Interkantonale Vereinbarung über die Harmonisierung der Baubegriffe (737)
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Interkantonale Vereinbarung über die Harmonisierung der Baubegriffe

Nr. 737 Interkantonale Vereinbarung über die Harmonisierung der Baubegriffe (IVHB) vom 22. September 2005 /26. November 2010 * (Stand 1. Januar 2014) Art. 1 Grundsatz
1 Die beteiligten Kantone vereinheitlichen die Baubegriffe und Messweisen in ihrem Planungsund Baurecht.
2 Die vereinbarten Baubegriffe und Messweisen werden in den Anhängen aufgeführt. Art. 2 Pflichten der Kantone
1 Die Kantone übernehmen mit ihrem Beitritt vereinbarte B aubegriffe und Messweisen im Rahmen ihrer verfassungsmässigen Zuständigkeit.
2 Die Gesetzgebung darf nicht durch Baubegriffe und Messweisen ergänzt werden, wel- che den vereinheitlichten Regelungsgegenständen widersprechen.
3 Die Kantone passen ihre Gesetzgebung bis Ende 2012 an. Kantone, welche nach 2010 beitreten, passen ihre Gesetzgebung bis Ende 2015 an und bestimmen die Fristen für deren Umsetzung in der Nutzungsplanung.
1 Art. 3 Interkantonales Organ
1 Das Interkantonale Organ setzt sich zusammen aus den Mitgliedern der Schweizer
i- schen Bau, Planungsund UmweltdirektorenKonferenz (BPUK), deren Kantone an der Vereinbarung beteiligt sind. * K 2013 1877 und G 2013 481. Beschlossen von der Schweizerischen Bau, Planungsund Umwelt
- direkt orenKonferenz (BPUK) am 22. September 2005 und dem Interkantonalen Organ über die Ha
r- monisierung der Baubegriffe (IOHB) am 26. November 2010, in Kraft seit dem 26. November 2010. Der Kantonsrat des Kantons Luzern beschloss den Beitritt zur Vereinbarung am
17. Juni 2013 (K 2013
1876). Die Referendumsfrist lief am 21. August 2013 unbenützt ab (K 2013 2511). Gestützt auf Artikel 6 der Vereinbarung tritt diese für den Kanton Luzern mit dessen Beitrittserklärung gegenüber dem IOHB vom 12. September 2013 per 1. Januar 2014 in Kraft.
1 Fassung gemäss Beschluss IOHB vom 26. November 2010.
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2 Jeder beteiligte Kanton hat eine Stimme.
3 Das Interkantonale Organ ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der beteili
g- ten Kantone vertreten ist. Für Beschlüsse ist eine Dreiviertelmehrheit erforderlich. Änderungen der Vereinbarung bedürfen der Zustimmung aller beteiligten Kantone. Art. 4 Zuständigkeiten des Interkantonalen Organs
1 Das Interkantonale Organ voll zieht die Vereinbarung, indem es: a. deren Anwendung regelt und die Durchführung durch die Kantone kontrolliert; b. seine Tätigkeit mit dem Bund, den Kantonen und den Normenorganisationen koor- diniert, um unterschiedliche Baubegriffe und Messweisen im Planungsund Ba u- recht von Bund, Kantonen und Gemeinden zu vermeiden; c. Kontaktstelle für Bund, Gemeinden, Normen-, Fachund Berufsorganisationen ist.
2 Es ist überdies zuständig für: a. die Änderungen der Vereinbarung; b. die Erstreckung der Frist für d ie Anpassung der Gesetzgebung; c. die Erarbeitung und Publikation von Erläuterungen; d. den Erlass einer Geschäftsordnung. Art. 5 Finanzierung Die beteiligten Kantone tragen die Kosten des Interkantonalen Organs im Verhältnis ihrer Bevölkerungszahlen. Art.
6 Beitritt Die Kantone treten der Vereinbarung bei, indem sie ihre Beitrittserklärung dem Inter- kantonalen Organ übergeben.
2 Vor Inkrafttreten der Vereinbarung übergeben sie diese Erklärung der BPUK. Art. 7 Austritt Die Kantone können auf das Ende eines Kalenderjahres austreten. Der Austritt ist sechs Monate im Voraus dem Interkantonalen Organ schriftlich mitzuteilen. Art. 8 Diese Vereinbarung tritt in Kraft, sobald ihr sechs Kantone beigetreten sind.
3 Anhang 1: Begriffe und Messweisen Anhang
2: Skizzen
2 Der Kanton Luzern erklärte seinen Beitritt gegenüber dem Interkantonalen Organ über die Harmonisi
e- rung der Baubegriffe (IOHB) am 12. September 2013 per 1. Januar 2014.
3 Die Ver einbarung trat am 26. November 2010 in Kraft.
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Anhang 1 Begriffe und Messweisen
1 Terrain
1.1 Massgebendes Terrain Als massgebendes Terrain gilt der natürlich gewachsene Geländeverlauf. Kann dieser infolge früherer Abgrabungen und Aufschüttungen nicht mehr festgestellt werden, ist vom natürl ichen Geländeverlauf der Umgebung auszugehen. Aus planerischen oder erschliessungstechnischen Gründen kann das massgebende Terrain in einem Planungs
- oder im Baubewilligungsverfahren abweichend festgelegt werden.
2 Gebäude
2.1 Gebäude Gebäude sind ortsfeste Bauten, die zum Schutz von Menschen, Tieren oder Sachen eine feste Überdachung und in der Regel weitere Abschlüsse aufweisen.
2.2 Kleinbauten Kleinbauten sind freistehende Gebäude, die in ihren Dimensionen die zulässigen Masse nicht überschreiten und die nur Nebennutzflächen enthalten.
2.3 Anbauten Anbauten sind mit einem anderen Gebäude zusammengebaut, überschreiten in ihren Dimensionen die zulässigen Masse nicht und enthalten nur Nebennutzflächen.
2.4 Unterirdische Bauten Unterirdische Bauten si nd Gebäude, die mit Ausnahme der Erschliessung sowie der Geländer und Brüstungen, vollständig unter dem massgebenden respektive unter dem tiefer gelegten Terrain liegen.
2.5 Unterniveaubauten Unterniveaubauten sind Gebäude, die höchstens bis zum zulässigen Mass über das massgebende respektive über das tiefer gelegte Terrain hinausragen.
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3 Gebäudeteile
3.1 Fassadenflucht Die Fassadenflucht ist die Mantelfläche, gebildet aus den lotrechten Geraden durch die äussersten Punkte des Baukörpers über dem massgebenden Terrain: Vorspringende und unbedeutend rückspringende Gebäudeteile werden nicht berücksichtigt.
3.2 Fassadenlinie Die Fassadenlinie ist die Schnittlinie von Fassadenflucht und massgebendem Terrain.
3.3 Projizierte Fassadenlinie Die projizierte Fassadenl inie ist die Projektion der Fassadenlinie auf die Ebene der am
t- lichen Vermessung.
3.4 Vorspringende Gebäudeteile Vorspringende Gebäudeteile ragen höchstens bis zum zulässigen Mass (für die Tiefe) über die Fassadenflucht hinaus und dürfen – mit Ausnahme der Dachvorsprünge zulässige Mass (für die Breite), beziehungsweise den zulässigen Anteil bezüglich des zugehörigen Fassadenabschnitts, nicht überschreiten.
3.5 Rückspringende Gebäudeteile Rückspringende Gebäudeteile sind gegenüber der Hauptfassade zurü ckversetzt.
4 Längenbegriffe, Längenmasse
4.1 Gebäudelänge Die Gebäudelänge ist die längere Seite des flächenkleinsten Rechtecks, welches die pr
o- jizierte Fassadenlinie umfasst.
4.2 Gebäudebreite Die Gebäudebreite ist die kürzere Seite des flächenkleinsten Rechtecks, welches die pr
o- jizierte Fassadenlinie umfasst.
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5 Höhenbegriffe, Höhenmasse
5.1 Gesamthöhe Die Gesamthöhe ist der grösste Höhenunterschied zwischen dem höchsten Punkt der Dachkonstruktion und den lotrecht darunter liegenden Punkten auf dem massgebenden Terrain.
5.2 Fassadenhöhe Die Fassadenhöhe ist der grösste Höhenunterschied zwischen der Schnittlinie der Fass
a- denflucht mit der Oberkante der Dachkonstruktion und der dazugehörigen Fassadenl
i- nie.
5.3 Kniestockhöhe Die Kniestockhöhe ist der Hö henunterschied zwischen der Oberkante des Dachg
e- schossbodens im Rohbau und der Schnittlinie der Fassadenflucht mit der Oberkante der Dachkonstruktion.
5.4 Lichte Höhe Die lichte Höhe ist der Höhenunterschied zwischen der Oberkante des fertigen
Bodens und der Unterkante der fertigen Decke beziehungsweise Balkenlage, wenn die Nutzbar- keit eines Geschosses durch die Balkenlage bestimmt wird.
6 Geschosse
6.1 Vollgeschosse Vollgeschosse sind alle Geschosse von Gebäuden ausser Unter, Dachund Attikag
e- schosse. Be i zusammengebauten Gebäuden und bei Gebäuden, die in der Höhe oder in der Situa- tion gestaffelt sind, wird die Vollgeschosszahl für jeden Gebäudeteil beziehungsweise für jedes Gebäude separat ermittelt.
6.2 Untergeschosse Untergeschosse sind Geschosse, bei denen die Oberkante des fertigen Bodens, gemessen in der Fassadenflucht, im Mittel höchstens bis zum zulässigen Mass über die Fassaden- linie hinausragt.
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6.3 Dachgeschosse Dachgeschosse sind Geschosse, deren Kniestockhöhen das zulässige Mass nicht über- schrei ten.
6.4 Attikageschosse Attikageschosse sind auf Flachdächern aufgesetzte, zusätzliche Geschosse. Das Attik
a- geschoss muss bei mindestens einer ganzen Fassade gegenüber dem darunter liegenden Geschoss um ein festgelegtes Mass zurückversetzt sein.
7 Abstände und Abstandsbereiche
7.1 Grenzabstand Der Grenzabstand ist die Entfernung zwischen der projizierten Fassadenlinie und der Parzellengrenze.
7.2 Gebäudeabstand Der Gebäudeabstand ist die Entfernung zwischen den projizierten Fassadenlinien zweier Geb äude.
7.3 Baulinien Baulinien begrenzen die Bebauung und dienen insbesondere der Sicherung bestehender und geplanter Anlagen und Flächen sowie der baulichen Gestaltung.
7.4 Baubereich Der Baubereich umfasst den bebaubaren Bereich, der abweichend von Abstandsvo r- schriften und Baulinien in einem Nutzungsplanverfahren festgelegt wird.
8. Nutzungsziffern
8.1 Anrechenbare Grundstücksfläche Zur anrechenbaren Grundstücksfläche (aGSF) gehören die in der entsprechenden Bauzone liegenden Grundstücksflächen beziehungsweise Grundstücksteile. Die Flächen der Hauszufahrten werden angerechnet. Nicht angerechnet werden die Flächen der Grund, Grobund Feinerschliessung.
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8.2 Geschossflächenziffer Die Geschossflächenziffer (GFZ) ist das Verhältnis der Summe aller G eschossflächen (GF) zur anrechenbaren Grundstücksfläche. Die Summe aller Geschossflächen besteht aus folgenden Komponenten: – Hauptnutzflächen HNF – Nebennutzflächen NNF – Verkehrsflächen VF – Konstruktionsflächen KF – Funktionsflächen FF Nicht angerechnet werden Flächen, deren lichte Höhe unter einem vom Gesetzgeber vorgegebenen Mindestmass liegt. Summe aller Geschossflächen
ΣGF Geschossflächenziffer = __________________________ GFZ
=
____ anrechenbare Grundstücksfläche
aGSF
8.3 Baumassenziffer Die Baumassenziffer (BMZ) ist das Verhältnis des Bauvolumens über dem massgeben- den Terrain (BVm) zur anrechenbaren Grundstücksfläche. Als Bauvolumen über dem massgebenden Terrain gilt das Volumen des Baukörpers in seinen Aussenmassen. Die Volumen offener Gebäudeteile, die weniger als zur Hälfte durch Abschlüsse (bei- spielsweise Wände) umgrenzt sind, werden zu einem festgelegten Anteil angerechnet. Bauvolumen über massgebendem Terrain
BVm Baumassenziffer = _____________________ __ __________ BMZ
=
___
_ anrechenbare Grundstücksfläche
aGSF
8.4 Überbauungsziffer Die Überbauungsziffer (ÜZ) ist das Verhältnis der anrechenbaren Gebäudefläche (aGbF) zur anrechenbaren Grundstücksfläche. anrechenbare Gebäudefläche
aGbF Überbauungsziffer = ________________ ___ ________ ÜZ
=
_____ anrechenbare Grundstücksfläche
aGSF Als anrechenbare Gebäudefläche gilt die Fläche innerhalb der projizierten Fassadenlinie.
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8.5 Grünflächenziffer Die Grünflächenziffer (GZ) ist das Verhältnis der anrechenbaren Grünfläche (aGrF) zur anrechenbaren Grundstücksfläche. Als anrechenbare Grünfläche gelten natürliche und/oder bepflanzte Bodenflächen eines Grundstücks, die nicht versiegelt sind und die nicht als Abstellflächen dienen. anrechenbare Grünfläche aGrF Grünflächenziffer = ____________ _ _____________ GZ = ____ anrechenbare Grundstücksfläche aGSF
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Anhang
2 Die in diesem Anhang aufgeführten Skizzen zu den Begriffen und Messweisen gemäss Anhang 1 können aus drucktechnischen Gründen hier nicht wiedergegeben werden. Di
e- se können in der Botschaft B62 des Regierungsrates an den Kantonsrat eingesehen we
r- den: vgl. www.lu.ch/index/kantonsrat/geschaefte (S. 73 –88).
10 Nr. 737 Genehmigung Dekret über die Genehmigung des Beitritts des Kantons Luzern zur Interkant onalen Vereinbarung über die Harmonisierung der Baubegriffe (IVHB) vom 22. September 2005 vom 17. Juni 2013 * Der Kantonsrat des Kantons Luzern, gestützt auf § 48 Absatz 1 der Verfassung des Kantons Luzern
4 , nach Einsicht in die Botschaft des Regierungsrates vom 25. Januar 2013
5 , beschliesst:
1. Der Beitritt des Kantons Luzern zur Interkantonalen Vereinbarung über die Harm
o- nisierung der Baubegriffe (IVHB) vom 22. September 2005 (Stand am 26. Nove
m- ber 2010)
6 wird genehmigt.
2. Der Regierungsrat kann Änderungen dieser Vereinbarung, soweit sie nicht grundl
e- gender Natur sind, in eigener Kompetenz zustimmen.
3. Das Dekret ist zusammen mit der Vereinbarung zu veröffentlichen. Es unterliegt dem fakultativen Referendum
7 . Luzern, 17. Juni
2013 Im Namen des Kan tonsrates Der Präsident: Urs Dickerhof Der Staatsschreiber: Lukas GreschBrunner * K 2013 1876 und G 2013 489
4 SRL Nr. 1
5 KR 2013 498
6 K 2013 1877 und G 2013 481 (SRL Nr. 737)
7 Die Referendumsfrist lief am 21. August 2013 unbenützt ab (K 2013 2511).
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