Reglement der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität Luzern (540a)
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Reglement der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität Luzern

Nr. 540a Reglement der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität Luzern (Fakultätsreglement RF) vom 26. Juni 2024 (Stand 1. August 2024) Der Universitätsrat der Universität Luzern, gestützt auf § 12 Absatz 2c des Statuts der Universität Luzern vom 13. Dezember
2023 (Universitätsstatut
1 ), auf Antrag des Senats, beschliesst:
1 Aufgaben und Leitprinzipien

§ 1

Aufgaben der Fakultät
1 Die Fakultät erfüllt im Bereich der Rechtswissenschaft die Aufgaben in Lehre, For
- schung, Weiterbildung, Dienstleistung und Nachwuchsförderung gemäss § 20 des Uni
- versitätsstatuts
2 .
2 Die Fakultät strebt in all ihren Aufgabenbereichen nach Exzellenz. Sie sorgt dafür, dass in allen Bereichen ihrer Tätigkeit, insbesondere in Forschung, Lehre, Weiterbildung und Nachwuchsförderung, die Qualität ermittelt, gesichert und verbessert wird.
1 SRL Nr.
539c
2 SRL Nr.
539c * Siehe Tabellen mit Änderungsinformationen am Schluss des Erlasses. G 2024-033
2 Nr. 540a

§ 2

Leitprinzipien der Verwaltung
1 Die Fakultät richtet sich bei der Erfüllung ihrer organisatorischen Aufgaben an den fol
- genden Leitprinzipien aus: a. Orientierung der Selbst- und Dekanatsverwaltung an den Bedürfnissen der Studie
- renden und des in Lehre und Forschung tätigen Personals, b. Einrichtung schlanker Strukturen sowie flexibler Prozesse zur effizienten Erfül
- lung von Führungs- und Verwaltungsaufgaben, c. gemeinsames und gleichmässig verteiltes Engagement der Professorinnen und Professoren in der Selbstverwaltung, d. Transparenz der Prozesse und Aufgabenverteilung.
2 Organisation der Fakultät
2.1 Leitungsorgane der Fakultät

§ 3

Fakultätsversammlung
1 Die Fakultätsversammlung setzt sich aus folgenden Mitgliedern zusammen: a. Professorinnen und Professoren aufgrund einer Berufung sowie im Rahmen einer Weiterbeschäftigung über das ordentliche Pensionsalter hinaus, b. Fakultätsmanagerin oder Fakultätsmanager, c. eine Vertretung von höchstens zwei Personen aus dem Kreis der Professorinnen und Professoren aufgrund der Verleihung eines Titels und der Lehrbeauftragten, d. eine Vertretung von zwei Personen aus dem Kreis der wissenschaftlichen Mitar
- beiterinnen und Mitarbeiter, e. eine Vertretung von zwei Personen aus dem Kreis der Studierenden, f. eine Vertreterin oder ein Vertreter des administrativen, technischen und weiteren Personals.
2 Alle Mitglieder der Fakultätsversammlung sind stimmberechtigt. Die Beschlussfassung richtet sich nach § 21 Absatz 3 des Universitätsstatuts
3 . Bei Stimmengleichheit hat die Dekanin oder der Dekan den Stichentscheid.
3 Die Fakultätsversammlung kann in dringlichen Fällen Zirkulationsbeschlüsse fassen.
4 Die Fakultätsversammlung nimmt als oberstes Organ der Fakultät die in § 21 Absatz 4 des Universitätsstatuts
4 festgelegten Aufgaben wahr. Der Fakultätsversammlung werden darüber hinaus folgende Aufgaben übertragen: a. Änderung und Aufhebung von Weisungen und Richtlinien der Dekanin oder des Dekans oder von Kommissionen,
3 SRL Nr.
539c
4 SRL Nr.
539c
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3 b. Erlass und Änderung von Wegleitungen betreffend die Zulassung zum Masterstu
- dium unter Auflagen («Passerelle»), c. Entscheid über die Errichtung und Aufhebung von Kommissionen der Fakultät so
- wie Wahl ihrer Vorsitzenden und Mitglieder, d. Wahl der Fakultätsmanagerin oder des Fakultätsmanagers auf Antrag der Dekanin oder des Dekans, e. Bestätigung der von der Dekanin oder vom Dekan ernannten Delegierten sowie von Vertreterinnen oder Vertretern in interfakultären Studiengängen, f. Bestätigung der von den Fachbereichen ernannten Fachbereichsvorsitzenden, g. Genehmigung der Aufnahme und des Ausschlusses von stimmberechtigten Mit
- gliedern für Institute, Zentren und Akademien sowie Genehmigung der Wahl von Leitungspersonen, h. Entscheid über Gesuche zur Eröffnung von Habilitationsverfahren, i. Entscheid über die Weiterführung von Wahlfächern im Masterprogramm, die nicht von genügend Studierenden absolviert werden; die Dekanin oder der Dekan regelt die Einzelheiten in einer Richtlinie, j. Genehmigung der Annahme von Drittmitteln über mehr als 100 000 Franken mit Ausnahme von Mitteln des Schweizerischen Nationalfonds; die Fakultätsver
- sammlung kann weitere Ausnahmen beschliessen, k. Entscheid über den Abschluss von Verträgen über eine mehrjährige Zusammenar
- beit mit anderen Rechtsfakultäten im In- und Ausland, unter Vorbehalt der Zu
- ständigkeit der Rektorin oder des Rektors gemäss § 22 Absatz 4 des Universitäts
- statuts; im Bereich der Studierendenmobilität entscheidet die Fakultätsversamm
- lung, mit welchen Fakultäten Vereinbarungen abgeschlossen werden können.

§ 4

Dekanin oder Dekan
1 Als Dekanin oder Dekan können ordentliche und ausserordentliche Professorinnen und Professoren der Fakultät gewählt werden. Die Amtsdauer beträgt zwei Jahre. Die Wie
- derwahl ist möglich. Kann die Fakultätsversammlung das Dekansamt nicht besetzen, so bestimmt die Rektorin oder der Rektor die Dekanin oder den Dekan.
2 Die Dekanin oder der Dekan ist im Umfang von 50 Stellenprozenten von der Lehre entlastet und erhält eine Funktionszulage gemäss kantonalem Personalrecht.
3 Sie oder er hat die strategische und operative Leitung der Fakultät inne, nimmt die in

§ 22 Absatz 2 des Universitätsstatuts

5 festgelegten Aufgaben und Kompetenzen wahr und verantwortet die Umsetzung der Leistungsvereinbarung. Sie oder er erlässt Richtli
- nien, Weisungen, Merkblätter und Verfügungen zur Umsetzung der Erlasse der Fakultät und der Universität.
4 Sie oder er entscheidet letztinstanzlich in allen Geschäften im Zuständigkeitsbereich der Fakultät, die nicht einem übergeordneten Organ zugewiesen sind.
5 SRL Nr.
539c
4 Nr. 540a

§ 5

Prodekanin oder Prodekan
1 Die Fakultätsversammlung wählt höchstens zwei Prodekaninnen oder Prodekane aus dem Kreis der Professorinnen und Professoren, die aufgrund einer Berufung ernannt worden sind. Die Amtsdauer beträgt zwei Jahre. Die Wiederwahl ist möglich. Kann die Fakultätsversammlung kein Prodekansamt besetzen, so bestimmt die Rektorin oder der Rektor mindestens eine Prodekanin oder einen Prodekan.
2 Die Dekanin oder der Dekan bestimmt eine Prodekanin oder einen Prodekan als ihre oder seine Stellvertreterin oder ihren oder seinen Stellvertreter.
3 Die Dekanin oder der Dekan stellt der Rektorin oder dem Rektor bei Bedarf Antrag auf Gewährung einer Lehrentlastung oder Ausrichtung einer Funktionszulage für die Prode
- kaninnen oder Prodekane.
4 Die Fakultätsleitung bestimmt die Aufgabenbereiche ihrer Mitglieder und ordnet ihnen die entsprechenden Delegierten zu.

§ 6

Fakultätsmanagerin oder Fakultätsmanager
1 Die Fakultätsversammlung wählt auf Antrag der Dekanin oder des Dekans eine Fakul
- tätsmanagerin oder einen Fakultätsmanager. Sie oder er ist dem Dekan oder der Dekanin unterstellt.
2 Die Fakultätsmanagerin oder der Fakultätsmanager berät und unterstützt die Dekanin oder den Dekan in organisatorischen, personellen, strategischen und operativen Angele
- genheiten.
3 Ihr oder ihm obliegen insbesondere: a. die Koordination der Aufgaben der Fakultätsleitung im Auftrag der Dekanin oder des Dekans, b. die Vorbereitung der Sitzungen der Fakultätsversammlung, c. die Vorbereitung des Budgets, der Jahresrechnung und der Leistungsvereinbarung sowie die fakultäre Bedarfsplanung zuhanden der Dekanin oder des Dekans, d. die Vorbereitung und Koordination der fakultären Berichterstattungen im Zusam
- menhang mit der Leistungsvereinbarung und der Qualitätssicherung zuhanden der Dekanin oder des Dekans, e. die Kommunikation und das Studienmarketing, f. die Planung des Angebots der Lehrveranstaltungen sowie der Prüfungssessionen im Hinblick auf die Umsetzung der Studien- und Prüfungsordnung zuhanden der Dekanin oder des Dekans, g. die Studienberatung und die Studierendenadministration, h. die Planung von studentischen Zusatzangeboten, insbesondere in den Bereichen Mobilität, Begabtenförderung und Karriereförderung, i. weitere von der Dekanin oder dem Dekan übertragene Aufgaben.
4 Zur Erfüllung dieser Aufgaben ist der Fakultätsmanagerin oder dem Fakultätsmanager eine Dekanatsverwaltung (Dekanat) unterstellt, die von ihr oder ihm geführt wird. Sie oder er bestimmt eine Stellvertretung aus dem Kreis der Dekanatsverwaltung.
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§ 7

Fakultätsleitung
1 Die Fakultätsleitung setzt sich gemäss § 23 des Universitätsstatuts
6 aus den folgenden Leitungspersonen zusammen: a. Dekanin oder Dekan, b. Prodekaninnen und Prodekane, c. Fakultätsmanagerin oder Fakultätsmanager.
2 Die Fakultätsleitung a. unterstützt die Dekanin oder den Dekan in der strategischen Planung und operati
- ven Leitung der Fakultät, b. erarbeitet Entscheidungsgrundlagen zuhanden der Dekanin oder des Dekans, c. unterstützt und berät die Dekanin oder den Dekan bei der Vorbereitung der Ge
- schäfte der Fakultätsversammlung, d. erfüllt weitere Aufgaben.
3 Die Dekanin oder der Dekan kann zu den Sitzungen der Fakultätsleitung Delegierte und weitere Personen in beratender Funktion beiziehen.
2.2 Weitere Organisationseinheiten der Fakultät

§ 8

Delegierte
1 Die Fakultätsleitung und das Dekanat werden bei der Erfüllung ihrer Aufgaben und der Weiterentwicklung der Fakultätsstrategie von Delegierten unterstützt.
2 Die Dekanin oder der Dekan ernennt die Delegierten und bezeichnet deren Aufgaben. Die Amtszeit der Delegierten beträgt vier Jahre. Die Wiederwahl ist möglich. Die Fakul
- tätsversammlung kann Ausnahmen beschliessen.
3 Die Delegierten arbeiten in ihren Aufgabenbereichen mit der Dekanatsverwaltung zu
- sammen. Bei Meinungsverschiedenheiten entscheidet die Dekanin oder der Dekan.
4 Die Delegierten erstatten der Dekanin oder dem Dekan regelmässig Bericht über ihre Tätigkeiten.

§ 9

Kommissionen
1 Die Fakultät kann zur Erfüllung ihrer Aufgaben Kommissionen errichten. Der Dekan oder die Dekanin ernennt die Vorsitzenden sowie die Vertreterinnen oder Vertreter aus der Fakultät.
2 Die Amtsdauer der Mitglieder von ständigen Kommissionen beträgt vier Jahre. Die Wiederwahl ist möglich.
6 SRL Nr.
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6 Nr. 540a
3 Die Kommissionen organisieren sich selbst und können in ihren Aufgabenbereichen Richtlinien erlassen.
4 Die Kommissionen erstatten dem Dekan oder der Dekanin regelmässig Bericht über ih
- re Tätigkeiten.

§ 10

Fachbereiche
1 Die Fakultät ist zur Organisation und Durchführung der Lehre und Leistungsnachweise in folgende Fachbereiche gegliedert:
1. Grundlagen des Rechts,
2. Privatrecht,
3. Öffentliches Recht,
4. Strafrecht.
2 Die Fachbereiche setzen sich aus den Professuren der entsprechenden Rechtsgebiete zusammen und organisieren sich selbst. Doppelmitgliedschaften sind möglich. Kann der Fachbereich keinen Vorsitz ernennen, so bestimmt die Dekanin oder der Dekan den Vorsitz.
3 Die Fachbereiche informieren die Fakultätsversammlung über die Einführung, Ände
- rung und Aufhebung von Lehrveranstaltungen im Masterstudium.

§ 11

Institute, Zentren und Akademien
1 Die Fakultät kann zur Erfüllung ihrer Aufgaben in Forschung und Weiterbildung sowie im Bereich von Dienstleistung Institute, Zentren und Akademien errichten.
2 Sie führt insbesondere ein Institut für juristische Grundlagenforschung sowie ein In
- stitut für Wirtschaft und Regulierung.
3. Schlussbestimmungen

§ 12

Wegleitung
1 Die Fakultätsversammlung kann eine Wegleitung zu diesem Reglement erlassen.
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7 Änderungstabelle - nach Paragraf Element Beschlussdatum Inkrafttreten Änderung Fundstelle G Erlass
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01.08.2024 Erstfassung G 2024-033
8 Nr. 540a Änderungstabelle - nach Beschlussdatum Beschlussdatum Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle G
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01.08.2024 Erlass Erstfassung G 2024-033
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