Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die wirtschaftliche Landesversorgung (395)
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Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die wirtschaftliche Landesversorgung

Nr. 395 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die wirtschaftliche Landesversorgung (Kantonales Landesversorgungsgesetz) vom 20. Juni 2005 (Stand 1. Januar 2023) Der Grosse Rat des Kantons Luzern, gestützt auf Artikel 59 Absatz 1 des Bundesgesetzes über die wirtschaftliche Landesver
- sorgung vom 17. Juni 2016
1 , nach Einsicht in die Botschaft des Regierungsrates vom 26. November 2004
2
,
* beschliesst:

§ 1

Organe
1 Die Organe der wirtschaftlichen Landesversorgung sind a. der Regierungsrat, b. das zuständige Departement, c. die kantonale Fachstelle, d. die Gemeindestellen für wirtschaftliche Landesversorgung.

§ 2

Aufgaben
1 Die Organe der wirtschaftlichen Landesversorgung sorgen im Rahmen der ständigen Bereitschaft dafür, dass die ihnen übertragenen Aufgaben beziehungsweise die Mass
- nahmen der wirtschaftlichen Landesversorgung jederzeit innert der vorgegebenen Fris
- ten vollzogen werden können.
2 Zu den Aufgaben der wirtschaftlichen Landesversorgung gehören insbesondere a. die Lebensmittelbewirtschaftung, b. die Trinkwasserversorgung in Notlagen, c. die Produktionsumstellung in der Landwirtschaft,
1 SR
531 . Auf dieses Gesetz wird im Folgenden nicht mehr hingewiesen.
2 GR 2005 684 * Siehe Tabellen mit Änderungsinformationen am Schluss des Erlasses. K 2005 1584 | G 2005 313
2 Nr. 395 d. die Bewirtschaftung flüssiger Treibstoffe, e. die Bewirtschaftung von Heizöl.
3 Der Kanton unterstützt den Bund bei weiteren Aufgaben und Massnahmen in der wirtschaftlichen Landesversorgung.
4 Massnahmen, die eine Zusammenarbeit mit Stellen des Bevölkerungsschutzes und der Armee erforderlich machen, sind mit diesen abzusprechen.

§ 3

Gemeinden
1 Die Gemeinden führen die Gemeindestellen für wirtschaftliche Landesversorgung und legen deren Organisation fest.

§ 4

Mittel
1 Der Regierungsrat stellt den zuständigen Vollzugsorganen des Kantons je nach Situati
- on die entsprechenden personellen, finanziellen und infrastrukturellen Mittel zur Verfü
- gung.
2 Soweit möglich ist das Personal samt Infrastruktur aus der kantonalen Verwaltung zur Verfügung zu stellen.
3 Der Regierungsrat kann die kantonalen Angestellten im Bedarfsfall im Rahmen ihrer Anstellungsverhältnisse zur Mitarbeit verpflichten.

§ 5

Rechtsschutz
1 Gegen Entscheide gemäss den Artikeln 31–33 des Bundesgesetzes über die wirtschaft
- liche Landesversorgung kann innert fünf Tagen Einsprache erhoben werden. Die Ein
- sprache hat keine aufschiebende Wirkung. *
2 Einspracheentscheide können nach den Bestimmungen des Bundesrechts angefochten werden.
3 Die übrigen Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung können nach den Vorschriften des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 3. Juli 1972
3 angefochten werden.

§ 6

Vollzug
1 Der Regierungsrat erlässt die zum Vollzug des Bundesgesetzes und dieses Gesetzes er
-
3 SRL Nr.
40
Nr. 395
3

§ 7

Inkrafttreten
1 Das Gesetz tritt am 1. November 2005 in Kraft. Es unterliegt dem fakultativen Refe
- rendum
4 .
4 Die Referendumsfrist lief am 24. August 2005 unbenützt ab (K 2005 2071).
4 Nr. 395 Änderungstabelle - nach Paragraf Element Beschlussdatum Inkrafttreten Änderung Fundstelle G Erlass
20.06.2005
01.11.2005 Erstfassung K 2005 1584 | G 2005 313 Ingress
20.06.2022
01.01.2023 geändert
2022-046

§ 5 Abs. 1

20.06.2022
01.01.2023 geändert
2022-046
Nr. 395
5 Änderungstabelle - nach Beschlussdatum Beschlussdatum Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle G
20.06.2005
01.11.2005 Erlass Erstfassung K 2005 1584 | G 2005 313
20.06.2022
01.01.2023 Ingress geändert
2022-046
20.06.2022
01.01.2023

§ 5 Abs. 1

geändert
2022-046
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