Tarifreglement für die Luzerner Psychiatrie (822d)
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Tarifreglement für die Luzerner Psychiatrie

Nr. 822d Tarifreglement für die Luzerner Psychiatrie vom 18. Januar 2008 (Stand 1. August 2020) Der Spitalrat der Luzerner Psychiatrie, gestützt auf die §§ 16 Absatz 2g und 23 Absatz 1 des Spitalgesetzes vom
11.
Septem
- ber
2006
1 , * beschliesst:
1 Allgemeine Bestimmungen

§ 1

Inhalt
1 Das Reglement regelt die Tarife und Preise für die stationäre und die ambulante Be
- handlung von Patientinnen und Patienten in der Luzerner Psychiatrie.

§ 2

Begriffe
1 Als stationärer Patient oder stationäre Patientin gilt, wer a. länger als 24 Stunden in einem der Klinikbetriebe behandelt wird, b. vor Ablauf von 24 Stunden in einen anderen Klinikbetrieb zur stationären Weiter
- behandlung verlegt wird, c. über Mitternacht auf einer Bettenstation hospitalisiert wird und ein Pflegebett be
- nutzt (Mitternachtszensus), d. in einem der Klinikbetriebe stirbt. Die anderen Patientinnen und Patienten gelten als ambulante Patientinnen und Patienten.
2 Als Selbstzahler und Selbstzahlerinnen gelten Patientinnen und Patienten, für die keine Versicherungsdeckung besteht.
1 SRL Nr.
800a . Auf dieses Gesetz wird im Folgenden nicht mehr hingewiesen. * Siehe Tabellen mit Änderungsinformationen am Schluss des Erlasses. G 2008 64
2 Nr. 822d

§ 3

Arztwahl und Hospitalisation
1 Privat oder halbprivat versicherte Patientinnen und Patienten werden in der Regel durch den Chefarzt oder die Chefärztin, den Leitenden Arzt oder die Leitende Ärztin oder durch ihre Stellvertretung behandelt.
2 Stationäre, privat versicherte Patientinnen und Patienten werden in der Regel in einem Einbettzimmer; stationäre, halbprivat versicherte Patientinnen und Patienten in der Re
- gel in einem Zweibettzimmer hospitalisiert. Die Luzerner Psychiatrie kann aus betriebli
- chen Gründen, wie bei fehlender Bettenkapazität, davon abweichen.
3 Grundversicherte Patientinnen und Patienten werden von Ärztinnen und Ärzten behan
- delt, die vom Chefarzt oder von der Chefärztin beziehungsweise vom Leitenden Arzt oder von der Leitenden Ärztin bezeichnet werden. Die freie Arztwahl ist ausgeschlossen.
4 Stationäre, grundversicherte Patientinnen und Patienten werden in der Regel in einem Zimmer mit zwei bis vier Betten hospitalisiert. Sie können im Rahmen der betrieblichen Möglichkeiten gegen einen Zuschlag ein Einbettzimmer wählen. Ist die Verlegung in eine höhere Zimmerkategorie aus betrieblichen oder medizinischen Gründen notwendig, wird kein Zuschlag erhoben.
5 Für die Arztwahl und Hospitalisation von Selbstzahlerinnen und Selbstzahlern gelten die Sonderregelungen der Direktion.

§ 4

Versicherungsdeckung und Kostengutsprache
1 Jeder Patient und jede Patientin hat bei Klinikeintritt beziehungsweise beim Beginn der ambulanten Behandlung einen aktuellen Versicherungsausweis und einen gültigen per
- sönlichen Ausweis mitzubringen. Als persönlicher Ausweis gilt die Identitätskarte, der Ausländerausweis oder die Aufenthaltsbewilligung.
2 Die Verwaltung der Luzerner Psychiatrie (im Folgenden Verwaltung genannt) meldet den Klinikeintritt beziehungsweise den Beginn der ambulanten Behandlung und die Be
- handlungsklasse umgehend dem Versicherer gemäss dem Bundesgesetz über die Kran
- kenversicherung (KVG) vom 18. März 1994
2 .
3 Patientinnen und Patienten, für die ein anderer Kostenträger, wie zum Beispiel ein Ver
- sicherer gemäss dem Bundesgesetz über den Versicherungsvertrag (Versicherungsver
- tragsgesetz, VVG) vom 2. April 1908
3 , aufkommen muss, haben rechtzeitig vor dem Klinikeintritt beziehungsweise vor Beginn der ambulanten Behandlung eine entspre chende schriftliche Kostengutsprache einzuholen. Sie ist so bald als möglich, spätestens beim Klinikeintritt beziehungsweise beim Beginn der ambulanten Behandlung, der Ver
- waltung einzureichen.
4 Vorbehalten bleiben besondere vertragliche Vereinbarungen mit Versicherern, behördli
- che Einweisungen und Notfälle.
2 SR
832.10
3 SR
221.229.1
Nr. 822d
3

§ 5

Depotleistung
1 Stationäre Patientinnen und Patienten, bei denen die Versicherungsdeckung bei Klinik
- eintritt unklar oder ungenügend ist, sowie stationäre Selbstzahler und Selbstzahlerinnen haben vorgängig ein Depot zu leisten.
2 Die Depotleistung beträgt a. für die allgemeine Abteilung
1. * Patientinnen und Patienten mit Wohnsitz in der Schweiz:
Fr.
12
000.–
2. * ausländische Patientinnen und Patienten:
Fr. 15
000.– b. für die Privat- und Halbprivatabteilung
1. * Patientinnen und Patienten mit Wohnsitz in der Schweiz halbprivat:
Fr.
13
000.–
2. * Patientinnen und Patienten mit Wohnsitz in der Schweiz privat:
Fr. 17
000.–
3. ausländische Patientinnen und Patienten halbprivat:
Fr. 18
000.–
4. ausländische Patientinnen und Patienten privat:
Fr. 25
000.– c. für die Privat- und Halbprivatabteilung und eine Kostengutsprache nur für die all
- gemeine Abteilung
1. * Patientinnen und Patienten mit Wohnsitz in der Schweiz halbprivat:
Fr.
6
000.–
2. * Patientinnen und Patienten mit Wohnsitz in der Schweiz privat:
Fr. 7
000.–
3. ausländische Patientinnen und Patienten halbprivat:
Fr. 18
000.–
4. ausländische Patientinnen und Patienten privat:
Fr. 25
000.–
3 Kann kein Depot geleistet werden und liegt keine dringende medizinische Indikation vor, kann die Behandlung abgebrochen oder auf einen späteren Zeitpunkt verschoben werden.
4 Vorbehalten bleiben besondere vertragliche Vereinbarungen mit Versicherern, behördli
- che Einweisungen und Notfälle.

§ 6

Ein- und Austritt
1 Für den Ein- und den Austrittstag wird die volle Tagespauschale verrechnet.

§ 7

Urlaub
1 ... *
2 Nimmt der Patient oder die Patientin während des Klinikaufenthalts Urlaub, ohne dies zuvor mit der zuständigen Stelle abgeklärt zu haben, kann eine Pauschale in Rechnung gestellt werden.

§ 8

Versäumte Behandlungen
1 Tritt der Patient oder die Patientin die Behandlung ohne ausreichenden Grund nicht oder nicht rechtzeitig an, kann eine Pauschale in Rechnung gestellt werden.
4 Nr. 822d

§ 9

Erhebung der Tarife und Preise
1 Die Tarife und Preise werden von der Verwaltung erhoben.

§ 10

Zahlungserleichterungen
1 In Härtefällen kann die Direktion auf begründetes Gesuch hin Zahlungserleichterungen gewähren oder die Forderung reduzieren.

§ 11

Rechnungsstellung und Beanstandung
1 Die Verwaltung stellt nach Austritt des Patienten oder der Patientin Rechnung.
1bis Es gelten jeweils die Abrechnungsregeln und Preise des Kalenderjahres, in dem der Austritt erfolgt ist. *
2 Für Aufenthalte, die länger als 30 Tage dauern und nicht unter die Tarpsy-Abrech nungsregeln fallen, kann eine Zwischenrechnung gestellt werden. *
3 Rechnungen sind innert 30 Tagen zu beanstanden.

§ 12

Fälligkeit und Betreibung
1 Die Rechnung ist innert 30 Tagen ohne Abzug zu bezahlen. Wird sie nicht innert Frist bezahlt, mahnt die Verwaltung den Patienten oder die Patientin. Dafür ist eine Mahnge
- bühr geschuldet.
2 Nach Ablauf der Frist gemäss Absatz 1 ist ein Verzugszins von 5 Prozent geschuldet.
3 Nach der zweiten erfolglosen Mahnung leitet die Verwaltung die Betreibung ein.

§ 13

Verfahren bei Streitigkeiten
1 Bei Streitigkeiten erlässt der Direktor oder die Direktorin eine Verfügung mit Rechts
- mittelbelehrung. In der Verfügung ist ein allfälliger Rechtsvorschlag aufzuheben.
2 Rechtskräftige Verfügungen sind gestützt auf § 207 Absatz 2 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 3. Juli 1972
4 vollstreckbaren gerichtlichen Urteilen gleichgestellt.
4 SRL Nr.
40
Nr. 822d
5
2 Tarife und Preise der allgemeinen Abteilung
2.1 Für Selbstzahler und Selbstzahlerinnen

§ 14

Tagespauschalen
1 Für Selbstzahler und Selbstzahlerinnen der allgemeinen Abteilung gelten folgende Ta
- gespauschalen (Baserate gemäss Abrechnungsmodell Tarpsy): * a. * Wohnsitz in der Schweiz
1. * Akutpsychiatrie
Fr. 705.–
2. * ...
3. * ...
4. * Kinder- und Jugendpsychiatrie (ohne Schulgeld)
Fr. 705.– b. Wohnsitz im Ausland
1. * Akutpsychiatrie
Fr. 905.–
2. * ...
3. * ...
4. * Kinder- und Jugendpsychiatrie (ohne Schulgeld)
Fr. 905.–
2 Mit den Tagespauschalen gemäss Absatz 1 sind die Kosten für Verpflegung und Unter
- kunft, Krankenpflege, ärztliche Behandlung sowie diagnostische und therapeutische Leistungen abgegolten.
3 ... *
4 Für Begleitpersonen werden die Gebühren von der Verwaltung im Einzelfall festge
- setzt.

§ 15

Zusätzliche Kosten
1 Zu den Tagespauschalen gemäss § 14 Absatz 1 sind zusätzlich zu bezahlen a. die Kosten für Gutachten, Patiententransporte, Medikamente, die bei der Entlas
- sung oder in den Urlaub mitgegeben werden, medizinisches Material, Verbands
- material, persönliche Bedürfnisse, Leistungen im Zusammenhang mit Sterbefällen sowie die Mahngebühr und der Verzugszins, b. die Kosten für spezielle Untersuchungen, Laborarbeiten, Behandlungen durch eine andere ärztlich geleitete Klinik, Behandlungen durch einen frei praktizieren
- den Arzt oder eine frei praktizierende Ärztin, soweit sie in der Luzerner Psychiatrie nicht selbst durchgeführt werden können und der Behandlung von in
- terkurrenten Krankheiten dienen, sowie Mehrkosten bei Ferienaufenthalten der Patientinnen und Patienten und Zuschläge bei ausserordentlicher Pflegebedürftig
- keit, c. Kosten für Sachbeschädigungen, d. Schulkosten.
2 Die zusätzlichen Kosten werden von der Direktion im Einzelfall festgelegt.
6 Nr. 822d
3 Die Direktion kann zudem für bestimmte Leistungen, die nicht Pflichtleistungen im Sinn des KVG sind, Pauschalen festlegen. Bei der Festlegung sind insbesondere die auf
- gewendete Zeit und der Schwierigkeitsgrad der Leistung zu berücksichtigen.

§ 16

Besondere Abmachungen
1 Vorbehalten bleiben besondere Abmachungen zwischen der Luzerner Psychiatrie und Dritten.
2.2 Für grundversicherte Patientinnen und Patienten

§ 17

Anwendbare Taxen
1 Für grundversicherte Patientinnen und Patienten gelten die Tarife, die in den Tarifver
- trägen zwischen der Luzerner Psychiatrie und den Versicherern vereinbart wurden, so
- fern diese die Kosten übernehmen müssen. *
2 Kommt kein Tarifvertrag zustande, setzt der zuständige Regierungsrat die Tarife fest.
*
3 Muss ein haftpflichtiger Dritter oder dessen Versicherung die Kosten ganz oder teilwei
- se übernehmen, gelten die §§ 14 und 15.
4 Wird der grundversicherte Patient oder die grundversicherte Patientin auf eigenes Be
- gehren auf der Privatabteilung behandelt, werden die Tarife und Preise für Privatpatien
- tinnen und -patienten in Rechnung gestellt.
5 Bei Wegfall der Spitalbedürftigkeit ist eine Verlegung in eine Pflegeeinrichtung vorzu
- nehmen. Die Differenz zwischen der entsprechenden Taxe gemäss Tarifreglement und den von den Versicherern übernommenen Leistungen gehen zu Lasten der Patientinnen und Patienten, sofern nicht eine andere Finanzierung zur Anwendung kommt. *
2.3 Für UV-, MV- und IV-Patientinnen und Patienten

§ 18

Anwendbare Taxen
1 Für UV-, MV- und IV-Patientinnen und -Patienten gelten die Tarife, die zwischen der Luzerner Psychiatrie und den Versicherungsträgern vereinbart wurden.
2 Wird der Patient oder die Patientin auf eigenes Begehren auf der Privatabteilung be
- handelt, werden die Tarife und Preise für Privatpatientinnen und -patienten verrechnet.
Nr. 822d
7
2.4 Für Bezüger und Bezügerinnen wirtschaftlicher Sozialhilfe

§ 19

Anwendbare Taxen
1 Bei Patientinnen und Patienten, für deren Spitalkosten die Sozialbehörde eines kanto
- nalen Gemeinwesens aufkommt, wird nach den Bestimmungen für grundversicherte Pa
- tientinnen und Patienten abgerechnet.
2 Kommt eine ausserkantonale Sozialbehörde für die Spitalkosten auf, wird nach den Be
- stimmungen für Selbstzahlerinnen und Selbstzahlern abgerechnet.
3 Tarife und Preise der Halbprivat- und Privatabteilung

§ 20

Tagespauschalen
1 Für Patientinnen und Patienten der Halbprivat- und Privatabteilung werden zu den nach den Tarpsy-Abrechnungsregeln berechneten Tagespauschalen folgende Zuschläge pro Aufenthaltstag verrechnet: * a. * Wohnsitz in der Schweiz: Fr. 130.– Halbprivatabteilung, Fr.
250.– Privatabteilung
1. * ...
2. * ... b. * Wohnsitz im Ausland: Fr. 200.– Halbprivatabteilung, Fr. 320.– Privatabteilung
2 Die ärztlichen Leistungen sind in den Tagespauschalen gemäss Absatz 1 enthalten.
3 Für Begleitpersonen werden die Gebühren von der Verwaltung im Einzelfall festge
- setzt.

§ 21

Zusätzliche Kosten
1 Zu den Tagespauschalen gemäss § 20 Absatz 1 sind zusätzlich zu bezahlen a. die Kosten für Gutachten, Patiententransporte, Medikamente, die bei der Entlas
- sung oder in den Urlaub mitgegeben werden, medizinisches Material, Verbands
- material, persönliche Bedürfnisse, Leistungen im Zusammenhang mit Sterbefällen sowie die Mahngebühr und der Verzugszins, b. die Kosten für spezielle Untersuchungen, Laborarbeiten, Behandlungen durch eine andere ärztlich geleitete Klinik, Behandlungen durch einen frei praktizieren
- den Arzt oder eine frei praktizierende Ärztin, soweit sie in der Luzerner Psychiatrie nicht selbst durchgeführt werden können und der Behandlung von in
- terkurrenten Krankheiten dienen, sowie Mehrkosten bei Ferienaufenthalten der Patientinnen und Patienten und Zuschläge bei ausserordentlicher Pflegebedürftig
- keit,
8 Nr. 822d c. Kosten für Sachbeschädigungen.
2 Die zusätzlichen Kosten werden nach den §§ 23 bis 25 festgelegt.
3 Die Direktion kann zudem für bestimmte Leistungen, die nicht Pflichtleistungen im Sinn des KVG sind, Pauschalen festlegen. Bei der Festlegung sind insbesondere die auf
- gewendete Zeit und der Schwierigkeitsgrad der Leistung zu berücksichtigen.

§ 22

Besondere Abmachungen
1 Vorbehalten bleiben besondere Abmachungen zwischen der Luzerner Psychiatrie und Dritten.
4 Tarife und Preise für die ambulanten Patientinnen und Patienten
4.1 Allgemeines

§ 23

Berechnungsgrundsätze
1 Die Gebühren für die medizin-technischen Leistungen und für die ärztlichen Leistun
- gen, die im Zusammenhang mit einer ambulanten Behandlung im Rahmen oder ausser
- halb der privaten Sprechstunde erbracht wurden, sind nach dem Tarmed, der Eidgenössi
- schen Analysenliste, dem Physiotherapeutentarif, dem Ergotherapeutentarif und dem Ta rif für Neuropsychologie zu berechnen.

§ 24

* Taxpunktwerte
1 Sind die Kosten für eine Leistung nach Taxpunkten zu berechnen, gelten folgende Tax
- punktwerte: a. * Tarmed: Fr. 1.60 b. Eidgenössische Analysenliste: Fr. 1.– c. Physiotherapeutentarif: Fr. 1.05 d. Ergotherapeutentarif: Fr. 1.05 e. Tarif für die Leistungen der Neuropsychologie: Fr. 1.–
2 Vorbehalten bleiben besondere Vereinbarungen mit Versicherern und Dritten. Der Di
- rektor oder die Direktorin kann insbesondere für Privatpatientinnen und Privatpatienten anstelle der Einzelberechnung Fallpreispauschalen vereinbaren.
Nr. 822d
9

§ 25

Festlegung der Kosten im Einzelfall
1 Ist eine Leistung weder im anwendbaren Tarif noch im Tarifreglement enthalten und lässt der Tarif eine Lückenfüllung zu, legt die Direktion die Kosten nach Rücksprache mit dem behandelnden Arzt oder der behandelnden Ärztin im Einzelfall fest. Die Direk
- tion kann Pauschalen festlegen.
2 Bei der Festlegung der Kosten sind insbesondere die aufgewendete Zeit und der Schwierigkeitsgrad der Leistung zu berücksichtigen.
4.2 Besondere Bestimmungen

§ 26

* Leistungen des Drop-in
1 Für die heroingestützte Behandlung im Drop-in gilt eine Tagespauschale von
Fr. 80.–. Zusätzlich werden die verwendeten Substitutionsmedikamente verrechnet. *
2 Für die methadongestützte Behandlung im Drop-in gilt eine Tagespauschale von Fr.
28.–. Zusätzlich werden die verwendeten Substitutionsmedikamente verrechnet.
*

§ 27

* Leistungen der Tageskliniken
1 Für Leistungen der Tageskliniken gelten folgende Tagespauschalen: * a. * Erwachsenenpsychiatrie: Fr. 385.– b. * Kinder- und Jugendpsychiatrie: Fr. 682.–

§ 27a

* Leistungen der gemeindeintegrierten Akutpsychiatrie
1 Für Leistungen der gemeindeintegrierten Akutpsychiatrie (GiA) gilt eine Tagespau
- schale von Fr. 578.–.
5 Schlussbestimmungen

§ 28

Inkrafttreten
1 Das Reglement tritt am 1. Februar 2008 in Kraft. Es ist zu veröffentlichen.
10 Nr. 822d Änderungstabelle - nach Paragraf Element Beschlussdatum Inkrafttreten Änderung Fundstelle G Erlass
18.01.2008
01.02.2008 Erstfassung G 2008 64 Ingress
15.12.2011
01.01.2012 geändert G 2011 408

§ 5 Abs. 2, a., 1.

25.06.2020
01.08.2020 geändert G 2020-049

§ 5 Abs. 2, a., 2.

25.06.2020
01.08.2020 geändert G 2020-049

§ 5 Abs. 2, b., 1.

25.06.2020
01.08.2020 geändert G 2020-049

§ 5 Abs. 2, b., 2.

25.06.2020
01.08.2020 geändert G 2020-049

§ 5 Abs. 2, c., 1.

25.06.2020
01.08.2020 geändert G 2020-049

§ 5 Abs. 2, c., 2.

25.06.2020
01.08.2020 geändert G 2020-049

§ 7 Abs. 1

25.06.2020
01.08.2020 aufgehoben G 2020-049

§ 11 Abs. 1

bis
25.06.2020
01.08.2020 eingefügt G 2020-049

§ 11 Abs. 2

25.06.2020
01.08.2020 geändert G 2020-049

§ 14 Abs. 1

13.12.2012
01.01.2013 geändert G 2012 404

§ 14 Abs. 1

25.06.2020
01.08.2020 geändert G 2020-049

§ 14 Abs. 1, a.

21.11.2013
01.01.2014 geändert G 2014 595

§ 14 Abs. 1, a., 1.

25.06.2020
01.08.2020 geändert G 2020-049

§ 14 Abs. 1, a., 2.

25.06.2020
01.08.2020 aufgehoben G 2020-049

§ 14 Abs. 1, a., 3.

25.06.2020
01.08.2020 aufgehoben G 2020-049

§ 14 Abs. 1, a., 4.

25.06.2020
01.08.2020 geändert G 2020-049

§ 14 Abs. 1, b., 1.

25.06.2020
01.08.2020 geändert G 2020-049

§ 14 Abs. 1, b., 2.

25.06.2020
01.08.2020 aufgehoben G 2020-049

§ 14 Abs. 1, b., 3.

25.06.2020
01.08.2020 aufgehoben G 2020-049

§ 14 Abs. 1, b., 4.

25.06.2020
01.08.2020 geändert G 2020-049

§ 14 Abs. 3

13.12.2012
01.01.2013 eingefügt G 2012 404

§ 14 Abs. 3

25.06.2020
01.08.2020 aufgehoben G 2020-049

§ 17 Abs. 1

15.12.2011
01.01.2012 geändert G 2011 408

§ 17 Abs. 2

18.05.2017
01.07.2017 geändert G 2017-066

§ 17 Abs. 5

25.06.2020
01.08.2020 eingefügt G 2020-049

§ 20 Abs. 1

13.12.2012
01.01.2013 geändert G 2012 404

§ 20 Abs. 1

25.06.2020
01.08.2020 geändert G 2020-049

§ 20 Abs. 1, a.

25.06.2020
01.08.2020 geändert G 2020-049

§ 20 Abs. 1, a., 1.

25.06.2020
01.08.2020 aufgehoben G 2020-049

§ 20 Abs. 1, a., 2.

25.06.2020
01.08.2020 aufgehoben G 2020-049

§ 20 Abs. 1, b.

25.06.2020
01.08.2020 geändert G 2020-049

§ 24

15.12.2011
01.01.2012 geändert G 2011 408

§ 24 Abs. 1, a.

17.12.2015
01.01.2016 geändert G 2015 376

§ 24 Abs. 1, a.

25.06.2020
01.08.2020 geändert G 2020-049

§ 26

15.12.2011
01.01.2012 geändert G 2011 408 | G 2012 12

§ 26 Abs. 1

13.12.2012
01.01.2013 geändert G 2012 404

§ 26 Abs. 1

18.05.2017
01.07.2017 geändert G 2017-066

§ 26 Abs. 2

18.05.2017
01.07.2017 geändert G 2017-066

§ 27

13.12.2012
01.01.2013 geändert G 2012 404

§ 27 Abs. 1

18.05.2017
01.07.2017 geändert G 2017-066

§ 27 Abs. 1

25.06.2020
01.08.2020 geändert G 2020-049

§ 27 Abs. 1, a.

25.06.2020
01.08.2020 eingefügt G 2020-049

§ 27 Abs. 1, b.

25.06.2020
01.08.2020 eingefügt G 2020-049

§ 27a

13.12.2012
01.01.2013 eingefügt G 2012 404
Nr. 822d
11 Änderungstabelle - nach Beschlussdatum Beschlussdatum Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle G
18.01.2008
01.02.2008 Erlass Erstfassung G 2008 64
15.12.2011
01.01.2012 Ingress geändert G 2011 408
15.12.2011
01.01.2012

§ 17 Abs. 1

geändert G 2011 408
15.12.2011
01.01.2012

§ 24

geändert G 2011 408
15.12.2011
01.01.2012

§ 26

geändert G 2011 408 | G 2012 12
13.12.2012
01.01.2013

§ 14 Abs. 1

geändert G 2012 404
13.12.2012
01.01.2013

§ 14 Abs. 3

eingefügt G 2012 404
13.12.2012
01.01.2013

§ 20 Abs. 1

geändert G 2012 404
13.12.2012
01.01.2013

§ 26 Abs. 1

geändert G 2012 404
13.12.2012
01.01.2013

§ 27

geändert G 2012 404
13.12.2012
01.01.2013

§ 27a

eingefügt G 2012 404
21.11.2013
01.01.2014

§ 14 Abs. 1, a.

geändert G 2014 595
17.12.2015
01.01.2016

§ 24 Abs. 1, a.

geändert G 2015 376
18.05.2017
01.07.2017

§ 17 Abs. 2

geändert G 2017-066
18.05.2017
01.07.2017

§ 26 Abs. 1

geändert G 2017-066
18.05.2017
01.07.2017

§ 26 Abs. 2

geändert G 2017-066
18.05.2017
01.07.2017

§ 27 Abs. 1

geändert G 2017-066
25.06.2020
01.08.2020

§ 5 Abs. 2, a., 1.

geändert G 2020-049
25.06.2020
01.08.2020

§ 5 Abs. 2, a., 2.

geändert G 2020-049
25.06.2020
01.08.2020

§ 5 Abs. 2, b., 1.

geändert G 2020-049
25.06.2020
01.08.2020

§ 5 Abs. 2, b., 2.

geändert G 2020-049
25.06.2020
01.08.2020

§ 5 Abs. 2, c., 1.

geändert G 2020-049
25.06.2020
01.08.2020

§ 5 Abs. 2, c., 2.

geändert G 2020-049
25.06.2020
01.08.2020

§ 7 Abs. 1

aufgehoben G 2020-049
25.06.2020
01.08.2020

§ 11 Abs. 1

bis eingefügt G 2020-049
25.06.2020
01.08.2020

§ 11 Abs. 2

geändert G 2020-049
25.06.2020
01.08.2020

§ 14 Abs. 1

geändert G 2020-049
25.06.2020
01.08.2020

§ 14 Abs. 1, a., 1.

geändert G 2020-049
25.06.2020
01.08.2020

§ 14 Abs. 1, a., 2.

aufgehoben G 2020-049
25.06.2020
01.08.2020

§ 14 Abs. 1, a., 3.

aufgehoben G 2020-049
25.06.2020
01.08.2020

§ 14 Abs. 1, a., 4.

geändert G 2020-049
25.06.2020
01.08.2020

§ 14 Abs. 1, b., 1.

geändert G 2020-049
25.06.2020
01.08.2020

§ 14 Abs. 1, b., 2.

aufgehoben G 2020-049
25.06.2020
01.08.2020

§ 14 Abs. 1, b., 3.

aufgehoben G 2020-049
25.06.2020
01.08.2020

§ 14 Abs. 1, b., 4.

geändert G 2020-049
25.06.2020
01.08.2020

§ 14 Abs. 3

aufgehoben G 2020-049
25.06.2020
01.08.2020

§ 17 Abs. 5

eingefügt G 2020-049
25.06.2020
01.08.2020

§ 20 Abs. 1

geändert G 2020-049
25.06.2020
01.08.2020

§ 20 Abs. 1, a.

geändert G 2020-049
25.06.2020
01.08.2020

§ 20 Abs. 1, a., 1.

aufgehoben G 2020-049
25.06.2020
01.08.2020

§ 20 Abs. 1, a., 2.

aufgehoben G 2020-049
25.06.2020
01.08.2020

§ 20 Abs. 1, b.

geändert G 2020-049
25.06.2020
01.08.2020

§ 24 Abs. 1, a.

geändert G 2020-049
25.06.2020
01.08.2020

§ 27 Abs. 1

geändert G 2020-049
25.06.2020
01.08.2020

§ 27 Abs. 1, a.

eingefügt G 2020-049
25.06.2020
01.08.2020

§ 27 Abs. 1, b.

eingefügt G 2020-049
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