Finanzkontrollgesetz (615)
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Finanzkontrollgesetz

Nr. 615 Finanzkontrollgesetz vom 8. März 2004 (Stand 1. Juni 2013) Der Grosse Rat des Kantons Luzern, nach Einsicht in die Botschaft des Regierungsrates vom 10. Juni 2003
1 , beschliesst:
1 Stellung und Organisation der Finanzkontrolle

§ 1

Stellung
1 Die Finanzkontrolle ist das oberste Fachorgan der Finanzaufsicht des Kantons. Sie un
- terstützt a. den Kantonsrat
2 bei der Ausübung der Oberaufsicht über die kantonale Verwal
- tung und über den Geschäftsgang in der Rechtspflege, b. den Regierungsrat, die Departemente und die Staatskanzlei sowie das Kantonsge
- richt
3 bei der Erfüllung ihrer Aufsichtstätigkeit.
2 Die Finanzkontrolle ist fachlich selbständig und unabhängig. Sie ist in ihrer Prüfungs
- tätigkeit nur Verfassung und Gesetz verpflichtet.
3 Sie ist administrativ der Staatskanzlei zugeordnet.
1 GR 2004 93
2 Gemäss Änderung vom 28. April 2008, in Kraft seit dem 1. August 2008 (G 2008 256), wurde in den §§ 1, 3, 6, 8, 9, 13, 17 und 20 die Bezeichnung «Grosser Rat» durch «Kantonsrat» ersetzt.
3 Gemäss Gesetz über die Schaffung des Kantonsgerichtes vom 14. Mai 2012, in Kraft seit dem 1.
Juni
2013 (G 2012 189), wurden in den §§ 1, 9, 13, 14 und 16–18 die Bezeichnungen «oberste Gerich
- te», oberstes zuständiges Gericht» und «zuständiges oberstes Gericht» durch «Kantonsgericht» ersetzt. * Siehe Tabellen mit Änderungsinformationen am Schluss des Erlasses. K 2004 716 | G 2004 308
2 Nr. 615

§ 2

Aufsichtsbereich
1 Der Finanzaufsicht durch die Finanzkontrolle unterliegt, unter Vorbehalt spezieller ge
- setzlicher Regelungen, wer staatliche Finanzmittel einnimmt, verwaltet oder ausgibt. Insbesondere sind dies a. die Verwaltungseinheiten der kantonalen Verwaltung, b. * die Organe der Rechtspflege, einschliesslich der Konkurs- und Betreibungsämter, c. Organisationen und Personen ausserhalb der kantonalen Verwaltung, denen der Kanton öffentliche Aufgaben überträgt, d. Organisationen und Personen, die Staatsbeiträge erhalten.
2 Die Finanzkontrolle übt die Finanzaufsicht auch dann aus, wenn nach Gesetz oder Sta
- tuten eine eigene Revisions- oder Kontrollstelle eingerichtet ist. In diesem Fall be schränkt sich die Finanzkontrolle in der Regel auf die Würdigung der Ergebnisse der Re
- visionsberichte.
3 Prüfungen bei Organisationen und Personen, die Staatsbeiträge erhalten, werden in Ab
- sprache mit dem für die Erfolgskontrolle zuständigen Departement vorgenommen.
4 Die Finanzaufsicht über die Gemeinden richtet sich nach dem Gemeindegesetz
4 .

§ 3

Leitung
1 Die Finanzkontrolle wird von einer besonders befähigten Fachperson geleitet.
2 Der Kantonsrat wählt auf Antrag des Regierungsrates die Leiterin oder den Leiter der Finanzkontrolle auf eine Amtsdauer von vier Jahren. Die Wiederwahl ist möglich. *
3 Der Regierungsrat legt bei der erstmaligen Wahl einer Leiterin oder eines Leiters je
- weils den Besoldungsrahmen und die Besoldungsentwicklung fest.
4 Er kann das Arbeitsverhältnis aus wichtigen Gründen vor Ablauf der Amtsdauer auflö
- sen. Die Auflösung aus wichtigen Gründen bedarf der Genehmigung durch die Ge schäftsleitung des Kantonsrates.

§ 4

Personal
1 Soweit das vorliegende Gesetz keine besonderen Bestimmungen enthält, findet das Personalgesetz auf die Leiterin oder den Leiter sowie das Personal der Finanzkontrolle Anwendung.
2 Die Leiterin oder der Leiter der Finanzkontrolle ist im Rahmen des Voranschlags für alle personalrechtlichen Entscheide der Finanzkontrolle zuständig, insbesondere für die Begründung, die Umgestaltung und die Beendigung von Arbeitsverhältnissen.
4 SRL Nr.
150
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3

§ 5

Beizug von Sachverständigen
1 Die Finanzkontrolle kann Sachverständige beiziehen, sofern die Erfüllung ihrer Aufga
- ben besondere Fachkenntnisse erfordert oder mit ihrem ordentlichen Personalbestand nicht gewährleistet werden kann.

§ 6

Finanzkompetenzen
1 Der Regierungsrat hat dem Kantonsrat Voranschlags- und Nachtragskreditbegehren der Finanzkontrolle unverändert zu unterbreiten. Er kann sie zuhanden des Kantonsrates kommentieren.
2 Über die vom Kantonsrat bewilligten Kredite verfügt die Finanzkontrolle in eigener Kompetenz.

§ 7

Verrechnung der Leistungen
1 Prüfungen nach § 12 Absatz 1d und e werden zu Vollkosten in Rechnung gestellt.
2 Die Finanzkontrolle kann interne Verrechnungen vornehmen, wenn dies für die genaue Rechnungsstellung gegenüber Dritten oder aus andern Gründen erforderlich ist.

§ 8

Externe Revisionsstelle
1 Der Kantonsrat bestimmt auf Antrag des Regierungsrates eine externe Revisionsstelle. Diese hat die Rechnung der Finanzkontrolle zu prüfen und führt auf Anordnung des Re
- gierungsrates mindestens alle vier Jahre eine Qualitäts- und Leistungsbeurteilung durch.
2 Die Berichte der externen Revisionsstelle sind dem Regierungsrat und den für die Fi
- nanzaufsicht zuständigen Kommissionen des Kantonsrates zuzustellen.

§ 9

Geschäftsverkehr
1 Die Finanzkontrolle verkehrt direkt mit den Stellen, die ihrer Aufsicht unterstehen.
2 Sie hat jederzeit Zugang zum Regierungsrat, zum Kantonsgericht und zu den für die Finanzaufsicht zuständigen Kommissionen des Kantonsrates.
3 Der Regierungsrat und die für die Finanzaufsicht zuständigen Kommissionen des Kantonsrates laden die Leiterin oder den Leiter der Finanzkontrolle periodisch zu Aus
- sprachen ein.
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2 Grundsätze

§ 10

Inhalt der Finanzaufsicht
1 Die Finanzaufsicht der Finanzkontrolle umfasst die Prüfung der Ordnungsmässigkeit, der Rechtmässigkeit und der Sparsamkeit der Haushaltführung sowie der Zweckmässig
- keit der angewandten Methoden bei Wirtschaftlichkeits- und Wirkungsrechnungen.

§ 11

Prüfungsgrundsätze
1 Die Finanzkontrolle übt ihre Tätigkeit nach den Bestimmungen dieses Gesetzes und nach anerkannten Grundsätzen aus.
2 Die Finanzkontrolle darf nicht mit Vollzugsaufgaben beauftragt werden.
3 Aufgaben

§ 12

Allgemeine Aufgaben
1 Die Finanzkontrolle ist zuständig für die Prüfung des gesamten Finanzhaushalts, insbe
- sondere für a. * die Prüfung der Jahresrechnung und der ihr zugrunde liegenden separaten Rech
- nungen der einzelnen Verwaltungseinheiten und Gerichte, b. die Prüfung der internen Kontrollsysteme (IKS), c. Systemprüfungen, Projektprüfungen, Objektprüfungen und Prüfungen der Metho
- de bei Wirtschaftlichkeits- und Wirkungsrechnungen sowie beim Controlling, d. Prüfungen im Auftrag des Bundes, e. Prüfungen als Revisionsstelle bei Organisationen und Personen, soweit ein öffent
- liches Interesse besteht.
2 Die Finanzkontrolle ist bei der Erarbeitung von Vorschriften über die Haushaltführung und den Zahlungsdienst sowie bei der Entwicklung und Abnahme von Systemen des Rechnungswesens beizuziehen.

§ 13

Besondere Aufträge und Beratung
1 Parlamentarische Untersuchungskommissionen, die für die Finanzaufsicht zuständigen Kommissionen des Kantonsrates, der Regierungsrat, die Departemente, die Staatskanzlei sowie das Kantonsgericht können der Finanzkontrolle besondere Prüfungsaufträge ertei
- len und sie als beratendes Organ in Fragen der Finanzaufsicht beiziehen.
2 Die Finanzkontrolle kann Aufträge ablehnen, welche die termingerechte Abwicklung des ordentlichen Prüfprogramms gefährden. Aufträge von parlamentarischen Untersu
- chungskommissionen kann sie nicht ablehnen.
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4 Berichterstattung und Beanstandungen

§ 14

Berichterstattung
1 Die Finanzkontrolle teilt der geprüften Stelle, dem Finanzdepartement sowie dem zu
- ständigen Departement oder der Staatskanzlei oder dem Kantonsgericht die Ergebnisse ihrer Prüfung schriftlich mit.
2 Bei Feststellungen der Finanzkontrolle, die ein sofortiges Handeln als geboten erschei
- nen lassen, erfolgt die Mitteilung unverzüglich.
3 Bei besonderen Aufträgen im Sinn von § 13 wird der auftraggebenden Stelle sowie dem zuständigen Departement oder der Staatskanzlei oder dem Kantonsgericht Bericht erstattet.

§ 15

Beanstandungen
1 Werden unwesentliche Mängel, insbesondere Fehler formeller Art, festgestellt, fordert die Finanzkontrolle die geprüfte Stelle auf, ihr innert einer bestimmten Frist, höchstens aber innert dreier Monate, über die Behebung der Mängel schriftlich Bericht zu erstat
- ten.
2 Werden wesentliche Mängel festgestellt, setzt die Finanzkontrolle der geprüften Stelle eine Frist von höchstens drei Monaten, innert welcher ihr auf dem Dienstweg schriftlich Bericht zu erstatten und Auskunft über die getroffenen Massnahmen zu erteilen ist.

§ 16

Unerledigte Beanstandungen
1 Wird der festgestellte Mangel durch die geprüfte Stelle nicht behoben, werden keine Massnahmen zu seiner Behebung eingeleitet oder wird bei wesentlichen Mängeln innert der gesetzten Frist kein Bericht erstattet, entscheidet der Regierungsrat oder das Kantonsgericht auf Antrag der Finanzkontrolle über die anzuordnenden Massnahmen.

§ 17

Tätigkeitsbericht
1 Die Finanzkontrolle legt den für die Finanzaufsicht zuständigen Kommissionen des Kantonsrates, dem Regierungsrat und, soweit dessen Aufsichtsbereich betroffen ist, dem Kantonsgericht jährlich Ende Mai einen Tätigkeitsbericht vor, in dem sie über den Um
- fang und die Schwerpunkte ihrer Revisionstätigkeit und über wichtige Feststellungen und Beurteilungen informiert. Anfang Jahr legt sie ihnen einen Zwischenbericht über ihre Prüftätigkeit vor. Bei wichtigen Vorkommnissen wird zusätzlich Bericht erstattet.
2 In der Regel wird nur über abgeschlossene Verfahren berichtet. Wichtige Vorkommnis
- se und andere besondere Fälle bleiben vorbehalten.
6 Nr. 615
5 Weitere Verfahrensvorschriften

§ 18

Strafbare Handlungen
1 Ergeben sich Hinweise auf eine strafbare Handlung, meldet die Finanzkontrolle dies dem zuständigen Departement oder der Staatskanzlei oder dem Kantonsgericht. Diese Instanzen sorgen unverzüglich für die gebotenen Massnahmen.
2 Werden keine ausreichenden Massnahmen ergriffen, informiert die Finanzkontrolle bei strafbaren Handlungen innerhalb der Verwaltung den Regierungsrat über die von ihr ent
- deckten Mängel.

§ 19

Laufende Verfahren
1 Solange ein Mangel nicht behoben und eine Untersuchung der Finanzkontrolle nicht abgeschlossen ist, dürfen ohne Zustimmung der Finanzkontrolle von der geprüften Stelle weder neue Verpflichtungen eingegangen noch Zahlungen geleistet werden, die Gegen
- stand des Verfahrens bilden.

§ 20

Mitwirkungs- und Dokumentationspflicht
1 Wer der Aufsicht der Finanzkontrolle untersteht, unterstützt sie in der Durchführung ih
- rer Aufgaben. Insbesondere sind ihr auf Verlangen die notwendigen Unterlagen vorzule
- gen und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
2 Betreffen Beschlüsse des Kantonsrates und des Regierungsrates oder Erlasse, Richtlini
- en und Weisungen anderer diesem Gesetz unterstehender Stellen den Finanzhaushalt des Kantons, sind sie der Finanzkontrolle unaufgefordert zuzustellen.

§ 21

Einsehen, Verwenden und Abrufen von Daten
1 Die Finanzkontrolle hat das Recht, die für die Wahrnehmung der Finanzkontrolle erfor
- derlichen Personen- und Sachdaten der Departemente und ihrer Dienststellen, der Staats
- kanzlei, der Gerichte sowie der öffentlich-rechtlichen Körperschaften und Anstalten ein
- zusehen und zu verwenden. Soweit erforderlich, erstreckt sich dieses Recht auch auf be
- sonders schützenswerte Personendaten.
2 Innerhalb der kantonalen Verwaltung kann die Finanzkontrolle diese Daten zur Bear
- beitung auch abrufen. Die Abrufung von Daten und die damit verfolgten Zwecke sind von der Finanzkontrolle zu dokumentieren.

§ 22

Meldepflicht
1 Mängel von grundsätzlicher oder grosser finanzieller Bedeutung sind der Finanzkon
- trolle unverzüglich zu melden, in der Regel unter Einhaltung des Dienstwegs.
Nr. 615
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6 Schlussbestimmungen

§ 23

Änderung des Finanzhaushaltgesetzes
5

§ 24

Inkrafttreten
1 Das Gesetz tritt am 1. Juni 2004 in Kraft. Es unterliegt dem fakultativen Referendum
6
.
5 Gemäss Sammelerlass LexWork XML vom 3. März 2015 (G 2015 91) wurde diese Bestimmung betreffend Fremdänderungen aus dem Erlass entfernt.
6 Die Referendumsfrist lief am 12. Mai 2004 unbenützt ab (K 2004 1333).
8 Nr. 615 Änderungstabelle - nach Paragraf Element Beschlussdatum Inkrafttreten Änderung Fundstelle G Erlass
08.03.2004
01.06.2004 Erstfassung K 2004 716 | G 2004 308

§ 2 Abs. 1, b.

10.05.2010
01.01.2011 geändert G 2010 129

§ 3 Abs. 2

09.03.2009
18.05.2009 geändert G 2009 129

§ 12 Abs. 1, a.

13.09.2010
01.01.2011 geändert G 2010 252
Nr. 615
9 Änderungstabelle - nach Beschlussdatum Beschlussdatum Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle G
08.03.2004
01.06.2004 Erlass Erstfassung K 2004 716 | G 2004 308
09.03.2009
18.05.2009

§ 3 Abs. 2

geändert G 2009 129
10.05.2010
01.01.2011

§ 2 Abs. 1, b.

geändert G 2010 129
13.09.2010
01.01.2011

§ 12 Abs. 1, a.

geändert G 2010 252
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