Reglement der Schweizerischen Sanitätsdirektorenkonferenz (SDK) über die Interkant... (811.152.1)
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Reglement der Schweizerischen Sanitätsdirektorenkonferenz (SDK) über die Interkantonale Chiropraktorenprüfung

1 SDK, Interkantonale Chiropr aktorenprüfung – Reglement
811.152.1
1. 1. 04 - 43 Reglement der Schweizerischen Sanitätsdirektorenkonferenz (SDK) über die Interkantonale Chiropraktorenprüfung (vom 27. März 1980, mit Änderung vom 21. November 2002)
1 Der Vorstand der Schweizerischen Sanitätsdirektor enkonferenz (SDK), gestützt auf Art.
11 des Statuts der Schweizerischen Sanitätsdirektoren konferenz (SDK) für die einheitlich e Prüfung von Chiropraktoren und Chiropraktorinnen in der Schw eiz vom 19. September 1974
2 , in der Fassung vom 21. November 2002, und nach Anhören der Interkanto nalen Prüfungskommission, beschliesst: I. Allgemeine Bestimmungen Art.
1 Um das Diplom für Chiroprakto ren oder Chiropraktorinnen zu erlangen, hat der Kandidat oder di e Kandidatin zwei Prüfungen zu bestehen, die sich je aus einem sc hriftlichen und einem mündlichen Teil zusammensetzen. Art.
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1 Die interkantonalen Prüfungen find en in der Regel jährlich zwei mal an den vom Vorstand der Schw eizerischen Sanitätsdirektoren konferenz (SDK) publizie rten Terminen statt.
2 Die Kandidaten oder die Kandida tinnen haben ihre Anmeldung zur Prüfung an das Zentralsek retariat der SDK zu richten. Art.
3 Zur ersten interkantonalen Prüf ung wird ein Kandidat oder eine Kandidatin zugelass en, der oder die a) vertrauenswürdig ist (Vorlage eines Auszuges aus dem Zentral strafregister);
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811.152.1 SDK, Interkantonale Chiropraktorenprüfung – Reglement b) im Besitz einer eidg enössischen, einer eidg enössisch anerkannten Matura, eines von de r Eidgenössischen Ma turitätskommission ge
- genüber der Matura als gleichwertig aner kannten ausländischen Ausweises oder eines schweizerischen oder gleichwertigen auslän
- dischen Hochschuldiploms ist; c) vor Beginn der chiropraktischen Ausbildung entweder das erste medizinische Pr opaedeuticum (erste Vorprüfung) abgelegt oder die erforderliche Anzahl von Kred itpunkten für ein Studium in den naturwissenschaftlichen Grundl agenfächern für Ärztinnen und Ärzte von einem Jahr an einer sc hweizerischen me dizinischen oder naturwissenschaftlichen Fakultä t erworben hat oder deren Be
- scheinigung über eine gleich wertige Ausbildung vorlegt; d) den grundwissenschaftlichen Te il der Ausbildung an einem vom Eidgenössischen Departement des Innern für die chiropraktische Gesamtausbildung anerkannten Institut absolviert hat. Art.
4 Zur zweiten interkantonalen Prüf ung wird ein Kandidat oder eine Kandidatin zugelass en, der oder die a) die erste Prüfung gemäss Art.
3 bestanden hat; b) die chiropraktische Ausbildung an einem vom Eidgenössischen Departement des Innern anerka nnten schweizerischen oder aus
- ländischen chiropraktischen Ausb ildungsinstitut erfolgreich abge
- schlossen hat; c) nach der bestandenen ersten Prüfung eine mindestens viermona
- tige vollzeitliche oder entsprechend verlängerte teilzeitliche klini
- sche Unterassistenzzeit an eine m von der Schweizerischen Chiro
- praktorengesellschaft (SCG) aner kannten Spital absolviert hat; d) vorzugsweise nach abgeschlosse ner Unterassistenzzeit während mindestens zwei Jahren bei eine m Chiropraktor oder einer Chiro
- praktorin, der oder die im Besitz des interkantonalen Diploms ist, als Assistent oder als Assistentin tätig gewesen ist; e) an dem vom Schweizerischen Ch iropraktik-Institut der SCG orga
- nisierten zweijährigen Weiterbi ldungsprogramm für Assistenten oder Assistentinnen teilgenommen hat. Art.
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3 SDK, Interkantonale Chiropr aktorenprüfung – Reglement
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1. 1. 04 - 43 Art.
6 Das Zentralsekretariat der SDK er lässt die Aufgebote zur Prüfung oder teilt dem Kandidaten oder der Kandidatin mit, dass er oder sie nicht zur Prüfung zugelassen wird. Art.
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1 Der Vorstand der SDK setzt die Prüfungsgebühren für die erste und die zweite Prüfung fest.
2 Zugelassene Kandidaten oder Kandidatinnen haben die festge legte Prüfungsgebühr innerhalb von 10 Tagen nach Erhalt des Auf gebotes zur Prüfung an das Zentra lsekretariat der SDK zu zahlen.
3 Die entrichtete Prüfungsgebühr wi rd unter Abzug eines dem bis herigen Aufwand entsprechenden Betr ages zurückerstattet, wenn die Abmeldung bis spätestens eine Woche vor Prüfungsbeginn oder der Rücktritt während der Prüfung aus gesundheitlichen oder anderen wichtigen Gründen erfolgt. Die Prüfungsgebühr verfällt und eine nicht bezahlte Prüfungsgebühr wird gesc huldet, wenn die Abmeldung später als eine Woche vor Prüfungsbeginn oder der Rücktritt von der begon nenen Prüfung ohne einen wichtigen Grund erfolgt.
4 Hat der Kandidat oder die Kandi datin die Prüfung nicht bestan den, ist die Prüfung sgebühr verfallen.
5 Muss die Prüfung wiederholt werd en, so ist die angesetzte Prü fungsgebühr neu zu entrichten. Art.
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1 Die Prüfungen sind nicht öffentli ch. Der Präsident oder die Präsi dentin der Prüfungskommission ka nn – unter angemessener Berück sichtigung von Kandidat oder Kandida tin und Patient oder Patientin – Personen den Zutritt zu den Prüfung en gewähren, die ein begründetes Interesse nachweisen, namentlich Vorstandsmitgliedern der SDK, Vertretern oder Vertreterinnen der SCG, Vertretern oder Vertreterin nen interessierter Ärztegesellschaften sowie Vertretern oder Vertrete rinnen der Studierenden und Assi stenten oder Assistentinnen.
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2 Die schriftlichen Aufgaben werden unter Aufsicht ausgearbeitet. Die Prüfungskommission bestimmt, welche Hilfsmittel dabei verwen
- det werden dürfen. Die Arbeiten werden von zwei vom Präsidenten oder von der Präsidentin der Prüf ungskommission für das betreffende Fach bestimmten Mitgliedern der Kommission (ein Arzt oder eine Ärztin und ein Chiropraktor oder eine Chiropraktorin) bewertet.
3 Die mündlichen Prüfungen werden von zwei vom Präsidenten oder von der Präsidentin der Prüf ungskommission für das betreffende Fach bestimmten Mitgliedern (ein Arzt oder eine Ärztin und ein Chiropraktor oder eine Chiropraktori n) abgenommen, wobei das eine Mitglied als Examinat or oder Examinatorin und das andere als Koexaminator oder Koexaminatorin amtiert. Art.
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1 In jedem Prüfungsfach wird eine Fachnote erteilt. In den Fächern, in denen sowohl schriftlich als auch mündlich geprüft wird, entspricht die Fachnote dem Durchschnitt aus der Notengebung für den schrift
- lichen und mündlichen Teil der Prüfung.
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6 ist die beste Note, 1 die schlecht este. Es werden in den einzelnen Prüfungsteilen nur ganze Noten erteilt. In den Fächern, die sowohl schriftlich als auch mündlich gepr üft werden, können sich als Durch
- schnitt auch halbe Noten ergeben.
3 Eine Prüfung gilt als bestande n, wenn der Kandidat oder die Kan
- didatin aus allen geprüften Fächer n als Durchschnitt mindestens die Note 4,0 erreicht hat und wenn ihm ode r ihr weder in einem Fach eine Fachnote unter 3 noch in zwei oder mehr Fächern Fachnoten unter 4 erteilt worden sind. Art.
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1 Hat ein Kandidat oder eine Kandida tin auch die zweite Prüfung bestanden, so stellt ihm oder ihr der Vorstand der SDK auf Antrag der Prüfungskommission das inte rkantonale Diplom aus.
2 Zwecks Eintragung der Diplomie rten in das bei der Dachorgani
- sation der Krankenversich erer (santésuisse) geführte Zahlstellenregis
- ter teilt das Zentralsekretariat der SDK dem Bundesamt für Sozial
- versicherung die Ausstellung der Diplome mit. Der Wohnsitzkanton wird hiervon ebenfalls in Kenntnis gesetzt.
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1. 1. 04 - 43 Art.
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1 Wer eine Prüfung nicht besteht, kann frühestens zur nächsten ordentlichen Prüfung erne ut zugelassen werden.
2 Bleibt ein Kandidat oder eine Kandidatin ohne Abmeldung oder ohne gesundheitlichen oder ande ren wichtigen Grund der Prüfung fern oder setzt er oder si e eine begonnene Prüfung nicht fort, gilt die Prüfung als nicht bestanden.
3 Sowohl die erste wie die zweite Prüfung können höchstens zwei mal wiederholt werden. Art.
12 Die Prüfungskommission kann Kand idaten oder Kandidatinnen, die sich während der Prüfung Un redlichkeiten zuschulden kommen lassen, von der begonnene n Prüfung ausschliessen. Die Prüfung gilt in diesem Falle als nicht bestanden. Art.
13 Der Vorstand der SDK kann eine bestandene Prüfung auf Antrag der Prüfungskommission für ungültig erklären und das allenfalls schon erteilte Diplom zurückziehen, wenn si ch nachträglich herausstellt, dass sich der Kandidat oder die Kandid atin Unredlichkeiten zuschulden kommen liess oder die Prüfungsvoraussetzungen nicht erfüllt hat. II. Besondere Bestimmungen Art.
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1 Die erste Prüfung erstreckt sich auf die folgenden Prüfungsfächer: a) Anatomie b) Physiologie c) allgemeine Pathologie
2 Die zweite Prüfung erstreckt si ch auf folgende Prüfungsfächer: d) Klinische Krankheitslehre e) grundlegende Lehren der Chiropraktik f) klinischer, insbesondere chir opraktischer Untersuchungsgang
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811.152.1 SDK, Interkantonale Chiropraktorenprüfung – Reglement g) allgemeine Röntge nkunde und Beurteilung v on Röntgenbildern; weitere Hilfsuntersuchungen h) allgemeine diagnostische Beurteilung i) therapeutisches, insbesonder e chiropraktisches Vorgehen. Art.
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1 Die schriftlichen Prüfungen setzen sich zusammen: a) für die erste Prüfung aus drei se lbstständigen Arbeiten aus den in Art.
14 Abs. 1 lit. a–c aufgeführten Prüfungsfächern, b) für die zweite Prüfung aus zwei se lbstständigen Arbeiten aus den in Art.
14 Abs. 2 lit. d und e aufgeführten Prüfungsfächern.
2 Für die Ausarbeitung der einzelnen schriftl ichen Aufgaben wer
- den je 2 Stunden Zeit eingeräumt. Art.
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1 Die mündlichen Prüfungen werden in folgenden Fächern abge
- nommen: a) für die erste Prüfung in den drei der in Art.
14 Abs. 1 lit. a–c auf
- geführten Fächern, b) in der zweiten Prüfung in den sechs in Art.
14 Abs. 2 lit. d–i auf
- geführten Fächern.
2 Die mündlichen Prüfungen dauern pro Fach in der Regel 30 Minu
- ten. Werden die in Art.
14 Abs. 2 lit. f, h und i aufgeführten Fächer in einem Block geprüft, so dauert die Prüfung für diesen Block insgesamt
2 Stunden. Art.
17 Der Vorstand der SDK erlässt nach Anhören der Prüfungskom
- mission einen Stoffplan, in dem das Wissensgebiet, das für die Prüfun
- gen vorausgesetzt wird, abgesteckt is t. Dieser Stoffplan gilt als integ
- rierter Bestandteil dieses Reglementes.
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1. 1. 04 - 43 III. Rekurs- und Verfahrensrecht Art.
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1 Gegen Entscheide der Prüfungskom mission kann der betroffene Kandidat oder die betro ffene Kandidatin innerh alb von 30 Tagen an den Vorstand der SDK rekurrieren.
2 Die Rekurse sind schriftlich b egründet und mit einem Antrag ver sehen beim Zentralsekretari at der SDK einzureichen.
3 Auf das Rekursverfahren finden im Übrigen die bundesrechtlichen Bestimmungen über die Verwaltung srechtspflege sinngemäss Anwen dung. IV. Übergangsbestimmungen Art.
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1 Auf Kandidaten oder Kandidatinnen, die sich im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Änderung bere its in der chiropraktischen Ausbil dung befinden und sich spätestens
5 Jahre nach Ausbildungsbeginn zur ersten interkantonalen Pr üfung anmelden, ist Art.
3 lit. c nicht anzu wenden.
2 Auf Kandidaten oder Kandidatinnen, die sich im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Änderung be reits in der Weiterbildung (Assis tenztätigkeit) befinden und sich sp ätestens 3 Jahre nach Beginn der Weiterbildung zur zweiten interk antonalen Prüfung anmelden, ist Art.
4 lit. c nicht anzuwenden. V. Inkraftsetzung Art.
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1 Das vorliegende Prüf ungsreglement wurde vom Vorstand der Schweizerischen Sanitätsdirektore nkonferenz (SDK) in seiner Sitzung vom 27. März 1980 in Kraft gesetzt.
2 Die Änderung vom 21. November 2002 tritt am 1. Januar 2003 in Kraft.
1 OS 58, 212 .
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