Evaluationsreglement der Universität Zürich (415.115)
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Evaluationsreglement der Universität Zürich

1 Evaluationsreglement der Universität Zürich
415.115 Evaluationsreglement der Universität Zürich (vom 15. Mai 2018)
1 ,
2 Der Universitätsrat beschliesst: A. Allgemeine Bestimmungen
Evaluations
-
konzept

§ 1.

1 Das Evaluationsverfahren bild et zusammen mit den Berei chen Akademische Führung und Lehr evaluation ein in tegriertes Eva luationskonzept. Dieses ist Teil des Systems zur Strategie- und Quali tätsentwicklung der Universität.
2 Die Universitätsleitung ist für die Bereiche Akademische Füh rung und Lehrevaluation zuständig und gewährleiste t die Koordina tion mit dem Evalua tionsverfahren.
3 Der Universitätsrat is t für die Evaluation der Universitätsleitung zuständig.
Zweck der
Evaluation

§ 2.

Die Zwecke der Evaluation sind:
1. Entscheidungshilfen für die mittelund langfristige Planung zu erar beiten,
2. die Qualität der wissenschaftlic hen Arbeit in Forschung, Lehre und Dienstleistung sowie die Qual ität der Arbeit in der Leitung und der Verwaltung zu erhebe n und weiter zu entwickeln,
3. Rechenschaft abzulegen gegenüber der Öffentlichkeit. B. Organisation
Evaluations
-
stelle

§ 3.

1 Die Evaluationsstelle organi siert und beglei tet die Evalua tionen. Sie kann zuhanden der zust ändigen Stellen Empfehlungen ge mäss §
16 abgeben. Für die Belange der Medizini schen Fakultät bleibt

§ 6 des Universitätsgesetzes

4 vorbehalten.
2 Die Evaluationsstelle ist als fachlich unabhängig e Organisations einheit der Universitätsleitung unter stellt. Der Leitung steht ein Stab von Fachleuten sowie administra tives Personal zur Verfügung.
3 Der Universitätsrat ernennt und en tlässt die Leiterin oder den Leiter der Eval uationsstelle.
4 Das Organisationsreglement regelt die Einzelheiten.
2
415.115 Evaluationsreglement der Universität Zürich Evaluations planung

§ 4.

1 Die Universitätsleitung erstellt in Zusammenarbeit mit der Evaluationsstelle und den Fakultätsl eitungen einen Rahmenplan sowie eine jährliche Evaluationsplanung. Diese werden dem Universitätsrat jährlich zur Genehm igung vorgelegt.
2 Der Rahmenplan erstreckt sich über den gesamten Evaluations
- zyklus und umfasst alle Einheiten der Universität. Die Detailplanung erfolgt rollend und berücksichtigt namentlich die Ergebnisse aus den Bereichen Akademische F ührung und Lehrevaluation.
3 Die Einheiten gemäss §
6 können bei der Eval uationsstelle Eva
- luationen beantragen. C. Verfahren Verfahrens standards

§ 5.

1 Das Evaluationsverfahren basi ert auf Verständigung zwi
- schen den Beteiligten. Die Stände werden in das Verfahren einbezo
- gen.
2 Das Verfahren richtet sich nach nationalen und internationalen Evaluationsstandards. Es wird von der Evaluationsste lle laufend wei
- terentwickelt und regelmä ssig einer externen Prüfung unterzogen. Evaluations gegenstände

§ 6.

1 Evaluationen beurteilen Ei nheiten und Tätigkeitsbereiche sowie die betreffenden Strukturen , Prozesse und Ergebnisse. Sie kön
- nen unter strategischer Perspektiv e mehrere Einheiten und Tätigkeits
- bereiche umfassen.
2 Einheiten sind insbesondere Instit ute, Seminare, Kliniken, Fakul
- täten, Dekanate, Universitätsverwaltung und Universitätsleitung sowie Studiengänge, Professuren und Forschungsschwerpunkte.
3 Tätigkeitsbereiche sind insbes ondere Forschung, Lehre und Dienst
- leistung, Nachwuchsförderung sowi e Leitungs- und Verwaltungstätig
- keiten.
4 Die Universitätsleitung oder di e Fakultätsleitungen können im Rahmen der Evaluationsplanung weitere Evaluationsgegenstände fest
- legen. Evaluations kriterien

§ 7.

1 Oberstes Kriterium aller Ev aluationen ist die Qualität.
2 Evaluationskriterien in Zusammen arbeit mit der Evaluationsstelle und der evaluierten Einhe it fest. Die Festlegungen orientieren sich an den strategischen Zielen der Universität und der Fakultäten.
3 Die Evaluationen erfolgen aufg rund von qualitativen und quan
- titativen Indikatoren. Sie sind in ihren Zielsetzungen und Methoden einheits- und tätigkeitsspezifisch.
3 Evaluationsreglement der Universität Zürich
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Evaluations
-
vereinbarung

§ 8.

Die Festlegungen gemäss §§
6 und 7 werden unter Mitwir kung der Evaluationsstelle in ei ner Evaluationsvere inbarung festge halten.
Evaluations
-
rhythmus
und -umfang

§ 9.

1 Evaluationen werden in regelm ässigen Abständen in je zu bestimmenden Einheiten sowie au f Antrag hin durchgeführt.
2 Evaluationen umfassen in der Regel alle Tätigkeitsbereiche einer evaluierten Einheit. Es können th ematische Schwer punkte definiert werden.
3 Ergebnisse aus externen Evalua tionen und Akkreditierungen, die den Standards gemäss §
5 genügen und die Eval uationsgegenstände gemäss §
6 angemessen prüfen, werden berücksichtigt.
Transparenz

§ 10.

1 Die Evaluationsstell e trifft Vorkehrungen für die Trans parenz der Evaluationsvorgänge und ihrer Verarbeitung in Zusam menarbeit mit alle n Beteiligten.
2 Sie informiert alle Beteiligten rech tzeitig über Arbeitsschritte und Ergebnisse.
Information

§ 11.

Die Universitätsleitung inform iert bei Bedarf die Öffent lichkeit in geeigneter Form über die Evaluationsergebnisse. D. Evaluation
Grundsatz

§ 12.

Das Evaluationsverfahren umfa sst in der Regel eine Selbst evaluation und eine Evaluation durch externe Expertinnen und Exper ten.
Selbstevaluation

§ 13.

1 Die zu evaluierende Einheit er stellt ein Evaluationsdossier nach standardisierten Kriterien. Si e stützt sich dabei weitgehend auf bestehende Informationen, namentlich den Akademischen Bericht, die Lehrberichte sowi e weitere Daten und Informationen der Zentra len Dienste.
2 Die Evaluationsstelle unterstützt die Einheit bei der Erstellung des Dossiers. Sie kann eigene Erhe bungen und Analysen durchführen.
Evaluation

§ 14.

1 Die externen Expertinnen u nd Experten werden auf An trag der zu evaluiere nden Einheit von der Fakul täts- oder Universitäts leitung und im Einvernehmen mit der Evaluationsst elle bestimmt.
4
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2 Die Expertinnen und Experten verf assen einen Expertenbericht. Sie erhalten für ihre Beurteilung das Evaluationsdossier der Einheit sowie die Berichte zu Erhebungen und Analys en der Evaluationsstelle zur Kenntnis.
3 Die Evaluierten können zum Expe rtenbericht Stellung nehmen. Auswertung und Empfehlungen

§ 15.

1 Die Evaluationsstelle wertet die Dokumente aus und erstellt eine Liste mit Empfehlungen.
2 Die Evaluationsst elle übermittelt die D okumente zusammen mit der Stellungnahme der Evaluierten und der Li ste der Empfehlungen an die zuständigen Stellen gemäss §
16. E. Konsequenzen der Evaluation Massnahmen

§ 16.

1 Der Universitätsrat, die Un iversitätsleitung, die Fakultä
- ten und die evaluierten Einheiten le gen im Rahmen ihrer Zuständig
- keit die Massnahmen fest.
2 Die Massnahmen orient ieren sich an den Evaluationsberichten sowie der Liste der Empfehlungen und erfolgen unter Einbezug der Betroffenen. Festlegung und Umsetzung

§ 17.

1 Die Festlegung der Massnahmen und die Begleitung ihrer Umsetzung erfolgt im Rahmen de r Strategie- und Entwicklungs
- gespräche des Bereichs Akademische Führung.
2 Die Universitätsleitung informiert den Universitä tsrat periodisch über die Evaluationsergebnisse, di e vereinbarten Massnahmen und deren Umsetzung. F. Rechtsschutz Datenschutz

§ 18.

1 Die Evaluationsstelle ist bere chtigt, die für die Aufgaben
- erfüllung gemäss Evaluationsverei nbarung geeigneten und erforder
- lichen Informationen aus den Da tensammlungen de r Universität zu bearbeiten, Auskünfte zu verlange n und Befragungen durchzuführen. Die zu evaluierenden Einheiten sind zur Mitwirkung verpflichtet.
2 Für die Bearbeitung der Daten gi lt das Gesetz über die Informa
- tion und den Datenschutz vom 12. Februar 2007
3 sowie die weiterfüh
- renden datenschutzrechtlichen Bestimmungen der Universität.
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3 Die Evaluationsstelle regelt in Absprache mit der oder dem Daten schutzdelegierten besondere datenschutzrechtliche Aspekte in einer all gemeinen Dokumentation zum Eval uationsverfahren und veröffent licht diese auf ihrer Website.
Rekurs

§ 19.

Die Anordnungen der Evaluationsstelle unterliegen dem Rekurs an die Rekurskommission der Zürcher Hochschulen gemäss

§ 46 des Universitätsgesetzes

4 .
1 OS 73, 299 ; Begründung siehe ABl 2018-06-08 .
2 Inkrafttreten: 1. August 2018.
3 LS 170.4 .
4 LS 415.11 .
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