
- dingungen für ein Weiterstudium nicht erfüllen.
2 Sie können aus der PH Luzern ausgeschlossen werden, wenn sie in schwerwiegender Weise gegen die Ordnung der PH Luzern verstossen.
3 Ausgeschlossene Studierende werden durch die Rektorin oder den Rektor exmatriku
- liert.
3.3 Gemeinsame Bestimmungen Art. 23 Förderung der Chancengleichheit
1 Die PH Luzern setzt sich für die Vermeidung jeglicher Art von Diskriminierung ein und schafft Rahmenbedingungen, die dem Respekt für die Verschiedenheit der Studie
- renden und Mitarbeitenden förderlich sind.
2 Sie fördert die Chancengleichheit der Geschlechter durch geeignete Massnahmen. Sie strebt insbesondere eine ausgewogene Vertretung beider Geschlechter auf allen Hierar
- chiestufen, in allen Funktionen und in allen Gremien an.
3 Sie unterstützt die Vereinbarkeit von Studium, Beruf und Familie.
4 Die Rektorin oder der Rektor ernennt eine Beauftragte oder einen Beauftragen für Chancengleichheit. Sie oder er berät und unterstützt die Angehörigen und die Organe der PH Luzern in Fragen der Chancengleichheit.
5 Die Hochschulleitung legt Grundsätze für die Chancengleichheit fest. Art. 24 Information und Mitwirkung
1 Die Angehörigen der PH Luzern sind in ihrem Aufgabenbereich über die Belange der PH Luzern sach- und zeitgerecht zu informieren.
2 Sie wirken in den Organen und den Gremien der PH Luzern mit, denen sie angehören oder in die sie gewählt wurden.
3 Beim Erlass und beim Vollzug von Regelungen ist dem Recht auf Information und Mitwirkung Rechnung zu tragen. Art. 25 Soziale, kulturelle und sportliche Einrichtungen
1 Die PH Luzern führt für ihre Angehörigen kulturelle, sportliche sowie soziale Einrich
- tungen, namentlich eine psychologische Beratungsstelle, oder kann entsprechende Leis
- tungen bei Dritten beziehen.
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9 Art. 26 Benutzung von Einrichtungen
1 Die Hochschulangehörigen haben nach Massgabe der jeweiligen Benutzungsordnun
- gen Anspruch auf die Benutzung der Einrichtungen der PH Luzern.
2 Die PH Luzern kann von den Studierenden für die Einrichtungen eine Abgabe erheben. Dazu regelt sie das Nähere durch Reglement oder Beschluss. Art. 27 Studienberatung
1 Die PH Luzern kann für die Studierenden eine Studienberatung führen.
4 Schlussbestimmung Art. 28 Inkrafttreten
1 Das Statut tritt rückwirkend auf den 1. August 2013 in Kraft. Es ist zu veröffentlichen.
10 Nr. 516 Änderungstabelle - nach Paragraf Element Beschlussdatum Inkrafttreten Änderung Fundstelle G Erlass
20.09.2013
01.08.2013 Erstfassung G 2013 443 Art. 9 Abs. 2 bis
26.06.2024
01.08.2024 eingefügt G 2024-031 Art. 10 Abs. 1
11.06.2018
01.08.2018 geändert G 2018-044 Art. 10 Abs. 2
26.06.2024
01.08.2024 geändert G 2024-031 Art. 10 Abs. 5
11.06.2018
01.08.2018 geändert G 2018-044 Art. 11 Abs. 1
26.06.2024
01.08.2024 geändert G 2024-031 Art. 12 Abs. 1
26.06.2024
01.08.2024 geändert G 2024-031 Art. 17 Abs. 1
26.06.2024
01.08.2024 geändert G 2024-031 Art. 18 Abs. 1
26.06.2024
01.08.2024 geändert G 2024-031
Nr. 516
11 Änderungstabelle - nach Beschlussdatum Beschlussdatum Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle G
20.09.2013
01.08.2013 Erlass Erstfassung G 2013 443
11.06.2018
01.08.2018 Art. 10 Abs. 1 geändert G 2018-044
11.06.2018
01.08.2018 Art. 10 Abs. 5 geändert G 2018-044
26.06.2024
01.08.2024 Art. 9 Abs. 2 bis eingefügt G 2024-031
26.06.2024
01.08.2024 Art. 10 Abs. 2 geändert G 2024-031
26.06.2024
01.08.2024 Art. 11 Abs. 1 geändert G 2024-031
26.06.2024
01.08.2024 Art. 12 Abs. 1 geändert G 2024-031
26.06.2024
01.08.2024 Art. 17 Abs. 1 geändert G 2024-031
26.06.2024
01.08.2024 Art. 18 Abs. 1 geändert G 2024-031
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